Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00079


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 5. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1991 geborene X.___ war seit 1. August 2019 als Logopädin der Primarschule Y.___ bei der Gemeinde Z.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie sich am 27. November 2020 bei einer isokinetischen Kraftmessung an der Beinpresse am rechten Knie verletzte (Urk. 16/A1). Die selbentags notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___ diagnostizierten eine anteriore Luxation des Knies rechts mit Tuberositas tibiae- und Fibulaköpfchenausriss und nahmen eine geschlossene Kniegelenksreposition in Analgosedation vor (Urk. 17/M1). Am 3. Dezember 2020 wurde eine posterolaterale Rekonstruktion und laterale Kollateralband-Augmentation im A.___ durchgeführt; intraoperativ wurde eine Luxationsverletzung des rechten Knies Typ III L mit/bei Avulsionsfraktur des Fibulaköpfchens, Kapselbandverletzung Grad III, Hämarthrose, menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus, Bone bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau, intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 17/M2). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder/Heilbehandlungen). Für die Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Physiotherapeutin, welche die Beinpresse falsch eingestellt hatte, haftete die Haftpflichtversicherung der B.___ GmbH (vgl. Urk. 16/A24). Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine Arthrofibrose mit erheblicher Bewegungseinschränkung, infolge deren am 5. Mai 2021 im A.___ eine arthroskopische Arthrolyse durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein zufriedenstellendes Heilungsergebnis (vgl. Verlaufsberichte vom 3. September und 28. Dezember 2021, 1. Juli 2022 und 5. Juli 2023, Urk. 17/M26, Urk. 17/M28, Urk. 17/M34, Urk. 17/M41). Zur Abklärung der weiteren Leistungspflicht veranlasste die AXA die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie/spez. Sportmedizin, vom 17. Oktober 2022 (Urk. 17/M37). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 16/A89). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 16/A93) und gab die chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, MAS-Versicherungsmedizin sowie Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin der E.___ AG, vom 17. September 2023 zu den Akten (Urk. 17/M42). Daraufhin veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung

    von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 23. Februar 2024 (Urk. 17/M43). Mit Einspracheentscheid vom 21.  März 2024 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 29. April 2024 (rechtsgültig signiert mit Eingabe vom 6. Mai 2024, Urk. 10) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. März 2024 die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20 % auszurichten. Die Leistungen, abzüglich der Zahlung von Fr. 14'820.--, seien spätestens ab 27. Oktober 2022 mit dem anwendbaren Zinssatz zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.3    Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.4    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Dr. F.___ habe nachvollziehbar dargetan, dass als Folge des Ereignisses vom 27. November 2020 von einer femorotibialen Arthrose auszugehen sei. Bei den aktuell prognostisch nicht allzu beunruhigenden Charakteristika resultiere eine Integritätseinbusse von 10 %. Dr. C.___ sei mit der Einschätzung einer mässigen femorotibialen Arthrose und unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung zum gleichen Schluss gekommen. Auf die Ausführungen von Dr. D.___ könne – im Entscheid näher begründet - nicht abgestellt werden. Insbesondere habe sie wichtige Punkte nicht diskutiert und basierten ihre Schlussfolgerungen auf einer einseitigen bzw. unvollständigen Betrachtungsweise. Damit sei die Stellungnahme von Dr. D.___ nicht geeignet, Zweifel an den übereinstimmenden Schlussfolgerungen von Dres. C.___ und F.___ zu begründen. Mithin sei gestützt auf die beweisbildende Einschätzung der beiden zuletzt genannten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Beschwerdegegnerin sei einmal mehr ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Alsdann habe sich Dr. F.___ auf eigene, wissenschaftlich nicht anerkannte unpublizierte Auswertungen bezogen. Zudem habe er die universitäre, echtzeitliche Diagnose angezweifelt und sei «bilanzierend» zum Schluss gekommen, dass keine Luxation des Kniegelenks stattgefunden habe. Dies habe Dr. F.___ untermauert mit einem behaupteten Telefongespräch mit der Physiotherapeutin. Mangels Telefonnotiz habe er dabei die Dokumentationspflicht verletzt. Die telefonische Auskunft habe zudem die Parteirechte der Beschwerdeführerin aufs Gröbste verletzt; hätte sie davon gewusst, hätte sie sich dagegen zur Wehr gesetzt. So sei die erlittene Knieverletzung das alleinige Verschulden der Therapeutin und deren Aussagen bereits infolge Befangenheit nicht verwertbar. Ob mit der eigenmächtigen Befragung der Physiotherapeutin zusätzlich eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vorliege, sei nicht abschliessend geprüft worden. Nachdem infolge offensichtlicher inhaltlicher und formeller Mängel auf die medizinischen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne, sei der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen. Eine Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens sei ebenfalls denkbar (Urk. 1).


3.

3.1    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2), welcher ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise darüber hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.

4.1    Im Operationsbericht vom 3. Dezember 2020 hielt der behandelnde Oberarzt des A.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 17/M2):

- Luxationsverletzung Knie rechts Typ Schenk III L vom 27. November 2020 mit/bei

- Avulsionsfraktur des proximalen Fibulaköpfchens

- Kombinierte laterale und posterolaterale Kapselbandverletzung Grad III mit

- Ausgeprägter Zerreissung des posterolateralen Kapselbandapparates

- Höhergradige Ruptur des Musculus popliteus im muskolotendinösen Übergangsbereich

- Kompletter Abriss des lateralen Kollateralbandes am femoralen Ursprung

- Hämarthros

- Menisko-kapsuläre Separation im Vorderhornbereich des lateralen Meniskus

- Bone bruise mediale Femurkondyle und mediales Tibiaplateau

- Intramuskuläre Läsion des Caput laterale des Musculus gastrocnemius

- Status nach geschlossener Kniegelenksreposition am 27. November 2020

4.2    Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine Arthrofibrose mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, infolge derer am 5. Mai 2021 eine arthroskopische Arthrolyse durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht, Urk. 17/M24). Postoperativ zeigte sich ein positiver Heilungsverlauf mit vollständiger Konsolidation der Fraktur (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2021, Urk. 17/M28). Anlässlich der Zweijahreskontrolle am 3. Juli 2023 hielten die behandelnden Ärzte des A.___ ein zufriedenstellendes Resultat fest. Klinisch zeigten sich stabile Seitenbänder. Die persistierende ventrale Translation und Rotations-Instabilität bei chronischer VKB-Läsion könne die Beschwerdeführerin im Alltag muskulär sehr gut kompensieren (Urk. 17/M41; vgl. auch den Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 28. September 2022, worin diese eine stark verbesserte Belastbarkeit und Funktionalität festhielt; als Residuen bestünden im Seitenvergleich – näher beschriebene – muskuläre Defizite sowie Knieschmerzen bei körperlich strengen Aktivitäten. Im Alltag könne die Beschwerdeführerin fast dieselben Aktivitäten durchführen wie vor dem Unfall. Einzig könne sie nicht mehr vollständig knien. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage, die meisten sportlichen Aktivitäten wie vor dem Unfall auszuüben. Nebst der Physiotherapie praktiziere sie diverse Sportarten selbständig, namentlich Krafttraining, Schwimmen, Fahrrad fahren, Wandern. Auch sei sie inzwischen in der Lage, ca. 4 km zu joggen, Urk. 17/M36).

4.3    Dr. C.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2022 fest, aufgrund der Röntgenbilder vom 20. Juni 2022 bestünden bei der aktuell 31-jährigen Beschwerdeführerin fast zwei Jahre nach dem Ereignis noch keine degenerativen Veränderungen. Angesichts des noch jungen Alters sei bei der erlittenen Knieverletzung im weiteren Verlauf jedoch mit einer mässigen femorotibialen Arthrose zu rechnen. Mithin sei eine dauernde und erhebliche Schädigung gemäss Art. 36 UVV, Anhang 3, zu bejahen. Gemäss Suva Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen femorotibialen Arthrose von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen; eine voraussehbare Verschlimmerung sei dabei bereits angemessen berücksichtigt (Urk. 17/M37).

4.4    Im Auftrag der Beschwerdeführerin gab Dr. D.___ am 17. September 2023 eine «chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung» des Integritätsschaden ab. Darin hielt sie fest, nach stattgehabter Luxationsverletzung des rechten Kniegelenks Typ Schenk III und klinisch persistierender respektive nachweisbarer deutlicher Kniegelenkinstabilität sei mittel- bis langfristig mit Meniskusläsionen (Abrieb) zu rechnen, die ihrerseits das Risiko für eine Arthroseentwicklung potenzierten. Gemäss Tabelle 5 UVG (Integritätsschaden bei Arthrosen) werde der Richtwert einer Pangonarthrose von mässiger Ausprägung mit 10-30% angegeben. Unter Berücksichtigung einer als wahrscheinlich zu erwartenden Verschlimmerung sei längerfristig von einer mässigen Pangonarthrose rechts, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (Urk. 17/M42)

4.5    Dr. F.___ äusserte sich im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 unter Hinweis auf das Schadensbild sowie aus seiner Sicht bildgebend nicht ausgewiesenen Knieluxation kritisch zur in den Vorakten diagnostizierten Knieluxation Grad III L nach Schenk und kam näher begründet - zum Schluss, der Schadensmechanismus habe eher einer heftigen Varusstressbelastung entsprochen, mit Zusatzkomponente einer Hyperextension und höchstens einer anterolateralen Subluxationsstellung des Tibiakopfes. Alsdann äusserte er Zweifel an einem durchgehend postulierten Hyperextensionstrauma und einer Luxation des Knies nach vorn, wie in den – in seiner Beurteilung zitierten – Schilderungen zum Ereignishergang durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Einsprache [Urk. 16/A68]. Infolge dessen habe er mit der am Unfall beteiligten Physiotherapeutin telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese habe sich jedoch nicht mehr an Details erinnern können, jedoch immerhin insoweit, als dass sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe. Das Vorliegen einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit Zerrungsfolgen und Ruptur der Aussenseite sowie des vorderen Kreuzbandes mit sofortigem Funktionsverlust bezweifle er (Dr. F.___) jedoch nicht. Die adäquaten Behandlungsmassnahmen seien zeitgerecht erfolgt. Das Zweijahresresultat habe eine Sportfähigkeit von 4 Punkten auf der Tegner-Skala ergeben, was als schädigungsgerecht zu bezeichnen sei. Objektivierbar sei eine reproduzierbare, leichte vordere Restinstabilität bei guter Seitenbandstabilität; subjektiv bestünden keine Giving-away-Krisen. Relevante Arthrosezeichen ergäben sich weder klinisch noch radiologisch. Bei der vorliegend residuellen leichten, lediglich messbaren, aber subjektiv nicht empfundenen vorderen Instabilität mit weitgehender muskulären Kompensation, fehlenden Zeichen einer wesentlichen Begleitverletzung am Knorpel und an den Menisken sowie physiologischen, nicht dekomprimierten Beinachse seien die Kriterien für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erfüllt. Prognostisch sei jedoch, wie bei jeder komplexen Kniebinnenverletzung mit Beteiligung des vorderen Kreuzbandes, mit Folgemanifestationen am Knorpel und an den Menisken zu rechnen. Im Vergleich zum natürlichen Verlauf die Prognose verschlechternd seien in der Folgezeit durchgeführte Kreuzbandersatzoperationen, die infolge einer messbaren, aber subjektiv nicht wahrgenommen vorderen Restinstabilität durchgeführt würden. Bei der Bemessung einer Integritätsentschädigung sei üblicherweise der Schweregrad der Arthrose (radiologische Surrogatwert) sowie die messbare Instabilität massgeblich. Patientenrelevant seien die langfristig zu erwartenden Einschränkungen der Fähigkeiten im Sport, Beruf und Alltag. Hierfür gäben die Bemessungen des Aktivitätslevels aus Langzeit-Verlaufsstudien Auskunft, die vorzugsweise mit den Punkten auf der validierten Tegner-Skala ausgedrückt würden. Alsdann machte Dr. F.___ Ausführungen zu seinen eigenen wissenschaftlichen Auswertungen über den Langzeitverlauf nach erfolgter oder unterlassener VKB-Operation, welche er mehrfach an versicherungsmedizinischen Kongressen präsentiert habe, jedoch bei Kongressen der Fachgesellschaft keinen Eingang gefunden hätten und somit für eine Unterstützung einer Publikation in Fachzeitschriften nicht willkommen gewesen seien. Unter Hinweis auf die einschlägigen Suva Tabellen ergebe sich aufgrund der leichten Instabilität, welche sich im weiteren Verlauf infolge der natürlichen Anpassungserscheinungen eher noch vermindern werde, keine Integritätseinbusse. Demgegenüber sei infolge der (gemäss dem auf Basis seiner wissenschaftlichen Auswertungen errechneten Tegnerwert) zu erwartenden höchstens mässigen femorotibialen Arthrose von einer Integritätseinbusse von 5-15 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der physiologisch erhaltenen Valgusachse ohne Dekompressionszeichen und guten Seitenbandstabilität sowie Erfahrungstatsache, dass laterale Arthrosen besser ertragen würden als mediale, sei von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen. Dr. D.___ habe den aktenanamnestischen Schweregrad im Sinne einer Knieluxation Grad III L nach Schneck ungeprüft übernommen. Das Heilungsresultat nach zwei Jahren habe sie jedoch zu Recht als zufriedenstellend beschrieben. Entgegen Dr. D.___ sei langfristig in erster Linie mit einer mässigen Femorotibialarthrose und nicht mit einer Pangonarthrose (mit Einbezug des femoropatellären Kompartimentes) zu rechnen. Dass derzeit keine relevanten Meniskus- und Knorpelveränderungen als Begleitverletzungen festgestellt worden seien und die Beinachse bei guter seitlicher Bandstabilität nicht zu kompensieren scheine, sei von Dr. D.___ nicht gewürdigt worden. Sie habe die antizipierte Pangonarthrose auch nicht begründet (Urk. 17/M43).

4.6    Im Auftrag der Beschwerdeführerin nahm Dr. D.___ am 4. April 2024 zu den Ausführungen von Dr. F.___ (vgl. hievor E. 4.5) Stellung. Dabei führte sie aus, anlässlich des Unfalls sei es zu einer Ruptur der lateralen Bandstrukturen des rechten Kniegelenks mit Bone bruise im Bereich des medialen Kompartiments (medialer Femurkondylus, mediales Tibiaplateau), einer Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes gekommen. Alsdann sei eine ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen. Es sei – unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekannt, dass die vordere Kreuzbandstruktur mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patello-femoralen Kompartiment. Bei der Beschwerdeführerin sei klinisch bereits eine persistierende massgebende ventrale Translation und Rotations-Instabilität ausgewiesen; das vordere Kreuzband sei bisher nicht ersetzt worden. Es rechtfertige sich daher von einer Pangonarthrose auszugehen und den Integritätsschadens auf 20 % einzuschätzen (Urk. 17/M44).

4.7    Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. April 2024 (vgl. hievor E. 4.6) nahm Dr. F.___ eine Überprüfung der darin zitierten Studien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Studien erlaubten keine Rückschlüsse auf die Frage, ob nach einer KB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten sei. Insbesondere handle es sich dabei um eine Laborstudie an 24 Ratten resp. Studien, welche lediglich die Frage nach der optimalen postoperativen Physiotherapie betreffen würden, keine Aussagen zur Entstehung einer patellären Knorpelschädigung nach VKB-Ruptur bzw. VKB-Operation machten oder nicht differenzierten zwischen einer femoropatellaren und femorotibialen Arthrose. Zudem seien auch Studien zitiert worden, die keine Korrelation zwischen dem Schweregrad der (Rest-)Stabilität und der Arthrose ergeben hätten. Ferner befassten sich praktisch alle Studien mit Personen, die wegen einer VKB-Ruptur durch VKB-Ersatz operiert worden seien, wohingegen bei der Beschwerdeführerin bislang keine VKB-Ersatzoperation durchgeführt worden sei. Dass die Knieinstabilität wegweisend sei für die künftige Arthrosenentwicklung – so die Annahme von Dr. D.___ – sei eine mechanistisch zwar nachvollziehbare Hypothese, lasse sich mit den zitierten Studien jedoch nicht bestätigen. Zusammenfassend lasse sich die von Dr. D.___ postulierte mässige Pangonarthrose wissenschaftlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen. Vielmehr sei eine mässige Femorotibialarthrose zu warten und damit von einer Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszugehen (Urk. 17/M45).


5.    

5.1    Ausweislich der bildgebenden und intraoperativen Befunde steht fest und ist unter den beurteilenden Fachärzten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 27. November 2020 am rechten Knie eine Ruptur des lateralen Kapselbandes, eine Komplettruptur des vorderen sowie Partialläsion des hinteren Kreuzbandes erlitten hat (vgl. Urk. 17/M44, Urk. 17/M2). Dr. F.___ hielt zudem ausdrücklich fest, an einer schweren, komplexen Knieverletzung rechts mit sofortigem Funktionsverlust bestünden keinerlei Zweifel. Ob die Verletzungen übergeordnet als Knieluxation Grad III L nach Schenker zu qualifizieren sind, erscheint vornehmlich dogmatischer Natur und ist – bei den an sich unbestrittenen Unfallfolgen - nicht entscheidrelevant. Entsprechend kommt auch der mangels konkreter Erinnerung ohnehin vagen telefonischen Auskunft der Physiotherapeutin, wonach sie nicht den Eindruck einer Knieluxation gehabt habe (vgl. Urk. 17/M43 S. 9), keinerlei Entscheidrelevanz zu. Im Übrigen hat Dr. F.___ das Telefonat und die Aussage der Physiotherapeutin in seiner Aktenbeurteilung dokumentiert; von einer Verletzung der Dokumentationspflicht kann nicht die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang ausserdem eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht vage in Raum stellt – und gleichzeitig einräumt, er habe nicht abgeklärt, ob eine solche tatsächlich vorliegt - ist zunächst auf Art. 55 UVV hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche für die Klärung der Unfallfolgen und die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, wobei sie Dritte ermächtigen muss, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Andernfalls hat sich die versicherte Person entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze nicht genügend nachgekommen ist (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein allfälliges Verwertungsverbot mangels Ermächtigung gilt zudem nicht absolut: Nur wenn die Beweismittel nicht auch rechtmässig hätten beschafft werden können, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Dies trifft vorliegend nicht zu. Alsdann kamen Dres. F.___, C.___ und D.___ einhellig zum Schluss, es sei im weiteren Verlauf mit einer mässigen Arthrose zu rechnen. Entsprechend hielt Dr. D.___ selbst fest, es bestehe Einigkeit darüber, dass künftig mit einer Arthrose mittlerer Ausprägung zu rechnen sei (Urk. 16/M37, Urk. 16/M43, Urk. 16/M44 S. 2). Damit geht auch die beschwerdeweise erhobene Kritik an der auf Basis eigener wissenschaftlicher Auswertungen von Dr. F.___ verwendeten Methode zur Evaluation des zu erwartenden Ausmasses der Arthrose ins Leere und erübrigen sich Weiterung hierzu. Angemerkt werden kann immerhin, dass Dr. F.___ seine Beurteilung im Übrigen auf die näher bezeichneten - versicherungsmedizinischen Standardliteratur abstützte (vgl. Urk. 17/M43 S. 7). Inwieweit das Kniegelenk von der zu erwartenden mässigen Arthrose betroffen ist, wurde hingehen unterschiedlich beurteilt. Während Dres. C.___ und F.___ einhellig eine mässige Femorotibial-Arthrose prognostizierten, hielt Dr. D.___ dafür, es sei mit einer mässigen Pangonarthrose zu rechnen, also Kniearthrose, die alle drei Kniegelenke, nämlich das femoropatelläre sowie mediale und laterale Kompartiment betrifft. Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin eine Impressionsfraktur des medialen Tibiaplateaus sowie medialen Femurkondylus erlitt; Läsionen des lateralen Kompartiments und/oder des Femopatellargelenks an sich sind nicht ausgewiesen. Dies ist unbestritten. Dr. D.___ begründete die postulierte Pangonarthrose vornehmlich damit, dass die vordere Kreuzbandstruktur – unter Hinweis auf näher bezeichnete Studien - bekanntlich mit einem deutlich erhöhten Arthrose-Risiko einhergehe und dies auch im patellofemoralen Kompartiment (vgl. Urk. 17/M44 S. 2). Gestützt auf eine einlässliche Prüfung kam Dr. F.___ jedoch zum begründeten Schluss, dass die von Dr. D.___ bemühten Studien keine Rückschlüsse auf die Frage zulassen, ob nach einer VKB-Ruptur eine Pangonarthrose zu erwarten ist (Urk. 17/M45). Soweit Dr. D.___ die Knieinstabilität als wegweisend für die künftige Arthrosenentwicklung bewertete, lässt sich dies so Dr. F.___ weiter mit den zitierten Studien ebenfalls nicht bestätigen. Zu ergänzen bleibt, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine leichte (messbare, aber subjektiv nicht empfundene und gemäss Dr. F.___ künftig gar rückläufige) Knieinstabilität besteht und die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Mithin erweist sich die Einschätzung von Dr. D.___ als nicht stichhaltig und ergeben sich daraus keine Zweifel an den übereinstimmenden Beurteilungen von Dres. C.___ und F.___, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig mit einer mässigen Femorotibialarthrose zu rechnen ist. In der einschlägigen Suva Tabelle 5 - Integritätsschaden bei Arthrosen - wird für Femorotibial-Arthrosen ein Integritätsschaden von 5-15 % angegeben. Mit Blick auf die zu erwartende mässige Ausprägung rechtfertigt es sich vorliegend zusammen mit Dres. C.___ und F.___ von Mittelwert, also 10 % auszugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass - wenn neben der Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen wird - derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend sein soll, der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Suva Tabelle 5.2). Gestützt auf die Suva Tabelle 6.2 – Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten – ergibt sich aus einer lediglich leichten Knieinstabilität kein Integritätsschaden. Darauf hat auch Dr. F.___ zutreffend hingewiesen (vgl. 17/M43).

5.2    Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen von Dres. C.___ und F.___ infolge einer mässigen Femorotibialarthrose von einer Integritätseinbusse in Höhe von 10 % auszugehen. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361  E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 

    Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger