Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00047
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 4. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, war seit 14. Januar 2019 bei der Y.___ AG als «Business Intelligence Manager» angestellt und über den Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Accident report UVG» vom 18. August 2022 liess die Versicherte der Allianz mitteilen, dass sie am 15. August 2022 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad einen Unfall erlitten und sich am Kinn und am rechten Bein verletzt habe (Urk. 7/1). Die Untersuchungen im Spital Z.___ am Unfalltag zeigten eine Fraktur am distalen Femur und wiesen auf eine Schädigung am medialen Kollateralband rechts hin (Urk. 7/32). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Nachdem die Allianz die Akten ihrem beratenden Arzt vorgelegt hatte (Urk. 7/35), teilte sie der Versicherten am 11. April 2023 mit, dass sie zufolge Erreichens des Status quo ante die Leistungen per 30. November 2022 einstelle (Urk. 7/38). Dagegen erhob die Versicherte Einwand und liess eine Stellungnahme des Spitals Z.___ einreichen (Urk. 7/45 und Urk. 7/49). Nachdem die Allianz den Bericht ihrem beratenden Arzt unterbreitet hatte (Urk. 7/58), stellte sie mit Verfügung vom 27. Juli 2023 die Versicherungsleistungen per 30. November 2022 ein (Urk. 7/59). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. August 2023 (Urk. 7/65 und Urk. 7/67), wies die Allianz mit Entscheid vom 14. Februar 2024 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 erhob die Versicherte am 12. März 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3), die Allianz sei zu verpflichten, die bis 15. Mai 2023 erhaltenen Physiotherapie zu übernehmen und den ausstehenden Betrag von Fr. 1'438.50 auszugleichen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid aus (Urk. 2 S. 4 f.), es sei unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 15. August 2022 um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit der Einstellung der Leistungen per 30. November 2022 nicht einverstanden. Dabei habe sich bei der Verlaufskontrolle vom 9. November 2022 bei Dr. A.___ gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des rechten Knies beschwerdefrei sei und sie ihre Kite-Ferien in Brasilien ohne Probleme habe durchführen können. Sie berichte aber, dass sie seit rund sechs Wochen an intermittierenden lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung am hinteren linken Ober- und teilweise auch Unterschenkel leide. Diesbezüglich wünsche sie die Weiterführung der Physiotherapie. Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 9. Februar 2023 habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Dr. med. B.___ habe deshalb in seiner Aktenbeurteilung vom 13. März 2023 festgehalten, dass selbst wenn es beim Sturz mit dem Fahrrad vom 15. August 2022 zu einer Kontusion der LWS gekommen sei, diesbezüglich der Status quo sine/ante drei Monate nach dem Ereignis eingetreten sei. Damit könne die noch durchgeführte Physiotherapie nicht mehr diesem Ereignis zugeschrieben werden. Dr. B.___ habe an dieser Auffassung auch nach der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1. Juni 2023 weiterhin festgehalten (S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 1), sie habe am 15. August 2022 auf dem Weg zur Arbeit einen Fahrradunfall erlitten, als sie frontal mit einem anderen Elektrofahrrad zusammengestossen sei. Sie sei auf das rechte Knie und kräftig auf die linke Gesässseite geprallt und habe eine offene Wunde am Kinn linksseitig erlitten. Am Tag des Unfalls seien in der Notfallaufnahme die Beschwerden im Gesäss nicht untersucht worden, da diese einer Prellung geähnelt hätten und sie davon ausgegangen sei, dass diese wie üblich im Laufe der Zeit verschwinden würden. Den Notfall habe sie mit einer Immobilisierung des rechten Beins und Nähten am Kinn verlassen (S. 1). In der Folge habe sie Physiotherapie für das rechte Knie erhalten, wobei die gesamte Aufmerksamkeit dem Knie im Hinblick auf den geplanten Kite-Surf-Trip Ende Oktober 2022 gegolten habe. Nach dem Kite-Surf-Trip sei bei der Konsultation am 9. November 2022 das Knieproblem gelöst gewesen, während die Oberschenkelsymptome aber angehalten hätten. Dementsprechend habe der Arzt eine fortgesetzte physiotherapeutische Behandlung empfohlen, um ausschliesslich das Oberschenkelproblem zu behandeln, da die Problematik bis dahin aufgrund des Fokus auf die Knieerholung nur begrenzt berücksichtigt worden sei (S. 2). Von Februar bis Mai 2023 sei dann ausschließlich das Oberschenkelproblem mit Physiotherapie behandelt worden. Im Bericht über die Konsultation am 9. November 2023 habe der Arzt notiert, dass sie seit etwa sechs Wochen Schmerzen verspüre, die von hinten am linken Oberschenkel bis zu den Füssen strahlten. Da sie ab dem Unfalltag bis zum 21. September 2023 körperlich inaktiv gewesen sei, könne in diesem Zeitraum keine andere Verletzung aufgetreten sein. Dies bestätige den Zusammenhang zwischen dem Kribbeln und den Oberschenkelschmerzen und dem beim Unfall erlittenen Trauma im Gesäss (S. 3). Dass der Gesundheitszustand im Dezember wieder den Zustand vor dem Unfall erreicht habe, weil das MRI der Lendenwirbelsäule keine unfallspezifischen Veränderungen gezeigt habe, übersehe diesen breiteren Kontext (S. 4).
3.
3.1 Im Bericht des Spitals Z.___ vom 15. August 2022 (Urk. 7/32) über die Computer Tomographie (CT) des Knies rechts vom gleichen Tag, wies die zuständige Ärztin auf die notfallmässige Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin nach einem Fahrradsturz hin. Die Beschwerdeführerin berichte, sie sei mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen, als sie mit einem entgegenkommenden Elektroroller zusammengeprallt und gestürzt sei. Sie habe sich vermutlich den Kopf wenig angestossen, habe aber einen Helm getragen. Dieser sei noch intakt. Nun habe sie Schmerzen an der Innenseite des linken (richtig: rechten) Beins am Oberschenkel bis ans Knie reichend. Zudem habe sie eine offene Wunde am Kinn. Die rechte untere Extremität zeige medialseitig am Oberschenkel eine Rötung, bis zum Knie reichend, mit Druckdolenzen an dieser Stelle sowie über dem distalen Femur. Die Flexion im Kniegelenk sei eingeschränkt. Die Röntgenuntersuchung zeige eine suprakondyläre, gering dislozierte Fraktur des medialseitigen distalen Femurs mit Kortikalisirregularität. Die übrigen ossären Strukturen seien intakt, die Patella zentriert, ohne wesentlichen Kniegelenkerguss und mit regelrechten Weichteilschatten. Es handle sich am ehesten um eine undislozierte knöcherne Avulsion des proximalen medialen Kollateralbandes, wobei aufgrund des ungewöhnlichen Frakturverlaufes und zum sicheren Ausschluss einer Kniebinnenläsion ein ergänzendes MRI im Verlauf zu erwägen sei.
3.2 Anlässlich der im Spital Z.___ am 17. August 2022 (Urk. 7/33) durchgeführten MRI-Untersuchung des Knies rechts führte die zuständige Oberärztin aus, die Indikation zur Untersuchung sei ein Status nach Fahrradsturz mit bekannter suprakondylärer Fraktur des medialseitigen distalen Femurs und die Frage nach einer ligamentären Läsion, vor allem des medialen Seitenbandes. Zum Vergleich seien mehrere Voruntersuchungen vorliegend mit zuletzt einem CT vom 15. August 2022. Im Befund zeigten sich ein deutliches Knochenmarködem im medialen Femur mit T1w hypointenser Frakturlinie korrelierend zu den Voruntersuchungen. Im Übrigen zeigten sich ein regelrechtes ossäres Signal, ein intakter Knorpel, intakte Menisci und Kreuzbänder und eine regelrechte Darstellung des lateralen Kollateralbandes. Deutliche Signalalterationen bestünden im ventromedialen proximalen Ursprung des medialen Kollateralbandes mit jedoch in Kontinuität abgrenzbaren Faserzügen. Es bestünden eine Partialruptur des medialen Retinakulums mit Flüssigkeit zwischen den Faserzügen am dorsomedialen Femurkondylus und ein geringgradiger Gelenkerguss. Die posterioren gelenküberbrückenden Muskelsehnen, die Popliteussehne, die Patellarsehne und die Quadrizepssehne seien intakt. Ein Ödem zeige sich im subkutanen Fettgewebe sowie gering im Musculus vastus medialis. In ihrer Beurteilung hielt die Ärztin fest, zur Darstellung gelange eine stationäre Fraktur des medialen Condylus mit ausgedehntem Knochenmarködem ohne sekundäre Dislokation. Es bestehe eine Zerrung des proximalen/ventromedialen Anteils des medialen Kollateralbandes ohne abgrenzbare Ruptur. Zudem bestünden eine Partialruptur des medialen Retinakulums und Ödeme im Musculus vastus medialis sowie im perifokalen subkutanen Fettgewebe.
3.3 Dr. med. A.___, Oberarzt Chirurgie, hielt im Bericht des Spitals Z.___ vom 23. September 2023 (Urk. 7/23/8-9) folgende Diagnosen fest:
- Undislozierte Avulsionsfraktur medialer Femurepicondylus Knie rechts mit/bei
- Zerrung proximale MCL-Anteile
- Status nach Kniekontusion rechts vom 15. August 2022
Die Beschwerdeführerin habe die Rahmenorthese getragen und mit Physiotherapie nur an der Beweglichkeit gearbeitet. Intermittierend habe sie posterolaterale Schmerzen, wobei sie berichte im Sommer 2021 bereits eine Knieverletzung mit Zerrung des lateralen Kollateralbandes bemerkt zu haben. Sonst sei sie im Alltag aktuell nicht eingeschränkt. Sie plane einen Kite-Urlaub in Brasilien. Bezüglich der undislozierten Avulsionsfraktur am medialen Condylus bestehe ein regelrechter Verlauf. Die Rahmenorthese müsse nicht mehr getragen werden. Sollten in vier Wochen keinerlei Beschwerden mehr bestehen, könne der Kite-Trip durchgeführt werden.
3.4 Im Bericht vom 11. November 2022 (Urk. 7/23/6-7) führte Dr. A.___ als Diagnosen auf:
1.Undislozierte Avulsionsfraktur medialer Femurepicondylus Knie rechts mit/bei
-Zerrung proximale MCL-Anteile
-Status nach Kniekontusion rechts vom 15. August 2022
2.Intermittierende Lumbalgie mit/bei
-pseudoradikulären Schmerzen linke untere Extremität
Die Verlaufskontrolle erfolge drei Monate posttraumatisch. Bezüglich des rechten Knies sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei. Die Kite-Ferien habe sie ohne Probleme durchführen können. Sie berichtet nun jedoch, dass sie seit ca. sechs Wochen intermittierende lumbale Rückenschmerzen mit Schmerzaus-strahlung am hinteren linken Ober- und teilweise auch Unterschenkel gespürt habe. Sie verneine aber sensomotorische Defizite oder Auffälligkeiten im Blasen-Mastdarmbereich. Erfreulicherweise sei die Entwicklung im Bereich des rechten Knies gut und hier bestünden aktuell keine Limiten. Bezüglich der intermittierend auftretenden Lumbalgien und der radikulären Beschwerden wünsche die Beschwerdeführerin vorerst die Physiotherapie weiterzuführen. Sollte dies nicht zur Besserung führen, sei ein Röntgen und MRT der LWS vor der nächsten Verlaufskontrolle im Januar 2023 durchzuführen.
3.5 Im Bericht vom 31. Januar 2023 (Urk. 7/30) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest:
1.Intermittierende Lumbalgie mit sensorischer pseudoradikulärer (L5/S1) Schmerzen links mit/bei
-Status nach Hüftkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 15. August 2022
2.Status nach undislozierter Avulsionsfraktur medialer Femurepicondylus Knie rechts mit/bei
- Zerrung proximale MCL-Anteile
- Status nach Kniekontusion rechts vom 15. August 2022
Die Beschwerdeführerin stelle sich zur klinischen Verlaufskontrolle vor. Bezüglich des rechten Knies sei sie absolut beschwerdefrei. Sie berichte aber weiterhin, trotz intensiver Physiotherapie, Schmerzen tieflumbal/gluteal sowie ausstrahlend am dorsalen Oberschenkel mit teilweise Kribbelparästhesien in der linken Ferse zu haben. Damals beim Sturz am 15. August 2022 sei sie auch auf die linke Hüfte gefallen und habe dort initial jedoch nur ein Hämatom bemerkt. Aufgrund der deutlich symptomatischen Problematik am rechten Knie sei sie damals nicht auf das Gesäss fokussiert gewesen. Nun sei sie hier jedoch am meisten gestört. Der Fersen- und Zehengang sowie Einbeinstand sei beidseits möglich und es zeige sich ein flüssiges Gangbild. Die Kraft in der Kennmuskulatur an der unteren Extremität sei beidseits M5. Erfreulicherweise habe sie bezüglich des rechten Knies nun keine Probleme mehr. Trotz intensiver Physiotherapie bestünden weiterhin eine Verkürzung der Hamstring-Muskulatur sowie intermittierend Lumbalgien und Kribbelparästhesien in der linken Ferse. Zum objektiven Ausschluss einer Mitbeteiligung der Nervenwurzel lumbal sei die Durchführung eines MRI des LWS geplant und es sei eine neue Physiotherapieverordnung ausgestellt worden.
3.6 Anlässlich der Sprechstunde vom 9. Februar 2023 (Urk. 7/31 S. 4) berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin gebe weiterhin gluteal und danach distal ausstrahlende Schmerzen am linken Oberschenkel an. Weiterhin bestünden intermittierende Missempfindungen an der linken Ferse, welche jedoch nicht hämatom- oder nervenspezifisch seien. Sonst bestünden keine sensomotorischen Defizite. Die Schmerzen würden weiterhin nur unter plötzlicher Bewegung oder gradiger Hüftflexion auftreten. Ansonsten bestünden keinerlei Einschränkungen. Erfreulicherweise zeige sich im MRI kein morphologisches Korrelat für die erlebten Beschwerden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich um eine muskuläre Problematik handle und es sei besprochen worden, für weitere sechs Wochen Physiotherapie durchzuführen.
3.7 Am 16. Mai 2023 (Urk. 7/49) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdegegnerin habe die Kostenübernahme sowohl der Physiotherapie als auch der weiterführenden Abklärung bei der Lumbalgie mit radikulärer Symptomatik in der linken unteren Extremität per 1. Dezember 2022 abgeschlossen. Dieser Entscheid sei zu reevaluieren. Die Beschwerdeführerin habe bei der initialen Konsultation, bei der das Knie deutlich im Vordergrund gestanden sei, noch nicht von den Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität / Hamstrings berichtet. Diese habe sie erst im zeitlichen Verlauf, nachdem sie die Ruhigstellung und Entlastung aufgrund des Kniegelenkes beendet gewesen sei, bemerkt. Dies sei aus medizinischer Sicht sicherlich nachvollziehbar, da es unter Entlastung nicht zu einer Belastung der LWS oder Hamstrings gekommen sei. Bei der sonst sehr sportlichen und jungen Beschwerdeführerin, welche prätraumatisch keinerlei Symptomatik diesbezüglich erlebt habe, könne damit von einer Unfallfolge ausgegangen werden, weswegen die weitere Bildgebung (MRI LWS) sowie physiotherapeutische Beübung verordnet worden sei. Auch heute sei sie bezüglich dieser Symptomatik noch nicht vollständig schmerzfrei.
3.8 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/22 S. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei am 15. August 2022 mit dem Velo auf dem Weg zur Arbeit gestürzt und habe sich am Kinn und Bein rechts verletzt. Sie sei dann betreffend das rechte Knie weitgehend beschwerdefrei gewesen und habe Kite Surfing Ferien machen können. Bei der Kontrolle am 9. November 2022 sei es dann um intermittierende Lumbalgien gegangen. Dabei sei anzunehmen, dass die Physiotherapie nun wegen des Rückens erfolgt sei, wobei in der Verordnung beide Diagnosen aufgeführt seien. Dabei sei die Therapie des Rückens nicht kausal mit dem Unfallereignis verknüpft. Nach den erfolgreichen Kite Ferien könne die Knieproblematik als abgeschlossen gelten und somit sei die Physiotherapie nach den Ferien als nicht mehr unfallkausal zu erachten. Auch im MRI der LWS seien keine unfallspezifischen Veränderungen gefunden worden. Wenn es also damals beim Velosturz auch zu einer Kontusion der LWS gekommen wäre, so sei diesbezüglich der Status quo sine/ante nach ca. drei Monaten als erreicht anzunehmen. Die aktuellen Beschwerden und die noch durchgeführte Physiotherapie sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis kausal verknüpft. Kulanterweise könne die medizinische Kontrolle und Abklärung mittels MRI zum Nachweis oder Ausschluss von Unfallfolgen noch übernommen werden. Nachdem unfallspezifische Läsionen hätten ausgeschlossen werden können, könne der Status quo sine/ante zirka drei Monate nach Unfall angenommen werden.
4.
4.1 Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2022 einen Fahrradunfall erlitten hatte, bei dem sie sich nebst einer Wunde am Kinn, einen Bruch am rechten Oberschenkel und Läsionen am Bandapparat des rechten Knies zugezogen hat (E. 3. 1 und E. 3.2 hiervor). Im Weiteren ist dokumentiert, dass die Verletzung am rechten Bein nach Ruhigstellung mittels Rahmenorthese und unter physiotherapeutischer Behandlung soweit abheilten, dass die Beschwerdeführerin bereits per Ende Oktober 2022 einen Kitesurf Urlaub absolvieren konnte (E. 3.3). In Bezug auf das rechte Bein zeigte sich auch in den folgenden Verlaufsuntersuchungen ein erfreuliches Ergebnis ohne Beschwerden, sodass diese Verletzungen auch von Seiten des behandelnden Arztes als folgenlos abgeheilt beurteilt werden konnten (E. 3.4 und E. 3.5).
4.2 Eine vom behandelnden Arzt diagnostizierte Lumbalgie ausstrahlend in die linke untere Extremität wurde erstmals im Bericht vom 11. November 2022 aufgeführt, wobei Symptome, da seit zirka sechs Wochen bestehend, offenbar erstmals Ende September 2022 in Erscheinung getreten waren (E. 3.4). In der Verordnung zur Physiotherapie vom 9. November 2022 wurde in Abweichung zu den vorausgehenden Verordnungen auch erstmals eine leichte Lumbalgie mit linkseitigen pseudoradikulären Schmerzen bezeichnet und als physiotherapeutische Massnahmen «LWS: lokale Lockerung, Kräftigung paravertebrale Muskulatur» festgehalten (Urk. 7/7, 7/13, 7/18). Den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, sei sie beim Sturz am 15. August 2022 auch auf die linke Hüfte gefallen und habe dort initial jedoch nur ein Hämatom bemerkt (E. 3.6). Die in diesem Zusammenhang veranlasste MRI-Untersuchung vom 9. Februar 2023 (Urk. 7/28) ergab dazu eine normale Darstellung der LWS ohne Neurokompression.
4.3 Vor diesem Hintergrund wies der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ zu Recht darauf hin, dass es bei der Kontrolle am 9. November 2022 nur noch um die intermittierenden Lumbalgien ging und anzunehmen ist, dass die Physiotherapie zur Behandlung des Rückens erfolgte. Richtig ist auch, dass sich aufgrund der Latenz zwischen dem Unfallereignis und den erstmals nach dem Kitesurf-Urlaub behandelten Rücken- beziehungsweise linksseitigen Oberschenkelbeschwerden die Frage nach der Unfallkausalität dieser Beschwerden stellte. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass bei fehlenden anderen medizinischen Anhaltspunkten Dr. B.___ die Unfallkausalität dieser Beschwerden zum Ereignis vom 15. August 2022 verneint hat. Hieran vermögen auch die Überlegungen von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2023 (E. 3.7 hiervor) nichts ändern, ist doch festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf die Figur "post hoc ergo propter hoc“ reduzieren, bei der Beschwerden bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet werden, weil sie nach diesem aufgetreten sind. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität leide, für sich nicht von Relevanz. Vorliegend finden sich keine einschlägigen echtzeitlichen Untersuchungsergebnisse und die Argumentation erschöpft sich einzig in dieser nicht zulässigen Kausalitätsbegründung. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. August 2022 und den angegebenen Beschwerden an der linken unteren Extremität ist damit nicht ausgewiesen und dementsprechend sind auch die Heilbehandlungen dazu nicht über den Unfallversicherer zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Kostengutsprache für Physiotherapiemassnahmen nach dem 30. November 2022 verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SennNef