Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00083
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 14. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 8. Februar 2022 teilte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) mit, dass der Verein X.___ AHV-unterstelltes Personal beschäftige, welches gemäss UVG zu versichern sei; bis heute habe es der Verein unterlassen, sich einer Unfallversicherung anzuschliessen, oder sie zumindest nicht über den Anschluss informiert (Urk. 11/4).
Mit Schreiben vom 14. November 2023 an den Verein X.___ hielt die Ersatzkasse UVG fest, dass nicht abschliessend habe geklärt werden können, ob der Verein sein Personal gegen die Folgen von Unfall gemäss UVG versichert habe (Urk. 11/6). In der Folge bestätigte der Verein X.___, dass er für sein Personal keine obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen habe (Formular vom 10. Dezember 2023, Urk. 11/7).
1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 auferlegte die Ersatzkasse UVG dem Verein X.___ für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 Ersatzprämien zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 157.75 (Urk. 11/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/11) wies die Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom 11. April 2024 ab (Urk. 11/12 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2024 (Urk. 2) erhob Y.___ im Namen des Vereins X.___ mit Eingabe vom 30. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei ersatzlos aufzuheben. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (Urk. 4) wurde dem Verein X.___ Frist angesetzt, um dem Gericht die Statuten sowie die Wahlbestätigung des Präsidenten einzureichen; falls dieser nicht einzelzeichnungsberechtigt sei, sei die Beschwerde ordnungsgemäss zu unterzeichnen und die Wahlbestätigung der weiteren zeichnungsberechtigten Personen einzureichen. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Urk. 6), welche von Kassier Z.___ mitunterzeichnet wurde, nahm Y.___ Stellung, und reichte verschiedene Dokumente (Urk. 7/1-5) ein. Die Ersatzkasse UVG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2024 (Urk. 10), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (S. 2 oben). Dies wurde dem Verein X.___ mit Verfügung vom 10. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht (Art. 3 Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.3 Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Suva (vgl. Art. 66 UVG) sorgt der Arbeitgeber dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer, welcher die obligatorische Unfallversicherung betreibt, versichert sind (vgl. Art. 69 Satz 1 UVG).
Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind (vgl. auch Art. 59 Abs. 3 UVG). Sie sorgt als eine Art Auffangnetz für den lückenlosen Versicherungsschutz der nicht bei der Suva versicherten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Pflicht zur Versicherung bei einem registrierten Versicherungsträger nicht nachgekommen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 20/04 vom 17. Januar 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Ersatzkasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 UVG).
1.4 Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG).
Die Suva oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet oder sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden (Art. 95 Abs. 1 UVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 für die Arbeitnehmerin A.___ für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 bei der SVA einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 2'030.-- und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 4'800.-- deklariert habe. Für die Arbeitnehmerin A.___ hätte deshalb von Gesetzes wegen zwingend eine Unfallversicherung abgeschlossen werden müssen. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, eine Unfallversicherung abzuschliessen, sei sie gestützt auf Art. 95 Abs. 1 UVG berechtigt und verpflichtet gewesen, für die Dauer der Säumnis eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages zu verlangen (S. 4 Ziff. 9).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass Z.___ den vom Gericht verlangten Nachweis anhand der Statuten und der Wahlbestätigung seiner selbst als Präsident nicht erbracht habe, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (S. 3 oben). Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die UVG-Versicherung bei der AXA nur für das Anstellungsverhältnis von A.___ bei der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde B.___ gelte, nicht jedoch für die Anstellung beim Beschwerdeführer (S. 3 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sehr wohl eine Police betreffend Berufs- und Nichtberufsunfall seit dem 1. Januar 2020 bestehe. Bis heute gebe es keine Police der Ersatzkasse (S. 1). Im Anstellungsvertrag werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Versicherungen die Sache der Dirigentin seien. Die Aussage der Ersatzkasse UVG «mit ihnen kann man nicht verhandeln» lasse den Schluss zu, dass es beim erwähnten Obligatorium doch eher um eine Verhandlungssache gehe. Das Verhalten, das Gespräch durch Auflegen zu beenden, werfe ein schlechtes Licht auf die Ersatzkasse. Es fehle eine Versicherungspolice mit beidseitiger Unterschrift und damit auch eine klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten, Aufgaben, Haftungsausschlüsse, Leistungsumfang und so weiter. Die Tatsache, dass bereits ein Versicherungsschutz für die Dirigentin bestehe, veranlasse einen zu der Vermutung, dass hier doppelt angebliche Leistungen berechnet würden. Fraglich sei zudem, warum nur für die Jahre 2020 und 2021 Rechnungen gestellt worden seien (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht Ersatzprämien und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 157.75 auferlegt hat.
3. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (Urk. 4) wurde dem Verein X.___ Frist angesetzt, um dem Gericht die Statuten sowie die Wahlbestätigung des Präsidenten einzureichen. Falls der Präsident nicht allein zeichnungsberechtigt sein sollte, war die Beschwerde ordnungsgemäss zu unterzeichnen und die Wahlbestätigung der weiteren zeichnungsberechtigten Personen einzureichen. Y.___ nahm in der Folge mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Urk. 6), welche von Kassier Z.___ mitunterzeichnet wurde, Stellung, und reichte die Statuten sowie zwei Protokolle (Urk. 7/1-4) ein.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Vorliegend ergibt sich aus den Statuten des Beschwerdeführers, dass der Präsident in Verbindung mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt (Urk. 7/4 Ziff. 17).
Dem eingereichten Protokoll vom 12. März 2013 ist zu entnehmen, dass Y.___ als Präsident gewählt wurde (Urk. 7/3 Ziff. 6). Im Protokoll vom 27. Februar 2024 (Urk. 7/1-2 Ziff. 1) wird er weiterhin als Präsident genannt. Die Eingabe von Y.___ vom 17. Mai 2024 (Urk. 6) wurde von Kassier Z.___ mitunterzeichnet. Die (Wieder-)Wahl von Z.___ als Kassier ergibt sich aus dem Protokoll vom 27. Februar 2024 (Urk. 7/1-2 Ziff. 7).
Mit den genannten Protokollen wurde der Nachweis erbracht, dass Y.___ als Präsident und Z.___ als Kassier des Beschwerdeführers amten. Entsprechend sind Y.___ und Z.___ zu zweit zeichnungsberechtigt für den Beschwerdeführer. Z.___ hat die Beschwerdeschrift vom 30. April 2024 zwar nicht mitunterschrieben, aber mit Unterzeichnung der Eingabe vom 17. Mai 2024 sein Einverständnis mit der Beschwerde erklärt. Die Beschwerde wurde somit rechtsgenüglich erhoben.
4.
4.1 Aus dem Anstellungsvertrag vom 7. September 2020 (Urk. 3/C) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer C.___ (richtig: A.___) per 17. August 2020 auf unbestimmte Zeit als Chordirigentin mit einem Honorar von Fr. 150.-- pro Singprobe angestellt hat. Der Beschwerdeführer deklarierte gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für die Zeit vom 11. Juli bis 31. Dezember 2020 einen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 2'030.-- (Urk. 11/1) und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 4'800.-- (Urk. 11/2).
Vorliegend ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer angestellte Chordirigentin als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV zu qualifizieren und entsprechend obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert ist. Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, seine Arbeitnehmerin bei einem Versicherer, welcher die obligatorische Unfallversicherung betreibt, zu versichern (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Beschwerdeführer schloss jedoch keine Unfallversicherung für sein Personal ab, wie er am 10. Dezember 2023 auf dem «Formular obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG» (Urk. 11/7) bestätigte.
Die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten ist obligatorisch und kann nicht mittels einer Klausel im Arbeitsvertrag wegbedungen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Anstellungsvertrag vom 7. September 2020 beruft, wonach Versicherungen Sache der Dirigentin seien (Urk. 3/C), vermag er damit nicht durchzudringen.
4.2 Arbeitnehmende sind unabhängig vom Arbeitspensum obligatorisch gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Wenn ein Versicherter für mehrere Arbeitgeber tätig ist, muss jeder Arbeitgeber den Arbeitnehmer - für die entsprechende Lohnsumme - einzeln versichern. Entsprechend gibt es auch Bestimmungen zur Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern. So ist gemäss Art. 99 Abs. 1 UVV bei einem Berufsunfall der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV).
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass für A.___ seit dem 1. Januar 2020 eine Police betreffend Berufs- und Nichtberufsunfall bestehe. In der eingereichten Bestätigung wird festgehalten, dass A.___ seit dem 1. Januar 2020 über die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde B.___ obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der AXA versichert ist (Urk. 3/B).
Aus der Tatsache, dass ein anderer Arbeitgeber eine Unfallversicherung für A.___ abgeschlossen hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber unfallversichert ist. Die erwähnte Unfallversicherung bei der AXA bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis von A.___ mit der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde B.___. Für die Tätigkeit als Chordirigentin beim Beschwerdeführer muss der Beschwerdeführer selbst eine Unfallversicherung für A.___ abschliessen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht von doppelten Prämien für die gleiche Leistung gesprochen werden, zumal die einzelne Prämie auf der Lohnsumme beim jeweiligen Arbeitgeber berechnet wird.
4.3 Gemäss Art. 59 UVG wird das Versicherungsverhältnis bei der Suva in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind (Abs. 1). Das Versicherungsverhältnis bei den anderen Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (Abs. 2). Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Abs. 3).
Die Ersatzkasse UVG kommt folglich zum Zug, wenn die Suva nicht zwingend zuständig ist und kein Vertrag mit einer anderen Versicherung abgeschlossen wurde. Dies ist vorliegend der Fall.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es keine Versicherungspolice der Ersatzkasse gebe, ist festzuhalten, dass die Ersatzkasse gerade dann zuständig ist, wenn der Arbeitgeber keinen Vertrag mit einem Versicherer abgeschlossen hat und somit keine Police besteht. In diesem Fall erhebt die Ersatzkasse die Prämien und erbringt im Falle eines Unfalls die gesetzlichen Leistungen. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid zur Erklärung der auf der Verfügung angegebenen Policen-Nummer aus, dass erst mit dem Erlass der Prämienverfügung systemtechnisch eine Police generiert werde (Urk. 2 S. 4 Ziff. 11).
4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber von A.___ seiner Pflicht, Letztere bei einem registrierten Versicherungsträger gegen das Unfallrisiko zu versichern, nicht nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmerin nicht versichert hat, ist die Beschwerdegegnerin als Auffangeinrichtung zuständig, welche für die Dauer der Säumnis eine Ersatzprämie erhebt (vgl. vorstehend E. 1.4). Dies hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2024 gemacht (Urk. 11/9). In betraglicher Hinsicht wurde die Ersatzprämie nicht beanstandet. Der Verzugszins ist gesetzlich vorgesehen (Art. 95 Abs. 1 UVG, Art. 121 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 UVV) und ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Ersatzprämien zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 157.75 eingefordert (Urk. 11/9).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 11. April 2024 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer machte für die Bemühungen von Y.___ sinngemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- bis Fr. 600.-- geltend (Urk. 6). Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni