Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00080



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 5. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller

Schutzengelstrasse 38, 6340 Baar

Postfach 7552, 6302 Zug


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1965 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2016 als Reinigungsmitarbeiter und Geschäftsführer bei der gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich ihm gehörenden Y.___ vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Oktober 2018 rutschte er gemäss der undatierten Schadenmeldung der Arbeitgeberin bei der Fensterreinigung aus, stürzte auf die rechte Schulter und stiess sich den Kopf an (Urk. 8/1 [Dossier 27.22107.18.0]). Die erstbehandelnden Ärzte im Spital Z.___ diagnostizierten eine Schulterkontusion rechts (Urk. 8/2); die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/14 f.). Nachdem die Suva das Dossier ihrem Versicherungsmediziner, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unterbreitet hatte (Urk. 8/19), informierte sie den Versicherten zuerst telefonisch und stellte mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 15. Januar 2019 ein (Urk. 8/22).

    Gestützt auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Februar 2023 (Urk. 8/37), die nach weiteren Unfällen eingeholt worden war (vgl. nachfolgend), hob die Suva am 23. März 2023 die Verfügung vom 28. Dezember 2018 wiedererwägungsweise auf und erbrachte erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8/39 und 8/40).

1.2    Am 18. November 2021 rutschte der Versicherte gemäss der Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 23. November 2021 bei der Arbeit erneut aus und stürzte wiederum auf die rechte Schulter (Urk. 7/2 [Dossier 27.20505.21.8]). Im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung im Spital C.___ diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende Schulterluxation sowie chronische Schmerzen in der linken (richtig: rechten) Schulter (Urk. 7/14). Die Suva kam abermals für die Heilkosten auf und leistete Taggelder (Urk. 7/3). Im Anschluss an die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) informierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 14. März 2022 über die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2022 (Urk. 7/25). Hiergegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte am 22. März 2022 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 hielt die Suva an der Leistungseinstellung fest (Urk. 7/47), wogegen der Versicherte am 22. August 2022 Einsprache erhob (Urk. 7/55). Diese hiess die Suva mit Schreiben vom 22. Februar 2023 gut, nahm die angefochtene Verfügung zurück und erbrachte erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 18. November 2021 (Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/113 [Rückzug der Verfügung vom 28. Dezember 2018]).

1.3    Am 1. September 2022 orientierte die Suva den Versicherten telefonisch darüber, dass bezüglich des Sturzes von einer Leiter aus vier Metern Höhe am 8. April 2022 - leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Oberschenkel- und Kniekontusionen, Tinnitus ohne Hörminderung nach Leitersturz - (vgl. Urk. 7/42 S. 4, 7/74 S. 2, 7/79 S. 3, 7/95 S. 5, 7/106 S. 9 [Dossier 24.46670.22.3]) irrtümlich Leistungen ausgerichtet worden seien, weshalb diese zurückgefordert würden (Urk. 7/60). Diese Rückforderung in Höhe von Fr. 36'865.40 sistierte sie – im Anschluss an einen Schriftenwechsel mit dem Versicherten respektive dessen Arbeitgeberin (Urk. 7/68-70) – am 3. November 2022 (Urk. 7/71 und 7/97). Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Leistungen für dieses Ereignis bis auf weiteres ausgerichtet und die Rückforderung mit Leistungen aus (allfälligen) anderen Taggeldversicherungen verrechnet würden (Urk. 7/113/1-2).

1.4    Im Anschluss an die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128 [= Urk. 8/46]) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2023 (Urk. 7/131 [= Urk. 8/49]) mit, bezüglich der Ereignisse vom 22. Oktober 2018 und vom 18. November 2021 sei der Endzustand erreicht, weshalb die Heilkostenleistungen per 15. Juni 2023 eingestellt würden. Wie mit Schreiben vom 30. März 2023 (richtig: 23. März, vgl. Urk. 7/113/1-2) mitgeteilt, seien die Taggeldleistungen für das Ereignis vom 22. Oktober 2018 per 10. März 2019, diejenigen für das Ereignis vom 18. November 2021 per 12. Februar 2023 eingestellt worden. Sodann sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Hinsichtlich des Ereignisses vom 8. April 2022 würden die Versicherungsleistungen bis auf Weiteres ausgerichtet.

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 stellte die Suva die Heilkostenleistungen per 30. Juni 2023 ein, bestätigte die Einstellung der Taggeldleistungen per 12. Februar 2023 und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/143 [= Urk. 8/52]). Die dagegen vom Versicherten am 28. August 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/151 [= Urk. 8/56]) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/155 und 8/59]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Taggeldleistungen über den 12. Februar 2023 und Heilkosten über den 30. Juni 2023 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung nach Gesetz. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Akten (einschliesslich einer orthopädischen Begutachtung) mit anschliessender Neubeurteilung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen, subeventualiter sei er durch das Gericht orthopädisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik zu den Akten und erneuerte seine Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).    

1.3    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, beim Beschwerdeführer sei infolge eines Sturzes am 18. November 2021 das rechte Schultergelenk zum vierten Mal luxiert, im Verlauf seien eine dislozierte Fraktur und eine Bankart-Läsion diagnostiziert worden, weshalb die Indikation zur Schultergelenksoperation gestellt worden sei. Die Operation vom 17. Mai 2022 wie auch der postoperative Verlauf hätten sich komplikationsfrei gestaltet. Knapp fünf Monate nach der Operation habe der Beschwerdeführer eine Rehabilitation angetreten, beim Austritt habe er über Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt, für mindestens leichte Arbeiten sei eine Belastbarkeit attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe der behandelnde Chirurg ein stabiles Schultergelenk mit einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung festgehalten. Knapp ein Jahr nach der Operation sei das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Angewöhnung erreicht, die natürliche Reparation und das Remodeling seien weitestgehend abgeschlossen. Eine Besserung durch eine weitere Heilbehandlung falle nicht ins Gewicht, es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten, weshalb der medizinische Endzustand erreicht sei. Die vom behandelnden Psychiater attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit betreffe den Unfall vom 8. April 2022 (Sturz aus vier Metern Höhe von einer Leiter, diagnostiziertes leichtes Schädel-Hirn-Trauma), sei krankheitsbedingt und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. In den Akten seien keine Unterlagen enthalten, welche Zweifel an der Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ aufkommen liessen; vielmehr sei dem Bericht des behandelnden Arztes zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer deutlich besser gehe, er viel übe und die Kraft trainiere, er zufrieden und die Schulter stabil sei. Entsprechend sei die Behandlung abgeschlossen und bis 12. Februar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Sodann könne auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte beginnende Instabilitätsarthrose auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden, zumal in erster Linie ihm die Schätzung des Integritätsschadens obliege. Demnach sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität entstanden, auch sei in vorhersehbarer Zukunft bei Einhaltung des Belastungsprofils kein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten, was durch die einschlägige Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrose) gestützt werde. Gegenteilige Berichte der behandelnden Ärzte seien in den Akten nicht vorhanden. Entsprechend sei der medizinische Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und die Leistungen seien zu Recht eingestellt worden (Urk. 2).

    Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 aus, in der Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 gehe es primär um die erlittene Schulterverletzung, es werde lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass Kenntnis über den Unfall vom 8. April 2022 bestehe. Dr. A.___ weise explizit darauf hin, dass seine Beurteilung in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten ergehe, und dass der ältere Verlauf in den Beurteilungen vom 10. Juni 2022 und vom 13. Februar 2023 wiedergegeben worden sei, auch nehme er – soweit relevant, mithin nicht die im Einspracheverfahren nicht mehr strittige Kausalitätsfrage betreffend – mehrfach Bezug auf die Beurteilung von Prof. B.___. Da letzterer festgelegt habe, dass die knöcherne Bankart-Läsion überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 18. November 2021 und die übrigen strukturellen Veränderungen auf den Unfall vom 22. Oktober 2018 zurückzuführen seien, seien die beiden Schadenfälle fortan gemeinsam beurteilt worden, was angesichts des gleichen betroffenen Körperteils sachlich auch geboten sei. Schliesslich sei noch nicht einmal eine leichte Arthrose diagnostiziert worden, welche unter die Erheblichkeitsschwelle fallen würde, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts für sich abzuleiten vermöge und auf die Beurteilung von Dr. A.___ vollumfänglich abzustellen sei (Urk. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid berücksichtige ausschliesslich die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023, nicht hingegen dessen erste Beurteilung vom 10. Juni 2022 und die Beurteilung von Versicherungsmediziner Prof. B.___ vom 13. Februar 2023. Die Beurteilung vom 15. April 2023 umfasse im Wesentlichen den Unfall vom 8. April 2022, den Unfall vom 18. November 2021 jedoch nur am Rande. Eine Beurteilung des Unfalls vom 22. Oktober 2018 fehle – auch in medizinischer Hinsicht – im angefochtenen Entscheid gänzlich. Angesichts dessen stelle sich die Frage, ob die Beurteilung vom 15. April 2023 in Kenntnis der vollständigen Akten ergangen sei. Auffällig sei auch, dass die Beurteilung von Prof. B.___ nur kurz zitiert, jedoch weder gewürdigt noch beurteilt worden sei, weshalb nicht erstaunlich sei, dass die beiden Versicherungsmediziner zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen seien. Diese Widersprüche hätte Dr. A.___ beurteilen müssen, was indes unterblieben sei. Entsprechend bestünden mindestens geringe Zweifel an dessen Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die attestierte und ärztlich nicht bestrittene beginnende Instabilitätsarthrose impliziere bereits eine Verschlechterung und sei deshalb bei der Beurteilung des Integritätsschadens einzubeziehen (Art. 36 Abs. 4 UVV), was vorliegend nicht geschehen sei, zumal Dr. A.___ den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ohne vertiefte Begründung verneint habe. Schliesslich sei die dauerhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit unbestritten, indes habe sich Dr. A.___ nicht zu deren Umfang geäussert, sondern vielmehr angemerkt, eine Verschlechterung lasse sich mit regelmässigen Kraftausdauertrainings vermeiden. Dies bedinge, dass er – der Beschwerdeführer – künftig dazu körperlich in der Lage sei; zu dieser Perspektive habe sich Dr. A.___ ebenfalls nicht geäussert. Im Ergebnis seien somit sowohl der Untersuchungsgrundsatz wie auch die Begründungspflicht verletzt worden (Urk. 1).

    Ergänzend hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juli 2024 fest, er bleibe bei der Auffassung, dass die Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023 den Unfall vom 18. November 2021 lediglich am Rande betreffe und Ausführungen hinsichtlich der unterschiedlich beurteilten Unfallkausalitäten fehlen würden. Dies sei angesichts des Umstandes, dass Dr. A.___ die Unfallkausalität stets verneint habe und von degenerativen Beschwerden ausgegangen sei, wohingegen Prof. B.___ die Kausalität beider Unfälle klar bejaht habe, nicht nachvollziehbar und lasse Zweifel an einer objektiven Beurteilung aufkommen, was auch für diejenige vom 15. April 2023 gelte. Weiter gehe Dr. A.___ davon aus, dass zur Aufrechterhaltung des rechten Schultergelenkes ein regelmässiges Kraftausdauertraining erforderlich sei, indes sei die Integritätseinbusse ohne dieses Training zu beurteilen und allein die sich abzeichnende Verschlimmerung einzubeziehen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Sodann sei zusätzlich eine Einschränkung der Schulterrotation diagnostiziert worden; diese beiden Einbussen seien zu addieren. Folglich könne auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden, weshalb es des beantragten Gutachtens bedürfe (Urk. 13).


3.

3.1    Zunächst zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zum Unfall vom 22. Oktober 2018 geäussert habe, was seiner Ansicht nach eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Urk. 1 S. 6).

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

3.3    Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid ohne Weiteres gerecht. So legte die Beschwerdegegnerin im Sachverhalt dar, dass Leistungen für zwei die rechte Schulter betreffende Unfälle ausgerichtet worden seien, in der Folge machte sie stets Ausführungen zur (rechten) Schulter und nahm nicht explizit Bezug auf einen der beiden Unfälle. Wohl verwies sie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128 [= Urk. 8/46]), welcher seinerseits insbesondere Bezug nahm auf den Unfall vom 18. November 2022. Indes beurteilte Dr. A.___ den Zustand der rechten Schulter insgesamt, was angesichts des Umstandes, dass Versicherungsmediziner Prof. B.___ in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2023 (Urk. 7/106 [= Urk. 8/37]) zum Schluss kam, die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich Folge von mindestens zwei Unfallereignissen, nämlich aus dem Jahr 2018 und vom 18. November 2021, nachvollziehbar ist. Offensichtlich schloss sich Dr. A.___ der Kausalitätsbeurteilung von Prof. B.___, die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, implizit an, einer Begründung dafür bedurfte es entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 13 S. 3 ff.) nicht. Folglich wurden in der Beurteilung von Dr. A.___ wie auch im Einspracheentscheid die Folgen beider Unfälle betreffend die rechte Schulter insgesamt gewürdigt, was auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein müsste, zumal er Kenntnis sowohl des Berichtes von Dr. A.___ wie auch desjenigen von Prof. B.___ hatte (vgl. Urk. 3/2 und 3/3).

    Ausserdem ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken durfte (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, und es ist nach Einsicht in seine Rechtsschriften ans Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich folglich als nicht stichhaltig.


4.

4.1

4.1.1    Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/2) ist die Diagnose Schulterkontusion rechts vom 22. Oktober 2018 mit/bei SLAP-Läsion, Hill-Sachs-Impression, Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Subscapularissehne zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte führten aus, eine Woche posttraumatisch berichte der Beschwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen in der Schulter. Das MRI vom 26. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/12) habe ein Sachs-Hill-Impression, einen kompletten Labrumabriss von superior bis anterior inferior mit Ruptur des Periost/der Kapsel gezeigt, ebenso eine SLAP-Läsion, eine partiale Ruptur der Supraspinatus- und der Subscapularissehne sowie eine leichte Bursitis subacromialis. Es werde ein konservatives Vorgehen besprochen, während sechs Wochen solle der rechte Arm nicht belastet werden (vgl. auch den ärztlichen Erstbericht des Spitals Z.___ vom 22. Oktober 2018, Urk. 8/10/2-3, in welchem vorbestehende beidseitige Schulterschmerzen aufgrund von starker Belastung bei der Arbeit (Reinigung) festgehalten wurden, ebenso eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten stark schmerzenden Schulter und die Ausstrahlung der Schmerzen in den Nacken).

    Am 13. Dezember 2018 (Urk. 8/16 S. 1 f.) präzisierte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Spital Z.___, die Diagnose und führte einen Verdacht auf eine stattgehabter PASTA-Läsion sowie auf eine kleine Subscapularis-Läsion auf. Er hielt fest, MR-diagnostisch zeigten sich eine im Grossen und Ganzen intakte Rotatorenmanschette und höchstens kleine Partialläsionen der Supraspinatus- und Subscapularissehne, welche vorläufig nicht therapiebedürftig seien. Interessanterweise zeigten sich eine ausgeprägteste riesige HAGL-Läsion und eine Hill-Sachs-Läsion sowie eine ausgeprägteste SLAP-Läsion. Vorläufig werde die konservative Therapie fortgesetzt (Physiotherapie).

4.1.2    Versicherungsmediziner Dr. A.___ bejahte in seiner Beurteilung vom 24. Dezember 2018 (Urk. 8/19) die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers an der Schulter überwiegend wahrscheinlich schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und führte aus, der Unfall habe nicht überwiegend wahrscheinlich zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, da vier Tage nach dem Ereignis kein Bone bruise dargestellt worden sei. Das Ereignis sei eine Prellung gewesen, der Status quo sine sei nach vier bis sechs Wochen erreicht, die geplante Operation sei medizinisch nicht indiziert.

4.1.3    Im Bericht vom 31. Januar 2019 (Urk. 8/31) hielt Dr. E.___ fest, dem Beschwerdeführer gehe es deutlich besser, in gewissen Positionen habe er noch Schmerzen, ab der Horizontalen fehle es noch etwas an Kraft. Angesichts der Schilderung des Beschwerdeführers (Sturz auf Schulter mit Selbstreposition) und nach Ansicht der MRI-Bilder, welche eine riesige HAGL-Läsion und eine Hill-Sachs-Läsion zeigten, müsse definitiv von einem Unfallereignis ausgegangen werden, beide Läsionen träten nicht degenerativ auf.

    Am 9. Mai 2019 (Urk. 8/33) führte Dr. E.___, nunmehr am Spital C.___ tätig, aus, bei Überkopfarbeiten leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, beim Schwimmen beklage er nur mässige Schmerzen. Seine selbständige Tätigkeit im Reinigungsdienst sei Schwerstarbeit, die grösseren Belastungen übe er mit links aus. Er stehe noch immer in physiotherapeutischer Behandlung.

4.2

4.2.1    Dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 18. November 2021 (Urk. 7/14) sind die Diagnosen rezidivierende Schulterluxationen mit/bei Status nach Sturz am 22. Oktober 2018 und am 18. November 2021 sowie chronische Schmerzen in der linken Schulter mit/bei Überbelastung im Rahmen Dig 1 zu entnehmen. Anlässlich der notfallmässigen Selbstzuweisung berichte der Beschwerdeführer, er sei bei der Arbeit im Stehen nach hinten gestürzt und habe sich mit dem rechten Arm aufgefangen, wobei die rechte Schulter nach vorne luxiert sei, sich aber wieder von selbst reponiert habe. Er habe starke Schmerzen und sei bereits vor drei Jahren auf dieselbe Schulter gestürzt, die ihm empfohlene Operation habe nicht stattgefunden, weil sie die Suva nicht habe bezahlen wollen. Seither sei die Schulter spontan schon drei bis vier Mal luxiert. Klinisch zeige sich eine geschwollene Schulter, konventionell-radiologisch zeigten sich die vorbekannte Bankart-Läsion sowie eine Hill-Sachs-Delle bei reponierter Schulter.

4.2.2    Im Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 7/7) diagnostizierten med. pract. G.___, Oberarzt, und Dr. E.___ (beide am Spital C.___ tätig) eine chronische unidirektionale Schulterinstabilität rechts mit/bei einem Status nach anamnestisch rezidivierenden Schulterluxationen (mindestens fünf Ereignisse) mit Selbstreposition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankart-Läsion nach medial disloziert und einer HAGL-Läsion sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) links vom 18. November 2021. Der Beschwerdeführer habe sich am 18. November 2021 notfallmässig mit einer Schulterkontusion rechts sowie einer LWS-Kontusion vorgestellt. Es zeige sich ein Knochendefekt am Glenoid am antero-inferioren Rand im Sinne einer wahrscheinlichen Bankart-Läsion. Der Beschwerdeführer berichte über persistierende Schmerzen in der rechten Schulter, welche sich unter Analgesie verbesserten. Die Schulterbeweglichkeit sei nach wie vor eingeschränkt. Unter Ruhigstellung mit der Mitella-Schlinge käme es zu einer Linderung der lokalen Schmerzen. Ebenfalls bestünden Schmerzen im linken Hüftbereich und im LWS-Bereich. Das Arthro-CT (vgl. Urk. 7/18) zeige eine gering ausgeprägte Hill-Sachs-Delle sowie eine nach medial dislozierte ossäre Bankart-Läsion bei Status nach Schulterluxation, jedoch keine Läsion der Rotatorenmanschette. Folglich lasse sich eine unidirektionale Schulterinstabilität rechts mit einer komplexen ossären und ligamentären Verletzung nachweisen, angesichts der stark eingeschränkten Beweglichkeit sei eine konservative Behandlung indiziert, im Sinne einer Vorbereitung für eine Schulterstabilisation mit Coracoidtransfer analog Latarjet. Es erfolge ein Ausbau der Analgesie sowie eine Verordnung für Physiotherapie für die Therapie der LWS und der Hüftschmerzen linksseitig. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten Kontrolle in sechs Wochen.

    Im Rahmen der Verlaufskontrolle berichteten die behandelnden Ärzte am 17. Februar 2022 (Urk. 7/15) über keinen zufriedenstellenden Verlauf. Die Schulter sei seit dem letzten Termin viermalig luxiert, der Beschwerdeführer habe sie jeweils selbst reponieren können, die Ereignisse seien schmerzhaft gewesen, eine Analgetikaeinnahme werde jedoch verneint. Er sei noch unschlüssig bezüglich einer möglichen Latarjet-Operation. Bis Ende März sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, er werde versuchen, ab Mitte März wieder in seinem Betrieb zu arbeiten.

4.2.3    Versicherungsmedizinerin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 (Urk. 7/20) aus, bereits vor der Schulterkontusion rechts im Jahr 2018 hätten Schulterbeschwerden bei starker Arbeitsbelastung bestanden. Im MRI vom 10. Dezember 2018 sei ein Vorzustand, jedoch keine frischen strukturellen Läsionen dargestellt worden, es habe eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes vorgelegen. Im CT vom 23. November 2021 seien ebenfalls keine frischen strukturellen Läsionen dargestellt worden, es liege erneut eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes vor. Schulterdistorsionen bei Vorzustand seien nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt zu betrachten und würden im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielen.

4.2.4    Am 4. April 2022 (Urk. 7/32) legte Dr. E.___ dar, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde die Operation an der Schulter am 17. Mai 2022 stattfinden (Schulterarthroskopie rechts, Tenodese der langen Bizepssehne, offener Coracoidtransfer analog Latarjet, vgl. den Bericht vom 18. Mai 2022, Urk. 7/67). Es sei für ihn noch immer unklar, weshalb angesichts der Glenoidfraktur und der HAGL-Läsion nicht von einem Unfall ausgegangen werde, zumal diese Läsionen nur traumatisch zu erklären seien. Diese Auffassung bekräftigte Dr. E.___ sowohl am 5. Juli 2022 wie auch am 12. August 2022 in zwei Schreiben zu Handen des Beschwerdeführers (Urk. 7/57 f.).

4.2.5    In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 (Urk. 7/44) fasste Versicherungsmediziner Dr. A.___ die Aktenlage hinsichtlich der verschiedenen Ereignisse zusammen und führte aus, die am 26. Oktober 2018 wie auch die am 23. November 2021 bildgebend dargestellten Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehende strukturelle Läsionen, welche auf eine stattgehabte Schulterluxation zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2016 zurückzuführen seien. Folglich hätten weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2021 strukturelle Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, dargestellt werden können. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche sich jeweils vorübergehend verschlimmert hätten. Der Status quo ante sei jeweils spätestens nach sechs Wochen erreicht worden, die Folgen von Prellungen und Zerrungen seien im Rahmen des natürlichen Reparationsvorganges hiernach folgenlos verheilt.

4.2.6    Im Verlaufsbericht vom 13. September 2022 (Urk. 7/63) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in der Rehaklinik in H.___, es gehe ihm eigentlich recht gut, aber es fehle noch Kraft. Er diagnostizierte eine chronische rezidivierende unidirektionale antero-inferiore Schulterinstabilität rechts, initial traumatisch, mit/bei einem Status nach vier Ereignissen mit je Selbstreposition, einer Hill-Sachs-Läsion, einer ossären Bankartfraktur medial disloziert und konsolidiert um 10 %, einer HAGL-Läsion sowie einer SLAP-Läsion Typ II.

    Im Kurzaustrittsbericht der Rehaklinik H.___ vom 5. November 2022 (Urk. 7/74), welcher überwiegend medizinische Ausführungen zu den Folgen des Unfalles vom 8. April 2022 (leichtes Schädel-Hirn-Trauma) beinhaltet, hielten die Ärzte fest, dem Beschwerdeführer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der Schulterbeschwerden die letzte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Reinigungsfirma ab 21. November 2022 wieder möglich (vgl. auch den Austrittsbericht vom 28. November 2022, Urk. 7/95).

    Am 9. Dezember 2022 (Urk. 7/94) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich 50 % gearbeitet, sei vom Hausarzt indes wieder vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Er habe ihm geraten, die Physiotherapie fortzusetzen und ihm ab dem 3. Januar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.

4.3    Versicherungsmediziner Prof. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (Urk. 7/106 [= Urk. 8/37]) aus, es bestehe eine komplexe Krankengeschichte mit insgesamt fünf dokumentierten Unfällen seit dem Jahr 2018. Er legte dar, bei eigener Einsichtnahme in das Bildmaterial zeige sich an typischer Stelle eine Hill-Sachs-Impression mit deutlichem Knochenmarksödem, das Labrum sei anterior-inferior vom Glenoid abgelöst. Der Beschwerdeführer berichte im Verlauf über ein subluxationsähnliches Ereignis, was für eine neu aufgetretene Schulterinstabilität spreche, die gut zum Befund der Hill-Sachs-Impression und der Bankart-Läsion passe. Da der Beschwerdeführer auch über vorbestehende Schulterschmerzen berichte, sei anzunehmen, dass ein Teil der im MRI festgestellten Veränderungen als vorbestehend und degenerativ zu werten seien, die Hill-Sachs-Impression könne indes nur posttraumatisch sein. Die ossäre Bankart-Läsion sei eindeutig neu. In der Gesamtschau sei die knöcherne Bankart-Läsion überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 18. November 2021 zurückzuführen, die übrigen strukturellen Veränderungen überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 22. Oktober 2018, könnten jedoch nicht mit absoluter Sicherheit zugeordnet werden, da ein weiteres Trauma der rechten oberen Extremität am 13. Februar 2018 stattgefunden habe. Zudem sei die Schulter vorbestehend durch Überlastung geschädigt. Folglich seien die am 31. März 2022 bestehenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich Folge von mindestens zwei Unfallereignissen, eines aus dem Jahr 2018, eines vom 18. November 2021.

4.4    Gestützt auf die Stellungnahme von Versicherungsmediziner Prof. B.___ hiess die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2022 betreffend das Ereignis vom 18. November 2021 gut und erbrachte erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/107). Am 23. März 2023 zog sie zudem die Verfügung vom 28. Dezember 2018 betreffend das Ereignis vom 22. Oktober 2018 zurück und richtete abermals die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/38; vgl. auch das Schreiben vom 23. März 2023 betreffend Taggeldleistungen, Urk. 7/113 [= Urk. 8/40]).

4.5

4.5.1    Dr. E.___ berichtete im Rahmen der Verlaufskontrolle am 20. März 2023 (Urk. 7/118) über eine beginnende Instabilitätsarthrose (kleiner Osteophyt am Humeruskopf), aktuell Samilson I, und hielt fest, der Beschwerdeführer habe wenig Fortschritte gemacht, er habe vor allem nachts Schmerzen und die Kraft fehle. Die Rotatorenmanschettentests seien eigentlich negativ, auch wenn im Jobe-Test wenig Kraft angegeben werde, die Schulter sei stabil, eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht attestiert, jedoch nochmals eine Physiotherapieverordnung ausgestellt (vgl. auch den Radiologie-Bericht vom 20. März 2023, Urk. 7/121, in welchem keine Hinweise auf Komplikationen im Verlauf festgehalten wurden).

4.5.2    Am 15. April 2023 (Urk. 7/128 [= Urk. 8/46]) nahm Versicherungsmediziner Dr. A.___ Stellung zum Erreichen des Endzustandes bezüglich der Schulterverletzungen. Als Diagnose nannte er leichte Restbeschwerden und leichte funktionelle Einschränkungen Schulter rechts bei Status nach chronisch rezidivierender unidirektionaler antero-inferiorer Schulterinstabilität rechts, initial traumatisch, und bei Status nach Schulterarthroskopie rechts, Tenodese der langen Bizepssehne und offenem Coracoidtransfer analog Latarjet rechts am 17. Mai 2022. Dr. A.___ legte dar, die Operation sowie der postoperative Verlauf hätten sich komplikationsfrei gestaltet, beim Austritt aus der Rehaklinik H.___ sei über Schmerzen im rechten Schultergelenk geklagt, es sei eine Belastbarkeit für leichte Arbeiten attestiert worden. Zehn Monate postoperativ habe Dr. E.___ den Befund eines stabilen Schultergelenkes mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung erhoben. Ein Jahr nach der Operation sei das bestmögliche Resultat durch Anpassung und Angewöhnung erreicht, die natürliche Reparation und das Remodeling seien weitestgehend abgeschlossen, eine mögliche Besserung durch weitere Heilbehandlungen falle nicht ins Gewicht, der versicherungsmässige Endzustand sei erreicht. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer wieder uneingeschränkt zumutbar, ebenso mittelschwere Tätigkeiten mit beidhändigem Heben von Gewichten bis zu 25 Kilogramm über Schulter-/Kopfhöhe zehnmal täglich, verbunden mit Vibrationen. Aufgrund des Ereignisses sei keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität entstanden, in voraussehbarer Zukunft sei – bei Einhalten des Belastungsprofils – kein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten. Zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit werde empfohlen, regelmässig Kraftausdauertraining für die rechte Schultergelenksregion durchzuführen. Die attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betreffe das Ereignis vom 8. April 2022.

4.5.3     Am 15. Juni 2023 (Urk. 7/143 S. 5 f. [= Urk. 8/52 S. 5 f.]) hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm deutlich besser, er sei zufrieden, die Schulter stabil, er übe viel und trainiere viel die Kraft. Die Behandlung werde – bei endständig diskret eingeschränktem Bewegungsumfang, negativen Rotatorenmanschettentests und einer stabilen Schulter – abgeschlossen (vgl. auch den erneuten Radiologie-Bericht vom 15. Juni 2023, Urk. 7/144, in welchem auf eine leichte glenohumerale Arthrose, ansonsten auf einen unveränderten Status hingewiesen wurde).


5.

5.1    Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei den Ereignissen vom 22. Oktober 2018 und vom 18. November 2021 je um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. Urk. 7/3, 8/14 f.). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sie ihre Leistungen zu Recht per 12. Februar 2023 (Taggeldleistungen) respektive per 30. Juni 2023 (Heilkosten) eingestellt und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. A.___ vom 15. April 2023 (Urk. 7/128). Dieser kam unter Einbezug der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten Akten (S. 4-6, wobei er zudem auf die weiteren in seinen Beurteilungen vom 10. Juni 2022 [Urk. 7/44] und vom 13. Februar 2023 [Urk. 7/106] aufgeführten medizinischen Akten verwies) zum Schluss, dass eine mögliche Besserung durch eine weitere Heilbehandlung nicht mehr ins Gewicht falle, der versicherungsmedizinische Endzustand erreicht und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei. Sodann sei aufgrund der Ereignisse keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität entstanden, auch in voraussehbarer Zukunft sei kein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten.

5.3

5.3.1    Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 12. Februar 2023 respektive per 30. Juni 2023 eingestellt hat, ist vorab zu betonen, dass der Abschluss eines Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. E. 1.2), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie» respektive das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3) und stehen dem Fallabschluss somit nicht entgegen.

5.3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ersten Unfallereignisses vom 22. Oktober 2018 starke Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine Ausstrahlung der Schmerzen in den Nacken beklagte, auch wurde eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter dokumentiert. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge konservativ, mittels Physiotherapie, behandeln (vgl. E. 4.1.1). Am 31. Januar 2019 berichtete der behandelnde Dr. E.___ über eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, am 9. Mai 2019 führte er aus, bei Überkopfarbeiten leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, beim Schwimmen unter mässigen Schmerzen, er stehe noch immer in physiotherapeutischer Behandlung (vgl. E. 4.1.3). Aufgrund des zweiten Unfallereignisses vom 18. November 2021 erachteten die behandelnden Ärzte erneut eine konservative Behandlung als indiziert, dies als Vorbereitung für eine Schulterstabilisation mit Coracoidtransfer analog Latarjet (vgl. E. 4.2.2). Da sich im Rahmen der Verlaufskontrollen kein zufriedenstellender Verlauf einstellte (vgl. E. 4.2.2), wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 operiert (Schulterarthroskopie rechts, Tenodese der langen Bizepssehne, offener Coracoidtransfer analog Latarjet; vgl. E. 4.2.4) und er begab sich anschliessend in die Rehaklinik in H.___, wo ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der Schulterbeschwerden ab 21. November 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Geschäftsführer attestiert wurde (vgl. E. 4.2.6). Nachdem dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, empfahl Dr. E.___ das Fortsetzen der Physiotherapie und attestierte ihm ab dem 3. Januar 2023 eine 50%ige, ab dem 13. Februar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2.6). An dieser Einschätzung hielt Dr. E.___ am 20. März 2023 fest, dokumentierte eine stabile Schulter und negative Rotatorenmanschettentests und stellte erneut eine Physiotherapieverordnung aus (vgl. E. 4.5.1). Am 15. Juni 2023 berichtete Dr. E.___ über eine deutliche Besserung und hielt fest, der Beschwerdeführer sei zufrieden, er trainiere viel die Kraft, die Schulter sei stabil und der Bewegungsumfang endständig nur diskret eingeschränkt, weshalb er die Behandlung abschloss (vgl. E. 4.5.3).

5.3.3    Aus dem vorstehend Ausgeführten ist ersichtlich, dass die Behandlung des Beschwerdeführers – bei Vorliegen einer stabilen Schulter und einem (auch postoperativ, vgl. Urk. 7/121) zufriedenstellenden und komplikationslosen Verlauf – am 15. Juni 2023 von Dr. E.___ abgeschlossen wurde, auch stellte Dr. E.___ keine weitere Physiotherapieverordnung mehr aus. Inwiefern bei Fallabschluss von weiteren somatischen Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Arbeitsfähigkeit, zu erwarten gewesen wäre, wird demgegenüber vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und geht – angesichts der von den Ärzten der Rehaklinik H.___ wie auch der von Dr. E.___ attestierten bereits vollständigen Arbeitsfähigkeit – aus den Akten nicht hervor, zumal insbesondere Arztberichte fehlen, welche einen gegenteiligen Schluss zuliessen. Dass Versicherungsmediziner Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 15. April 2023 (Urk. 7/128) zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit das Durchführen von regelmässigem Kraftausdauertraining für die rechte Schultergelenksregion vorschlug, steht dem Fallabschluss zudem nicht entgegen, zumal praxisgemäss ärztlicherseits vorgeschlagene Massnahmen in Form von Physio- oder Ergotherapie sowie Krafttraining hierfür nicht ausreichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2; 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2). Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 15. April 2023, wonach weitere Behandlungsmassnahmen nicht mehr zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes der rechten Schulter führen würden (Urk. 7/128), erweist sich folglich als schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und die Heilkostenleistungen per 30. Juni 2023 eingestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen bereits per 12. Februar 2023 einstellte, zumal Dr. E.___ dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. E. 5.3.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte, es seien ihm Taggeldleistungen über den 12. Februar 2023 hinaus zu gewähren (Urk. 1 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 13. Februar 2023 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des Unfallereignisses vom 8. April 2022 ausrichtete, ab dem 16. April 2023 basierend auf einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/113). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nicht.

5.4    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet – wie auch die Frage einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung – rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, welche von einem Mediziner zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende, Versicherungsmediziner Dr. A.___ widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse (vgl. E. 4.5.2) ist indes nicht aktenkundig, vielmehr nahm Dr. E.___ zur Frage der Integritätsentschädigung nicht Stellung. Folglich kann der Beschwerdeführer seine Ansicht nicht auf eine medizinische Grundlage stützen, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann und sich ein Abweichen von der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. A.___ nicht rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die vorliegend einschlägige Tabelle der Suva «Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5 (Revision 2011), Integritätsschaden bei Arthrosen» festhält, dass bei leichten Arthrosen keine Entschädigung zugesprochen wird, und beim Beschwerdeführer von Dr. E.___ – in Kenntnis des Radiologieberichtes vom 15. Juni 2023 – keine leichte, sondern erst eine beginnende Instabilitätsarthrose diagnostiziert wurde (vgl. E. 4.5.1). Da des Weiteren gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV zwar eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen ist – wobei eine Verschlimmerung dann als voraussehbar gilt, wenn sie im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann –, die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung hingegen nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1), verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht.

5.5    Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten, weshalb die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Einholung eines orthopädischen Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2) nicht erforderlich ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).


6.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Müller

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBöhm