Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00082


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 30. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Justus H. Brunner

KÄMPFEN Rechtsanwälte

Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war zuletzt seit April 2017 bei der Y.___ AG als Gipser in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. Februar 2018 im Schnee ausrutschte, auf die rechte Hand fiel und sich einen Riss im Oberarm zuzog (vgl. Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2018, Urk. 9/4). In der Folge war der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 9/6) und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk. 9/13, Urk. 9/24). Aufgrund einer schmerzhaften Funktionsstörung rechts bei grosser Rotatorenmanschettenläsion rechts erfolgte am 25. September 2018 im Spital Z.___ ein operativer Eingriff (Schulterarthroskopie rechts, Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik rechts) durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie (vgl. Operationsbericht vom 25. September 2018, Urk. 9/43).

    Gestützt auf die Beurteilung der beratenden Ärztin med. pract. B.___, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 17. Juli 2019, wonach dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei, er in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, und ausgehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei (Urk. 9/87), stellte die Suva die Taggeldleistungen per 29. Februar 2020 ein (vgl. Schreiben vom 17. Dezember 2019, Urk. 9/110) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2020 ab 1. März 2020 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % eine Rente zu (Urk. 9/132). Hiergegen erhob der Versicherte am 24. April 2020 (Urk. 9/141) sowie ergänzend am 22. Juni 2020 (Urk. 9/152) Einsprache, woraufhin die Suva die Verfügung vom 24. März 2020 zurücknahm und dem Versicherten bis zum Beginn der IV-Massnahme am 13. April 2020 weiterhin ein Taggeld ausrichtete (vgl. Schreiben vom 17. Juli 2020, Urk. 9/155). Die Invalidenversicherung ihrerseits richtete bis zum 13. Oktober 2020 Taggelder aus (vgl. Urk. 9/242).

    Mit Verfügung vom 13. September 2022 sprach die Suva dem Versicherten ab 14. Oktober 2020 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Rente zu (Urk. 9/242). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Oktober 2022 (Urk. 9/251), hiess sie mit Einspracheentscheid vom 14. März 2024 insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Invalidenrente ab 14. Oktober 2020 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % zusprach (Urk. 9/264 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 14. Oktober 2020 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 55 %. Eventualiter sei für den Fall, dass für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle abgestellt werde, ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren und der Invaliditätsgrad unter Beizug des entsprechend tieferen Betrages neu zu berechnen.

    Im Sinne einer reformatio in peius beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 (Urk. 8), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sei zu verneinen. Eventuell sei der Invaliditätsgrad von 30 % auf 28 % zu reduzieren, subeventuell in der Höhe von 30 % zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

    Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am 6. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, wobei er an seinem Hauptantrag vollumfänglich festhielt. Den Eventualantrag zog er zurück (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Februar 2025 ihre Duplik ein (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).




2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2024 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ganztags zumutbar sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 2 (LSE 2020, Total TA 1, Männer, Kompetenzniveau 2) abgestellt und so ein an die Teuerung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 74'139.-- errechnet worden, da der Beschwerdeführer im Zuge seines beruflichen Werdegangs als selbständig erwerbender Gipser nebst den handwerklichen Fähigkeiten auch Kenntnisse in administrativen und organisatorischen Belangen habe erwerben können. Ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren, da die körperlichen Limitierungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden seien. Angesichts dessen, dass die Firma Y.___ AG inzwischen in Liquidation sei, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Unfall weiterhin als selbständig Erwerbender und/oder Geschäftsführer/-inhaber tätig wäre und ein Einkommen von über Fr. 100’000.-- erzielen würde, zumal er – abgesehen von den Jahren 2014, 2015 und 2017 – nie ein Einkommen von über Fr. 100'000.-- abgerechnet habe, gerade auch nicht als selbständig Erwerbender. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass das Valideneinkommen gestützt auf die im IK-Auszug in den letzten fünf Jahren abgerechneten effektiven Einkommen errechnet und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 105'449.-- festgesetzt worden sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von neu 30 % (anstatt bisher 28 %).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. April 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung vom 31. Oktober 2023 sei der Invaliditätsgrad auf 52 % festgelegt worden, was von der Beschwerdegegnerin bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Das massgebende Valideneinkommen entspreche deshalb mindestens dem auf ein Jahr hochgerechneten sowie der Normalarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis Ende 2023 angepassten Bruttoverdienst, welchen er in den etwas mehr als 10 Monaten vor dem Unfallereignis verdient habe, mithin Fr. 149'612.--. Betreffend die Berechnung des Invalideneinkommens monierte der Beschwerdeführer die Anwendung des Kompetenzniveaus 2. Er weise in den Bereichen Administration und Organisation minime bis gar keine Fähigkeiten auf. Im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seien diese Tätigkeiten von seinem Geschäftspartner besorgt worden. Er sei aufgrund seiner Fähigkeiten auf dem Bau für die handwerklichen Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Es sei deshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiere daraus ein für den Einkommensvergleich relevantes Invalideneinkommen von Fr. 67'197.--. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 %.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Sinne einer reformatio in peius, eventuell sei der Invaliditätsgrad auf 28 % zu reduzieren, subeventuell auf 30 % zu bestätigen. Sie führte diesbezüglich aus, eine Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung für den Unfallversicherer werde in der bundesgerichtlichen Praxis ausdrücklich verneint. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der aktuellsten Tabellenlöhne (LSE 2022) zu ermitteln und auf Fr. 74'402.-- festzusetzen, wobei die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht zu beanstanden sei. Der Zielvereinbarung für den Arbeitsversuch mit der IV-Stelle Zürich sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer künftig der Planung und Organisation der Arbeiten auf Baustellen annehmen wolle, was über das Kompetenzniveau 1 hinausgehe und zumindest dem Kompetenzniveau 2 entspreche. Das Valideneinkommen sei aufgrund der Erwerbsbiografie errechnet worden, was keinen Teuerungsausgleich rechtfertige, zumal auch nicht aktenkundig sei, dass mit einem solchen hätte gerechnet werden können. Diesbezüglich sei der Einspracheentscheid fehlerhaft und das Valideneinkommen wäre auf Fr. 100'943.-- festzusetzen. Damit resultierte ein Erwerbseinbusse von 28 %. Korrekterweise wäre jedoch auch zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2022 (TA 17, Männer, Berufsgruppe 71, Bau- und Ausbaufachkräfte) abzustellen gewesen, da konkrete Anhaltspunkte betreffend den Verdienst als Gesunder fehlten. Das zu korrigierende Valideneinkommen sei auf Fr. 81'073.-- festzusetzen. Stelle man dieses dem korrigierten Invalideneinkommen gegenüber, resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von deutlich weniger als 10 %. Damit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und der Anspruch auf eine Invalidenrente wäre zu verneinen.

2.4    Der Beschwerdeführer brachte am 6. Januar 2025 replicando vor, zur Ermittlung des versicherten Verdienstes sei das von April 2017 bis zum Unfalltag im Februar 2018 bei der Y.___ AG bezogene Gehalt auf 12 Monate aufzurechnen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 143'360.--, welches der Teuerung angepasst auf Fr. 149'612.-- hochzurechnen sei. Mit dem Gewinnvortrag von über Fr. 51'000.-- würden konkrete Hinweise vorliegen, dass die entsprechenden teuerungsbedingten Lohnanpassungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten gewährt werden können. Richtig sei, dass er trotz seiner ordentlichen Anstellung bei der Y.___ AG als Selbständigerwerbender zu gelten habe, da er seit dem 17. Januar 2017 50 % des Aktienkapitals der Firma besessen habe und als Verwaltungsrat kollektivunterschriftsberechtigt gewesen sei. Gleichwohl sei für die Geschäftsführung sein Geschäftspartner verantwortlich gewesen. Im Bereich der Administration und Organisation sei er auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Der Arbeitsversuch sei gescheitert. Er besitze handwerkliche Fähigkeiten, die in der Regel mit körperlichen Arbeiten zusammenhingen, die ihm

    nicht mehr zumutbar seien. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei deshalb auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Ausserdem sei die LSE-Jahrgangstabelle heranzuziehen, die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids publiziert gewesen sei, vorliegend also die LSE 2020 (Urk. 15).

2.5    Hierauf präzisierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 6. Februar 2025 (Urk. 18), der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen würden unterschiedlich ermittelt werden. Das Valideneinkommen diene der Ermittlung der prozentualen Rentenhöhe, wohingegen der versicherte Jahresverdienst zur Berechnung des monetären, monatlichen Rentenbetreffnisses hinzugezogen werden werde. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt ohne und also nach dem Unfall verdienen würde, wohingegen nach Art. 15 Abs. 2 UVG als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gelte. Art. 24 UVV sodann diene mit Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und dessen systematische Einordnung nur, aber immerhin der Korrektur des versicherten Verdienstes zur Berechnung des monatlichen Rentenbetreffnisses, nicht aber der Anpassung des Valideneinkommens. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auch unerheblich, ob dieses aus einer vormals selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit extrapoliert werde, sondern einzig, ob dieses nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch künftig hätte erzielt werden können. Schliesslich seien grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend, weshalb die neuste verfügbare LSE-Tabelle sowie Nominallohnentwicklung anzuwenden seien.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 8. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität – seit Juli 2019 zu 100 % arbeitsfähig ist. Allfälliger Rentenbeginn ist soweit unbestritten der 14. Oktober 2020 (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/87, Urk. 9/242).

3.2    Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass der Invaliditätsbegriff im Grundsatz in allen Sozialversicherungszweigen einheitlich ist (vgl. auch Art. 16 ATSG), insofern bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll. Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3). Jedoch sollen IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbständig vornehmen und dürfen sich keinesfalls ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der in der Unfallversicherung versicherte Gesundheitsschaden enger gefasst ist, indem er an ein Unfallereignis anknüpft, und die Invaliditätsbemessung erst im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses erfolgt, demgegenüber die Invalidenversicherung ihre Leistungen von gröberen Abstufungen des Invaliditätsgrades abhängig macht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine eigene Bemessung des Invaliditätsgrades vornahm.


4.    Der Beschwerdeführer absolvierte die Mittelschule im Kosovo, ohne in der Folge einen Beruf zu erlernen. Im Jahr 1991 reiste er in die Schweiz ein und war seither als Gipser tätig (vgl. Urk. 9/79). Im Jahr 2004 gründete er die C.___ GmbH und war bis am 4. Januar 2012 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). In der Folge wurde die C.___ GmbH in die D.___ GmbH umgewandelt und E.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben für kurze Zeit als Gipser (ausführende Person) bei der D.___ GmbH weiter (vgl. auch Urk. 9/180/4). Im Rahmen des Abklärungsgesprächs mit der IV-Stelle berichtete der Beschwerdeführer ausserdem, dass er im Jahr 2013 die F.___ GmbH gegründet habe. Sein Sohn sei als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen worden (vgl. auch Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), ohne jedoch selber in der Firma mitzuarbeiten. Er habe grundsätzlich alleine in der Firma gearbeitet und je nach Bedarf zusätzlich temporäres Personal beauftragt. Er habe sehr viel gearbeitet und sich ein hohes Einkommen sicherstellen können (vgl. Urk. 9/180/4 f.). Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Arbeit bei der F.___ GmbH ein Einkommen von Fr. 92'693.-- (Jahr 2013), Fr. 130'000.-- (Jahre 2014 und 2015) und Fr. 33'583.-- (Jahr 2016, wobei der im Lohnausweis 2016 ausgewiesene Lohn Fr. 99'318.-- betrug [vgl. Urk. 9/2/15]) erzielt hat (Urk. 9/11). Per Ende Dezember 2016 wurde die F.___ GmbH in die Y.___ AG umgewandelt und der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 (Tagebucheintrag) als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Neben ihm amtete G.___ als Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Sohn des Beschwerdeführers, H.___, schied aus der Gesellschaft aus (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk. 9/180/4). Vereinbart wurde ein Lohn von Fr. 10'500.-- monatlich (vgl. Arbeitsvertrag vom 3. April 2017, Urk. 9/3). Im IK-Auszug eingetragen wurde ein Einkommen von Fr. 107'520.-- ab April 2017 (Urk. 9/180/8). In Bezug auf die Rollenverteilung gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, sein Geschäftspartner habe organisiert und die administrativen Arbeiten erledigt, er sei hingegen für die Gipserarbeiten zuständig gewesen. Als er infolge des Sturzes am 8. Februar 2018 arbeitsunfähig geworden sei, habe sein Geschäftspartner die pendenten Aufträge mit anderen Arbeitern fertigstellen lassen. Neue Aufträge habe sein Geschäftspartner keine mehr angenommen (vgl. Urk. 9/180/6, vgl. auch Urk. 9/56 und Urk. 9/79). Die eigene Fortführung des Betriebs als Geschäftsführer mit anderen angestellten Gipsern erachtete der Beschwerdeführer als unrealistisch. Die Qualität sei nicht gewährleistet, wenn man nicht die ganze Zeit selber vor Ort sei. Man müsse selber hart arbeiten, um im Geschäft zu bleiben (vgl. Urk. 9/102/6). Der Geschäftspartner habe die Firma (ebenfalls) nicht alleine weiterführen wollen, weshalb die Y.___ AG in Liquidation gesetzt und aufgelöst worden sei (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; vgl. auch Urk. 9/180/6).

    Vom 14. April bis 20. Oktober 2020 fand ein Arbeitsversuch bei der I.___ GmbH statt (vgl. Urk. 9/137). Dieser wurde erfolgreich abgeschlossen und der Beschwerdeführer konnte in einem 50%-Pensum (20 Stunden) bei der I.___ GmbH in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterarbeiten (vgl. Urk. 9/171). Seine Tätigkeit umfasste die Planung, Organisation, Akquisition und Kontrolle von Baustellen (vgl. Urk. 9/180/6). Arbeitsvertraglich wurde ein Bruttolohn von monatlich Fr. 2'525.-- vereinbart (vgl. Urk. 9/175). Die Anstellung wurde per 31. Dezember 2020 aus wirtschaftlichen Gründen (gesundheitlichen Gründen des Inhabers) gekündigt (vgl. Urk. 9/180/6, Urk. 9/233).


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E.5.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 16 Rz. 20).

    Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich basierend auf den IK-Einträgen bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1, 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2, 8C_530/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.1.2). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einträge im IK-Auszug des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre vor dem Unfallereignis ab und errechnete ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 100'943.20 ([Fr. 92'693.-- + Fr. 130'000.-- + Fr. 130'000.-- + Fr. 36'636.-- + Fr. 107'520.-- + Fr. 2'380.-- (Arbeitslosenentschädigung Dezember 2016) + Fr. 8'540.-- (Arbeitslosenentschädigung Januar bis März 2017)] / 5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung setzte sie das Valideneinkommen auf Fr. 105'449.-- fest (Urk. 2 S. 7; vgl. auch Urk. 9/233).

5.3    Mit Blick auf die betrieblichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender anzusehen, da er zumindest als Verwaltungsratspräsident der Y.___ AG seinen Lohn massgeblich mitbestimmen konnte. Dabei ist jedoch entscheidend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder tatsächlich verdienen würde und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als ausführender Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Dass es mit dem Wegfall seiner Arbeitskraft zur Auflösung der Gesellschaft kam, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einziger ausführender Gipser war, naheliegend. Jedenfalls kann von einem Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen keine Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sein in den Monaten April bis Dezember 2017 erzieltes Einkommen, aufgerechnet auf ein Jahr, hätte sich auch in Zukunft nicht verringert, ist ihm mit Blick auf die in den Jahren 2013 bis 2016 aufgetretenen Einkommensschwankungen nicht zu folgen (vgl. E. 4 vorstehend). Die Auftragslage war seit der Gründung der F.___ GmbH, bei der der Beschwerdeführer ähnlich wie in der Y.___ AG grundsätzlich alleiniger ausführender Gipser war, stark schwankend (Einkommen zwischen Fr. 33'583.-- und Fr. 130'000.--). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der erst kurzen Bestanddauer der Y.___ AG kann für die Bemessung des Valideneinkommens nicht allein auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2017 abgestellt werden. Vielmehr ist ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst heranzuziehen (vgl. E. 5.1 hiervor). Damit ist die Durchschnittsberechnung der Beschwerdegegnerin anhand der in den Jahren 2013 bis 2017 erzielten Einkommen rechtens. Allerdings ist das Valideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), wobei hierfür der zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn heranzuziehen ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025, Rz. 3301). Insofern ist die in den Monaten Dezember 2016 bis März 2017 bezogene Arbeitslosenentschädigung bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Ferner sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. E. 2.3) – in Anwendung der bundesrechtskonformen Aufrechnung der Nominallohnentwicklung die einzelnen Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 vor der Berechnung des Durchschnittswertes der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2020 anzupassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3, 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.4, 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.1). Hierfür ist die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T39 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, 2010-2024, Männer 2013: 2204, 2014: 2220, 2015: 2226, 2016: 2239, 2017: 2249, 2020: 2298) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für das Jahr 2020 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) ein Valideneinkommen von Fr. 101'949.85 ([Fr. 92'693.-- : 2204 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2220 x 2298] + [Fr. 130'000.-- : 2226 x 2298] + [Fr. 33'583.-- : 2239 x 2298] + [Fr. 107'520.-- : 2249 x 2298] : 5).

    Soweit die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius die Anwendung der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens beantragt (vgl. E. 2.3), ist sie nicht zu hören. Auf die statistischen Werte ist nur ausnahmsweise abzustellen, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, führten nicht invaliditätsfremde Gründe zum Stellenverlust und es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Gipser in der Y.___ AG tätig wäre. Die Verwendung der Lohnstatistik ist unzulässig, wenn das hypothetische Valideneinkommen anhand der über einen längeren Zeitraum hin effektiv erzielten Verdienste in Verbindung mit dem IK-Auszug zuverlässig eingeschätzt werden kann (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Art. 28a Rz. 56). Das Abstellen auf die Lohneinträge im IK-Auszug ist vorliegend möglich, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens darauf und nicht auf die Lohnstatistik abzustellen ist.


6.

6.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rz. 56 und 93 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.2    Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'791.-- für männliche Arbeitskräfte gemäss LSE 2020 (Total in der Tabelle TA1_triage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Männer).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seines auf leichte Tätigkeiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.1) sowohl die angelernte Tätigkeit als Gipser wie auch die übrigen handwerklich schweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit als selbständig erwerbender Gipser eine Aktiengesellschaft geführt und sich dadurch Fähigkeiten in administrativen und organisatorischen Belangen aneignen können (E. 2.1), ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer über keinen kaufmännischen Abschluss verfügt. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er im Sinne der Arbeitsteilung jeweils für die Gipsertätigkeit verantwortlich gewesen sei und sein Geschäftspartner sich um die administrativen und organisatorischen Belange gekümmert habe (vgl. E. 5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin lässt ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer nur zu einem sehr geringen Teil mit Bürotätigkeiten befasste. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner während vieler Jahre seinen eigenen Betrieb führte und dabei einige Berufserfahrung als Selbständigerwerbender sammeln konnte. Diese beschränkte sich jedoch auf den eigenen Kleinbetrieb, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich von seinem Einsatz und den Fähigkeiten als Gipser abhing (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2, 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Bei dieser Sachlage kann die – allenfalls – nur teilweise neben der schweren Gipserarbeit ausgeübte Tätigkeit im Bürobereich allein nicht mit dem Besitz von «besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse» gemäss dem Kompetenzniveau 2 gleichgesetzt werden. Erfahrungsgemäss umfassen solche Stellen mehr als blosse Hilfstätigkeiten und verlangen in der Regel einen Lehrabschluss oder zumindest eine Anlehre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.4.3). Zumutbar ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, wie er sie bei der I.___ GmbH ausgeübt hatte. In dieser leidensangepassten Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 2'525.-- generieren (vgl. E. 4 hiervor). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Fehlen einer abgeschlossenen kaufmännischen Grundausbildung, wie sie grundsätzlich selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, ist es nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer auf Dauer oder zumindest längerfristig ein dem Kompetenzniveau 2 entsprechendes Einkommen von Fr. 5'791.-- erzielen kann. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Durchschnittslohn sämtliche Tätigkeitsfelder berücksichtigt, mithin auch solche, in welchen der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügt.

    Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalideneinkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.-- [LSE 2020, Tabelle TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer]) abzustellen, auf den in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person – wie hier – im angelernten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11. November 2017 E. 6.3 mit Hinweis).

6.3    Demzufolge ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'261.-- unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 65'815.10 hochzurechnen (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41,7). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nicht, wovon bei gegebener Konstellation auch die Parteien ausgehen (Urk. 1 S. 25, Urk. 2 S. 6). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 65'815.10 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich berechnet Fr. 74'139.--.


7.    Der Vergleich des Invalideneinkommens (E. 6.3) mit dem Valideneinkommen (E. 5.3) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'134.75 oder einen Invaliditätsgrad von gerundet 35 %.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % ab 14. Oktober 2020 hat.


8.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 35 % ab 14. Oktober 2020 hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Justus H. Brunner

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler