Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00048


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 19. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Das Einzelunternehmen Y.___ war seit 24. April 2019 bei der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig (Urk. 12/I/14). Am 31. Dezember 2022 teilte die Inhaberin X.___ mit, dass ihre Firma inaktiv sei und sie die Unternehmensversicherung per 31. Dezember 2022 kündige (Urk. 12/I/79). Am 29. September 2023 führte die Suva eine Betriebsrevision durch (Urk. 12/I/91 und Urk. 12/I/103). Gestützt auf die Revisionsergebnisse mit einer nacherfassten Differenzlohnsumme von Fr. 616'623.-- für die Zeit vom 24. April 2019 bis 31. Dezember 2022 forderte die Suva mit Rechnung vom 21. November 2023 Prämienbeiträge von Fr. 27'276.55 nach (Urk. 12/I/104 S. 11). Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 12/I/115 S. 1-12). Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut indem sie ankündigte, dass sie mit einer neuen Prämienrechnung die Differenzlohnsumme um Fr. 10'833.73 (auf Fr. 605'789.--) reduziere (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 erhob X.___ am 12. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, die Prämienforderung der Suva sei aufzuheben. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach diesem Gesetz (das heisst nach dem UVG) versichert. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

1.3    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.4    Gemäss Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 69 E. 2b).

    Es ist Sache der Suva, nötigenfalls aufgrund eigener Erhebungen über den Status eines Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für respektive in einem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 UVG ausgeübt wird. Der Entscheid des Unfallversicherers oder des UVG-Richters ist für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 101 V 89 E. 2; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage 2020, Art. 5 Rz 29).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S. 1), dass die angefochtene Prämienrechnung auf die Arbeitgeberkontrolle vom 29. September 2023 abstelle, wonach von der Beschwerdeführerin bar ausgerichtete Entschädigungen als prämienpflichtige Lohnsumme aufgerechnet worden sei. Es handle sich um Barzahlungen, die die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 2022 an die Unternehmungen Z.___ AG, die A.___ gmbh, die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH ausgerichtet habe und die alle in Liquidation bzw. gelöscht worden seien.

    Bei den im Namen der Z.___ AG ausgestellten Rechnungen vom 1. Februar 2021 und vom 2. März 2021 seien Akkordarbeiten beschrieben, wobei die Z.___ AG für Kunden der Beschwerdeführerin tätig geworden und nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen sei. In der Rechnung sei der Zweck mit «Pauschal: Personalverleihung» angegeben worden, weshalb es sich nicht um eine Rechnung für ein Werk im Sinne des Werkvertragsrechts respektive um klar definierte Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten handle. Die Rechnungen enthielten auch keine Entschädigung für Material- oder Werkzeugaufwand und deshalb sei nicht von Lieferanten, sondern von Subakkordanten auszugehen. Gleiches gelte auch für die Rechnungen der B.___ GmbH vom 15. Oktober 2021 und vom 31. Oktober 2019, der D.___ GmbH vom 2. September 2019, und der A.___ gmbh vom 8. September 2022. Die Rechnungen würden auf unselbständige Akkordarbeiten hinweisen, womit es sich um Personal der Beschwerdeführerin und damit um unselbständige Tätigkeit handle (S. 4 f.).

    Es könne festgehalten werden, dass keine der aufgeführten Akkordnehmerinnen und Akkordnehmer bei der AHV Löhne deklariert bzw. Beiträge bezahlt habe. Bei der Suva seien ebenfalls keine Löhne gemeldet und keine Prämien bezahlt worden. Sämtliche Subunternehmen müssten als inaktive, nicht gleichberechtigt gegenüber der Beschwerdeführerin agierende Gesellschaften, ohne eigenes Unternehmerrisiko gelten. Somit widerspreche die gewählte Rechtsgestaltung bei allen Subunternehmen den tatsächlichen Verhältnissen. Es könne auch nicht von einem Zufall ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich um ein systematisches Vorgehen, um sich der Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen (S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin habe für Akkordarbeiten insgesamt Fr. 605788.70 bar ausgerichtet. Sämtliche Subunternehmen seien aber im Zeitraum der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen und in den Rechnungen der Subunternehmen seien keinerlei Kosten für Betriebsmittel, Werkzeuge oder Material ersichtlich. Geschäftsräumlichkeiten seien bei keinem der thematisierten Subunternehmen nachgewiesen oder überwiegend wahrscheinlich. Die Konkurseinvernahmen betreffend die A.___ gmbh und die B.___ GmbH hätten auch keinerlei Aktiven wie Betriebsmittel oder Materialien aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungskosten, Fixkosten, Material- und Maschinenkosten usw. seien aufgrund der Akten weder ersichtlich noch belegt. Dementsprechend sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Zahlungen vollständig als Lohn geltend gemacht und aufgerechnet worden seien (S. 13 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), sie habe nur vier Mitarbeiter und sei im Gartenbau tätig. Sie bekomme aber oft Aufträge, die sie selber nicht ausführen könne, da sie dazu nicht das nötige Material und auch die Werkzeuge nicht habe und für entsprechende Arbeit auch nicht genügend spezialisiert sei. Sie gebe diese Aufträge dann an eine Partnerfirma weiter. In den Jahren 2019, 2021 und 2022 sei es so gewesen, dass sie auf den Baustellen gemäss nachstehender Tabelle Aufträge bekommen und die sie dann weitergegeben habe.


Jahr

Auftragsvolumen

Baustelle in

Partnerfirma

Art der Arbeiten

2019

Juli-Dez.

2019

Juli – Sept.


Fr. 249'000.--



Fr. 65'000.--

Fr. 262'000.--


E.___



F.___ und G.___


C.___ GmbH



D.___ GmbH


BKP 421 Gärtner-arbeiten


Abbrucharbeiten Grünflächen Bepflanzungen Hartflächen usw.

2021

Feb. -Sept.



2021

Okt. -Nov.


Fr. 30'000.--

Fr. 127'000.--

Fr. 100'000.—

Fr. 172'000.--


H.___

E.___

I.___

J.___


E.___

K.___

J.___


Z.___ AG





B.___ GmbH


Mauer, Asphalt, Verbundsteine

2022

April- Sept.


Fr. 259'822.10

Fr. 60'000.--

Fr. 37'000.--


L.___

K.___

M.___


A.___ gmbh


Mauer, Verbundsteine, Bepflanzung

    Auf den genannten Baustellen habe sie nur die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an die Partnerfirmen wie folgt weitergegeben:


C.___ GmbHJuli bis Dezember 2019 Fr. 51'200.--

B.___ GmbH 15. Okt. bis 30. Nov. 2021Fr. 64'620.--

A.___ gmbh 29. April bis 8. September 2022 Fr.195'968.--

Z.___ AG1. Feb. bis 29. Sept. 2021Fr.194'000.--

D.___ GmbH 1. Juli bis 30. Sept. 2019 Fr.100'000.--

Sie habe immer an eine Partnerfirma bezahlt, die existiert habe, was aus dem Handelsregister abgelesen werden könne. Bei einer AG oder GmbH müsse ein Arbeitgeber davon ausgehen können, dass diese bestünden, sie in der Form als Gesellschaft tätig seien und für die Frage, ob eine Gesellschaft existiere, dürfe den Angaben im Handelsregister vertraut werden. Sie sei keine Arbeitgeberin für die Personen gewesen, die in den genannten Firmen gearbeitet hätten, wozu sie Anweisungen hätte geben müssen. Dies habe sie gar nicht gekonnt, da sie dazu weder fachlich in der Lage gewesen sei noch die Ressourcen dazu gehabt habe. Sie habe auch keine Pflicht gehabt, abzuklären, ob die Partnerfirma als GmbH oder AG ihre Versicherungsprämien an die Suva bezahlt hätten. Sie müsste das nur kontrollieren, wenn sie die Aufträge an eine Person weitergeben würde, die nicht von einer GmbH oder AG angestellt sei (S. 4).


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2021 und 2022 Barzahlungen von Fr. 605'788.70 an die fünf Firmen Z.___ AG, A.___ gmbh, B.___ GmbH, C.___ GmbH und D.___ GmbH getätigt hat (vgl. Urk. 12/I/103 S. 1 und Urk. 12/I/104 S. 9). Streitig und zu prüfen ist, ob die Barzahlungen als massgebender Lohn aus unselbständiger Akkordarbeit für die Beschwerdeführerin zu fassen sind und die Beschwerdegegnerin diese damit zu Recht als prämienpflichtige Lohnsummen der Jahre 2019, 2021 und 2022 nacherfasst hat (Urk. 12/I/104 S. 11).

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdeführerin fungierte seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister vom 24. April 2019 bis zu deren Löschung am 6. November 2023 als deren Inhaberin mit Einzelunterschrift. Der Firmenzweck wurde bezeichnet mit Gartenbau, Projektierung und Anlegen von Gartenanlagen, Bau- und Renovationsarbeiten an Gebäuden. Platten- und Keramikbeläge. (Handelsregisterauszug; Urk. 14/1). An gleicher Domiziladresse ist seit dem 20. September 2022 nun die N.___ AG mit einzigem Verwaltungsratsmitglied O.___, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, im Handelsregister eingetragen (Urk. 14/2, Urk. 12/I/103 S. 1).

3.2.2    Die Z.___ AG mit Sitz in P.___ wurde am 24. November 2020 im Handelsregister eingetragen, das Konkursverfahren am 16. November 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 25. November 2024 gelöscht. Als einziges Verwaltungsratsmitglied fungierte Q.___ (Urk. 14/3).

3.2.3    Die A.___ gmbh mit Sitz in R.___ wurde am 10. März 2020 im Handelsregister eingetragen und das Konkursverfahren am 14. November 2022 mangels Aktiven eingestellt. Als Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 17. November 2021 S.___ und danach T.___ eingetragen (Urk. 14/4).

3.2.4    Die B.___ GmbH mit Sitz in U.___ wurde am 15. Februar 2018 im Handelsregister eingetragen, das Konkursverfahren am 11. Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 23. Oktober 2024 gelöscht. Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 15. Dezember 2021 V.___ und danach W.___ (Urk. 14/5).

3.2.5    Die C.___ GmbH mit Sitz in AA.___, wurde bereits am 25. März 2014 im Handelsregister eingetragen. Nachdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte, wurde der Konkurs am 23. Mai 2022 eröffnet und das Verfahren am 2. November 2022 mangels Aktiven eingestellt. Als Geschäftsführer fungierte ab 23. Juni 2017 bis 28. Oktober 2019 AB.___ und danach AC.___ als Geschäftsführer und Liquidator (Urk. 14/6).

3.2.6    Die D.___ GmbH mit Sitz in AD.___ wurde am 2. Februar 2015 ins Handelsregister eingetragen. Nachdem sie ihr Domizil eingebüsst hatte, wurde die Gesellschaft am 1. März 2021 gelöscht. Gesellschafter und Geschäftsführer war bis 29. Mai 2019 Nazmi Sulejmani und danach AE.___ (Urk. 14/7).


4.

4.1    Hinsichtlich der Z.___ AG ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Gesellschaft im Zeitraum vom 1. Februar bis 29. September 2021 insgesamt Fr. 194'000.-- an Barzahlungen ausgerichtet hat (E. 2). Zu den Zahlungen sind Quittungen mit der Bezeichnung «Regiearbeiten, Pauschal, Personalverleihung» aktenkundig. Die Quittungen wurden von Q.___ (Urk. 12/I/99 S. 2-5, Urk. 12/I/99 S. 44–46 und Urk. 12/I/101 S. 5–11), dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Z.___ AG, unterzeichnet (vgl. dazu auch Urk. 12/I/112 S. 2 und Urk. 12/II/10 S. 2-25 mit gleichen Unterschriften in anderem Zusammenhang). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Z.___ AG der Beschwerdegegnerin weder Löhne gemeldet noch auf Schreiben reagierte hat und die Gesellschaft ihr folglich auch nie unterstellt wurde. Als Unternehmenszweck der Z.___ AG sind Immobiliendienstleistungen und Immobiliengeschäfte, insbesondere Erwerb, Verkauf, Vermittlung und Bewirtschaftung sowie Neu- und Umbauten aufgeführt (Urk. 14/3). Die Beschwerdegegnerin wies vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Z.___ AG Gartenbauarbeiten erbracht und so als gleichberechtigt agierende Geschäftspartnerin gegenüber der Beschwerdeführerin hätte auftreten können. Die Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht darauf hin, dass die Gesellschaft entgegen dem Vermerk auf der Quittung auch nicht als Personalverleiherin hatte agieren können, da ihr hierfür eine Bewilligung fehlte. Die Beschwerdeführerin vermochte dazu bereits in ihrer Einsprache nichts Näheres vorzubringen. Dass es sich um Honorarrechnungen der Z.___ AG, die auch Gewinnanteile, Verwaltungskosten, Deckungsbeiträge etc. enthalten haben sollen, ist durch nichts belegt (vgl. Urk. 12/I/115 S. 1 ff.) und auch für die Behauptung, man habe auf der Baustelle die Gartengestaltung gemacht und die anderen Arbeiten an Partnerfirmen vergeben und dafür die Barauszahlungen getätigt (Urk. 1), ergeben sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere konnten keine Verträge, Stundenrapporte oder ähnliches vorgelegt werden, was bei Barzahlungen in dieser Grössenordnung nicht plausibel ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag von Fr. 194'000.-- als Lohn aus unselbständiger Akkordarbeit für das Subunternehmen Z.___ AG qualifiziert und als prämienpflichtige Lohnsumme nacherfasst hat.

4.2    Betreffend die A.___ gmbh ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. April bis 8. September 2022 insgesamt Fr. 195'968.-- bar ausgerichtet hat. Zu den Zahlungen sind Quittungen mit der Bezeichnung «Personal-Verleih» aktenkundig (Urk. 12/I/97 S. 1–6). Die Unterschrift auf den sechs Quittungen, wobei es sich um die gleiche Person handelt, ist nicht lesbar und wer für die A.___ gmbh die Summe in bar entgegengenommen hat, erschliesst sich aus den Akten nicht. T.___, welcher ab 17. November 2021 Geschäftsführer der Gesellschaft war, zeichnete bei der Konkurseinvernahme mit einer anderen Unterschrift (Urk. 12/III/37 S. 15). Anlässlich der Konkurseinvernahme vom 11. Mai 2023 erklärte er auch, dass die A.___ gmbh über keinerlei Aktiven, insbesondere keine Betriebsmittel oder Warenvorräte, verfügt habe und drei Monate nach Beginn seiner Arbeiten das Geschäftskonto gesperrt worden sei, sodass er die Arbeiten mit der Gesellschaft eingestellt habe. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass die Gesellschaft ab März 2022 inaktiv war und betreffend die von April bis September 2022 geleisteten Barzahlungen auf in unselbständiger Stellung erfolgte Akkordarbeit schloss. Die einzige Entgegnung der Beschwerdeführerin, dass es nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre zu kontrollieren, ob Personen firmenintern berechtigt seien, Barquittungen zu unterschreiben (Urk. 12/I/115 S. 4), ist nicht stichhaltig. Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auch hier ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft als Personalverleiherin agiert hat, denn gemäss Handelsregister war sie als Architekturbüro eingetragen (vgl. Urk. 14/4) und verfügte über keine Bewilligung zum Personalverleih. Die Nacherfassung dieser Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin erfolgte damit zu Recht.

4.3    Für die Zahlungen an die B.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober und am 30. November 2021 Barzahlungen von insgesamt Fr. 64'620.-- ausgerichtet hat. Aufgrund der beiden Quittungen (vgl. Urk. 12/I/99 S. 40 und S. 43) mit unlesbarer Unterschrift, die weder der Unterschrift des Geschäftsführers V.___ noch jener des späteren Geschäftsführers W.___, wie sie anlässlich ihrer Konkurseinvernahme abgegeben wurden, entsprechen (vgl. Urk. 12/IV/56 S. 5 und Urk. 12/IV55 S. 6), ist nicht erkennbar, wer für die B.___ GmbH die Summe in bar entgegengenommen hat. Diesbezüglich hüllt sich die Beschwerdeführerin in Schweigen mit dem einzigen Vorbringen, sie sei nicht verpflichtet gewesen, dies zu kontrollieren (Urk. 12/I/115 S. 5–6). Die B.___ GmbH teilte aber bereits im Dezember 2020 der Suva Aarau mit, dass sie ihre Geschäftstätigkeit per Ende Dezember 2020 aufgeben und sie einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgehen werden (Urk. 12/IV/36, vgl. auch Urk. 12/IV/32 f.). In gewissem Widerspruch dazu steht zwar die Aussage des bis 15. Dezember 2021 eingetragenen Geschäftsführers V.___, welcher in der Konkurseinvernahme angab, dass alle Mitarbeiter erst per Ende Oktober 2021 entlassen worden seien (Urk. 12/IV/56 S. 3). Seiner Aussage folgend fällt die Barzahlung vom 15. Oktober 2021 in einen Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft allenfalls noch hätte aktiv sein können.

    Der Beschwerdegegnerin kann aber darin gefolgt werden, dass nicht nachvollziehbar ist, dass ein Gerüstbauer als Subunternehmer für einen Gartenbauer gearbeitet haben soll. Mangels einer Bewilligung ist auch auszuschliessen, dass die Gesellschaft als Personalverleiherin tätig war, weshalb aus dem Quittungstext «Personal-Vermittlung» nichts hergeleitet werden kann. Im Weiteren tätigte die Beschwerdeführerin nebst der Barzahlung von Fr. 24'771.-- auch im November 2021 eine Barzahlung von pauschal Fr. 39'849.-- an die B.___ GmbH und damit in einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft mit Sicherheit nicht mehr aktiv war. In Beziehung zur B.___ GmbH liegen damit keine Umstände vor, die annehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin als Akkordvergeberin einem gleichgeordneten Geschäftspartner auf Augenhöhe gegenüberstand.

    Die Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht auf das nahezu identisches Layout der Quittungen der A.___ GmbH und der B.___ GmbH hin, was Zweifel an deren Richtigkeit weckt (vgl. etwa Urk. 12/I/97 S. 2 und Urk. 12/I/99 S. 43). Auch wenn die Firmen das selbe Computerprogramm verwendet haben mögen (Urk. 12/I/115 S. 6), wäre das Verwenden des Buchstabens «o» statt der Ziffer «0» in der Jahresangabe «2022» überaus zufällig. Im Hinblick auf die Unterschiede der Unternehmungen, Architekturbüro mit Domizil im Kanton Luzern und Gerüstebauer mit Domizil im Kanton Aargau, erscheint dies in der Tat sonderbar. Der Briefkopf welcher die B.___ GmbH an anderer Stelle verwendet hat, ist auch ein anderer (vgl. Urk. 12/IV/36). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Zahlung als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin nacherfasst hat.

4.4    Unbestritten sind auch die Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die C.___ GmbH von Fr. 51'200.--. Die Summe stimmt mit den vier Quittungen (vgl. Urk. 12/I/100 S. 2, S. 11-13) überein, wobei sie Arbeiten im August, Oktober, November und Dezember 2019 dokumentieren. Ob AB.___, welcher Geschäftsführer bis 28. Oktober 2019 oder AC.___, welcher danach als Geschäftsführer und zuletzt auch als Liquidator der C.___ GmbH tätig war (Urk. 14/6), die Barzahlungen entgegengenommen haben, ist auch hier aus den unlesbaren aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschriften auf den Quittungen nicht herzuleiten. Aktenkundig ist jedoch, dass die C.___ GmbH am 13. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass sie keine Aktivitäten ausübt und keine Angestellten hat (vgl. Urk. 12/V/5 S. 2). Dass die Gesellschaft im Jahr 2019 und 2020 keine Löhne ausgerichtet hat, bestätigte auch die SVA Aargau (Urk. 12/V/5 S. 1 und Urk. 12/V/7), weshalb sie die Gesellschaft als Betrieb ohne Löhne und als inaktives Mitglied erfasst hat. Bezüglich der Geschäftsbeziehung der C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin ist damit nicht auf eine aktive, gleichberechtigt am Markt agierende Gesellschaft zu schliessen. Ferner kann dem Suva-Revisor auch darin gefolgt werden, dass sonderbar ist, dass die Rechnungen der Gesellschaft keine fortlaufenden Rechnungsnummern aufweisen, sondern dafür das Rechnungsdatum verwendet wird und zudem auffällt, dass alle Rechnungen die gleiche Unterschrift tragen, obwohl AB.___ am 28. Oktober 2019 durch AC.___ ersetzt wurde und damit unterschiedliche Signaturen zu erwarten sind. Die Echtheit der Belege ist damit zweifelhaft und die durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführerin unglaubhaft, wonach es sich bei den Zahlungen nicht um Lohn sondern um Honorarrechnungen der C.___ GmbH handle, welche Gewinnanteile, Deckungsbeiträge, Verwaltungs-, Büro- Material- und Maschinenkosten enthalten sollen (vgl. Urk. 12/I/115 S. 7 ff.). Damit erfolgte die Nacherfassung dieser Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin ebenso zu Recht.

4.5    In Bezug auf die D.___ GmbH ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis am 31. September 2019 insgesamt Fr. 100'000.-- ausgerichtet hat. Dazu liegen vier Quittungen über Barauszahlungen von Fr. 22'500.--, Fr. 25'000. --, Fr. 18'000.-- und Fr. 34'500.-- vor (Urk. 12/I/101 S. 60-62 und S. 66). Ob AE.___, welcher seit 29. Mai 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war, die Barzahlungen entgegengenommen hat, lässt sich auch hier aus den unlesbaren, aber von der gleichen Person abgegebenen Unterschriften auf den Quittungen nicht herleiten. Die Quittungen inklusive Firmenstempel weisen auch auffällige Ähnlichkeiten mit den vorerwähnten Quittungen der C.___ GmbH (Urk. 12/I/101/S. 56 ff.) auf, was an deren Echtheit zweifeln lässt. Aktenkundig ist dazu das Schreiben vom 1. Oktober 2018, mit welchem die D.___ GmbH die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass sie bereits im März 2018 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Firma per 31. März 2018 eingestellt werde (Urk. 12/VI/60). Im Weiteren liegt eine Telefonnotiz vom 2. Februar 2024 auf (Urk. 12/VI/87), wonach das Sozialversicherungszentrum Thurgau am 10. September 2019 notiert hat, dass die Post an die Gesellschaft retourniert werde und die Person nicht auffindbar ist. Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass für den Zeitpunkt der Barzahlungen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die D.___ GmbH ihr gegenüber als aktive am Markt agierende, gleichberechtigte Gesellschaft aufgetreten ist.

    Die Beschwerdegegnerin ist daher auch bezüglich der D.___ GmbH zu Recht vom Regelfall ausgegangen, dass Akkordanten gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen) und keine Gründe vorliegen, um hiervon abzuweichen. Damit sind auch diese Zahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin zu fassen.

4.6    Zusammenfassend ist damit erstellt, dass keine der vorerwähnten Gesellschaften AHV-Löhne deklariert beziehungsweise Beiträge entrichtet hat und auch bei der Beschwerdegegnerin keine Löhne gemeldet und Prämien bezahlt wurden. Die Gesellschaften sind auch nicht als aktiv am Markt teilenehmende und gegenüber der Beschwerdeführerin gleichberechtig agierende Gesellschaften mit eigenem Unternehmerrisiko zu qualifizieren. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin für Akkordarbeiten insgesamt Fr. 605’788.70 bar an im Zeitraum der fraglichen Zahlungen bereits inaktive Subunternehmen ausgerichtet, über welche kurz darauf das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die Zahlungen vollständig als Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin angerechnet hat.

    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die gewählte Rechtsgestaltung den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht und insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Barzahlungen an die Z.___ AG, die A.___ gmbh, die B.___ GmbH, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH rechtsmissbräuchlich nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und dass diese Gesellschaften - insbesondere im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfalteten. Die rechtliche Selbständigkeit kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1-4.2.2).

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubNef