Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00046


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 4. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit dem 6. Juli 2014 als Führer von Schwer- und Spezialtransporten für die Y.___ AG tätig und dadurch obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als am 19. November 2019 ein Stahlträger auf ihn fiel und er sich dabei ein Polytrauma mit Thorax- und Beckentrauma zuzog (Urk. 12/I/1 f., Urk. 12/I/9). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten; Urk. 12/I/5) und liess den Versicherten am 23. August 2022 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen (Urk. 12/II/277). Am 10. März 2023 kündigte die Suva dem Versicherten die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. April 2023 an (Urk. 12/II/327). Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 sprach sie dem Versicherten ab 1. Mai 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 % zu (Urk. 12/II/355). Die vom Versicherten dagegen am 13. Juni 2023 erhobene und am 26. Juli 2023 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 12/II/360, Urk. 12/II/369) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 ab (Urk. 12/II/399 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas, am 8. März 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und es seien ihm eine mindestens 35%ige Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu gewähren; eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zwecks Durchführung von neuen medizinischen und erwerblichen Abklärungen zurückzuweisen, worauf neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichte er zudem einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ein (Urk. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 23. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Kopie der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 1. Mai 2024 betreffend den Rentenanspruch ab 1. August 2024 (Urk. 18) sowie der von ihm gegenüber der Suva dagegen erhobenen Einsprache vom 23. Mai 2024 (Urk. 17) ein; dies ging an das Gericht zur Kenntnisnahme (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer sei gemäss ihrem beratenden Arzt Dr. Z.___ in einer angepassten Tätigkeit - abgesehen von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % - voll arbeitsfähig. Dies sowie das von Dr. Z.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, abweichende ärztliche Beurteilungen lägen keine vor. Es sei daher darauf abzustellen (Urk. 2 S. 6).

    Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Rentenprüfung am 1. Mai 2023 das 60. Lebensjahr längst erreicht gehabt, weshalb der Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV zu bestimmen sei. Es sei daher von einem hypothetischen Valideneinkommen im mittleren Alter auszugehen. Diesbezüglich sei auf die nach Lebensalter aufgeteilte Tabelle T17 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, namentlich die Kategorie Fahrzeugführer, Männer unter 50 Jahren, abzustellen. Dieser Wert sei an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2023 anzupassen, was ein Valideneinkommen von Fr. 72'053.60 ergebe. Der vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Lohn komme dagegen für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht in Betracht (Urk. 2 S. 7 f.).

    Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, festzusetzen. Ein leidensbedingter Abzug aufgrund des Alters falle in Anwendungsfällen von Art. 28 Abs. 4 UVV ausser Betracht. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, bilde sodann für sich alleine keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug. Vom Tabellenlohn seien jedoch 20 % für den ärztlich bescheinigten erhöhten Pausenbedarf abzuziehen, was angepasst an die Nominallohnentwicklung ein Invalideneinkommen von Fr. 53'334.40 und einen Invaliditätsgrad von 26 % ergebe (Urk. 2 S. 9).

    Dr. Z.___ habe den Integritätsschaden am 6. Dezember 2022 und 24. Mai 2023 auf 25 % geschätzt. Ärztliche Beurteilungen, welche diese Einschätzung in Zweifel zögen, lägen keine vor. Folglich sei die Integritätsentschädigung von 25 % nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Beschwerdegegnerin entscheide den Fall, ohne sich für die Besonderheiten und die Einsprachebegründung zu interessieren. Letztere werde in mehreren Punkten nicht aufgenommen, geschweige denn thematisiert (Urk. 1 S. 2).

    Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV beanstande er nicht. Indessen verstosse die Beschwerdegegnerin gegen das Gesetz, indem sie für die Bemessung des Valideneinkommens einen beliebigen Mitarbeiter im mittleren Alter herangezogen habe und nicht berücksichtige, dass er als sehr gut verdienender Fachmann - aktuell erwirtschafte er einen Lohn von über Fr. 118'000.-- - im mittleren Alter eindeutig mehr als Fr. 72'000.-- verdient hätte. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person mit den gleichen beruflichen und persönlichen Voraussetzungen, wie sie der Rentenbewerber aufweise, zum Vergleich heranzuziehen sei, hätte die Beschwerdegegnerin diese Faktoren berücksichtigen müssen, was ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 80'000.-- hätte ergeben müssen (Urk. 1 S. 3 f.). Daher und da in diesem Alter kein leidensbedingter Abzug zum Tragen komme, werde er trotz seiner Bemühungen, ausserordentlich zu verdienen, wie ein ganz gewöhnlicher Arbeiter behandelt. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und der konkreten Festsetzung der Rente (Urk. 1 S. 4).

    Beim Invalideneinkommen sei auf den Durchschnittsverdienst der Kompetenzstufe 1 abzustellen und aufgrund des notwendigen Wechsels von einer schweren auf eine leichte Tätigkeit sowie den weiteren mehrfachen Einschränkungen, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen; ein Invaliditätsgrad von mindestens 35 % sei gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5).

    Hinsichtlich der Bemessung der Integritätsentschädigung greife die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach die Suva-Tabellen für seine Einschränkungen keinen Integritätsschaden vorsähen, zu kurz. Diese müssten ergänzt werden oder es seien vergleichbare Tabellen ergänzend anzuwenden. Die 15 Schrauben im Becken würden ihn massiv stören, weswegen es nicht vertretbar sei, dass deswegen keine Integritätsentschädigung gewährt würde. Er beantrage deshalb eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 35 %. Jedenfalls sei die Sache neu zu prüfen, wobei allenfalls eine Neubeurteilung vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 5 f.).

    In seiner Eingabe vom 14. März 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, aus dem eingereichten IK-Auszug ergebe sich, dass er in den Jahren 2000 bis 2007 - als er im mittleren Alter gewesen sei - durchschnittlich mehr als Fr. 80'000.-- verdient habe. Dies gelte erst recht, wenn die Einkommen an die Nominallohnentwicklung angepasst würden. Es sei daher erstellt, dass das in der Beschwerde postulierte Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- nicht zu hoch sei (Urk. 6 S. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin legte in der Beschwerdeantwort ergänzend dar, dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, eine detaillierte Beschwerdeschrift einzureichen, was bei einer Gehörsverletzung nicht möglich gewesen wäre. Er widerlege seinen Vorwurf damit gleich selbst (Urk. 11 S. 4).

    Das Valideneinkommen sei korrekt ermittelt worden, ein Abstellen auf den vom Beschwerdeführer zuletzt verdienten Lohn komme nicht in Frage (Urk. 11 S. 5).

    Schliesslich sei die zugesprochene Integritätsentschädigung sachgerecht, eine Rechtsverletzung sei nicht ersichtlich (Urk. 11 S. 5).

    Zur Rechtsstellung ihrer Ärzte hielt sie schliesslich fest, dass deren Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung volle Beweiskraft zukäme, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen (Urk. 11 S. 7).


3.    Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf wesentliche, im Einspracheverfahren vorgebrachte Argumente nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass die entscheidende Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid jedenfalls zu den strittigen Leistungen Stellung genommen, ihre Entscheidgründe dargelegt und auch auf die Einsprache Bezug genommen (Urk. 2 S. 6 f. und 9 f.). Bei dieser Ausgangslage ist ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und worauf sie sich dabei gestützt hat und der Beschwerdeführer war in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.


4.    

4.1    Der von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung beigezogene Dr. Z.___ hielt gestützt auf eine am 23. August 2022 durchgeführte Untersuchung in seinem Bericht vom 25. August 2022 fest, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 19. November 2019, bei dem er von einem herabfallenden Stahlträger getroffen worden sei, die folgenden Verletzungen erlitten:

- hämorrhagischer Schock nach Blutung aus ausgedehnter Skalpierungsverletzung okzipital

- schweres Schädelhirntrauma bei initialem GCS von 6 Punkten

- stumpfes Thoraxtrauma mit

- undislozierter Klavikulafraktur im mittleren 1/3 links,

- Fraktur Manubrium sterni,

- Rippenserienfrakturen beidseits (rechts 3-10, links 3-7 [fraglich 6]) und

- Lungenkontusion links mehr als rechts

- 4-Part Humeruskopffraktur rechts

- Beckenringverletzung (lateraler Kompressionstyp III nach Young and Burgess) mit

- Sprengung der Symphyse mit linksseitiger symphysennaher Fraktur des oberen und

- unteren Schambeinastes,

- Fraktur der Massa lateralis des Sakrums rechts,

- Fraktur der rechtsseitigen Crista iliaca und

- ISG-Sprengung ventral links

- fokales Wandhämatom der A. mesenterica superior an deren Abgang

- genitales Weichteiltrauma

- OSG-Distorsion links.

    Aktuell seien nach mehreren durchgeführten Operationen noch ein Verdacht auf eine posttraumatische mässige Omarthrose rechts, Restbeschwerden bei Insuffizienz der Bauchdeckenmuskulatur, Narbenschmerzen im Beckenbereich sowie funktionelle Beschwerden im linken Sprunggelenk zu diagnostizieren (Urk. 12/II/277/12 f.).

    Mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis sei der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht und es nne mit keiner namhaften Besserung im Sinne der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe das 63. Lebensjahr erreicht und es stünden ihm noch zwei Jahre bis zur Berentung bevor. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bis Schulterhöhe seien ihm mit einem Pensum von 100 % und einer Leistung von 80 % zumutbar, die Leistungsreduktion sei begründet durch einen erhöhten Pausenbedarf zum Durchführen von Ausgleichsbewegungen und Einnehmen von liegenden Positionen bis 30 Minuten (Urk. 12/II/277/15).

4.2    In seiner medizinischen Beurteilung vom 6. Dezember 2022 schätzte Dr. Z.___ den Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 25 % und hielt fest, gemäss Tabelle 5.2, Integritätsschaden bei Arthrosen, sei bei einer mässigen Omarthrose ein Integritätsschaden zwischen 5 und 10 % und bei einer schweren Omarthrose ein Integritätsschaden zwischen 10 und 25 % ausgewiesen. Aktuell bestehe klinisch und bildgebend eine mässige Omarthrose rechts. Im Lauf des Lebens sei eine schwere Omarthrose rechts zu erwarten. Somit sei unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Verschlimmerung ein Integritätsschaden von 25 % angemessen, geschätzt bei Status nach 4-Part-Humeruskopffraktur rechts (Urk. 12/II/307/1).

4.3    Am 24. Mai 2023 ergänzte Dr. Z.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, für die Restbeschwerden bei Status nach Beckenringstabilisation mit vorderer Doppelplatten-Osteosynthese und hinterer transiliosakraler Schraubenosteosynthese fänden sich weder in den Tabellen 2, 4, 5, 6 noch 7 Schädigungen der körperlichen Integrität, welche einer Beckenringverschraubung im Quervergleich gleich kommen würden. Funktionell führe die durchgeführte Beckenringverschraubung, da keine Gelenke betroffen seien (extraartikulär), zu keiner Einschränkung der Funktionen der Wirbelsäule und der Beine. Es könne somit keine erhebliche und dauernde Integritätsschädigung geschätzt werden (Urk. 12/II/344/1).

    Gemäss Tabelle 9, Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen, liege ein erheblicher Integritätsschaden nur dann vor, wenn grössere und auffällig gelegene Hernien vorlägen, solche bestünden im gegenständlichen Fall nicht, weshalb für die Rezidivhernie keine erhebliche und dauernde Integritätsschädigung entstanden sei. Zuletzt sei am 24. Juni und am 25. August 2022 eine Insuffizienz der Bauchdeckenmuskulatur ohne ausgewiesene Herniation objektiviert worden (Urk. 12/II/344/1).

    Für die funktionellen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks, welche geklagt würden, aber keiner überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Läsion zugeordnet werden könnten, sei keine Integritätsschädigung begründbar. Der Röntgenbefund vom 20. Oktober 2022 habe zwar eine Arthrose im unteren Sprunggelenk, eine Tendinopathie der Achillessehne und eine deutliche ventral betonte OSG-Arthrose objektiviert, welche aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Unfalls bereits vorbestehend gewesen seien. Es handle sich nicht um eine verpasste Diagnose im Rahmen der Erstbehandlung, da der Beschwerdeführer über den Zeitraum von dreieinhalb Monaten stationär in der Rehaklinik A.___ nachbehandelt worden sei und zu diesem Zeitpunkt die degenerativen Veränderungen im MRI vom 23. Januar 2020 bereits objektviert worden seien. Das MRI habe keine Hinweise für strukturelle Läsionen, welche auf den Unfall vom 19. November 2019 zurückzuführen gewesen wären, ergeben (Urk. 12/II/344/1 f.).


5.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. Z.___ und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 2 S. 6). Diese ärztliche Beurteilung blieb unbestritten. Da sie darüber hinaus anhand der Vorakten nachvollziehbar ist und das erstellte Zumutbarkeitsprofil auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht nimmt, ist für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens darauf abzustellen. Damit ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bis Schulterhöhe mit einem Pensum von 100 % bei einer Leistung von 80 % zumutbar sind, wobei die Leistungsreduktion durch einen erhöhten Pausenbedarf zum Durchführen von Ausgleichsbewegungen und Einnehmen von liegenden Positionen bis 30 Minuten begründet ist (Urk. 12/II/277/15).


6.    

6.1    Die Beschwerdegegnerin legte in rechtlicher Hinsicht der Berechnung des Invaliditätsgrades Art. 28 Abs. 4 UVV zugrunde und stützte sich auf die Tabellenlöhne der LSE 2020 (Urk. 2 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer brachte vor, der für die Bemessung des Valideneinkommens verwendete Tabellenwert der T17, Ziff. 83, Fahrzeugführer, Männer unter 50, sei seinem Werdegang und seinem zuletzt sowie im mittleren Alter erzielten Einkommen nicht angemessen; es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 80'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 3, Urk. 6). Hinsichtlich des Invalideneinkommens beantragte er sodann die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 5).

6.2    

6.2.1    Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person mit denselben beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Begabungen im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 148 V 419 E. 7.2, 134 V 392 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 E. 2, je mit Hinweisen). Die Regelung ist ihrem Wortlaut nach («bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung») zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzulegen (BGE 114 V 310 E. 2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhandenen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erwerbsaufgabe das vorgerückte Alter ist. Diese Variante gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommene Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird (vgl. Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz. 81 mit Hinweisen).

    Bei Variante II wird neben dem vorgerückten Alter vorausgesetzt, dass eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorliegt, wobei es gemäss jüngerer Rechtsprechung genügt, dass sich der Altersfaktor erwerblich negativ auswirkt. So hielt das Bundesgericht fest, Art. 28 Abs. 4 UVV gelange auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusse, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringe, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegenstehe, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig sei, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt werde oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 mit Hinweisen).

6.2.2    Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Mai 2023 kurz vor seinem 64. Geburtstag und war unbestrittenermassen in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer dem Belastungsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet wäre und sich kaum ein Arbeitgeber finden würde, der ihn in diesem Alter mit den gesundheitlichen Einschränkungen noch einstellen würde. Somit ist vorliegend unbestrittenermassen Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar und es ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen.

6.3    

6.3.1    Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE 2020 T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht des privaten und öffentlichen Sektors), Ziffer 83, Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen, Männer unter 50 Jahre, in der Höhe von Fr. 5'686.-- bei. Korrigiert um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 und um die betriebsübliche Arbeitszeit ergab dies ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 72'053.60 (Urk. 2 S. 8).

6.3.2    Zu berücksichtigen ist zunächst - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 3, Urk. 6) - die beträchtliche Differenz sowohl zwischen dem bei der Y.___ AG in den letzten drei Jahren vor dem Unfallereignis erzielten Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 128'000.-- (Urk. 7/4 S. 13) als auch dem im mittleren Alter in den Jahren 1999 bis 2004 erzielten Verdienst in der Höhe von (unter Einbezug der Teuerung ab dem Jahr 2004) durchschnittlich rund Fr. 87'000.-- jährlich (Urk. 7/4 S. 7 f.) und dem von der Beschwerdegegnerin angewendeten Tabellenlohn von Fr. 72'053.60. Zwar ist im Rahmen der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht der konkret betroffene Versicherte selber respektive dessen eigenes, im mittleren Alter erzieltes Einkommen, sondern eine damit vergleichbare Person für die Bestimmung des Valideneinkommens massgeblich. Dennoch drängt sich die Annahme auf, dass der angewendete Tabellenlohn «Fahrzeugführen und verwandte handwerkliche Berufe» die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nur unvollständig abbildet. Zu denken ist dabei etwa an unberücksichtigte Qualifikationen, Weiterbildungen, betriebsinterne (Zusatz-) Aufgaben, besondere Arbeitszeiten oder (Treue-) Prämien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 5.2 f.; RKUV 1997 Nr. U 271 S. 154).

6.3.3    Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der ursprünglich als Metallbauschlosser ausgebildete Beschwerdeführer bei der Y.___ AG nicht als reiner Fahrzeugführer angestellt war, sondern das Unternehmen zusammen mit dem Treuhänder B.___ führte und seine Tätigkeit als einziger Angestellter mehr oder weniger selbständig organisierte (Urk. 1 S. 3, Urk. 12/I/32/6 f., Urk. 12/I/141/1, Urk. 12/II/319/1). Er verfügt über eine Spezialisierung im Bereich Schwer- und Spezialtransporte sowie Industriemaschinenumzüge und absolvierte in diesem Bereich verschiedene Ausbildungen unter anderem zum Pneukranführer und zum Begleiter von Ausnahmetransporten (Urk. 1 S. 3, Urk. 12/I/32/6, Urk. 12/I/32/10, Urk. 12/I/96). Gemäss seinen unbestrittenen Angaben in der Beschwerde gehörten zu seinen Aufgaben sodann auch der Unterhalt und die Reparatur sowie die Konstruktion und Anfertigung von Speziallösungen für Spezialtransporte (Urk. 1 S. 3). Laut den von der Polizei befragten, anlässlich des Unfallereignisses mit ihm zusammenarbeitenden Personen, verfügt er über grosse Erfahrung und beste Referenzen im Bereich Schwertransporte (Urk. 12/I/32/8).

6.3.4    Angesichts der Weiterbildungen und des aufgeführten, sowohl in der Anwendung von Spezialwissen als auch der übernommenen Verantwortung für die Planung und Organisation der Aufträge über die Aufgaben eines einfachen Fahrzeugführers weit hinausgehenden bisherigen Tätigkeitsbereichs des Beschwerdeführers, erscheint die Anwendung des auf dem Kompetenzniveau 2 - praktische Tätigkeiten - angesiedelten Tabellenwertes für «Fahrzeugführen und verwandte handwerkliche Berufe» den persönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht als angemessen. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund der Spezialisierung des Beschwerdeführers und von dessen Kompetenzen im Bereich der Spezial- und Schwertransporte und damit verbunden auch im Bereich von organisatorischen Fragestellungen, sachgerecht, Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) heranzuziehen. Sein erlangtes Spezialwissen und seine erlangten Kompetenzen sind auch nicht offensichtlich mit dem vorgerückten Alter des Beschwerdeführers verbunden (vgl. RKUV 1997 Nr. U 271 S. 152); solche sind durchaus auch Personen im mittleren Alter zugänglich. Es rechtfertigt sich somit, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn in der Berufshauptgruppe 31 «ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte» der Tabelle T17, Männer zwischen 30 und 49 Jahren, von Fr. 7'306.-- festzulegen. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (T39, Entwicklung der Nominallöhne 2010-2024, Index Basis 1939=100, Männer, des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik von 2020 (2’298) bis 2023 (2’343) und die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 93’187.80 (Fr. 7’306.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2’298 x 2’343).

6.4    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, der LSE 2020 (Urk. 2 S. 9). Nicht berücksichtigt hat sie dabei jedoch, dass die angewendete Tabelle nicht nach dem Alter differenziert (vgl. oben E. 6.2.1). Es ist daher wiederum auf den Lohn gemäss Tabelle T17, Alterskategorie 30-49 Jahre, abzustellen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ein grosses Spezialwissen auf seinem Gebiet der Spezial- und Schwertransporte angeeignet hat und gestützt auf seine weitgehend selbständige Ausübung seiner Tätigkeit davon auszugehen ist, dass er auch über beträchtliche organisatorische Fähigkeiten verfügt. Die bisherige Tätigkeit kann er zwar aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr ausüben und seine in diesem Bereich erreichten Kompetenzen können nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden. Jedoch ist aufgrund der erwähnten Kompetenzen nicht nur im Transport von Gütern, sondern auch in der selbständigen Planung und Ausführung der Aufträge und der Tätigkeit als Geschäftsführer davon auszugehen, dass ihm Anstellungen offenstehen, die über das Anforderungsniveau von blossen Hilfsarbeiten hinausgehen. Es ist somit sachgerecht, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 - praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst - abzustellen. Dieses setzt sich in der Tabelle T17 aus den Kategorien 4-8 zusammen. Es ist deshalb auf den Mittelwert der Kategorien 4-8 abzustellen: 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe», 5 «Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte», 6 «Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei», 7 «Handwerks- und verwandte Berufe» und 8 «Bedienen von Anlagen und Maschinen und Montageberufe», woraus sich ein Mittelwert von Fr. 5'871.-- ergibt ([Fr. 6’291.-- + Fr. 5'467.-- + Fr. 5'675.-- + Fr. 6’120.-- + Fr. 5'802.-- ] / 5). Wiederum aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie an die um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 59'907.50 festzusetzen (Fr. 5'871.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2298 x 2343 x 0.8).

6.5

6.5.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

6.5.2    Vorliegend wurde dem auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in physiologischer Haltung eingeschränkten Belastungsprofil bereits mit der Verwendung des Kompetenzniveaus 2 genügend Rechnung getragen. Der erhöhte Pausenbedarf wurde sodann durch die Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf ein 80 %-Pensum ebenfalls berücksichtigt. Allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers stehende Aspekte bei der Stellensuche sind alsdann ausser Betracht zu lassen, da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Eingliederung einer Person im mittleren Alter zu erfolgen hat. Insgesamt rechtfertigt es sich daher nicht, einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen.

6.6    Aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 93’187.80 und Invalideneinkommen von Fr. 59'907.50) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33’280.30, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht (Fr. 33'280.30 x 100 / Fr. 93'187.80). Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. Mai 2023 (Art. 19 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36 %. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.


7.    

7.1    Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm die Beschwerdegegnerin keine über 25 % hinausgehende Integritätsentschädigung zugesprochen hat (Urk. 1 S. 5 f.).

    Unbestritten und überzeugend ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Folgen der 4-Part-Humerusfraktur auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2022 abgestellt werden kann, wonach gemäss Tabelle 5.2, Integritätsschaden bei Arthrosen, bei einer schweren Omarthrose ein Integritätsschaden zwischen 10 % und 25 % ausgewiesen sei und beim Beschwerdeführer im Verlauf des Lebens eine vorhersehbare Verschlimmerung der derzeit mässigen auf eine schwere Omarthrose rechts zu erwarten sei, weshalb ein Integritätsschaden von 25 % angemessen sei (Urk. 12/II/307/1). Strittig ist dagegen, ob die Integritätsentschädigung aufgrund der bleibenden Folgen der Becken- und Bauchdeckenverletzung zu erhöhen ist (Urk. 1 S. 5 f.).

7.2    Dr. Z.___ hat dargelegt, dass in Bezug auf die beim Unfall erlittene Bauchmuskelverletzung weiterhin eine Insuffizienz der Muskulatur bestehe, wobei aktuell keine Gefahr einer Einklemmung von Darm- oder Blasengewebe bestehe (Urk. 12/II/277/14). Eine grössere und auffällig gelegene Hernie, wie sie gemäss Tabelle 9 «Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen» für eine erhebliche Integritätsschädigung vorausgesetzt werde, liege nicht vor, weshalb diesbezüglich keine erhebliche und dauernde Integritätsschädigung entstanden sei (Urk. 12/II/344/1). Da ferner die Beckenringverschraubung gemäss Dr. Z.___ - da keine Gelenke betroffen seien - nicht zu einer Einschränkung der Funktionen der Wirbelsäule und Beine führt, hielt er diesbezüglich ebenfalls keinen erheblichen und dauerhaften Integritätsschaden für ausgewiesen (Urk. 12/II/344/I).

    Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 11.1 m.w.H.). Da Dr. Z.___ insgesamt alle verbleibenden Beeinträchtigungen nachvollziehbar gewürdigt hat und keine ihm widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an seiner Einschätzung zu erwecken und die Beschwerdegegnerin hat ihm gestützt darauf zu Recht eine Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


8.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 36 % zuzusprechen. In Bezug auf den Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ist die Beschwerde abzuweisen.


9.

9.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Wurden zusätzlich zu den Rechtsbegehren, hinsichtlich derer die Beschwerde führende Person obsiegt hat, weitere Leistungen beantragt, denen nicht entsprochen wurde, so ist die Parteientschädigung zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).

9.2    Hinsichtlich der Rentenfrage obsiegt der Beschwerdeführer, in Bezug auf die Integritätsentschädigung unterliegt er dagegen. Die Bedeutung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist geringfügiger als diejenige des Anspruchs auf eine höhere Invalidenrente. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine um einen Viertel gekürzte Parteientschädigung von Fr. 2'282.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2024 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’282.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser