Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 24. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___ begann am 28. August 2023 als Strassenbauer für die Y.___ AG zu arbeiten und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. August 2023 mit Gewicht beladen ausrutschte und eine Rückenkontusion erlitt (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 30. November 2023 stellte die Suva zwecks Überprüfung ihrer Leistungspflicht die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2023 vorsorglich ein (Urk. 8/31). Am 19. Dezember 2023 erkundigte sich der Versicherte auf der Agentur der Suva in Z.___ über den aktuellen Stand (Urk. 8/43). Nach aktualisierter medizinischer Aktenlage und gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 25. Januar 2024 (Urk. 8/66) bestätigte die Suva mit Verfügung vom 13. Februar 2024 die Leistungseinstellung per 1. Dezember 2023 und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 8/72). Am 20. März 2024 teilte der Versicherte telefonisch mit, dass er die Verfügung vom 13. Februar 2024 nicht erhalten habe und dagegen Einsprache erhebe (Urk. 8/82). Gleichentags stellte die Suva dem Versicherten die Verfügung vom 13. Februar 2024 unter Beilage der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. Januar 2024 per E-Mail zu (Urk. 8/83). Nachdem der Versicherte am 21. März 2024 erneut persönlich mitgeteilt hatte, dass er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 8/84), erhob er gleichentags schriftlich dagegen Einsprache (Urk. 8/86). Auf diese trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. April 2024 Einsprache bei der Suva und beantragte, es seien ihm nach erfolgter Wiederherstellung der Einsprachefrist unter Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2024 Leistungen nach UVG zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 3/1—2). Am 23. April 2024 wurde diese von der Suva zuständigkeitshalber an das hiesige Sozialversicherungsgericht überwiesen (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10-11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Patricia Egli in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 10 zu Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).
1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 39 Abs. 2 ATSG).
1.4 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 9). Praxisgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 22. Juli 2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 30. November 2023 über die vorsorgliche Leistungseinstellung informiert worden, was ihm anlässlich eines Gesprächs vom 19. Dezember 2023 erneut kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass noch weitere Abklärungen stattgefunden hätten. Dennoch habe er mit E-Mail vom 29. Januar 2024 das Ausbleiben der Taggeldleistungen beklagt. Knapp zwei Wochen später sei die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 13. Februar 2024 an die bisher bekannte Adresse bestätigt worden. Diese Verfügung mit der Sendungsnummer ... sei am 15. Februar 2024 zugestellt worden. Demzufolge habe die Einsprachefrist am Folgetag und somit am 16. Februar 2024 zu laufen begonnen und habe am Samstag 16. März 2024 bzw. am Montag 18. März 2024 geendigt. Die erstmals am 20. März 2024 und vorerst auch nur telefonisch erklärte Einsprache sei damit verspätet erfolgt, womit die Verfügung vom 13. Februar 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe also im Wissen um das laufende Verwaltungsverfahren betreffend die bereits vorsorglich mitgeteilte Leistungseinstellung und die zu erwartende definitive Verfügung weder eine Adressänderung noch die Landesabwesenheit mitgeteilt. Damit sei die Zustellung der Verfügung vom 13. Februar 2024 korrekt an die dannzumal der Suva bekannte Adresse erfolgt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe die Verfügung nicht persönlich entgegennehmen können, da er sich von seiner Ehefrau, A.___, getrennt habe und am 23. Dezember 2023 nach Brasilien habe reisen müssen, da seine Mutter verstorben sei. Er habe die Beerdigung, Erbangelegenheiten und wichtige Dokumente organisieren müssen. Am 19. Dezember 2023 habe er sich bei der Beschwerdegegnerin abgemeldet. Der Aufenthalt habe drei Monate gedauert. In dieser Zeit habe er weder Benachrichtigungen noch Unterlagen von A.___ erhalten. Auch sei er nicht über den Brief der Beschwerdegegnerin informiert worden. Zudem habe er nicht mit einem abschliessenden Entscheid rechnen müssen, da ihm anlässlich der Besprechung vom 19. Dezember 2023 nichts angedeutet worden sei. Da er unverschuldet nach Brasilien habe reisen müssen und diese Abreise nicht von langer Hand habe geplant werden können, sei es ihm unmöglich gewesen, die Nach- und Weiterleitung seiner Post angemessen zu organisieren. Aufgrund des Dargelegten beantrage er eine Fristwiederherstellung und reiche gleichzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 18. März (richtig: vom 13. Februar) 2024 ein (Urk. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
3.
3.1 Aus der Schadensmeldung ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin als Zustelldomizil die Adresse des Beschwerdeführers an der B.___-Strasse in Z.___ bekannt war (Urk. 8/1). An diese Adresse wurde die Verfügung vom 13. Februar 2024 (Urk. 8/72) mit der Sendungsnummer ... adressiert. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde diese am nächsten Tag per A-Post-Plus aufgegeben und am 15. Februar 2024 um 11:20 Uhr zugestellt. Vorliegend brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Verfügung an die Adresse seiner geschiedenen Ehefrau zugestellt worden sei, wo er nicht mehr wohnhaft gewesen sei, und er weder die Verfügung erhalten, noch Kenntnis über die Zustellung erlangt habe (E. 2.2). Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre es die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gewesen dafür zu sorgen, dass ihn nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung künftige Postsendungen erreichen oder er davon Kenntnis erlangt (BGE 119 V 94 E 4b/aa mit weiteren Hinweisen), zumal er mit der Suva in Kontakt stand und den definitiven Leistungsentscheid erwartete. So hatte der Beschwerdeführer zuvor das Schreiben vom 30. November 2023 betreffend vorsorglicher Leistungseinstellung per 1. Dezember 2023 und der Information, dass er nach weiteren medizinischen Abklärungen den definitiven Leistungsentscheid erhalten werde, unbestrittenermassen erhalten (Urk. 8/31), sich daraufhin am 19. Dezember 2023 persönlich auf der Agentur über den aktuellen Stand der Abklärungen informiert (Urk. 8/43) und sich am 29. Januar 2024 per E-Mail nochmals bezüglich der ausgebliebenen Taggeldzahlungen erkundigt (Urk. 8/67). Ferner wurde er am 13. Februar 2024 um Angabe seines aktuellen Krankenversicherer angefragt (Urk. 8/71). Infolgedessen gilt die Zustellung an der gemeldeten Adresse als erfolgt und eine Einsprache hätte unter Berücksichtigung der Samstagszustellung spätestens am Montag 18. März 2024 der Beschwerdegegnerin eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (E. 1.3). Dies ist unbestrittenermassen nicht geschehen (vgl. Urk. 1). Die sinngemäss am 20. März 2024 erfolgte mündliche (Urk. 8/84) bzw. am 21. März 2024 erfolgte schriftliche Einsprache (Urk. 8/86) gegen die Verfügung vom 13. Februar 2024 (Urk. 8/72) erfolgte somit verspätet.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund, er habe aufgrund des Todes seiner Mutter unverschuldet und unerwartet nach Brasilien abreisen müssen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Nach– und Weiterleitung seiner Post angemessen zu organisieren (E. 2.2), ein Fristwiederherstellungsgrund darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits am 28. März 2021 (Urk. 3/2) verstorben war. Weder genügt der von ihm vorgebrachte Grund den Anforderungen an die Wiederherstellung der Einsprachefrist (E. 1.4) noch sind andere entschuldbare Umstände ersichtlich, die ihn am rechtzeitigen Handeln oder an der Bekanntgabe der Adressänderung bzw. des geplanten Auslandaufenthalts gehindert hätten. Somit besteht kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG und die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Einsprache ein.
3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz