Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00071
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 24. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ war seit dem 7. Juni 2022 bei der Z.___ als Kranführer angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 10. November 2022 beim Arbeiten mit der Bohrmaschine eine Zerrung am rechten Unterarm zuzog (Bagatellunfall-Meldung vom 28. November 2022, Urk. 7/2; Schadenmeldung vom 24. Mai 2023, Urk. 7/33). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. Juli 2023 gestützt auf die Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes per 16. Juli 2023 ein (Urk. 7/62). Dagegen erhob der Versicherte am 9. August 2023 Einsprache (Urk. 7/73), woraufhin die Suva ihre Verfügung am 7. Dezember 2023 zurücknahm und weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte (Urk. 7/91).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 stellte die Suva ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) wiederum per Verfügungsdatum ein mit der Begründung, dass gemäss der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes die noch bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 7/111). Auf die vom Versicherten am 21. März 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/118) trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 zufolge verspäteter Erhebung der Ein-sprache nicht ein (Urk. 7/122 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erhob der Versicherte am 23. April 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 21. Mai 2024 weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-4 und Briefumschlag zu Urk. 10) und liess sich vertreten (Urk. 11 und 12), woraufhin ihm am 4. Juni 2024 antragsgemäss (vgl. Urk. 11) die Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden (Urk. 14). Innert der angesetzten Frist liess er sich indes nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 14-16).
Das Gericht nahm von Amtes wegen die Sendungsverfolgungen der Post betreffend die Sendungsnummern … (Brief A-Post Plus) und … (Brief Einschreiben Inland) zu den Akten (Urk. 1718).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Die Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken, eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen (BGE 121 V 157 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
1.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 im Wesentlichen, die Verfügung vom 15. Februar 2024 sei dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: …) am 17. Februar 2024 zugestellt worden. Somit habe die Einsprachefrist am 18. Februar 2024 zu laufen begonnen und am 18. März 2024 geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. März 2024 sei gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: …) am 21. März 2023 (richtig: 2024) der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Einsprache nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt sei. Daher sei nicht auf sie einzutreten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 23. April 2024 demgegenüber sinngemäss vor, die Suva habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt (Urk. 1). Rechtsprechungsgemäss weist ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid keine sachbezogene Begründung auf, wenn es sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt (BGE 123 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, die Einsprache sei verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht zur Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung, sondern beschränkte sich darauf, weitere medizinische Abklärungen zu beantragen.
3.2 Die Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde gemäss Sendungsverfolgung betreffend die Nummer … am folgenden Tag mittels A-Post Plus verschickt und dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 17. Februar 2024 zugestellt (Urk. 17). Anhaltspunkte, die auf eine nicht ordnungsgemässe Zustellung hindeuten (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.5), sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Demnach endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. März 2024 (E. 1.2 vorstehend). Die mittels Einschreibebrief am 21. März 2024 versandte Einsprache (vgl. Sendungsnummer … [Urk. 7/118/3]; Track & Trace Abfrage Urk. 18) gleichen Datums ist damit verspätet erfolgt (vgl. E. 1.3 vorstehend).
Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 41 ATSG (E. 1.2 vorstehend) liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.3 Am 13. März 2024 kündigte der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz der Suva telefonisch an, dass die Suva eine Einsprache erhalten werde (Urk. 7/113). In seinem E-Mail vom 22. März 2024 stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sowohl telefonisch als auch schriftlich Einsprache erhoben (Urk. 7/117).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden kann (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Auf diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 15. Februar 2024 hingewiesen (Urk. 7/111 S. 2). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur per Telefax sowie zur per gewöhnlicher
E-Mail eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5-4.6) nicht fristwahrend. Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Ebenso wenig war die Beschwer-degegnerin gehalten, den Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 13. März 2024 nochmals auf die Formvorschriften aufmerksam zu machen, zumal er ja das - sinngemäss schriftliche - Eintreffen einer Einsprache angekündigt hatte (Urk. 7/113). Daraus lässt sich schliessen, dass ihm die unzureichende Form der telefonischen Vorankündigung der Einsprache - selbst wenn diese inhaltlich als Einsprache zu qualifizieren wäre - bewusst war (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.7 analog). Das Telefonat vom 13. März 2024 ändert nach dem Gesagten nichts an der Verspätung der Einsprache.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine materielle Überprüfung der verfügten Leistungseinstellung bezweckt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht vorzunehmen ist (E. 1.1 vorstehend).
4. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18
- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer