Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00070
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 12. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, war zuletzt tätig als «Bauarbeiter B» bei der Y.___ AG und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 2. September 2022 wurde der Suva angezeigt, dass ein Mitarbeiter am 31. August 2022 auf der Baustelle ausgerutscht sei und dieser einen Metallspriess fallen gelassen habe, welcher dem Versicherten dann auf das rechte Handgelenk gefallen sei (Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ notierten über die ambulante Behandlung, dass ein Quetschtrauma des rechten Unterarms vorliege (Urk. 10/2, vgl. Urk. 10/31). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/15).
Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mit, dass die Leistungen per 16. März 2023 eingestellt würden, da die bestehenden Beschwerden am rechten Handgelenk nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 10/64). Der Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden (Urk. 10/67), woraufhin die Suva am 8. März 2023 die Leistungseinstellung per 16. März 2023 verfügte (Urk. 10/73). Hiergegen erhob der Versicherte am 10. März 2023 Einsprache (Urk. 10/79), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. März 2024 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine angemessene Notfrist für die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung (Urk. 1). Nach ergänzender Beschwerdebegründung vom 21. Mai 2024 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-106 und Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass sie die Leistungseinstellung gestützt auf die Beurteilung der versicherungsinternen Medizinerin Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 31. Januar 2023 vorgenommen habe. Dr. A.___ habe ausgeführt, dass nach fünf Monaten nach dem Unfall vom 31. August 2022 weiterhin Hand-/Handgelenksbeschwerden rechts bestünden, die keiner klaren Ursache zugeordnet werden könnten. Am 31. August 2022 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Zerrung des radioulnaren Ligaments rechts im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. Diese Zerrung sei mittlerweile verheilt. Anhaltende Beschwerden könnten nach fünf Monaten nicht mehr mit dem Unfall vom 31. August 2022 erklärt werden. Diese Ausführungen seien beweiskräftig und auch die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, habe die Ursachen für die Beschwerden nicht hinreichend erklären können. Auch hinsichtlich allfälliger organisch nicht hinreichend erklärbarer Beschwerden sei sie nicht leistungspflichtig, da die Adäquanz zu verneinen wäre. Entsprechend sei die Leistungseinstellung per 16. März 2023 rechtens (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass er bereits am 13. August 2021 einen Unfall erlitten habe, welcher ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin geführt werde. Eine damals durchgeführte Bildgebung beschreibe ein dorsales Handgelenksganglion mit geringem umgebendem ödematösem Reizzustand. Dr. A.___ würdige nicht, dass das Handgelenk vorgeschädigt sei. Darüber hinaus habe sich Dr. A.___ nicht zu den Berichten von Dr. B.___ vom 14. Januar und 1. März 2023 äussern können. Darin werde eine Ultrasonografie des Handgelenks erwähnt und ein Ganglion beschrieben, welches allerdings entgegen den vorhergehenden Ausführungen nicht grössenregredient sei. Dr. B.___ sei des Weiteren nicht sicher, ob das Ganglion die Beschwerden erkläre. Entsprechend sei am 1. März 2023 gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ davon auszugehen, dass offen sei, ob die Bildgebung die Beschwerden erklären könne. Auch werde im MRT vom 27. September 2022 nicht von einer Zerrung sondern von einer partiellen Ruptur des Ligamentum radioulnare gesprochen - womit sich die Frage stelle, ob eine Ruptur nicht geeignet sei, eine längere Rehabilitationsphase als eine Zerrung zu begründen. Auch sei die Prüfung einer richtungsgebenden Verschlimmerung unterlassen worden. Dr. A.___ nehme des Weiteren Stellung zur Signalalteration am Os triquetrum und halte fest, dass es sich um eine Folge des Treppensturzes von August 2021 handle. Damit bestehe ein bildgebend erhobener Befund, welcher abzuklären gewesen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn Dr. A.___ ausführe, dass dieser die Beschwerden nicht zu erklären vermöge. Der Hinweis in ihren Ausführungen, dass eine «interne handchirurgische Besprechung» stattgefunden habe, zeige formale und materielle Fehler auf. Damit bestünden Zweifel an den Ausführungen von Dr. A.___ und es sei eine unabhängige fachärztlich-handchirurgische Begutachtung vorzunehmen (Urk. 1 und Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9), dass ausschliesslich die Frage, ob die anhaltenden Handgelenksbeschwerden rechts auf das Ereignis vom 31. August 2022 zurückzuführen seien, Verfahrensgegenstand sei. Anderweitige Unfallereignisse bildeten nicht Verfahrensgegenstand. Die Heilung der unfallkausalen Zerrung des radioulnaren Ligaments sei darüber hinaus anhand des Arthro-MR vom 8. Dezember 2022 erstellt. Die gemäss Beschwerdeführer unberücksichtigt gebliebenen Berichte von Dr. B.___ weckten keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___, da sich diese lediglich zum weiteren Verlauf des Ganglions äusserten, welches bereits vor dem Unfallereignis vom 31. August 2022 bildgebend festgestellt worden sei. Die Leistungseinstellung sei rechtens und die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten am 31. August 2022 ein Quetschtrauma Unterarm rechts. Der Beschwerdeführer berichte, dass ihm bei der Arbeit ein ca. 30 kg schweres Metallteil auf den rechten Arm gefallen sei. Er könne nicht sagen aus welcher Höhe. Direkt danach seien Schmerzen im rechten Handgelenk mit Bewegungseinschränkung der Hand eingetreten. Er habe wenig Ruheschmerzen. Die periphere Sensibilität auf Berührung sei intakt.
Der Beschwerdeführer habe eine oberflächliche Schürfung über dem Handgelenk, es bestehe eine Druckdolenz über dem dorsalen Handgelenk, eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung in allen Richtungen und eine Druckdolenz über allen MCP (Fingergrundgelenke) der rechten Hand. Die Fingerbeweglichkeit sei erhalten aber schmerzbedingt verlangsamt, der Ellbogen sei ohne pathologischen Befund.
Konventionell-radiologisch habe weder im Handgelenk noch in der Hand eine Fraktur festgestellt werden können. Es erfolge die Ruhigstellung in einer Handgelenksmanschette zur Analgesie und Analgesie nach Massgabe der Beschwerden. Es sollte eine klinische Kontrolle beim Hausarzt Ende dieser Woche zur Reevaluation der weiteren Arbeitsunfähigkeit erfolgen (Urk. 10/31).
3.2 Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2022 folgende Diagnosen fest (Urk. 10/33):
- Handgelenkskontusion rechts 30. August 2022 mit
- Zerrung des palmaren radio- ulnaren Ligamentes sowie des TFCC am ulnaren Ansatz
- Mehrere intraossäre Ganglien am Carpus rechts
- Verdacht auf Carpal boss CMC II rechts
Der Beschwerdeführer berichte von einer Traumatisierung des rechten Handgelenkes, der genaue Unfallmechanismus sei nicht mehr rekonstruierbar. Das Ereignis liege sechs Wochen zurück. Der Beschwerdeführer trage eine Handgelenksmanschette und schildere Beschwerden vor allem über dem distalen Radioulnargelenk dorsal und der Fovea.
Die Stellung der Ulna rechts im Vergleich zur Gegenseite sei symmetrisch, das distale Radioulnargelenk zeige kein vermehrtes Spiel rechts im Vergleich zu links. Es bestehe eine Druckdolenz über dem distalen Radioulnargelenk und in der Fovea, sämtliche Prüfungen der Beweglichkeit im Handgelenk seien schmerzhaft, dabei würden Beschwerden ausschliesslich dorsalseitig angegeben.
Da das distale Radioulnargelenk stabil sei und klinisch keine vermehrte Dorsalsubluxation im Vergleich zur Gegenseite bestehe, habe sie dazu geraten, vorerst zuzuwarten. Rein symptomatisch habe sie dem Beschwerdeführer eine Steroidinfiltration vorgeschlagen, was er aber ablehne. Falls die Beschwerden im Rahmen der Kontrolle am 22. November 2022 weiter bestünden, würde sie in einem ersten Schritt das MRI wiederholen, diesmal aber mit intraartikulärem Kontrast. Die Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau habe sie bis zum Kontrolltermin am 22. November 2022 verlängert.
3.3 Pract. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fasste im Bericht vom 14. November 2022 die vorliegenden Berichte zusammen (Urk. 10/39; vgl. Urk. 10/31; Urk. 10/33). Eine eigene Untersuchung oder Einschätzung fehlt.
3.4 Dr. B.___ konstatierte in ihrem Bericht vom 22. November 2022, dass der Beschwerdeführer immer noch massgeblich Restbeschwerden habe, obwohl er die Manschette mehrheitlich getragen habe. Er lokalisiere die Beschwerden heute eher über dem Carpal Boss denn im Bereich des distalen Radioulnargelenkes. Sie werde nun ein Arthro-MRI durchführen lassen und habe die Arbeitsunfähigkeit verlängert (Urk. 10/45/3 f.; Urk. 10/54/3 f.).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, notierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2022 über das Arthro-MR Handgelenk rechts (Urk. 10/52 = Urk. 10/69), dass im Vergleich zum 11. Oktober 2021 (Urk. 10/92) ein deutlich grössenregredientes dorsales Handgelenksganglion über dem dorsalen skapholunären Ligament bestehe, welches seinerseits morphologisch chronisch gezerrt imponiere; dies könnte auch eine gewisse Ganglionzystenbildung im Lunatum erklären. Kein Nachweis eines perforierenden TFC-Schadens. Lediglich im dorsalen Ansatz der vertikalen Fasern zeige sich ein kleiner proximaler Defekt und auch ein Ossikel an der ulnaren Insertion (nur in der koronaren T1-Wichtung zu erkennen), dies zeige ein einst durchgemachtes Trauma ebenda an. Aus seiner Sicht liege kein dominantes Carpe bossu vor. Ein Knorpelschaden distal im Triquetrum sei möglich.
3.6 Dr. B.___ notierte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2023, dass im MRI ein kleines dorsales Handgelenksganglion, im Verlauf grössenregredient, dokumentiert worden sei. Im Übrigen bestünden keine wesentlichen morphologischen Schäden. Der Beschwerdeführer schildere aber nach wie vor deutliche Beschwerden am Handgelenk, betont über dem skapholunären Intervall, dies bei Bewegung, er trage deshalb seine Handgelenksmanschette. Zudem seien seit zwei Wochen Beschwerden am ganzen Arm aufgetreten, bis zur Schulter.
In einem ersten Schritt habe sie ihn für eine Physiotherapie vorgesehen. Die Arbeitsunfähigkeit habe sie bis Ende Januar verlängert. Sie denke nicht, dass das kleine dorsale Handgelenksganglion die Beschwerden hinreichend erkläre und sie sehe deshalb keine Indikation für ein chirurgisches Vorgehen. Gegebenenfalls könne der Beschwerdeführer auch noch neurologisch abgeklärt werden (Urk. 10/57).
3.7 Die Beschwerdegegnerin holte die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ vom 31. Januar 2023 ein (Urk. 10/59). Sie konstatierte, dass knapp 5 Monate nach dem Unfall 2022 weiterhin Hand-/Handgelenksschmerzen rechts bestünden, die keiner klaren Ursache zugeordnet werden könnten. Als Folge des Unfalls vom August 2022 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Zerrung des radioulnaren Ligaments rechts im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. Diese Zerrung sei mittlerweile verheilt. Anhaltende Beschwerden im Bereich Handgelenk/Hand rechts könnten infolge des Unfalls vom 31. August 2022 nach 5 Monaten nicht mehr erklärt werden. Infolge des Unfalls von August 2022 ergäben sich keine weiteren Behandlungen oder Einschränkungen, die eine weitere Arbeitsunfähigkeit erklären könnten.
Die Signalalteration am Os triquetrum, die am ehesten einem kleinen fokalen Knorpelschaden entspreche, sei bereits im MRI Hand links 2021 abgrenzbar. Nach interner handchirurgischer Besprechung handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine Folge des Treppensturzes vom August 2021. Der Knorpelschaden erkläre jedoch weder die Beschwerden noch die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/59).
3.8 Dr. B.___ notierte im Bericht vom 14. Februar 2023, dass das Ganglion in der letzthin durchgeführten MRI-Untersuchung lediglich 3 mm gross gewesen sei, entsprechend kaum Ursache der angegebenen, massiven Beschwerden sein könne. Die Situation stagniere, sie habe deshalb dem Beschwerdeführer heute die Steroidinfiltration noch einmal angeboten, sie hätten diese nun durchgeführt. Sie planten eine klinische Kontrolle am 1. März 2023, die Arbeitsunfähigkeit als Gipser habe sie noch verlängert. Nach wie vor glaube sie nicht, dass eine Resektion des kleinen dorsalen Handgelenksganglions Sinn mache (Urk. 10/68).
3.9 Im Bericht vom 1. März 2023 notierte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration etwas weniger Beschwerden gehabt habe. Er wünsche die Punktion wiederholt. Es bestehe nach wie vor uneingeschränkte Beweglichkeit am Handgelenk rechts, eine diskrete Druckdolenz skapholunär dorsal. In der Ultrasonographie vom Handgelenk rechts am 1. März 2023 sei das skapholunäre Intervall normal breit, das Band intakt abgrenzbar. Dorsal davon bestehe eine 4x2x2mm grosse ovaläre, hypoechogene Raumforderung, fraglich z.T. mit kollabierten Anteil gegen distal.
Der Beschwerdeführer insistiere darauf, dass das dorsale Handgelenksganglion operiert werden sollte. Nach wie vor sei sie sich nicht sicher, ob dies die Beschwerden hinlänglich erkläre und damit die Lösung seines Problemes wäre. Sie habe noch einmal betont, dass sie ihn nicht operieren werde. Angeblich stehe am 16. März 2023 eine Beurteilung durch den Kreisarzt an. Falls dieser die Indikation zur Excision des Ganglions als gegeben sehe, möchte sie bitten, den Beschwerdeführer andernorts für eine Operation anzumelden. Grundsätzlich würde sie die Diagnostik noch um ein SPECT-CT erweitern, mit Frage nach wesentlichen Degenerationen, was ihres Erachtens die Klinik besser erklären würde. Sie schliesse die Behandlung ab (Urk. 10/71 = Urk. 10/84).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Unfallkausalität bzw. des Erreichens des Status quo sine auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 31. Januar 2023 (E. 3.7). Die Aktenbeurteilung beruht auf fundierter Aktenkenntnis von Dr. A.___, so lagen ihr insbesondere die gesamte Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht gewürdigt werde, dass ein vorgeschädigtes Handgelenk retraumatisiert worden sei (Urk. 1, S. 2).
Dr. A.___ äusserte sich allerdings ausführlich zum Vorzustand und insbesondere auch zum Ereignis vom 13. August 2021: Der Beschwerdeführer habe am 13. August 2021 einen Treppensturz erlitten, woraufhin im Oktober 2021 ein MRI der rechten Hand/Handgelenk angefertigt worden sei. Das dorsale Ganglion über dem SL-Band sei bereits im MRI 2021 nachweisbar gewesen und sei ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Verletzungen im Bereich des SL-bands seien weder 2021 noch 2022 nachweisbar gewesen. Die intraossären Ganglien der Handwurzelknochen und die Signalalteration am distalen Os triquetrum seien ebenfalls bereits im MRI 2021 abgrenzbar gewesen und seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls von August 2022 (Urk. 10/59/2).
4.2.2 Des Weiteren sei die Einschätzung von Dr. A.___ ohne die Kenntnis der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 14. Januar und 1. März 2023 erfolgt. Im Bericht vom 1. März 2021 werde eine Ultrasonographie am Handgelenk rechts erwähnt, welches die Grössenregredienz des Ganglions widerlege. Des Weiteren sei sich Dr. B.___ bezüglich der Frage, ob das Ganglion die Beschwerden erkläre, unsicher (vgl. E. 3.8 und E. 3.9).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Ganglion bereits im MRI 2021 nachweisbar gewesen ist (vgl. auch Urk. 10/92), so dass dieses nicht kausal auf den Unfall vom 31. August 2022 zurückgeführt werden kann. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, dass Dr. A.___ die Signalalteration am Os triquetrum auf den Unfall vom 13. August 2021 zurückführe und gleichzeitig ausführe, dass dies die Beschwerden nicht erklären vermöge und verweise auf eine interne und nicht dokumentierte handchirurgische Besprechung (Urk. 1 S. 3 f.).
Was der Beschwerdeführer daraus ableiten möchte, bleibt unklar. Dass die Signalalteration am Os triquetrum auf den in casu relevanten Unfall vom 31. August 2022 zurückzuführen wäre, wird weder von Dr. B.___ noch von Dr. A.___ angenommen. Darüber hinaus geht insbesondere auch Dr. B.___ davon aus, dass die bildgebenden Befunde die Beschwerden nicht hinreichend erklären könnten und Dr. A.___ konstatierte entsprechend, dass die weiterhin geklagten Beschwerden keiner klaren Ursache zugeordnet werden könnten (vgl. hierzu E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6-3.9).
4.3 Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ davon auszugehen, dass das Ereignis vom 31. August 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Schäden im rechten Handgelenk/der rechten Hand geführt hat.
Entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ ist fünf Monate nach dem Ereignis von einem Status quo sine auszugehen und die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 16. März 2023 eingestellt hat.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) - bezüglich allfälliger organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden die Adäquanz zu verneinen wäre, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich entsprechend.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdeführer unterliegt, womit ihm keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Geset-zes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova