Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 4. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, ehemals Y.___, geboren 1991, war ab 1. Dezember 2020 als Client Manager bei der Z.___ AG angestellt und über den Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 21. Juni 2021 wurde der AXA mitgeteilt, dass sich der Versicherte am 20. Juni 2021 bei einem Fussballspiel das linke Knie verletzt habe (Urk. 8/A1 und Urk. 8/A18). Die MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2021 zeigte unter anderem ein rupturiertes vorderes Kreuzband; am 26. Juni 2021 erfolgte die operative Sanierung (Urk. 8/M3 und Urk. 8/M1). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/A5, 8/A6, 8/A8).

    Am 29. August 2022 meldete der Versicherte bei der AXA einen «Rückfall» (Urk. 8/A13). Die AXA unterbreitete die Unterlagen ihrem medizinischen Dienst, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, (Stellungnahme vom 23. November 2022, Urk. 8/M22). Mit Schreiben vom 25. November 2022 lehnte die AXA eine Deckungszusage in Bezug auf den Knorpelschaden und eine damit verbundene Kniearthroskopie ab (Urk. 8/A20). Dagegen wandte sich der Versicherte am 1. Dezember 2022 (Urk. 8/A22). Am 13. Dezember 2022 wurde die Kniearthroskopie mit partieller Meniskektomie und Débridement des Knorpelschadens durchgeführt (Urk. 8/M39). Am 3. April 2023 gab PD Dr. B.___, Radiologie FMH, und am 21. April 2023 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, eine Stellungnahme zu Händen des Versicherten ab (Urk. 8/M24 und Urk. 8/M25). Die AXA unterbreitete den Fall erneut Dr. A.___, welcher am 30. Juni 2023 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 8/M26). Gestützt darauf verfügte die AXA am 14. Juli 2023, dass sie für den Knorpelschaden und die damit verbundene Kniearthroskopie keine Leistungen aus der Unfallversicherung erbringe (Urk. 8/A31). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 26. Juli 2023 Einsprache (Urk. 8/A33). Die AXA legte den Fall ein weiteres Mal ihrem medizinischen Dienst vor, worauf Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2. Februar 2024 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 8/M40). Hierauf wies sie mit Entscheid vom 27. Februar 2024 die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen und radiologischen Gutachtens zurückzuweisen. Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

    Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 5 f.), dass als Folge des Ereignisses vom 20. Juni 2021 am 26. Juni 2022 ein operativer Eingriff durchgeführt worden und bei sehr schönem Einjahresresultat der Abschluss der Behandlung erfolgt sei. Dementsprechend habe sie den Fall intern am 18. Mai 2022 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe dann am 29. August 2022 einen Rückfall gemeldet (Urk. 2 S. 2). In Bezug auf das geschilderte Ereignis vom 20. Juni 2021 und die erhobenen Befunde (VKB-Ruptur und Meniskusläsion) falle auf (S. 5 f.), dass diese zu wenig kritisch bzw. überhaupt nicht geprüft worden seien. Was das Ereignis anbelange, ergäben sich aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel darüber, ob überhaupt ein Unfallereignis vorgelegen habe. Da jedoch die VKB-Ruptur aus Sicht einer unfallbedingten Körperschädigung nicht in Frage zu stellen sei, sei nicht zu beanstanden, dass die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Quadrizepssehnentransplantat gleichwohl übernommen worden seien. Für die Meniskusläsion treffe dies indes nicht zu. Dabei habe Dr. D.___ am 2. Februar 2024 ausgeführt, dass sich eine isolierte VKB-Ruptur links ohne nennenswerte Begleitverletzung in der meniskalen und ligamentären Peripherie gezeigt habe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine traumatische Entstehung einer kleinen queren Zusammenhangstrennung im Corpus des lateralen Meniskus am 20. Juni 2021 ergeben. Ein relevantes Torsionstrauma habe gemäss den Schilderungen des Schadensmechanismus nicht stattgefunden und eine ligamentäre Begleitläsion der posterolateralen Peripherie sei nicht festgestellt worden. Die diesbezügliche operative Intervention sei aus unfallfremden Gründen erfolgt. Damit könne den Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. A.___, insoweit nicht gefolgt werden, als dieser für die initiale Meniskusläsion eine Unfallkausalität postuliert habe (S. 6). Bilanzierend komme Dr. D.___ zum Schluss, dass keine stichhaltigen Argumente hervorgekommen seien, um einen direkten Kausalzusammenhang der eng umschriebenen und klinisch nicht eindeutig manifesten Knorpelschädigung in der tiefen Trochlea femoris medial mit dem Ereignis vom 20. Juni 2021 plausibel zu machen. Wohl würden im Langzeitverlauf nach VKB-Rupturen sekundäre Knorpelschädigungen häufiger Vorkommen als ohne die entsprechende Verletzung. Diese seien dann aber grösserflächig und als langsam progrediente Abnützungen eines oder mehrerer Kompartimente manifest (S. 13). Beim geltend gemachten Knorpelschaden und der Meniskusläsion am linken Knie handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um keine Folgen der am 20. Juni 2021 erlitten VKB-Ruptur (S. 15).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), er sei am 20. Juni 2021 verunfallt und habe sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur und eine Meniskusläsion zugezogen. Diese Verletzungen seien durch die Beschwerdegegnerin als unfallkausal anerkannt worden. Weshalb nun eingewendet werde, dass die Meniskusverletzung nicht unfallkausal sein soll, sei nicht nachvollziehbar, da VKB-Läsionen oft mit Meniskusverletzungen einhergingen. Es gelte auch festzuhalten, dass anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 der Meniskusriss, als Radiärriss im lateralen Meniskus, auslaufend reseziert worden und diese Behandlung durch die Beschwerdegegnerin übernommen worden sei (S. 5). Die physiotherapeutischen Behandlungen seien im März 2022 beendet worden und auch Dr. E.___ habe die Behandlung Ende April 2022 abgeschlossen und er habe sich wieder normal sportlich betätigen dürfen (S. 6). Es sei unbestritten, dass er in diesen vier Monaten kein neues Trauma erlitten habe und alle Ärzte seien sich einig, dass der Knorpelschaden als Stanzdefekt zu definieren sei und dass dieser Schaden anlässlich der ersten MR-tomografischen Untersuchung nicht habe objektviert werden können. Der nicht vorhandene Knorpelschaden im MRI vom 22. Juni 2021 sei Nachweis dafür, dass zwischen dem jetzigen Zustand und dem Unfall respektive der Folgen der Behandlung ein überwiegender Kausalzusammenhang bestehe. PD Dr. B.___ habe die scharfkantige Läsion als klassische iatrogene Verletzung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 beschrieben. Dass solche Verletzungen intraoperativ vorkommen, sei bekannt und als Komplikation des Eingriffes zu qualifizieren. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass Knorpelschäden als klassische sekundäre Schäden nach VKB-Plastiken gelten würden (S. 7). Der Meniskusriss sei anlässlich der ersten Operation am 26. Juni 2021 ebenfalls operativ behandelt worden und somit der Knorpelschaden als Folge zu verstehen (S. 8). Es sei absurd anzunehmen, dass er nun exakt im Zeitraum, in welchem seine unfallkausalen Verletzungen behandelt worden seien, eine erhebliche Degeneration des Knies erlitten haben soll (S. 9).


3.

3.1    Im MRI des linken Knies vom 22. Juni 2021 (Urk. 8/M3) hielt der zuständige Radiologe fest, im Befund zeige sich ein starker Kniegelenkserguss/Hämarthros, ein kräftiger Knorpel femoropatellär, ohne Ödeme und ein Nachweis einer Plica mediopatellaris, die nicht signalangehoben und reizlos imponiere. In der proximalen Hälfte bestehe ein rupturiertes vorderes Kreuzband und begleitend eine knöcherne Kontusionsmarke im Sinne von mässigem Bone bruise im Tibiakopf posterolateral. Das hintere Kreuzband sei intakt und im medialen und im lateralen Kniegelenkskompartiment bestehe ein normaler Knorpelbezug. Es zeige sich keine Meniskusläsion medial oder lateral. Die Kollateralbänder seien in der Kontinuität erhalten. Es zeige sich eine kleine Bakerzyste, mit auch frei auslaufender Flüssigkeit, im Sinne der durchgemachten Ruptur.

3.2    Dr. med. E.___ führte im Operationsbericht vom 26. Juni 2021 (Urk. 8/M1) als Diagnosen eine interligamentäre vordere Kreuzbandruptur und einen zusätzlichen Radiärriss in der Intermediärzone des lateralen Meniskus auf. Die Arthroskopie zeige im Femoropatellargelenk einen auffälliger Recessus suprapatellaris mit intakter Patella mit regelrechtem Gleiten im unauffälligen femoropatellären Gleitlager. Im medialen Kompartiment bestehe eine einwandfreie Knorpel- und Meniskussituation. Das zentrale Kompartiment zeige die interligamentäre vordere Kreuzbandruptur. Hier lasse sich wie vorbesprochen keine vernünftige Ligamys-Rekonstruktion durchführen, weshalb zur Quadrizepssehnen-Operation geschritten werde. Im lateralen Kompartiment sei die Knorpelsituation einwandfrei. Es zeige sich ein 5 mm tiefer Radiärriss im lateralen Meniskus und das Ganze werde nach vorne und hinten auslaufend reseziert.

    In der Krankengeschichte der Klinik F.___ vom 23. September 2021 (Urk. 8/M10) über die Dreimonatskontrolle nach vorderer Kreuzbandersatzplastik (VKB) hielt Dr. E.___ einen sehr protrahierten Verlauf fest. Der Beschwerdeführer klage über ein ausgeprägtes Instabilitätsgefühl. Es zeige sich ein hinkendes Gangbild, kein Erguss und praktisch eine seitengleiche Stabilität, aber ein ausgeprägtes muskuläres Defizit.

    In einem weiteren Auszug der Krankengeschichte vom 28. April 2022 (Urk. 8/M15) führt Dr. E.___ aus, ein Jahr nach Quadrizeps-Kreuzbandsehnenplastik gehe es dem Beschwerdeführer gut und er habe bereits wieder Fussball gespielt, ohne Zweikämpfe. Im Befund zeige sich ein wirklich perfektes, stabiles und frei bewegliches, ergussfreies Kniegelenk mit noch leichtem muskulärem Defizit. Weiteres Prozedere sei der Abschluss der Behandlung bei sehr schönem Einjahresresultat.

3.3    Zum MRI des Knies links vom 30. August 2022 (Urk. 8/M16) hielt die zuständige Radiologin zum Befund fest, in der koronaren flüssigkeitssensitiven Sequenz zeige sich kein Bone bruise. Bei Status nach VKB-Rekonstruktion sei der Graft intakt, auch das hintere Kreuzband sei intakt. Das Ligamentum patellae und der Quadrizepssehnenansatz seien intakt. Es zeigten sich narbige Veränderungen des Hoffa-Fettkörpers mit metallinduzierten Artefakten. Das Vorderhorn des lateralen Meniskus zeige einen horizontalen Einriss. Bei Status nach Teilmeniskektomie lateral sei das Hinterhorn ebenfalls leicht verkürzt. Der mediale Meniskus sei ohne sicheren Riss und der femorotibiale Knorpel zeige keine tiefen Defekte. Etwas Flüssigkeit sei an der Unterfläche des lateralen Meniskus ersichtlich und die Seitenbänder seien intakt. Der retropatelläre Knorpel zeige keine tiefen Defekte, dafür Stanzdefekte trochleär an der medialen Facette und einen bis auf den Knochen reichenden Knorpelschaden und wenig Gelenkserguss sowie eine kleinste Baker-Zyste.

    In ihrer Beurteilung hielt die Radiologin fest, es zeige sich kein Bone bruise und der postoperative Situs des Meniskus lateral mit etwas Flüssigkeit an der Basis ebenda und wahrscheinlich Nahtmaterial bei Verkürzung. Der VKB-Graft sei intakt. Stanzdefekte bestünden an der medialen Facette trochleär bis auf den Knochen reichend über eine Strecke von ca. 3 mm und wenig Gelenkserguss.

3.4    Anlässlich einer ambulanten Kontrolle im Zentrum G.___ vom 7. September 2022 (Urk. 8/M17) führte PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie, aus, der Beschwerdeführer wünsche die Zweitmeinung bezüglich der Kniesituation. Im Alltagsleben berichte er über ein Druck- beziehungsweise Klammergefühl im Knie. Er sei aber sehr intensiver Fussballer und möchte dies weiter fortführen. Er habe Angst, dass die Schmerzexazerbation, welche jetzt zur weiterführenden Abklärung geführt habe, nochmals zum Vorschein komme. Im Befund zeige sich das Knie reizlos, mit wenig Erguss und mit minimster Druckdolenz antero-lateral. Die AP sei stabil, der Pivot negativ und die Muskulatur sehr schön erhalten. Das MRI zeige einen Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion, des Weiteren ein Stanzulkus zirka 3 bis 3.5 mm im Bereich der Trochlea medial sowie eine antero-laterale Meniskusläsion. Im Rahmen der Gesamtsituation sei dem Beschwerdeführer geraten worden, noch weiterhin zuzuwarten, dies vor allem, da er im November in die Ferien gehen möchte und dort auf die Knie angewiesen sei. Problematisch sei bei der ersten Operation gewesen, dass er drei Monate an Stöcken habe gehen müssen, weil die koordinative Belastung nicht möglich gewesen sei. Es sei empfohlen worden, sich nach den Ferien einer Therapie des Ulkus, sowie auch der Meniskusläsion zu unterziehen.

3.5    Im orthopädischen Sprechstundenbericht vom 3. November 2022 (Urk. 8/M20) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH und leitender Facharzt am Spital J.___ und Spital K.___, die Diagnose eines Status nach arthroskopischer VKB-Plastik mit Quadrizepssehnentransplantat links sowie einer lateralen TME im Bereich der pars intermedia am 26. Juni 2021 fest. Aktuell bestünden ein Knorpel-Stanzdefekt (viertgradig) 3 x 4 mm in der Trochlea über der medialen Facette und zudem eine kurzstreckige Rest-Läsion im Bereich der pars intermedia des lateralen Meniskus im Übergang zum Vorderhorn. Der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch für eine Dritt-Meinung zugewiesen worden. Er berichte, dass er insgesamt postoperativ einen anfangs leicht zögerlichen, insgesamt jedoch einen sehr guten Verlauf verspürt habe. Während zwei Monaten im Juni und Juli 2022 habe er wieder Fussball spielen können und dabei keine Beschwerden mehr verspürt. Im August 2022 sei es dann zu vermehrten Schmerzepisoden ohne eigentliches Re-Trauma gekommen und es seien intensive anteriore Knieschmerzen aufgetreten. Die Schmerzen seien als diffus beschrieben worden und hätten medialseitig peripatellär als auch über dem Recessus suprapatellaris bestanden, ohne dass eigentliche Schmerzen lateralseitig angegeben worden seien. Aktuell bestünden ein manschettenartiges Druckgefühl und ein anteriorer konstanter leichter Schmerz. Im MRI Ende August 2022 sei ein anteriorer Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea über der medialen Facette gefunden worden. Sowohl der Operateur Dr. E.___ als auch PD Dr. H.___ hätten im Prinzip eine Revisionsoperation empfohlen, welche jedoch nicht dringlich sei. Im Befund zeige sich ein hinkfreies, flüssiges Gangbild. Das Kniegelenk sei komplett reizlos und ohne Erguss. Die Flexion/Extension liege bei 130-0-0°. Das Kniegelenkt könne stabil geführt werden, mit stabilen Seitenbändern und stabilem vorderen Kreuzband. Die AP-Translation sei unauffällig und auch die Lachman-Test-Prüfung seitengleich. Die Meniskuszeichen seien negativ und es zeige sich eine diskrete Krepitation retropatellär. In der aktuellen Untersuchung sei das Knie komplett schmerzfrei und auch bei unterschiedlichen Provokationstests könne weder ein Aussenmeniskus-Schmerz noch ein retropatellärer Schmerz ausgelöst werden. Zur expliziten Frage, ob der Stanzdefekt eventuell intraoperativ entstanden sein könnte, sei retrospektiv sehr schwierig zu evaluieren, ob ein Stanzdefekt intraoperativ, präoperativ oder postoperativ entstanden sei. Es sei möglich, dass es intraoperativ zum Stanzdefekt gekommen sei, was leider nicht sehr selten vorkomme und sicherlich jedem Operateur schon unterlaufen sei.

3.6    Vertrauensarzt Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 23. November 2022 (Urk. 8/M22) aus, anlässlich der ambulanten Vorstellung im Zentrum G.___ vom 7. September 2022 habe beim Beschwerdeführer im Alltagsleben ein Druck- bzw. Klammergefühl im linken Knie bestanden, sodass in Anbetracht der aktuellen MRI-Bildgebung eine symptomatische antero-laterale Meniskusläsion sowie ein Stanz-Ulcus im Bereich der Trochlea als ursächlich für die beklagten Beschwerden interpretiert worden seien. Die Frage, ob die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zumindest im Sinne einer Teilursache) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden, sei zu bejahen. Die beklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis (S. 3). Der Beschwerdeführer habe am Ereignisdatum eine Distorsion des linken Kniegelenks beim Fussballspielen mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten, die am 26. Juni 2021 operativ versorgt worden sei. Diesbezüglich sei die Kausalität ausgewiesen. Nach initial protrahiertem Verlauf aufgrund des muskulären Defizites sei die Behandlung während der Jahreskontrolle bei stabilem/unauffälligem Kniegelenk abgeschlossen worden. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zirka vier Monate später im Zentrum G.___ vorgestellt und Beschwerden im linken Kniegelenk beklagt. Diese seien auf eine Knorpelläsion in der Trochlea femoris zurückzuführen, welche kernspintomografisch am 30. August 2022 habe visualisiert werden können. Da im OP-Bericht vom Juni 2021 ein absolut intakter Knorpelstatus beschrieben worden sei, müsse diesbezüglich die Kausalität verneint werden. Ferner könne die postulierte Re-Läsion des lateralen Meniskus nach der eigenen Interpretation der Bildgebung nicht nachvollzogen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Vernarbung mit mässigem Reizzustand nach der stattgehabten Teilresektion. Zusammenfassend seien sowohl die Ruptur des vorderen Kreuzbandes als auch die laterale Meniskusläsion unfallkausal. Die später diagnostizierte Knorpelläsion der Trochlea femoris sei als unfallfremd zu betrachten (S. 4).

3.7    Im Operationsbericht vom 13. Dezember 2022 (Urk. 8/M39) über die Kniearthroskopie (KAS) links mit partieller lateraler Meniskektomie und Pridie Bohrungen des Knorpelschadens mit subchondraler Endoret Fraktion 2-lnfiltration vom 13. Dezember 2022 führte Dr. E.___ aus, im femoropatellaren Kompartiment zeigten sich unauffällige Knorpelbezüge an der Patella. Medial in der Trochlea sei ein Knorpelschaden sichtbar, welcher bis auf den Knochen reiche. Zentral und lateral sei die Trochlea unauffällig. Im medialen Kompartiment bestünden eine einwandfreie Knorpel- und Meniskussituation. Im zentralen Kompartiment zeige sich ein sich schön anspannendes und intaktes vorderes Kreuzband. Das hintere Kreuzband sei unauffällig. Im lateralen Kompartiment bestehe eine einwandfreie Knorpelsituation und im Bereich der ehemaligen lateralen Teilmeniskektomie habe sich ein Regenerat gebildet, welches eingerissen sei und sparsam reseziert werde. Beim Debridement des Knorpelschadens zeige sich ein 0.5 x 0.8 cm grosser bis auf den Knochen reichender Knorpeldefekt. Das Ganze werde multipel angebohrt und in die Bohrlöcher nach Ablassen der Spülflüssigkeit, die Endoret-Fraktion 2 eingespritzt. Die Endoret-Fraktion 1 werde diffus ins Gelenk gespritzt. Danach seien die Hautinzisionen verschlossen worden.

    Im Eintrag zur Krankengeschichte vom 27. Februar 2023 (Urk. 8/M 38 S. 4) hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer mache Fortschritte, sei aber sehr skeptisch. Im Befund zeige sich ein reizloses Kniegelenk, 140/0/5°, mit perfekter Stabilität und muskulärem Defizit. Die Restbeschwerden seien erklärbar und das Ganze immer noch on time. Es sei weiterhin Physiotherapie mit Aufbau zu verordnen und eine nächste Routinekontrolle in zwei Monaten durchzuführen.

3.8    Am 3. April 2023 (Urk. 8/M25) gab PD Dr. B.___ eine Stellungnahme aus radiologischer Sicht zu Händen des Beschwerdeführers ab. Der Radiologe führte aus, die MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 30. August 2022 dokumentiere eine Typ IV Knorpelläsion in der lateralen Trochlea, die scharfe Konturen medial und lateralseitig aufweise und eine Unterminierung am inferioren Defektrand zeige. Die kraniokaudale Ausdehnung des Defektes betrage 1.5 cm, die mediolaterale Ausdehnung 3 - 4 mm. Der Knorpeldefekt sei in der Voruntersuchung vom 22. Juni 2021 nicht sichtbar, es seien keine Strukturveränderungen des Knorpels der Trochlea am 22. Juni 2021 vorliegend. Es handelt sich somit um eine im zeitlichen Intervall zwischen beiden Untersuchungen neu aufgetretene Veränderung. Der Gelenkknorpel der Trochlea als auch der Patella sei in den übrigen Regionen sowohl am 22. Juni 2021 als auch am 30. August 2022 regelrecht ohne weitere Läsionen dargestellt (Ziff. I). In der MR-Untersuchung vom 30. August 2022 zeige sich eine radiäre Meniskusläsion, betreffend den lateralen Meniskus im vorderen Segment der Pars intermedia angrenzend an den Übergang zum Vorderhorn. Betroffen seien die inneren zwei Drittel des Meniskuskalibers. Das äussere Drittel (die Meniskusbasis) sei intakt. Der Spalt zwischen den beiden Rissrändern betrage 1-2 mm. Auf den bildgebenden Voruntersuchungen vom 22. Juni 2021 sei der Riss in dieser Form noch nicht abgrenzbar. Es zeige sich aber bei sehr genauer Analyse eine diskrete lineare Signalerhöhung an der Meniskusspitze genau an diesem Ort, die nur das innere Drittel beziehungsweise den inneren Rand des Aussenmeniskus betreffe. Somit liege eine diskrete radiäre Vorschädigung vor, die sich zwischen den beiden Untersuchungen in Ausdehnung und Ausmass aggraviert habe. Das Kaliber des Aussenmeniskus sei in der Untersuchung vom 30. August 2022 nicht wesentlich vermindert (Ziff. II). Die vordere Kreuzbandruptur, die durch eine vordere Kreuzbandplastik behandelt worden sei, sei am 30. August 2022 intakt abgebildet und das hintere Kreuzband auf beiden Untersuchungen regelrecht (Ziff. IV). Das Ligamentum patellae sei auf beiden Untersuchungen unauffällig und es hätten Zeichen einer Tendinopathie der Quadrizepssehne bei der Untersuchung vom 30. August 2022 bestanden, wobei hochwahrscheinlich Vernarbungen aufgrund einer autologen Bandentnahme für die VKB-Plastik vorliegend seien. Intraartikulärer liege ein Reizerguss von mittelgradiger Ausprägung, sowohl am 30. August 2022 und ebenso am 22. Juni 2021, vor und am 22. Juni 2021 zeige sich ein Kontusionsödem am hinteren lateralen Tibiaplateau (Ziff. V). Die trochleare Knorpelläsion sei auf den initialen MRI Bilder vom 22. Juni 2021 nicht sichtbar. In der Untersuchung vom 30. August 2022 sei der Knorpeldefekt wie oben beschrieben abgrenzbar und bildgebend zeigten sich die Kriterien einer akuten Knorpelläsion. Auf der zweiten MRI-Untersuchung sei eine laterale Meniskusläsion nachweisbar, die eine deutliche Aggravierung aufweise im Vergleich zu der nur sehr subtil dargestellten und nur die Meniskusspitze betreffenden radiären Meniskusläsion vom 22. Juni 2021. Der Knorpelstatus sei in den femorotibialen Gelenken (medial und lateral) sowohl am 22. Juni 2021 als auch am 30. August 2022 im Rahmen der Norm ohne substanzielle Degenerationszeichen. Allenfalls bestünden eine diskrete initiale oberflächliche Irregularität am 30. August 2022 im medialen femorotibialen Gelenk. Unter Ausnahme des oben diskutierten, markanten Typ IV Knorpeldefektes der lateralen Trochlea sei der femoropatellare Knorpel in beiden Untersuchungen ohne Läsion abgebildet.

3.9    Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung vom 21. April 2023 (Urk. 8/M24) zu Händen des Beschwerdeführers aus, die Grad IV-Knorpelläsion im Bereich der Trochlea, die mit MRI Knie links am 30. August 2022 dokumentiert worden sei, sei in der MRI Bildgebung Knie links vom 22. Juni 2021 nicht vorhanden gewesen. Diese Knorpelläsion sei also im Zeitraum zwischen den beiden genannten MRI-Bildgebungen entstanden. Ein erneutes Trauma sei nicht bekannt und die Knorpelläsion imponiere gemäss Dr. B.___ als scharfkantig. Es liege hier keine Osteochondrosis dissecans vor. Die einzige Erklärung für dieses neu aufgetretene Knorpelulcus liege darin, dass es sich um eine iatrogene Verletzung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 handle. Iatrogene Knorpelschäden seien bekannt, auch wenn sie insgesamt sehr selten auftreten würden. Zudem bestehe vorliegend eine progrediente radiäre Läsion des Aussenmeniskus im vorderen Drittel der Pars intermedia, welche bereits am 22. Juni 2021 MR-tomographisch sichtbar gewesen sei. Diese Aussenmeniskusläsion sei auf den MR-Bildern vom 30. August 2022 bezüglich Ausmass und Ausdehnung progredient und rechtfertige bereits den operativen Zweiteingriff vom 13. Dezember 2022.

3.10    In seiner Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2023 (Urk. 8/M26) führte Dr. A.___ aus, im OP-Bericht vom Juni 2021 sei ein absolut intakter Knorpelstatus beschrieben und eine iatrogene Verletzung des Knorpels nicht dokumentiert worden. Der Sachverhalt werde zusätzlich durch die „scharfkantige" Morphologie der chondralen Stanzläsion unterstützt. Das Erscheinungsbild entspreche einer akuten Ätiologie, da bereits nach sechs bis acht Wochen eine „Abrundung" des Knorpels durch die intraartikulären Umbauprozesse, das Knorpelremodelling stattfinde. Da die VKB-Ersatzplastik am 26. Juni 2021 durchgeführt worden sei, könne diese „scharfkantige“ Morphologie der Läsion, welche ca. 14 Monate später in der MRT-Untersuchung objektiviert worden sei, überhaupt nicht mit der Knorpelverletzung während der Operation erklärt werden. Dass der trochleare Knorpelschaden symptomatisch sei, sei dem postoperativen Verlauf nicht zu entnehmen, da die typische Beschwerdesymptomatik, ventraler Knieschmerz, retropatellare Krepitation, Belastungsschmerz z.B. beim Treppensteigen, nicht dokumentiert und ein unauffälliges Kniegelenk bei der Abschlussuntersuchung während der Jahreskontrolle am 28. April 2022 festgehalten worden sei. Letztlich seien auch die peripatellaren Beschwerden erst nach dem Behandlungsabschluss der unfallkausalen VKB-Ruptur beklagt und nachgewiesen worden. Bezüglich des lateralen Meniskus handle es sich um eine Vernarbung mit mässigem Reizzustand nach der stattgehabten Teilresektion mit möglicher Restläsion, welche jedoch anlässlich der fachärztlichen Beurteilung asymptomatisch gewesen sei. Die Indikationsstellung zur Re-Arthroskopie sei daher aufgrund des ventralen Knorpelulkus gestellt worden und der Verdacht auf eine eventuelle Restläsion des lateralen Meniskus erfülle nicht die Kriterien einer ausgewiesenen Teilkausalität. Zusammenfassend sei die später diagnostizierte Knorpelläsion der Trochlea femoris in Bezug auf das gemeldete Ereignis unfallfremd. Weder eine typische Beschwerdesymptomatik nach der VKB-Ruptur noch die Morphologie Stanzläsion unterstützten die iatrogene Ätiologie dieses Befundes. Gestützt auf die radiologische Stellungnahme sei der trochleare Knorpelschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb der letzten acht Wochen entstanden.

3.11    Im Eintrag der Krankengeschichte der Klinik F.___ vom 11. August 2023 (Urk. 8/M38 S. 5) führte Dr. E.___ im Zusammenhang mit einem Verlaufs MRI vom 11. August 2023 aus, es zeige sich eine gut gestreckte VKB-Plastik. Der Knorpel in der Trochlea zentral sei noch nicht ganz aufgefüllt und noch nicht so reif. Der Knochen dahinter mache aber nicht mit. Er sei sich nicht sicher, was die Beschwerden auslöse. Nachdem der Beschwerdeführer am Anfang ein extremes muskuläres Defizit ausgewiesen habe, habe er danach massiven Trainingsaufwand betrieben. Im Moment sei jetzt einmal von Kraftübungen bei sehr guter Muskulatur abzusehen und lediglich Velofahren und Schwimmen zu empfehlen. Eventuell sei auch mit dem Versuch einer high end Physiotherapie eine Verbesserung zu erzielen. Der Beschwerdeführer werde zur weiteren Beurteilung an Prof. Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, überwiesen.

    Im Eintrag vom 15. August 2023 hielt dazu Prof. Dr. L.___ fest (Urk. 8/M38 S. 5-6), in der Bildgebung zeige sich ein etwa 2 mm grosses, leicht höhengemindertes Knorpelrepair im Zentrum der Trochlea bei insgesamt einer Defektgrösse von knapp unter 1 cm ohne subchondrales Ödem in den Folge-MRTs, sodass hier keine signifikante klinische Relevanz dafür bestehen dürfte. Darüber hinaus passten die Beschwerden mit mehrheitlich einer Beschwerdesymptomatik nach längerem Stehen und Gehen und nicht bei Treppenlaufen oder bei längerem Sitzen zu einer entsprechenden Symptomatik im Patellofemoralgelenk. Seiner Meinung nach seien die Beschwerden ausschliesslich auf eine Reizung des Hoffa-Fettkörpers an der Patellaspitze zurückzuführen und hätten nichts mit dem aufgefüllten Knorpelschaden zu tun. Dass die Qualität dieses Knorpels etwas reduziert sei, sei die Konsequenz bei Pridie-Bohrungen und durchaus normal. Dies sei aber in der Regel klinisch komplett asymptomatisch. Nach Rücksprache mit Dr. E.___ sei der Beschwerdeführer an Frau Dr. M.___ zur Durchführung von drei Endoret-Infiltrationen und einer Ultraschall-Stosswellenbehandlung der Reizung im Bereich des Quadricepssehnenansatzes überwiesen worden und er sei über eine Reduktion seines Trainings informiert worden.

3.12    Vertrauensarzt Dr. D.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2024 (Urk. 8/M41) aus, für eine Mitbeteiligung einer traumatischen Meniskusläsion sei obligat der Nachweis einer ligamentären Schädigung in der korrespondierenden Peripherie zu erbringen, da die Ligamente vorrangig und der Meniskus nachrangig belastet würden. Dies sei in casu nicht der Fall. Es gebe keine Zeichen einer Begleitverletzung in der Peripherie. Die im MRI vom 22. Juni 2021 durch den Gutachter vermuteten, jedoch nicht in den klinischen Tests nachvollziehbaren Zeichen einer kleinen radiären Spaltbildung hätten sich bei der Arthroskopie vom 26. Juni 2021 als 5 mm grosser Querriss in der zentralen Substanz manifestiert. Dabei sei der periphere Faserring intakt geblieben. Damit sei klar erkennbar, dass dies keine Unfallfolge sein könne, sondern eher einen asymptomatischen Zufallsbefund darstelle (Ziff. 1). Die beschriebenen leichten Aufhellungen im medialen und lateralen Meniskushinterhorn ohne Durchbruch seien Schadenanlagen von Abnützungscharakter, die in diesem Stadium eher asymptomatisch seien und topographisch nicht mit der Schädigung im Corpusgebiet in einem Zusammenhang stünden (Ziff. 2). Es handle sich eindeutig um eine 5 mm kleine, klinisch irrelevante zentrale Spaltbildung, die keine Verbindung zu den vorrangig wirksamen Bandstabilisatoren in der lateralen Peripherie habe. Zudem weise das posterolaterale Ödem des Tibiakopfes auf eine Kontusionswirkung hin und so könne nicht gleichzeitig im gleichen Kniekompartiment eine Distorsionsbelastung auf den Meniskus eingewirkt haben, bei welcher die Ligamente intakt geblieben seien (Ziff. 3). Um eine laterale Meniskusverletzung als traumatisch plausibel zu machen, brauche es obligat als Begleitverletzung eine frische Schädigung der entsprechenden Bandperipherie (Seitenbänder). Eine alleinige Kombination von VKB-Ruptur mit kleiner radiärer Ruptur im lateralen Meniskus-Corpus sei biomechanisch nicht nachvollziehbar (Ziff. 5). Der Knorpelschaden an der tiefen medialen Trochlea sei morphologisch mit der partiellen Scharfkantigkeit als akute Schädigung aufzufassen und müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger als zwei Monate zuvor entstanden sein, was zeitlich mit einer allfälligen Traumatisierung bei der Wiederaufnahme von Fussball im Juni und Juli 2022, wo der Beschwerdeführer beschwerdefrei und sportaktiv gewesen sei, gut übereinstimmen könnte. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass an dieser Stelle ein Sekundärschaden oder eine Spätfolge der VKB-Ruptur entstanden sein könnte. Es überzeuge die Hypothese einer iatrogenen Schädigung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 nicht, da nach 14 Monaten eine iatrogene Knorpelschädigung einen völlig anderen Aspekt vorweisen würde und bei jungen Personen mit VKB-Rupturen gehe es in der Regel viele Jahre, bis Knorpelfolgeschädigungen auftreten würden (Ziff. 7).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 20. Juni 2021, insbesondere im Hinblick auf die Kostendeckung für die am 13. Dezember 2022 durchgeführte Kniearthroskopie. Die Beschwerdegegnerin prüfte dies unter dem Titel «Rückfall».

4.2    Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass sich der sportlich aktive Beschwerdeführer als knapp 30jähriger am 20. Juni 2021 beim Fussballspielen am linken Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen hat. Dass eine solch schwere Verletzung bei jüngeren und gesunden Personen eine hohe Krafteinwirkung auf das Kniegelenk erfordert, wie sie beim normalen Alltagsgebrauch nicht vorkommt, ist notorisch. Im Weiteren ist anerkannt, dass solche Verletzungen am Bandapparat regelmässig Bedingung sind, damit weitere schadhafte Strukturen am Knie und dabei insbesondere Meniskusschäden dem Trauma und nicht degenerativen Veränderungen zugeschrieben werden. Folgerichtig hat denn auch die Beschwerdegegnerin die Deckung für die Heilbehandlungen betreffend Kreuzbandverletzung anerkannt und dabei insbesondere auch die Kostengutsprache für die operative Sanierung vom 26. Juni 2021 erteilt.

4.3    In Bezug auf die postoperativen Verhältnisse wurde zunächst ein sehr protrahierter Verlauf mit einem ausgeprägten muskulären Defizit beschrieben (Urk. 8/M10). Der Operateur bewertete sein Operationsresultat Ende April 2022 bei noch leichtem muskulärem Defizit zwar als sehr schön (Urk. 8/M15). Dr. D.___ bemerkte nach Sichtung der Bildgebung bezüglich der Kreuzbandplastik jedoch, dass der tibiale Bohrkanal zu weit dorsal platziert und dadurch die Isometrie wegen verkürztem intraartikulärem Transplantatweg nicht garantiert sei (Urk. 8/M40 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer gab an, dass es bei verzögertem Verlauf und einer beschwerdefreien Phase im Juni und Juli 2022, bei der er auch ohne Beschwerden habe Fussball spielen können, bereits im August 2022 zu vermehrten Schmerzepisoden mit intensiven anterioren Knieschmerzen gekommen sei (Urk. 8/M20). Aktenkundig ist der hierauf erfolgte MRI-Befund vom 30. August 2022, in welchem bis auf den Knochen reichende Knorpeldefekte an der medialen Facette trochleär beschrieben wurden, die als Stanzdefekte imponierten (Urk. 8/M16). Dr. C.___ schloss dabei auf eine iatrogene Schädigung anlässlich der Operation vom 26. Juni 2021 (E. 3.9), was auch Dr. I.___ für möglich erachtet hat (E. 3.5). Dr. A.___ (E. 3.10) und Dr. D.___ (E. 3.12) verwarfen hingegen einen solchen Bezug mit der Begründung, dass die scharfkantige Morphologie auf einen Knorpelschaden innerhalb der letzten acht Wochen hinweise.

    Einen näheren oder besseren Aufschluss darüber lieferte auch die Dokumentation anlässlich des operativen Zweiteingriffs am 13. Dezember 2022 nicht (E. 3.7). So bemängelte Dr. D.___ bei der persönlichen Betrachtung der Operationsbilder unter anderem das Fehlen der genauen Lokalisation der im MRI sichtbaren Knorpelschädigung und, dass mangels einer Darstellung auch die Bohrkanalaustrittsstellen nicht beurteilt werden könnten. Dazu hielt er fest, dass zwar die Pridiebohrung in Form von vier Kirschnerdrähten, die in eine Knorpelbasisschicht gesteckt worden seien, dokumentiert sei. Dabei sei der subchondrale Knochen aber nicht erkennbar, der Knorpelgrund eher fetzig und feinhöckerig strukturiert und es seien keine Zonen mit scharf gezeichneten Rändern oder von Stanzcharakter dargestellt. Dr. D.___ erachtete deshalb die Fotodokumentation für einen Nachweis als nicht genügend.

    Im Weiteren ist dokumentiert, dass auch nach dem Zweiteingriff vom 13. Dezember 2022 weiterhin Beschwerden bestanden, weshalb am 11. August 2023 eine erneute MRI-Untersuchung erfolgte (E. 3.11). Anhand der Bildgebung hielt der vom Operateur hinzugezogene Prof. Dr. L.___ dazu fest, dass das Knorpelrepair im Zentrum der Trochlea bei einer Defektgrösse von knapp unter 1 cm ohne subchondrales Ödem keine Relevanz für die Beschwerden habe und eher zu einer Symptomatik im Patellofemoralgelenk passe. Die Beschwerden seien seiner Meinung nach auf eine Reizung des Hoffa-Fettkörpers an der Patellaspitze zurückzuführen und hätten nichts mit dem aufgefüllten Knorpelschaden zu tun. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Endoret-Infiltrationen und zu einer Ultraschall-Stosswellenbehandlung der Reizung im Bereich des Quadricepssehnenansatzes überwiesen (E. 3.11).

4.4    Bei diesem Verlauf kann nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf das erlittene Knietrauma links vom 20. Juni 2021 der Status quo ante respektive der Status quo sine (vgl. E. 1.3 hiervor) im Juni respektive Juli 2022 im Sinne eines medizinischen Endzustandes erreicht war und keine Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er in diesen beiden Monaten beschwerdefrei gewesen sei. Denn bei dem fraglich guten Operationsresultat vom 26. Juni 2021 und dem protrahierten Verlauf traten die Beschwerden in jenem Zeitpunkt hervor, als er das Knie erstmals wieder vermehrt in den gewohnten und vor dem Unfall ausgeübten sportlichen Aktivitäten einsetzte. Dabei erachtete selbst Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 23. November 2022 die beklagten Beschwerden zumindest noch als teilursächlich und in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20. Juni 2021 stehend (E. 3.6). Ein Fallabschluss, welchen die Beschwerdegegnerin lediglich intern auf den 18. Mai 2022 festlegt hat, war damit nicht gerechtfertigt und wurde gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht kommuniziert. Damit liegt aber auch kein Rückfall vor, für den vom Leistungsansprecher der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Beschwerdebild zu fordern wäre und eine Beweislosigkeit zu dessen Lasten ausfiele. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen einer kausalen Bedeutung des unfallbedingten Gesundheitsschadens nachzuweisen. Nach dem hiervor Gesagten konnte die Beschwerdegegnerin jedoch diesen Nachweis nicht erbringen.

4.5    Damit besteht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Juni 2021 auch nach dem 18. Mai 2022 und damit insbesondere im Zeitpunkt der Arthroskopie vom 13. Dezember 2022 und darüber hinaus im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2024 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen) aus der Unfallversicherung.

    Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Höhe ist gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, zu bemessen. Diese ist auf Fr. 2'200.-- inklusive Barauslagen und MWSt festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Juni 2021 auch über den 18. Mai 2022 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart

- AXA Versicherungen AG

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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