Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00049
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 15. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ arbeitete als Metallbaumonteur vom 2. August bis am 13. Oktober 2023 für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 12. Oktober 2023 beim Bohren auf einer Baustelle die Schulter und den Arm rechts verdrehte (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 27. November 2023 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels Vorliegens eines Unfallereignisses (Urk. 13/30). Am 30. November 2023 teilte der Versicherte der Suva telefonisch mit, dass er mit der Leistungsabweisung nicht einverstanden sei (Urk. 13/36-37). Nach Einholung der kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Dezember 2023 (Urk. 13/41) stellte die Suva mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 zwecks Überprüfung ihrer Leistungspflicht die Versicherungsleistungen vorsorglich ein (Urk. 13/44). Gestützt auf die ergänzend eingeholte kreisärztliche Beurteilung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 13/49) zog die Suva ihren Entscheid vom 27. November 2023 mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 in Wiedererwägung und anerkannte ein Unfallereignis sowie die gesetzliche Leistungspflicht bis zum 12. Januar 2024 (Urk. 13/56). Nach telefonischer Rücksprache vom 20. Dezember 2023 wurde dem Versicherten gleichentags die Verfügung vom 18. Dezember 2023 unter Beilage der kreisärztlichen Beurteilungen vom 1. und 5. Dezember 2023 per E-Mail zugestellt (Urk. 13/64-65).
Am 2. Februar 2024 teilte der Versicherte telefonisch und per E-Mail mit, dass
er die Verfügung nicht erhalten habe und erhob gegen diese Einsprache (Urk. 13/74-79). Gleichentags stellte die Suva dem Versicherten die Verfügung vom 18. Dezember 2023 unter Hinweis auf die seit der ersten Zustellung laufende Rechtsmittelfrist erneut postalisch zu (Urk. 13/80). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 trat die Suva auf die Einsprache vom 2. Februar 2024 zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2024 Einsprache bei
der Suva und beantragte die Weiterausrichtung der Taggelder (Urk. 1 und Urk. 3/1—5). Am 14. März 2024 wurde diese von der Suva zuständigkeitshalber an das hiesige Sozialversicherungsgericht überwiesen (Urk. 4). Mit Verfügung vom 18. März 2024 (Urk. 5), zugestellt am 25. März 2024 (Urk. 7), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreck-bare Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um darzulegen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 2. Februar 2024 hätte eintreten sollen bzw. weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, innert Frist zu handeln, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 26. März 2024 (Poststempel) erfolgte die Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Patricia Egli in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 10 zu Art. 20 VwVG).
1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
1.4 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Verfügung vom 18. Dezember 2023 mit der Sendungsnummer … sei dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 zugestellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe demzufolge unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am 3. Januar 2024 zu laufen begonnen und am 1. Februar 2024 geendigt. Die am 2. Februar 2024 auch formungültige nur per E-Mail erklärte Einsprache sei damit verspätet, nach Ablauf der Einsprachefrist, erfolgt, womit die Verfügung vom 18. Dezember 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber insbesondere auf den Standpunkt, am 31. Januar 2024 habe er der Suva das neue Arztzeugnis per E-Mail zugesendet. Sowohl für den Monat Januar als auch für den Monat Februar 2024 habe er kein Geld erhalten. Daher habe er bei der Suva telefonisch nachgefragt, wann die Taggelder ausbezahlt werden würden. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zahlungen mit einer Verfügung eingestellt worden seien. Als er daraufhin mitgeteilt habe, keine Verfügung erhalten zu haben, sei er mit der Rechtsabteilung verbunden worden. Auf Aufforderung hin habe er per E-Mail seine Einsprache - gegen eine Verfügung, die er nie erhalten habe – erhoben, diese unterzeichnet und der Suva per E-Mail gesendet (Urk. 9/1). Am 7. Februar 2024 habe er eine Empfangsbestätigung seiner Einsprache erhalten (Urk. 9/2). Wenn er eine Einstellungsverfügung erhalten hätte, hätte er auch gleich reagiert und ganz bestimmt nicht zugewartet. Wenn er solch ein Schreiben erhalten haben sollte, bitte er um Auflegung einer Zustellbestätigung mittels Sendungsnummer seitens der Post. Jede Verfügung werde ja per Einschreiben zugestellt. Wie auch der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024, welcher die Sendungsnummer … habe (Urk. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2024 (Urk. 13/78) eingetreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
3.
3.1 Aus der Schadensmeldung ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin als Zustelldomizil die Adresse des Beschwerdeführers, c/o Z.___, A.___-Strasse, B.___, bekannt war (Urk. 13/1). So wurde auch die Verfügung vom 18. Dezember 2023 per A-Post-Plus an diese Adresse versandt (Urk. 13/56). Gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Post wurde die Verfügung vom 18. Dezember 2023 am nächsten Tag der Post aufgegeben und am 20. Dezember 2023 um 11:49 Uhr zugestellt (Urk. 13/76). Gemäss der Telefonnotiz der Suva vom 20. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer gleichentags über den Versand der Verfügung vom 18. Dezember 2023 und die damit verfügte Leistungseinstellung per 12. Januar 2024 informiert. Dieser habe daraufhin erwidert, die Verfügung nicht erhalten zu haben. Zudem teilte er eine zusätzliche Adresse – C.___-Strasse in D.___ – sowie eine neue E-Mail-Adresse mit (Urk. 13/64). Daraufhin wurde ihm die Verfügung vom 18. Dezember 2023 am 20. Dezember 2023 um 14.15 Uhr nochmals per Mail zugesendet (Urk. 13/65). Am 2. Februar 2024 erkundigte sich der Versicherte telefonisch nach dem Verbleib der Taggeldzahlungen und erwiderte auf die mitgeteilte Leistungseinstellung mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 erneut, dass er diese nicht erhalten habe. Des Weiteren gab er als neues Zustelldomizil die Adresse C.___-Strasse in D.___ an (Urk. 13/74). An diese Adresse wurde anschliessend der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 versandt (Urk. 2).
3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart «A-Post-Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei einem Versand mittels "A-Post-Plus" liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber jedenfalls praxisgemäss nicht zu vermuten. Hypothetische Überlegungen des Adressaten über den Verbleib der Sendung sind dabei unbehelflich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor, am 31. Januar 2024 habe er der Beschwerdegegnerin das neue Arztzeugnis per E-Mail zugesendet. Sowohl für den Monat Januar als auch für den Monat Februar 2024 habe er kein Geld erhalten. Daher habe er telefonisch nachgefragt, wann die Taggelder ausbezahlt werden würden. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zahlungen mit einer Verfügung eingestellt worden seien. Die Verfügung vom 18. Dezember 2023 habe er jedoch nicht erhalten. Er bitte um Auflegung einer Zustellbestätigung mittels Sendungsnummer seitens der Post (E. 2.2). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So adressierte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 13/56) mit der Sendungsnummer …, welche bereits dem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 (Urk. 2) zu entnehmen ist, an die damals bekannte Adresse des Beschwerdeführers in B.___. An diese Adresse war zuvor auch das Schreiben betreffend Leistungsablehnung vom 27. November 2023 (Urk. 13/30) zugestellt worden, worauf der Beschwerdeführer telefonisch reagiert hatte (Urk. 13/36-37). Zwar gab der Versicherte am 20. Dezember 2023, am Tag der Zustellung der Verfügung, als er sich telefonisch über das Verfahren informierte, eine Zusatzadresse – C.___-Strasse in D.___ – an. Unbestrittenermassen meldete er aber erst anlässlich der telefonischen Besprechung vom 2. Februar 2024 die Adresse in D.___ als neues Zustelldomizil. Demnach musste die Beschwerdegegnerin zuvor von keiner Adressänderung ausgehen, zumal es ohnehin die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, einen allfälligen Umzug rechtzeitig und unmissverständlich zu melden. Dies gilt umso mehr, als er bezüglich der besagten Ablehnung der Leistungspflicht vom 27. November 2023 mit der Suva in Kontakt stand und somit mit einem Entscheid zu rechnen hatte. Der Beschwerdeführer bestritt somit die gemäss der Sendungsverfolgung (Urk. 13/76) erfolgte Zustellung der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 13/56) lediglich in allgemeiner Weise, ohne konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler der Post vorzubringen. Dies reicht jedoch nicht aus, um aufzuzeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt war (vgl. vorstehend E. 3.2). Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es zu einer fehlerhaften Zustellung gekommen sein könnte.
3.4 Es ist somit davon auszugehen, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 13/56) am Mittwoch, 20. Dezember 2023, an die damals bekannte Adresse des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zugestellt werden konnte, zumal er sich unbestrittenermassen auch just am Tag der Zustellung der Verfügung telefonisch über das Verfahren erkundigte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Besprechung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 13/64) zusätzlich über die Verfügung und die Leistungseinstellung informiert und ihm wurde diese gleichentags nochmals per E-Mail (Urk. 13/65) zugestellt. Zwar lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde offen, ob ihm die E-Mail zugegangen ist, weil diese auf seinen Wunsch hin erging, wäre bei Ausbleiben zu erwarten gewesen, dass er sich nach deren Verbleib erkundigt hätte. Da, wie ausgeführt, die Zustellung der Verfügung vom 18. Dezember 2023 bereits mit der Zustellung per A-Post-Plus rechtsgültig erfolgt war, kam der nochmaligen Zustellung immerhin informativen Charakter zu. Infolgedessen hätte eine Einsprache unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 21. Dezembers 2023 bis am 2. Januar 2024 spätestens am 1. Februar 2024 der Beschwerdegegnerin eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. E. 1.3). Dies ist unbestrittenermassen nicht geschehen (vgl. Urk. 1). Die erst am 2. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/78) gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 13/56) war verspätet.
Entschuldbare Gründe für die Verspätung legte der Beschwerdeführer weder dar (Urk. 1, Urk. 8), noch sind solche ersichtlich, womit auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG besteht. Die Beschwerdegegnerin trat somit zu Recht nicht auf die Einsprache ein.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz