Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00052


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war seit April 2009 als Forstwart bei der Y.___ AG in O.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. September 2022 verletzte er sich bei der Arbeit bei einem Sturz an der rechten Schulter (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-6 und 9, S. 2). Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/2/1-2).

    Mit Verfügung vom 6. September 2023 (Urk. 8/56) schloss die Suva den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen rückwirkend per 27. April 2023 ein. Die vom Versicherten am 9. Oktober 2023 (Urk. 8/71) dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2024 (Urk. 8/88 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 15. März 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. September 2022 über den 27. April 2023 hinaus zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung beziehungsweise zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

1.5    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Versicherungsmedizinerin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, habe in der Beurteilung vom 25. Juli 2023 festgehalten, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich schon vor dem Ereignis vom 13. September 2022 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. In der Untersuchung (Kernspintomographie, MRI) vom 20. August 2024 (richtig: 2014; vgl. Urk. 8/95/1) zeigten sich ein Status nach Tossy I-Läsion des Akromioklavikular (AC)-Gelenks mit Verdacht auf Luxation des Discus articularis nach kranial sowie ein Status nach leichter Zerrung. Differentialdiagnostisch werde eine Partialruptur der inferioren Gelenkkapsel abgebildet. Gemäss Dr. Z.___ habe das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen geführt. Die im MRI der rechten Schulter vom 10. Februar 2023 neu erhobenen Befunde seien im Vergleich zum MRI von August 2014 überwiegend wahrscheinlich als degenerativ respektive als vorbestehend bekannt und begünstigt durch die repetitiven Arbeiten (Überkopfarbeit, Klettern) anzusehen. Hierfür sprächen auch der klinisch unauffällige Untersuchungsbefund der Rotatorenmanschette im Bericht vom 20. März 2023 zu den Konsultationen vom 6., 13. und 20. März 2023 und die orthopädische Untersuchung vom 4. April 2023. Eine neurogene Ursache sei sodann in der fachärztlich-neurologischen Untersuchung vom 19. Mai 2023 ausgeschlossen worden. Bei einer akuten Schädigung der Rotatorenmanschette wäre ausserdem eine sofortige Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und eine sofortige Arbeitsniederlegung zu erwarten gewesen, wobei insbesondere die Tätigkeit mit Klettern und Überkopfarbeiten nicht mehr durchführbar gewesen wäre (S. 7 f. E. 4.7). Gemäss der Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin habe sich der Beschwerdeführer am 13. September 2022 eine Kontusion/Prellung der rechten Schulter zugezogen, deren Folgen in der Regel bei Fehlen zusätzlicher struktureller Läsionen nach spätestens acht Wochen als ausgeheilt zu betrachten seien (S. 8 E. 4.7).

    Intraoperativ habe sich eine Ruptur der Rotatorenmanschette nicht bestätigt (S. 9 E. 4.10). Es hätten sich an der rechten Schulter mannigfaltige degenerative Veränderungen gezeigt. Welche Ursache die vom behandelnden Arzt in der klinischen Untersuchung befundete Scapuladyskinesie habe, könne offengelassen werden, nachdem das Ereignis erwiesenermassen nicht zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen geführt habe. Da es lediglich zu einer Schulterprellung/-kontusion gekommen sei, hätten deren Folgen nach der Einstellung der Leistungen per 27. April 2023 keine Rolle mehr gespielt (S. 9 E. 4.11).

    Gemäss Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, habe der Unfall einen Zusammenhang mit dem gestörten scapulothorakalen Rhythmus, weil der Patient die rechte, betroffene Schulter angeschlagen habe. Dies könnte gemäss Prof. A.___ eine Hypoaktivität des Musculus serratus anterior und der Hyperaktivität des Musculus pectoralis minor verursachen, welche zu einer abnormalen scapulothorakalen Bewegung rechts geführt habe. Die Ausführungen des behandelnden Arztes entsprächen jedoch einer blossen Behauptung ohne jegliche medizinische Begründung. Dessen Stellungnahme vermöge bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu wecken. Prof. A.___ habe sodann anlässlich der Sprechstunde vom 11. August 2023 ausgeführt, dass sich bildgebend diverse degenerative Veränderungen an der rechten Schulter gezeigt hätten. Anlässlich des Ereignisses sei es demnach lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen (S. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei aufgezeigt worden, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht genüge, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Im Vergleich zum MRI vom 20. August 2014 werde neu eine geringgradige, gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine geringgradige nicht dehiszente partielle Avulsion der anterioren Infraspinatussehne abgebildet. Dabei werde nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern es sich dabei um einen degenerativen Befund handeln solle. Prof. A.___ habe sodann konkrete und differenzierte Einwendungen gegen die Beurteilung durch Dr. Z.___ vorgebracht. Nach seinen Ausführungen habe der Unfall einen Zusammenhang mit dem gestörten scapulothorakalen Rhythmus, weil er (der Beschwerdeführer) die betroffene rechte Schulter angeschlagen habe. Die Einwände von Prof. A.___ vermöchten Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zu erwecken (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3-4). Die Beschwerdegegnerin halte im Einspracheentscheid an ihrer Beurteilung fest, ohne auf die Vorbringen von Prof. A.___ einzugehen. Es handle sich um fundierte und nachvollziehbare Einwände gegen die Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin und nicht um blosse Behauptungen ohne medizinische Begründung. Die Formulierung sei sodann klar und lasse keinen Raum für eine blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs (S. 5 Ziff. 6).

2.3    Die Beschwerdegegnerin gab in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend an, die Ausführungen von Prof. A.___ vermöchten keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung durch Dr. Z.___ zu wecken. Bei den Angaben von Prof. A.___, wonach der Unfall nicht zu einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe, handle es sich um die subjektive Meinung des behandelnden Arztes, und nicht um eine differenzierte Begründung der Unfallkausalität. Dessen Argumentation entspreche sodann im Wesentlichen einer nach ständiger Rechtsprechung unzulässigen «post hoc, ergo propter hoc»-Argumentation, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gelte, weil sie nach diesem aufgetreten sei. Die Argumentation vermöge einen natürlichen Kausalzusammenhang nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Weiter sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (Urk. 7 S. 2 f.). Der behandelnde Arzt habe sodann angegeben, dass der Unfall eine Hypoaktivität des Musculus serratus anterior und der Hyperaktivität des Musculus pectoralis minor verursacht haben könnte, welche zu einer abnormen scapulothorakalen Bewegung rechts geführt habe. Dies entspreche einer blossen Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs (S. 3).

2.4    Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 27. April 2023 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin der Nachweis erbracht wurde, dass die über den 27. April 2023 hinaus angegebenen Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Unfall vom 13. September 2022 zurückzuführen sind.


3.

3.1    Im Bericht vom 21. August 2014 (Urk. 8/95/1) wurde zur nach einem Sturz des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 auf die rechte Seite und Schulter veranlassten MR-Arthrographie der rechten Schulter vom Vortag festgestellt, bei vorbestehenden geringfügigen degenerativen Veränderungen bestünden höchstwahrscheinlich ein Status nach Tossy I-Läsion des AC-Gelenks mit Verdacht auf Luxation des Discus articularis nach kranial und ein Status nach leichter Zerrung. Differentialdiagnostisch sei von einer Partialruptur der inferioren Gelenkkapsel auszugehen. Weitere Gelenkbinnenläsionen bestünden nicht, die Rotatorenmanschette sei intakt.

3.2    In der Schadenmeldung vom 6. Februar 2023 (Urk. 8/1) wurde zum Ereignis vom 13. September 2022 angegeben, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit einen kleinen Wurzelstock übersehen, sei darüber gestolpert und schliesslich auf die rechte Schulter gefallen. Er habe danach grosse Schmerzen gehabt und fortan unter grossen Schmerzen bis Weihnachten weitergearbeitet. Als er seine Arbeit nach den Betriebsferien am 8. Januar 2023 wieder aufgenommen habe, sei ihm schnell klar geworden, dass er bald seinen Hausarzt aufsuchen müsse. Er habe sich dann bis am 31. Januar 2023 “duchgekämpft”. Mit starken Schmerzen habe er am gleichen Tag den Hausarzt aufgesucht, der ihm empfohlen habe, seine rperlich strenge Tätigkeit ab dem 1. Februar 2023 niederzulegen, was er getan habe (S. 1 Ziff. 4, S. 2 oben).

3.3    Im Bericht vom 10. Februar 2023 (Urk. 8/7/2-3) zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom gleichen Tag wurde ausgeführt, es seien eine geringgradige, gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine geringgradige nicht dehiszente partielle Avulsion der anterioren Infraspinatussehne festgestellt worden. Weiter bestünden ein mässig breit übergreifendes Akromion, was ein subakromiales Impingement begünstige, und eine geringgradige Bursitis subacromialis. Es handle sich wahrscheinlich um einen chronischen posttraumatischen Zustand am inferioren glenohumeralen Kapselbandkomplex. Zudem bestehe eine mässiggradige, nicht aktivierte AC-Arthrose.

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 20. März 2023 (Urk. 8/5/2-3) über die Konsultationen vom 6., 13. und 20. März 2023. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1):

Verdacht auf posttraumatische inferiore Instabilität Schulter rechts

- posttraumatischer Zustand am inferioren gleno-humeralen Kapselbandkomplex, kleine gelenkseitige Teilruptur der Supraspinatussehne sowie der anterioren Infraspinatussehne, geringgradige Bursitis subacromialis, nicht aktivierte mässiggradige AC-Gelenksarthrose (Arthro-MRI Schulter rechts vom 10. Februar 2023)

- Schulterdistorsion bei Baumklettern am 13. September 2022

- Status nach ventraler Diskektomie C4/5 und C5/6, Dekompression und Sequestrotomie C4/5, bilaterale foraminale Dekopression C5/6 und Cage-Implantation am 8. Mai 2020

    Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe am 13. September 2022 eine Schulterdistorsion rechts erlitten. Seither bestünden bewegungsinduzierte Schmerzen und eine erschwerte Beweglichkeit der rechten Schulter. Er beklage auch Nachtschmerzen. Es bestünden eine Druckdolenz über dem Processus coracoideus, über dem Ansatz der Supra- und Infraspinatussehne sowie im Verlauf der langen Bicpessehne. Die isometrisch resistive Kraftprüfung der Rotatorenmanschette habe keine erkennbaren Defizite ergeben. Zusammenfassend liege ein dringender Verdacht auf eine traumatisch induzierte caudale Instabilität der rechten Schulter bei den in der Diagnoseliste genannten Faktoren vor (S. 1 unten). Vom 1. Februar bis voraussichtlich am 14. April 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 4. April 2023 (Urk. 8/8/2-3) gestützt auf die Untersuchung vom gleichen Tag die Diagnosen (S. 1):

- Schulterdyskinesie rechts

- Status nach Schulterdistorsion/Kontusion vom 13. September 2022

- Status nach ventraler Diskektomie C4/5 und C5/6, Dekompression und Sequestrotomie C4/5, bilateraler foraminaler Dekompression C5/6 und Cage-Implantation am 8. Mai 2020

- aktuell: Diskushernie C5/7 mit Affektion der Nervenwurzel C7 rechts, Februar 2023

    Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer arbeite als Forstwart und sei aktuell vor allem in der Baumpflege tätig. In dieser Funktion klettere und arbeite er vorwiegend auf den Bäumen. Er sei wegen zervikaler Discushernien seit Längerem in neurochirurgischer Behandlung. Bezüglich des rechten Schultergelenks sei er bis am 13. September 2022 beschwerdefrei gewesen. Er sei damals gestolpert und habe sich eine Kontusion des rechten Schultergelenks zugezogen. Konsekutiv habe er starke Schmerzen verspürt sowie eine eingeschränkte Schulterfunktion und Belastbarkeit. Seitdem sei er arbeitsunfähig geschrieben. Vor wenigen Wochen seien Infiltrationen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe davon allerdings wenig profitiert.

    Die AC-Gelenke seien beidseits indolent. Bezüglich der rechten Schulter bestehe eine auffallende Scapuladyskinesie mit entsprechendem Winging der Scapula, keine klassische Scapula alata. Die rein glenohumerale Beweglichkeit in der Aussen- und Innenration betrage 50/0/90°, die Abduktion liege bei 90° und die Elevation bei 120°. Weiter seien ein harmonisches Gelenkspiel und eine kräftige Rotatorenmanschette mit negativen Insuffizienzzeichen und negativen Impingementzeichen festgestellt worden. Eine Kapsulitis bestehe nicht (S. 1 unten). Aufgrund der Vorgeschichte der Halswirbelsäule (HWS) kämen differentialdiagnostisch auch eine Beeinträchtigung der Innervation des Levator scapulae respektive der Rhomboidei (C4/5) sowie eine Dysfunktion des Serratuus anterior (C5-7) in Frage. Denkbar sei jedoch auch eine reine Dysfunktion im Rahmen der erlittenen Kontusion. Ein chirurgisches Vorgehen dränge sich nicht auf. Es werde empfohlen, eine gezielte Physio-Rehabilitation zur Verbesserung der Scapuladyskinesie zu beginnen (S. 2).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 23. Mai 2023 (Urk. 8/41/2-3) über die neurologische Untersuchung (Elektromyographie) vom 19. Mai 2023. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Schulterdyskinesie im Anschluss an eine Schulterdistorsion rechts am 13. September 2022

- klinisch und elektromyographisch keine Hinweise auf Schädigung des Nervus thoracicus longus, des Nervus dorsalis scapulae und des Nervus accessorius rechts

- Status nach operativer Dekompression und Cage-Implantation C4/5 und C5/6 am 8. Mai 2020

    Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer sei am 13. September 2022 nach vorne auf den rechten Arm gestürzt und habe sofort einen «Zwick» in der rechten Schulter verspürt. Danach hätten bewegungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen mit Einschränkung der Schulterfunktion rechts bestanden. Er sei immer noch arbeitsunfähig geschrieben. Als Baumpfleger könne er weder über Kopf arbeiten noch klettern. Es sei eine Schulterdyskinesie rechts mit Winging der Scapula festgestellt worden (S. 1). Die Schulterdyskinesie sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht-neurogener Natur, zumal auch keine Hinweise für eine zervikoradikuläre Ursache zu finden seien (S. 2).

3.7    Dr. C.___ führte im Bericht vom 27. Juni 2023 (Urk. 8/17/2-3) aus, der Beschwerdeführer habe nach der konsequent durchgeführten Physiotherapie keine relevante Verbesserung der Schulterfunktion oder der Belastbarkeit bemerkt. Er sei als Forstwart nach wie vor nicht arbeitsfähig.

    Es bestehe eine persistierende Scapula-Dyskinesie mit insbesondere beim Rückführen des Armes aus der vollen Elevation deutlichem Winging der Scapula. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin eine deutliche Dysfunktion des rechten Schultergelenks. Klinisch seien die eigentlichen Schulterbefunde jedoch wenig richtungsweisend. Auch MR-tomographisch sei eine relevante Binnenläsion weitgehend ausgeschlossen worden. Das Nichtansprechen auf die probatorischen Infiltrationen (subakromial, intraartikulär) spreche ebenfalls eher gegen ein schulterorthopädisches Problem. Eine neurogene Ursache der Scapula-Dyskinesie habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Ein chirurgisches Vorgehen sei definitiv nicht indiziert (S. 1 f.).

3.8    Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ antwortete in der Beurteilung vom 25. Juli 2023 (Urk. 8/44) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie bejahte, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So seien im MRI vom 20. August 2014 bereits ein Status nach Tossy I-Läsion des AC-Gelenks mit Verdacht auf Luxation des Discus articularis nach kranial sowie ein Status nach leichter Zerrung abgebildet gewesen. Differentialdiagnostisch sei eine Partialruptur der inferioren Gelenkkapsel festgestellt worden (S. 1 Ziff. 1 und 1.1).

    Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen geführt (S. 1 Ziff. 3.1). Nach dem MRI der rechten Schulter vom 10. Februar 2023 bestünden als Befunde eine geringgradige Bursitis subacromialis, ein wahrscheinlich chronischer posttraumatischer Zustand am inferioren glenohumeralen Kapselbandkomplex und eine mässiggradige, nicht aktivierte AC-Arthrose. Diese seien überwiegend wahrscheinlich als degenerativ beziehungsweise als vorbestehend bekannt anzusehen. Die im Vergleich zum MRI vom 20. August 2014 neu abgebildete geringgradige, gelenksseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie die geringgradige nicht dehiszente partielle Avulsion der anterioren Infraspinatussehne seien ebenfalls überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und begünstigt durch die repetitiven Überkopfarbeiten und das Klettern. Dafür sprächen auch der klinisch unauffällige Untersuchungsbefund bezüglich der Kraft der Rotatorenmanschette im Bericht vom 20. März 2023 zu den Konsultationen vom 6., 13. und 20. März 2023 und die orthopädische Untersuchung vom 4. April 2023. Eine neurogene Ursache sei am 19. Mai 2023 fachärztlich ausgeschlossen worden. Überwiegend wahrscheinlich liege somit auch keine unfallkausale strukturelle, neuronale Läsion vor (S. 2 oben). Bei einer akuten Schädigung der Rotatorenmanschette wäre ausserdem die sofortige Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und die sofortige Arbeitsniederlegung zu erwarten gewesen, wobei insbesondere die Tätigkeit mit Baumklettern und Überkopfarbeiten nicht mehr durchführbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beschreibe eine Einbusse der Leistungsfähigkeit und der Überkopfarbeit. Dies korreliere im beschriebenen Ausmass jedoch nicht mit den dokumentierten Untersuchungsbefunden. Gemäss der schulterorthopädischen Untersuchung vom 27. Juni 2023 spreche das Nichtansprechen auf die probatorischen Infiltrationen ebenfalls eher gegen ein schulterorthopädisches Problem (S. 2 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe sich am 13. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kontusion/Prellung der rechten Schulter zugezogen. Dies ergebe sich auch aus der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer im Rapport vom 12. Juli 2023, wonach er gestolpert, auf die rechte Seite gestürzt und dann direkt mit der rechten Schulter am Boden aufgeprallt sei (vgl. Urk. 8/27). Eine Kontusion/Prellung ohne unfallkausale objektivierbare, strukturelle Läsionen sei in der Regel nach spätestens acht Wochen als ausgeheilt zu betrachten (S. 2 Ziff. 3.2). Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 13. September 2022 zurückzuführen. Die rheumatologischen und orthopädischen Konsultationen und das MRI der rechten Schulter vom 10. Februar 2023 zeigten überwiegend wahrscheinlich keinen auf das Ereignis vom 13. September 2022 zurückzuführenden pathologischen Befund, der eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit erklären würde (S. 2 Ziff. 4 und 4.1).

3.9    Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Prof. A.___, Klinik F.___, stellten im Bericht vom 28. August 2023 (Urk. 8/48/2-3) gestützt auf die Sprechstunde vom 11. August 2023 folgende Diagnosen (S. 1):

Scapulothoracic abnormal motion rechts

- Musculus Pectoralis minor Hyperaktivität and Musculus Serratus anterior Hypoaktivität

- Schmerzexazerbation nach Sturz im Herbst 2022

- EMG: Musculus Serratus anterior unauffällig

- Status nach mehrfachen Cortisoninfiltrationen glenohumeral und subacromial, mit wenig bis kein Ansprechen

    Der Patient habe berichtet, dass er vor fast einem Jahr die rechte Schulter angeschlagen habe. Seitdem bestünden vor allem bei Bewegungen starke Schmerzen. Es seien mehrere Kortisoninfiltrationen durchgeführt worden, ohne Ansprechen auf die Behandlung. Dies gelte ebenfalls für die längere physiotherapeutische Behandlung. Er sei aufgrund der Schulterproblematik seit Februar dieses Jahres arbeitsunfähig. Als Befund bestehe eine in allen Aspekten kräftige Rotatorenmanschette. Eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk bestehe nicht, eine solche liege aber über dem caracoiden Ansatz der Pectoralis minor-Sehne vor. Weiter sei ein Scapula-Winging sichtbar. Die Scapula stelle sich ab einer Flexion gegen Widerstand bei ungefähr 100° ein. Nach dem Arthro-MRI der rechten Schulter vom 10. Februar 2023 bestünden eine geringgradige, gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine geringgradige nicht dehiszente partielle Avulsion der anterioren Infraspinatussehne. Weiter seien ein mässig breit übergreifendes Akromion, was ein subakromiales Impingement begünstige, und eine geringgradige Bursitis subacromialis festgestellt worden. Es lägen ein wahrscheinlich chronischer posttraumatischer Zustand am inferioren glenohumeralen Kapselbandkomplex und eine mässiggradige, nicht aktivierte AC-Arthrose vor (S. 1 f.).

    MR-radiologisch zeigten sich mehrere degenerative Veränderungen, welche für die Beschwerden des Patienten als nicht ursächlich erschienen. Klinisch imponiere eine abnorme scapulothorakale Beweglichkeit, welche sich durch die Stabilisierung der Scapula deutlich bessere. Ausserdem bestünden eine Druckdolenz und ein Verdacht auf eine Hyperaktivität des Musculus Pectoralis minor. In der externen neurologischen Untersuchung sei eine normale Innervation des Musculus serratus anterior nachgewiesen worden. Nach ausgeschöpfter konservativer Therapie und persistierendem, hohem Leidensdruck des Patienten sei ein arthroskopischer Pectoralis minor-Release mit offener Scapulopexie rechts besprochen worden (S. 2).

3.10    Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Prof. A.___ antworteten am 18. Oktober 2023 (Urk. 8/75/1-2 = Urk. 3) auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Sie gaben an, die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. Z.___ vom 25. Juli 2023 erweise sich als nicht nachvollziehbar. Die Tossy ILäsion des AC-Gelenks mit Verdacht auf Luxation des Discus articularis nach kranial, die im MRI vom 20. August 2014 nachgewiesen worden sei, habe keinen Zusammenhang mit dem gestörten scapulathorakalen Rhythmus und der Musculus pectoralis minor-Hyperaktivität und der Musculus serratus anteriorHypoaktivität (S. 1 Ziff. 1). Es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellung durch die Versicherungsmedizinerin. Der Unfall habe einen Zusammenhang mit dem gestörten scapulothorakalen Rhythmus, weil der Patient die rechte, betroffene Schulter angeschlagen habe. Dies könnte eine Hypoaktivität des Musculus serratus anterior und der Hyperaktivität des Musculus pectoralis minor verursacht haben, welche zu einer abnormalen scapulothorakalen Bewegung rechts geführt habe (S. 1 Ziff. 2).

    Es sei davon auszugehen, dass der gestörte scapulothorakalen Rhythmus auf den Unfall des Patienten zurückzuführen ist und dass der Unfall nicht zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt habe. Man sei überzeugt, dass die vorgeschlagene Operation des Leidensdruck des Patienten reduzieren werde (S. 2 Ziff. 4).

3.11    Die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ gaben im Operationsbericht vom 14. November 2023 (Urk. 8/84) an, es bestehe eine komplexe Situation mit einer schmerzhaften abnormen Scapulabeweglichkeit. MR-radiologisch zeigten sich mehrere degenerative Veränderungen, jedoch kein klares strukturelle Defizit, welches für die Beschwerden des Patienten ursächlich sei. Nach ausgeschöpfter konservativer Therapie würden die operative Ablösung des hyperaktiven Pectoralis minor sowie eine offene Scapulapexie zur Wiederherstellung der scapulothoracalen Balance durchgeführt (S. 1). In der diagnostischen Arthroskopie habe eine strukturelle Läsion ausgeschlossen werden könne. Eine Rotatorenmanschettenruptur und eine SLAP-Läsion bestünden nicht und es sei von einem regelrechten glenohumeralen Knorpelüberzug auszugehen (S. 2 oben).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer fiel beim Unfall vom 13. September 2022 auf die rechte Schulter (Urk. 1 S. 3 Ziff. III 1; E. 3.2, Urk. 8/27 S. 1 Mitte). Bildgebend wurden am 10. Februar 2023 eine geringgradige gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine geringgradige nicht dehiszente partielle Avulsion (Ablösung) der anterioren Infraspinatussehne, ein mässig breit übergreifendes Akromion und eine geringgradige Bursitis subacromialis festgestellt. Zudem zeigte sich eine mässiggradige, nicht aktivierte AC-Arthrose (vgl. vorstehend E. 3.3). Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ kam am 25. Juli 2023 zur Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 13. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine Kontusion oder Prellung an der rechten Schulter zugezogen habe. Ein solches Ereignis ist gemäss ihrer Einschätzung ohne eine unfallkausale objektivierbare, strukturelle Läsion nach spätestens acht Wochen als ausgeheilt zu betrachten (E. 3.8). Der behandelnde Arzt Prof. A.___ wandte sich gegen die Beurteilung durch Dr. Z.___. Er wies in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 darauf hin, dass das Anschlagen der rechten Schulter eine Hypoaktivität des Musculus serratus anterior und eine Hyperaktivität des Musculus pectoralis minor verursacht haben könnte, was zu einer abnormen scapulothorakalen Bewegung geführt habe (E. 3.10). Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2023 in der Klinik F.___ an der rechten Schulter operiert (E. 3.11).

4.2    Die Beurteilung durch Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ vom 25. Juli 2023 erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) vermögen die Aussagen von Prof. A.___ in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. Z.___ zu begründen. Diese erfüllt zusammen mit den von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde die Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung (vgl. E. 1.5). Bezüglich der Angaben von Prof. A.___ ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Die Einschätzung durch Prof. A.___ ist daher zurückhaltend zu bewerten. Da, wie nachfolgend zu zeigen ist, auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. Z.___ abgestellt werden kann, erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben).

4.3    Dr. Z.___ legte dar, dass die in der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 10. Februar 2023 verglichen mit der Untersuchung von August 2014 neu festgestellte geringgradige gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine geringgradige nicht dehiszente partielle Avulsion der anterioren Infraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sind, wobei der Befund insbesondere durch die strenge körperliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit Klettern und repetitiven Überkopfarbeiten als begünstigt erscheint. Hierfür sprechen gemäss der Versicherungsmedizinerin unter anderem die im Bericht von Dr. B.___ vom 20. März 2023 gestützt auf die Konsultationen vom 6., 13. und 20. März 2023 erhobenen Befunde. So ergab die isometrische resistive Kraftprüfung der Rotatorenmanschette keine erkennbaren Defizite. Dies gilt auch für den unspektakulären Befund im Bericht vom 4. April 2023. Eine neurogene Ursache der Schulterbeschwerden konnte ebenfalls ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.4-3.6). Der behandelnde Arzt Prof. A.___ selber verneinte im Operationsbericht vom 14. November 2023 - bei mehreren degenerativen Veränderungen - das Vorliegen eines klaren strukturellen Defizits an der rechten Schulter wie eine Ruptur der Rotatorenmanschette oder eine andere Läsion (E. 3.11). Ausserdem wurden bereits in der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 20. August 2014 degenerative Befunde an der rechten Schulter festgestellt (E. 3.1).

    Weiter wäre bei einer akuten Schädigung der Rotatorenmanschette die sofortige Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und die sofortige Arbeitsniederlegung zu erwarten gewesen, was insbesondere für die schwere körperliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu gelten hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers arbeitete er jedoch nach dem Unfall vom 13. September 2022, wenn auch mit gewissen Schmerzen, bis Ende Januar 2023 weiter und begab sich erst zu diesem Zeitpunkt erstmals in ärztliche Behandlung (E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine sofortige erhebliche Funktionseinbusse das typische Merkmal für den Nachweis einer traumatischen Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3). Die Fortsetzung der körperlich schweren Arbeit des Beschwerdeführers nach dem Unfall wäre bei einer akuten Schädigung der Rotatorenmanschette somit nicht möglich gewesen.

    Gemäss Prof. A.___ könnte das Unfallereignis zu einer Hypoaktivität des Musculus serratus anterior und einer Hyperaktivität des Musculus pectoralis minor geführt haben (E. 3.10). Nach den Angaben von Prof. A.___ handelt es sich dabei um die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs, was im Hinblick auf das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (E. 1.2; BGE 129 V 177 E. 3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus der blossen Tatsache, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, sodann kein Beweis über deren Unfallkausalität führen. Die Argumentation von Prof. A.___ in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2023, wonach das Anprallen der rechten Schulter die erwähnten Befunde verursacht haben könnte, kann sodann im Sinne der unzulässigen Formel «post hoc ergo propter hoc» interpretiert werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.2 und 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Ursache der festgestellten Schulterdyskinesie kann sodann offengelassen werden, nachdem das das Unfallereignis nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen führte.

    Der Unfall vom 13. September 2022 führte nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer objektivierbaren, strukturellen Läsion an der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer zog sich stattdessen eine Kontusion oder Prellung an der rechten Schulter zu, wobei ein solches Ereignis gemäss Dr. Z.___ spätestens nach acht Wochen als abgeheilt zu betrachten ist.

4.4    Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber hinsichtlich der diagnostizierten geringgradigen Partialruptur der Supraspinatussehne und partiellen Avulsion der anterioren Infraspinatussehne, dass es sich beim Ereignis vom 13. September 2022 (Sturz auf die rechte Schulter) um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 V 51 E. 9.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E. 6.1) gilt, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zusätzlich prüfen musste, nachdem unbestrittenermassen ein Unfall vorliegt.

    Nach den medizinischen Akten ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 13. September 2022 lediglich eine Prellung am bereits vorgeschädigten rechten Schultergelenk zuzog und die nachgewiesenen Verletzungen acht Wochen später, spätestens am 27. April 2023, nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen waren. Dabei handelt es sich um einen mit BGE 146 V 51 E. 9.2 vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin hat die Umstände der am 13. September 2022 erlittenen Verletzungen zudem ausreichend abgeklärt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG von der Beschwerdegegnerin nicht gesondert geprüft werden musste.

4.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht, dass spätestens am 27. April 2023 keine Unfallfolgen im Sinn eines natürlichen Kausalzusammenhangs mehr vorlagen, so dass die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgte (vgl. E. 1.3).

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcel Strehler

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger