Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00055


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 24. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger

NYFFENEGGER Rechtsanwälte

Gotthardstrasse 21, Postfach 1796, 8027 Zürich


gegen


Solida Versicherungen AG

Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte KLG

Klausstrasse 33, 8024 Zürich


zusätzlich vertreten durch MLaw Y.___

Thouvenin Rechtsanwälte KLG

Klausstrasse 33, 8024 Zürich


Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ war ab dem 1. September 2021 als medizinische Praxisassistentin mit einem Arbeitspensum von 40 % angestellt und dadurch bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 6. Februar 2022 während der Fahrt mit einem Motorrad mit Seitenwagen mit der Leitplanke kollidierte und durch den Aufprall über die Leitplanke geworfen wurde (Urk. 20/1). Sie erlitt ein Polytrauma und musste sich diversen Operationen unterziehen (Urk. 20/3). Die Solida erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 20/4 S. 19). Ab dem 1. Juli 2022 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit nach einer einmonatigen Steigerung der Arbeitszeit (Urk. 20/31) als medizinische Praxisassistentin wieder zu 40 % auf (Urk. 20/29).

Am 17. Juli 2023 erfolgte eine versicherungsmedizinische Stellungnahme durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH (Urk. 20/52). Gestützt auf deren Beurteilung teilte die Solida der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juli 2023 mit, die (erst später) geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Es würden in diesem Zusammenhang daher keine Versicherungsleistungen erbracht. Für die übrigen anlässlich des Verkehrsunfalls vom 6. Februar 2022 erlittenen Verletzungen bleibe die Solida weiterhin leistungspflichtig (Urk. 20/57). Daraufhin verlangte die Versicherte eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 20/69). Mit Verfügung vom 8. August 2023 lehnte die Solida Versicherungsleistungen bezüglich der Schulterbeschwerden mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs ab (Urk. 20/72). Die von der Versicherten mit Eingabe vom 1. September 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 20/106) wies die Solida mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 20/120).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. März 2024 (Urk. 1 = Urk. 5) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festzustellen und es sei die Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zwecks umfassender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Beiladung ihres Krankenversicherers (Urk. 8) und mit Eingabe vom 18. Juni 2024 legte sie einen Operationsbericht der A.___ Klinik vom 10. April 2024 auf (Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags auf Beiladung des Krankenversicherers (Urk. 19), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es liege hinsichtlich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin ein lückenloser Befund vor, der mehrfach klinisch und bildgebend abgeklärt worden und unbestritten sei. Strittig sei einzig die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 6. Februar 2022 und den Beschwerden in der rechten Schulter. Dem Aktengutachten von Dr. Z.___ komme voller Beweiswert zu. Die Beschwerden in der rechten Schulter seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, sondern degenerativ bedingt (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht auf die in der Einsprache massgeblichen Inhalte eingegangen worden beziehungsweise diese seien mit der Begründung aus dem Recht gewiesen worden, in den Arztberichten sei der Kausalzusammenhang nicht explizit erwähnt worden. Es sei nicht Aufgabe der Unfallchirurgen, Stunden nach einem Unfall daran zu denken, etwas anderes zu vermerken, als dass ein Unfall kausal für Verletzungen sei. Dies sei von Bedeutung für die im März 2022 festgestellte Rockwood III-IV-Diagnose. Die Beschwerdegegnerin habe einen reinen Aktenentscheid gefällt, auf eine eingehende Untersuchung sei verzichtet worden. Ein reines Aktengutachten reiche jedoch nicht aus, zumal der Vertrauensärztin auch die Fachkompetenz fehle und sie ausschliesslich Gutachten für Versicherungen vornehme und sie damit finanziell nicht unabhängig sei. Die Gutachterin habe zudem nicht alle Akten berücksichtigt und wichtige Argumente nicht in ihre Beurteilung aufgenommen (Urk. 1). In der Eingabe vom 18. Juni 2024 machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Operationsbericht der A.___ Klinik vom 15. April 2024 geltend, auch die Verletzung der Supraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne sei unfallkausal (Urk. 14).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Stellungnahme von Dr. Z.___ erfülle sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Abklärung und Expertise, dies im Gegensatz zu den gänzlich unbegründeten Positionen von Dr. B.___ und Prof. C.___. Es bestünden daher keine auch nur geringen Zweifel am Ergebnis der Expertise. Der Behauptung, auch die Supraspinatussehnenruptur sei unfallkausal, fehle jegliche Grundlage in den medizinischen Akten (Urk. 19).


3.

3.1    Im Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 16. Februar 2022 (Urk. 20/3 S. 1) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten:

- Polytrauma bei Motorradunfall vom 6. Februar 2022 mit/bei:

- Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung frontoparietal, temporal und insulär rechts

- Thoraxkontusion paravertebral rechts

- dislozierter, distaler Radiusfraktur (AO 2R3C2.1) links mit PSU-Abrissfraktur (AO 2U3A1.2) und Os Triquetrum-Abrissfraktur

- undislozierter, intraartikulärer, distaler Radiusfraktur rechts

- lateraler, mehrfragmentärer Tibiaplateauimpressionsfraktur links

- Schnittwunde Wade links

- traumatisch bedingte Rhabdomyolyse

- normochrome, normozytäre Anämie

- kleines Meningeom parietal links, Erstdiagnose 6. Februar 2022 (CT-Zufallsbefund)

Es bestehe eine Druckdolenz paravertebral (also neben der Wirbelsäule) rechts. Nach den notwendigen Operationen im Bereich des Unterarms links, des Schienbeins links und der rechten Hand zeigte sich ein postoperativ komplikationsloser Verlauf, sodass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2022 in gutem Allgemeinzustand und schmerzkompensiert in die Kur entlassen werden konnte (Urk. 20/3 S. 2-3; vgl. auch die Operationsberichte [Urk. 20/3 S. 5-11] sowie die provisorischen Berichte des Spitals D.___ [Urk. 20/5 S. 9-17] sowie die Berichte über die bildgebenden Untersuchungen [Urk. 20/11-19]).

Im Überweisungsrapport des Pflegedienstes des Spitals D.___ vom 21. Februar 2022 wurde bezüglich Schmerzen Folgendes festgehalten: aktuell leichte Schmerzen in der rechten Schulter (mit Kytta eingerieben), hat keine fixe Analgesie mehr, nimmt meistens Ponstan ein bei Schmerzen, verträgt nur wenige Analgetika, möchte keine Opiate einnehmen (Urk. 20/106 S. 12).

3.2    Im Bericht des Spitals D.___ vom 17. März 2022 wurde die Diagnoseliste betreffend das Polytrauma ergänzt durch die Diagnose AC-Gelenksverletzung Rockwood III-IV an der rechten Schulter (Urk. 20/10 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich vorzeitig in der Sprechstunde fokussiert auf die rechte Schulter vorgestellt. Unter Last bestünden Schmerzen, sie verspüre eine Delle im AC-Gelenk respektive eine Instabilität unter Last mit Stöcken.

Es wurde folgender Befund an der rechten Schulter erhoben: regelrechte Beweglichkeit, AC-Gelenkssprengung palpatorisch spürbar. Klaviertastenphänomen, leichte horizontale Instabilität, ansonsten soweit beurteilbar unauffällig. Die gleichentags durchgeführte Röntgen-Untersuchung der rechten Schulter ergab Omarthrose-Zeichen, eine Kalzifikation periartikulär sowie eine AC-Gelenkssprengung bei regulären CC-Bändern. In der Beurteilung wurde zudem festgehalten, in Zusammenschau des initialen CT-Traumascans und der konventionellen Röntgenbilder vom aktuellen Tage zeige sich eine nun symptomatische AC-Gelenksverletzung. Die Beschwerdeführerin sei über die Instabilität und auch die grenzwertige Operationsindikation aufgeklärt worden. Eine Rockwood-IV-Verletzung mit entsprechendem körperlichem Anspruch seitens der Beschwerdeführerin wäre eine Operationsindikation. Sie sei über die Operation und mögliche Komplikationen vollumfänglich informiert worden, äussere sich aber zurückhaltend. Sie gehe davon aus, dass, sollte die Stockentlastung sistiert werden, für ihre körperlichen Ansprüche die Eigenheilung des Köpers ausreichend sein werde. Es werde separat Physiotherapie verordnet. Am 31. März 2022 erfolge eine Verlaufskontrolle (Urk. 20/10 S. 2).

Die Röntgen-Untersuchung der rechten Schulter vom 17. März 2022 ergab folgenden Befund: Es zeige sich eine Omarthrose mit einer vermehrten subchondralen Sklerosierung des Glenoids. Im subacromialen Raum, cranial des Glenoids zeige sich ein trianguläres Ossikel bei Status nach alter Verletzung. Keine frische Fraktur. AC-Gelenksdiastase um 10 mm, normale Knochenstruktur (Urk. 20/20).

Im Bericht des Spitals D.___ vom 31. März 2022 wurde festgehalten, bezüglich der Schulterstabilität würden sich Fortschritte abzeichnen, sodass hier derzeit kein weiterer Handlungsbedarf bestehe (Urk. 20/9 S. 3; vgl. auch Urk. 20/21).

3.3    Im Bericht des Spitals D.___ vom 13. Mai 2022 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich zur 3-monatigen postoperativen Verlaufskontrolle in der Sprechstunde vorgestellt. Bezüglich der operativen Sanierung sei sie komplett schmerzfrei und es erfolge keine Analgetika-Einnahme. Mittlerweile habe sie eine Zweitmeinung bezüglich der höhergradigen AC-Gelenksluxation, AC-Band/CC-Band-Läsion (Schulter) in der O.___ eingeholt (Urk. 20/8 S. 2). Bezüglich der AC/CC-Bandläsion würde man derzeit exspektativ verbleiben (Urk. 20/8 S. 3; vgl. auch Urk. 20/22).

3.4    Im Bericht der O.___ vom 8. September 2022 wurde betreffend den Untersuch vom 13. April 2022 die Diagnose AC-Sprengung Tossy II rechts gestellt. Die Beschwerdeführerin habe beim Motorradunfall eine AC-Sprengung erlitten. Es sei der Vorschlag einer konservativen Behandlung gemacht worden. Folgender Befund wurde beschrieben: ROM (range of motion beziehungsweise Bewegungsumfang) frei, radiologisch Omarthrosezeichen, leichte AC-Verbreiterung, lokal Krepitation und leichte Stufe, leichte Druckdolenz, RM (Rotatorenmanschetten)-Test unauffällig. Eine Kontrolle erfolge in zwei Monaten. Wenn die Beschwerdeführerin dann noch symptomatisch sei, könne eine allfällige Dekompression oder Infiltration diskutiert werden. Den Kontrolltermin vom 13. Mai 2022 sagte die Beschwerdeführerin ab; es gehe gut, sie melde sich bei Bedarf (Urk. 20/27).

3.5    Im Bericht des Spitals D.___ vom 23. Februar 2023 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin stelle sich unter anderem zur Beurteilung der AC-Gelenkssprengung rechts vor. Im Bereich des Schultergelenks rechts verspüre sie Schmerzen und eine Intoleranz, auf dieser Seite liegend zu schlafen. Es liege ein Instabilitätsgefühl vor. Bezüglich des AC-Gelenkes sei ein Jahr nach dem Unfall davon auszugehen, dass sich die Situation nicht mehr verbessern werde. Die Instabilität stelle formell eine Operationsindikation dar. Eine Operation mittels Semitendinosus-Sehnenaugmentation der ACC-Bänder respektive AC-Bänder werde empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei sich bezüglich der Operationsindikation noch nicht schlüssig (Urk. 20/41 S. 3-5).

3.6    Im Bericht der A.___ Klinik vom 26. April 2023 betreffend die Sprechstunde vom 18. April 2023 wurde die Diagnose chronische AC-Gelenksinstabilität rechts sowie Omarthrose beidseits gestellt. Die Beschwerdeführerin habe vor einem Jahr ein Polytrauma erlitten. Im Laufe der Rehabilitation vom Polytrauma habe sich ein Instabilitätsgefühl am rechten AC-Gelenk herauskristallisiert mit bisweilen einschiessenden Schmerzen bei Belastung sowie einem Schwere-Gefühl der rechten oberen Extremität. Zum Untersuchungsbefund wurde festgehalten: An der rechten Schulter zeige sich ein leichter Hochstand der Klavikula sowie eine skapuläre Dyskinesie. Eine vertikale und horizontale Instabilität des rechten AC-Gelenkes sei klinisch deutlich vorhanden. Lokal sei eine Druckdolenz am AC-Gelenk auslösbar. Glenohumeral würde sich beidseits eine kompensierte Beweglichkeit ohne Steife zeigen. Es bestehe eine gute Aktivierung der Rotatorenmanschette in allen Ebenen ohne Impingementzeichen und ohne Bizepssehnen-Symptomatik. Zu den Radiologiebefunden wurde festgehalten: Es zeige sich am rechten AC-Gelenk eine chronische Instabilität Rockwood Typ III in den unbelasteten Aufnahmen. Eine belastete Aufnahme sei aufgrund der Handbeschwerden nicht möglich. Zudem sei am rechten AC-Gelenk eine beginnende Osteolyse der lateralen Klavikula ersichtlich. Beidseits zeige sich eine Omarthrose Grad II. Zum Sonographiebefund der rechten Schulter wurde festgehalten: Substanzgeminderte Supraspinatus-Sehne vor allem im ventralen Abschnitt ohne konkret abgrenzbare Ruptur, aspektmässig wohl aber gelenksseitige Partialruptur mit auch ossären Irregularitäten am Tuberculum majus passend zu einer vormaligen, nicht dislozierten Fraktur. Sonst intakte Rotatorenmanschette. Supraspinatus-, Infraspinatus-Muskel normotroph. Teres minor-Muskel atroph. Lange Bicepssehne leicht nach medial subluxiert mit kleinem Ganglion im lateralen Pulley und mässig Erguss peritendinös. Keine Bursitis. Kein Erguss glenohumeral bei beginnender Omarthrose. AC-Gelenk mit sehr weitem Gelenkspalt bei wohl AC-Kapsel-Sprengung und auch Läsion der coracoclavikulären Bänder (Urk. 20/37 S. 2-3).

3.7    Dr. Z.___ hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 17. Juli 2023 im Wesentlichen fest, bei der Beschwerdeführerin könne bildgebend eine beidseitige, fortgeschrittene Omarthrose (rechts mehr als links), des Weiteren ein scheinbar intraartikulär von der rechten lateralen Klavikula abgesprengtes und nach posterior disloziertes kleines Fragment von knapp 10 mm objektiviert werden. Da im CT-Polytrauma die akromioklavikuläre Distanz jedoch erhalten sei und keine akut-posttraumatischen Weichteilveränderungen objektiviert werden könnten, könne ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden respektive sei allenfalls möglich. Es zeige sich eine fortgeschrittene degenerative Veränderung der rechten Schulter, dies mit grossen Osteophyten und Schultertiefstand, gering deformiertem Glenoid mit Verkalkung am oberen Glenoidrand. Die Veränderungen am Tuberculum majus der rechten Schulter seien rein degenerativer Genese bei deutlicher Enthesiopathie am Ansatz der Supraspinatussehne. Eine Frakturlinie sei nicht abzugrenzen. Der Postulierung, die sonographisch beurteilte gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sei auf eine «vormalige, nicht dislozierte Fraktur» des Tuberculum majus zurückzuführen, könne nicht gefolgt werden (Urk. 20/52 S. 5-7).

3.8    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH sowie für Spezialisierte Traumatologie SGC und SO, Spital D.___, bestätigte in seiner E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2024 unter anderem, dass die Verletzungen AC-/CC-Bandläsion/AC-Gelenkssprengung Schulter rechts auf den Unfall vom 6. Februar 2022 zurückzuführen seien, wie in der Berichtsdokumentation erwähnt (Urk. 3/5).

3.9    Im Bericht der A.___ Klinik vom 1. März 2024 über die Sprechstunde vom 22. Februar 2024 wurde festgehalten, bei therapierefraktären Beschwerden und klinisch ausgeprägter insbesondere horizontaler Instabilität des rechten AC-Gelenkes werde die Indikation zur arthroskopisch assistierten AC-Gelenkstabilisierung gestellt. Es bestehe hier ein klarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der jetzigen klinischen Symptomatik (Urk. 20/130 S. 1 = Urk. 3/6).

3.10    Prof. Dr. med. univ. C.___, Leitender Arzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der A.___ Klinik, nahm am 10. April 2024 bei der Beschwerdeführerin einen chirurgischen Eingriff vor, welcher durch die folgenden Diagnosen bedingt war (Bericht vom 15. April 2024 [Urk. 15]):

- chronische posttraumatische AC-Gelenksinstabilität rechts

- Supraspinatussehnenruptur und Pulleyläsion Grad II mit Instabilität der langen Bizepssehne Schulter rechts

Die durchgeführte Operation bestand in einer arthroskopisch assistierten AC-Gelenksstabilisierung und korako-klavikulärer sowie akromio-klavikulärer Bandaugmentation rechts sowie einer arthroskopischen Supraspinatussehnen-Rekonstruktion und Tenodese der langen Bizepssehne Schulter rechts. Prof. C.___ führte aus, die Ursache für die besagte AC-Gelenksstabilität (gemeint wohl: Gelenksinstabilität) sei ein erlittenes Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles vor 2 Jahren.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Beurteilung von Dr. Z.___, welche einen natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden an der rechten Schulter zwar als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete. Bildgebend seien degenerative Veränderungen sichtbar gewesen, im CT-Polytrauma sei die akromioklavikuläre Distanz erhalten gewesen und es hätten keine akut-posttraumatischen Weichteilveränderungen objektiviert werden können (E. 3.7).

4.2    Zwar wurde im Bericht des Röntgeninstituts D.___ AG vom 18. März 2022 über die bildgebende Untersuchung vom 19. Februar 2022 festgehalten, die AC-Gelenksdiastase betrage ungefähr 10 mm (Urk. 20/108).

    Bereits im Überweisungsrapport des Pflegedienstes des Spitals D.___ vom 21. Februar 2022 wurde indes festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin leichte Schmerzen in der rechten Schulter bestünden, weshalb Kytta-Salbe aufgetragen worden sei (Urk. 20/106 S. 12). Rund einen Monat nach dem Unfallereignis wurde im Spital D.___ die Diagnose AC-Gelenksverletzung Rockwood III-IV an der rechten Schulter gestellt. Die Patientin habe sich vorzeitig in der Sprechstunde fokussiert auf die rechte Schulter vorgestellt. Sie spüre eine Delle im AC-Gelenk respektive eine Instabilität (Urk. 20/10 S. 2). Auch im Bericht der O.___ vom 8. September 2022 wurde die Diagnose AC-Sprengung Tossy II rechts gestellt (Urk. 20/27).

4.3    Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zeitnah zum Unfall über Schmerzen an der rechten Schulter klagte und die Ärzte rund einen Monat später über eine symptomatische AC-Gelenksverletzung berichteten, welche klinisch sowie bildgebend festgestellt wurde, überzeugt es nicht, wenn Dr. Z.___ zur Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs einzig auf die unauffälligen bildgebenden Befunde der ersten radiologischen Untersuchung sowie die unbestritten vorliegenden degenerativen Veränderungen verweist. Sie wäre gehalten gewesen, sich zum weiteren Verlauf, insbesondere zu den weiteren bildgebenden Befunden und auch zu der Möglichkeit, dass erst die Belastung durch die Gehhilfe das symptomatisch Werden der AC-Gelenksprengung verursachte, zu äussern. Die Beschwerdegegnerin stützte sich daher bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht bezüglich der durch die AC-Gelenksprengung geltend gemachten Beschwerden zu Unrecht auf die Beurteilung der Dr. Z.___.

4.4    Sowohl Dr. med. B.___ als auch Prof. Dr. med. univ. C.___ erachteten den Unfall ursächlich für die AC-Verletzungen der rechten Schulter (Urk. 15, 3/5). Gleiches wurde im Bericht der A.___ Klinik vom 1. März 2024 festgehalten (Urk. 3/6). In den genannten Berichten fehlt es indes an Auseinandersetzungen mit den Ausführungen von Dr. Z.___ sowie einer klaren Darlegung zur Kausalität. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf diese abzustellen.

5.    Nach dem Gesagten lässt sich anhand vorliegender Akten die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht beurteilen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach neu entscheide. Angesichts dessen erübrigt sich eine Beiladung des Krankenversicherers.


6.    

6.1    Das Verfahren ist kostenlos.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid vom 27. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger

- MLaw Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro