Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00065
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1981 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2015 bei der Y.___ GmbH als Logistiker angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. Oktober 2015 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit an den Bändern des rechten Fussgelenkes (Urk. 7/6). Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Nach zunächst durchgeführter konservativer Behandlung unterzog sich der Versicherte am 20. Dezember 2016 einem operativen Eingriff (Urk. 7/53). Im Zuge der weiteren Anspruchsbeurteilung wurde ein orthopädisches Gutachten in die Wege geleitet (Gutachten vom 7. September 2017, Urk. 7/75); ein weiteres Gutachten erging am 26. April 2018 (Z.___, Urk. 7/98).
1.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 informierte die Allianz den Versicherten über die in Aussicht genommene Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2018 (Urk. 8/93); die entsprechende Verfügung erging am 19. Juni 2018 unter Hinweis darauf, dass einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 8/97). Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 26. Juni 2018 Einsprache (Urk. 8/100).
Mit Mitteilung vom 15. August 2018 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs PC/LAN-Supporter in der Zeit vom 3. November 2018 bis 25. Januar 2020, unter Hinweis darauf, dass während der Dauer der Massnahme kein Anspruch auf ein Taggeld bestehe (Urk. 8/109 Blatt 3 f.). Mit Mitteilung vom 27. August 2018 erteilte die IV-Stelle zudem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. September bis 2. Dezember 2018 unter Zusprache eines Taggeldes (Urk. 8/112 Blatt 2 f.).
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 wies die Allianz den in der Einsprache vom 26. Juni 2018 gestellten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache ab (Urk. 8/113). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/122) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2018 ab (Urk. 8/136).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2019 bestätigte die Allianz die mit Verfügung vom 19. Juni 2018 verfügte Terminierung der UVG-Taggelder per 31. August 2018 ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und unter Gewährung einer Übergangsfrist zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit (Urk. 8/142); der genannte Entscheid blieb in der Folge unangefochten (Urk. 8/158). Die IV-Stelle gewährte weiter Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Februar bis 30. April 2019 (Urk. 8/162 Blatt 3 ff.) und ein Aufbautraining vom 2. Mai bis 1. November 2019 (vgl. Urk. 8/158 S. 2). Nachdem am 2. November 2018 eine Arthroskopie am rechten Fuss durchgeführt worden war (vgl. Urk. 7/116) und die Allianz vom 2. November 2018 bis 31. Januar 2019 erneut Taggeldleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 8/144), nahmen die Fachpersonen der Z.___ erneut Stellung (Bericht vom 14. Mai 2019, Urk. 7/133). Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 informierte die Allianz über den rentenausschliessenden Fallabschluss per 31. Januar 2019 unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/158), die entsprechende Verfügung datiert vom 19. Juli 2019 (Urk. 8/165). Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 13. September 2019 Beschwerde (Urk. 8/175). Im Oktober 2019 wurden zwei epidurale SCS-Elektroden implantiert, welche im August 2020 wieder entfernt wurden (Urk. 7/140 S. 4).
1.4 Im Zuge der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie polydisziplinär begutachten; das entsprechende Gutachten datiert vom 11. November 2021 (O.___-Gutachten, Urk. 7/140). Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 sprach das hiesige Gericht dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 sowie vom 1. September 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2020 eine halbe Rente zu (Prozess Nr. IV.2022.00479). Mit Bericht vom 20. April 2023 äusserten sich die Fachpersonen der Z.___ ein letztes Mal zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/142).
Die gegen die Verfügung vom 19. Juli 2019 erhobene Einsprache wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 12. März 2024 ab (Urk. 8/214 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 17. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die versicherten Leistungen nach UVG (insbesondere Taggelder, Heilungskosten, Rente, Integritätsentschädigung) auch nach dem 31. Januar 2019 auszurichten, eventualiter sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass vorliegend auf die Gutachten der Z.___ abzustellen sei. Die Gutachter hätten ihre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer kein CRPS erlitten habe, fundiert begründet. Zudem sei die Unfallkausalität auch bei einem im Verlauf aufgetretenen CRPS zu verneinen (Urk. 2 S. 10). Weiter sei der verfügte Fallabschluss per 31. Januar 2019 nicht zu beanstanden, was zur Einstellung der Kostenübernahme für die Heilbehandlung führe (S. 11, S. 13). Bezüglich der Rentenprüfung sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, wobei zu Recht auf einen leidensbedingten Abzug verzichtet worden sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (S. 12, Urk. 8/165 S. 4 f.). Zuletzt sei eine bleibende Schädigung der körperlichen Integrität durch den Unfall vom 31. Oktober 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen (S. 14; vgl. zum Ganzen auch Urk. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die medizinischen Berichte der Z.___ in zentralen Punkten wie beispielsweise der Arbeitsfähigkeit, den Einschätzungen sämtlicher übrigen Ärzte widersprechen würden und schlicht nicht nachvollziehbar seien (Urk. 1 S. 22). Den kurz gehaltenen Berichten der Z.___ vom 14. Mai 2019 sowie 20. April 2023 komme weiter nicht die Beweiskraft eines nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens zu; zudem werde darin die Unfallkausalität entgegen der ursprünglichen Einschätzung vom 26. April 2018 verneint (S. 22 f.). Hinsichtlich der neusten Einschätzung der Z.___ sei zudem anzumerken, dass es vorliegend nicht allein um die Frage gehe, ob ein CRPS vorgelegen habe, sondern ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den heutigen Beschwerden und dem Unfall vom 31. Oktober 2015 gegeben sei (S. 24).
3.
3.1 In ihrem Gutachten vom 7. September 2017 ging Dr. med. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostisch von einer Distorsion des rechten OSG mit lateralen Bandrupturen aus (31. Oktober 2015) mit in der Folge CRPS. Es würden Funktionseinschränkungen im oberen/unteren Sprunggelenk vorliegen, parallel hierzu erhebliche Dysbalancen der Muskulatur im Hinblick auf Dehnung (Urk. 7/75 S. 13).
Momentan sei die Arbeitsunfähigkeit noch ausgewiesen, es werde jedoch empfohlen, beim Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen, welche Möglichkeiten es im Hinblick auf eine innerbetriebliche Umsetzung gebe (S. 14).
3.2 Die für das Gutachten der Z.___ vom 26. April 2018 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden unfallkausalen Diagnosen aus (Urk. 7/98 S. 26):
- Anamnestisch chronische, mehrheitlich bewegungs- und belastungsabhängige rückfussbetonte Fussschmerzen rechts
- Klinischer Verdacht auf persistierendes anteriores OSG-Weichteil-Impingement und vor allem lateral zu straff geführter Rückfuss
- Status nach Arthroskopie mit intraartikulärem Débridement, Shrinking des medialen Bandapparates und lateralem Band-repair am 20. Dezember 2016
- Status nach schwerem distorsionellem Trauma des Rückfusses am 31. Oktober 2015 mit Ruptur des anterolateralen Kapselbandapparates
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liessen sich im Grundsatz auf die objektivierbaren pathologischen Befunde am rechten Rückfuss zurückführen, die als Folge des Ereignisses vom 31. Oktober 2015 trotz der seither durchgeführten Behandlungen noch persistieren würden (S. 26). Es würden zudem keine Hinweise auf relevante vorbestehende gesundheitliche Probleme bestehen, auch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalles auszugehen (S. 27). In der angestammten Tätigkeit als Logistiker sei von einem gescheiterten Arbeitsversuch im Umfang von 50 % sowie einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit (mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit nur intermittierenden kürzeren Arbeitsanteilen im Stehen und Gehen) sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 28). Der medizinische Endzustand sei bislang nicht erreicht und mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen würde eine realistische Chance auf eine Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes bestehen. Im besten Fall würden die letztlich verbleibenden Probleme nicht die Schwelle für einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden erreichen, was nach Abschluss der vorgeschlagenen Behandlungen gegebenenfalls nochmal evaluiert werden sollte (S. 30).
3.3 In ihrem Bericht vom 14. Mai 2019 führten die Fachpersonen der Z.___ insbesondere aus, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers durch die am 2. November 2018 durchgeführte Arthroskopie nicht in relevanter Weise habe verbessern lassen. Entsprechend würden sie davon ausgehen, dass durch weitere ärztliche Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr erzielt werden könne, der Endzustand sei erreicht (Urk. 7/133 S. 1 f.). Mittlerweile handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein chronisches Schmerzsyndrom, bei dem offensichtlich nichtorganische Komponenten im Vordergrund stehen würden. In einer adaptierten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). Weiter sei eine bleibende Schädigung der körperlichen Integrität durch das Ereignis vom 31. Oktober 2015 nicht eindeutig ausgewiesen, sodass kein leistungsberechtigter Integritätsschaden vorliege (S. 3).
3.4 Die für das O.___-Gutachten vom 11. November 2021 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/140 S. 6):
- Nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom bei Status nach OSG-Distorsion am 31. Oktober 2015
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Mittelgradige Panikstörung (ICD-10 F41.00)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Aufgrund des nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms komme es bereits bei leichten Belastungen zu ausgeprägten Schmerzen, sodass insgesamt eine deutliche motorische Einschränkung sowohl alltäglicher als auch arbeits-spezifischer Tätigkeiten bestehe. Bei Belastungen des Fussgelenkes komme es prompt zu Schmerzen; mittlerweile bestehe eine pathologische Schonhaltung (S. 7). In einer hauptsächlich sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen von Lasten oder regelmässiges Gehen oder Gehen von grösseren Distanzen sei ab November 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. In der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis Ende Oktober 2019 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 8 f.).
Der im Gutachten vom 26. April 2018 getroffenen Einschätzung, dass die Diagnose CRPS nicht zu stellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, könnten sie sich nicht anschliessen. Selbst bei unterschiedlicher Bewertung der Ätiologie der Beschwerden seien diese aktenanamnestisch ausgewiesen und auch aktuell würden nachvollziehbare Funktionseinschränkungen bestehen (S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers während der rheumatologischen Begutachtung seien dabei konsistent gewesen, bei medizinisch nachvollziehbaren Beschwerden (Urk. 7/140, rheumatologisches Teilgutachten, S. 11).
3.5 In ihrem Bericht vom 20. April 2023 äusserten sich die Fachpersonen der Z.___ der Fragestellung entsprechend allein zur Unfallkausalität des diagnostizierten CRPS am Fuss rechts (Urk. 7/142 S. 1). Dabei kamen sie zusammenfassend zum Schluss, dass überwiegend wahrscheinlich nicht von einem CRPS auszugehen sei, was auch bezüglich des Integritätsschadens nicht zu einer Änderung führe (S. 3).
4.
4.1 Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Akten ist vorauszuschicken, dass vorliegend nicht die diagnostische Einschätzung der verbleibenden Restbeschwerden im Vordergrund steht, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer auch heute noch insbesondere an organischen Beschwerden am rechten Fuss leidet, welche auf das Unfallereignis vom 31. Oktober 2015 zurückzuführen sind.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Ausführungen der Fachpersonen der Z.___, insbesondere auf die aktuellsten Berichte vom 14. Mai 2019 wie auch vom 20. April 2023. Dies erscheint aus verschiedenen Gründen problematisch. So führten die Fachpersonen der Z.___ noch in ihrem Gutachten vom 26. April 2018 aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalles auszugehen sei. Demgegenüber ist dem Bericht vom 14. Mai 2019 zu entnehmen, dass – rund ein Jahr später – offensichtlich eine nichtorganische Komponente im Vordergrund stehe. Diese Einschätzung widerspricht der anlässlich der Begutachtung getroffenen Beurteilung diametral, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Da es sich zudem um eine Aktenbeurteilung handelt, fällt auch der Einfluss aktueller Untersuchungsergebnisse ausser Betracht. Weiter ist es nicht zulässig, einen Integritätsschaden allein mangels der Diagnose CRPS auszuschliessen; sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Kausalität der Beschwerden wäre eine eingehende Untersuchung angezeigt gewesen. Ein Abstellen auf den Bericht vom 14. Mai 2019 fällt schon allein deshalb ausser Betracht.
Zum Bericht vom 20. April 2023 ist anzumerken, dass sich die Fachpersonen darin schwerpunktmässig mit der diagnostischen Einschätzung (CRPS ja oder nein) auseinandergesetzt haben, was auch der Fragestellung durch die Beschwerdegegnerin geschuldet sein mag. Wie bereits eingangs erwähnt, kommt dabei der diagnostischen Einschätzung der Restbeschwerden im vorliegenden Fall keine überragende Bedeutung zu, vielmehr ist allein entscheidend, ob die Restbeschwerden auf das Unfallereignis vom 31. Oktober 2015 zurückzuführen sind. Weiter ist anzumerken, dass im Zeitpunkt des Berichts vom 20. April 2023 das O.___-Gutachten bereits vorgelegen hat. Anstatt sich allein mit diagnostischen Fragen auseinanderzusetzen, hätte im Rahmen der Stellungnahme vom 20. April 2023 vielmehr eine eingehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und insbesondere dem O.___-Gutachten vom 11. November 2021 erfolgen müssen, was aber weitgehend unterblieben ist (vgl. Urk. 7/142 S. 2 f.).
Zusammenfassend bildet die Einschätzung der Fachpersonen der Z.___ keine verlässliche und umfassende Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren.
4.3 Demgegenüber legt das O.___-Gutachten den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen Weise dar; entsprechend konnte darauf im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abgestellt werden. In diagnostischer Hinsicht hielten die O.___-Gutachter fest, dass die CRPS-Kriterien in formaler Hinsicht erfüllt seien, ohne aber die Wichtigkeit der CRPS-Diagnose in den Vordergrund zu stellen (vgl. etwa Urk. 7/140, neurologisches Teilgutachten S. 9).
Mit Blick auf die vorliegend massgebenden unfallversicherungsrechtlichen Fragestellungen vermag das O.___-Gutachten aufgrund seiner Ausrichtung auf invalidenversicherungsrechtlich relevante Fragen den hier relevanten medizinischen Sachverhalt aber nicht abschliessend zu klären. So äussern sich die Gutachter entsprechend ihrem Auftrag nicht ausdrücklich zur Unfallkausalität; auch standen die Themenbereiche Fallabschluss, Arbeitsfähigkeit aus rein unfallkausaler Sicht sowie Integritätsentschädigung nicht im Vordergrund.
4.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es aus prozessökonomischer Sicht angezeigt, bei der O.___ B.___ ein Zusatzgutachten in Auftrag zu geben, mit dem Ziel der Klärung sämtlicher aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Fragen. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty