Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00088


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 30. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. Y.___


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2002, absolvierte seit 26. September 2022 bei der Z.___ AG eine (bis 14. Juli 2023 befristete) Lehre als Elektriker in einem 100 %-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Am 7. März 2023 wurde er als Fahrer im eigenen Personenwagen Opfer eines Auffahrunfalles und erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. März 2023 [Urk. 8/1] und Urk. 8/15). Die Suva erbrachte in der Folge ab dem 10. März 2023 die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. November 2023 unterzog die Suva ihre Leistungszusprache einer prozessualen Revision und forderte – unter Verweis auf die nicht mehr bestehende Arbeitsunfähigkeit seit 2. Mai 2023 – vom Versicherten die vom 2. Mai bis 3. September 2023 ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von total Fr. 2'660.-- zurück (Urk. 8/51). Die dagegen vom Versicherten am 3. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/52) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid – die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ausgenommen – entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 6).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (recte: 2024) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. März 2024 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-61]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2024 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2024 ab.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).

1.4    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Die Einstellung dieser Leistungen kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2), aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während der ihm unfallbedingt attestierten Arbeitsunfähigkeit Fussball gespielt habe. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieleinsatz wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 keinen Anspruch mehr auf Taggeld. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit vom 2. Mai bis 3. September 2023 Taggelder in der Höhe von Fr. 2'660.-- ausbezahlt worden. Diese Auszahlung der Taggelder sei zu Unrecht erfolgt und vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, in den Zeitperioden vom 8. bis 24. Mai 2023 sei er lediglich 50 % arbeitsunfähig gewesen, vom 19. Juni bis 3. September 2023 gar nur 40 %. Überdies benötige die Teilnahme im Spiel (während 11, 12, 22 und 33 Minuten) keine besondere Anstrengung, zumal es sich nur um die zweite Liga im Amateurfussball respektive die sechste Liga im Schweizer Fussball handle. Dies sei nicht vergleichbar mit einer Arbeitszeit von acht Stunden.


3.

3.1    Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen berechtigterweise per 2. Mai 2023 eingestellt hat. Vorab ist in diesem Kontext festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro» einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2).

3.2    Der Beschwerdeführer erlitt am 7. März 2023 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/1). Nach eigenen Angaben sei der Airbag nicht ausgelöst worden, er habe den Sicherheitsgurt getragen, den Kopf am Lenkrad und anschliessend an der Nackenstütze angeprallt. Initial klagte er über Nackenschmerzen, später Rückenschmerzen auf der Höhe BWS linksseitig, keine Bewusstlosigkeit, jedoch Übelkeit. Im gleichentags aufgesuchten Spital A.___ stellten die behandelnden Ärzte klinisch keine neurologischen Defizite fest, hielten bildgebende Verfahren für nicht indiziert und entliessen den Beschwerdeführer nach unauffälliger Überwachung mit der Diagnose leichtes Schädel-Hirn-Trauma nach Hause (vgl. Arztbericht vom 7. März 2023, Urk. 8/15; vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 7. März 2023, Urk. 8/6). Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule wurde am 30. März 2023 eine Magnetresonanztomografie (MRT) durchgeführt. Dieses zeigte eine HWS und BWS ohne Traumafolgen. Insbesondere erkannte der Radiologe keine Fraktur, Knochenmarksödem, Myelopathie oder diskoligamentäre Verletzungen (vgl. Urk. 8/14). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte dem Beschwerdeführer vom 7. März bis 7. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 8. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % und ab dem 19. Juni 2023 noch zu 40 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis UVG vom 20. Juli 2023, Urk. 8/33; vgl. auch Unfallschein, Urk. 8/38). Zwischen dem 25. Mai und 5. Juni 2023 sowie dem 12. bis 18. Juni 2023 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/24 f.).

3.3    Nachdem der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer darüber informierte, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 wieder aktiv Fussball spiele (Training und Meisterschaftsspiele in der zweiten Liga), äusserte deren beratender Arzt Dr. med. C.___, dass dies mit den geltend gemachten HWS-Beschwerden und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo ante per 30. März 2023 (Datum MRT) erreicht gewesen sei (vgl. Kurzbeurteilung vom 14. August 2023, Urk. 8/40/3).

3.4    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Ausführungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 24. November 2023 (Urk. 8/49). Deren Beurteilung ist zu entnehmen, dass bildgebend keine frische traumatische strukturelle Läsion nachgewiesen sei. Es liege nur eine leichte Zerrung/Prellung des Schädels beziehungsweise der Halswirbelsäule vor. Aus chirurgischer Sicht sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. In der Regel würden Prellungen oder Zerrungen ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsion innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen. Selbst bei einem protrahierten Verlauf gelte die Zerrung oder Prellung spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis als folgenlos abgeheilt. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer ab der ersten Trainingseinheit sicherlich zu 50 % und ab dem ersten Spieltag zu 100 % arbeitsfähig gewesen.

3.5    Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm eine Aktenbeurteilung vor. Dieser kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Versicherungsmedizinerin gelangte in ihrer Beurteilung unter Würdigung der und in Übereinstimmung mit den medizinischen Berichten einschliesslich des Bildmaterials (vgl. E. 3.2) zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer leichten HWS-Prellung gekommen sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bildgebend eine frische traumatische strukturelle Läsion ausgeschlossen werden konnte. In Abweichung vom medizinischen Erfahrungsgrundsatz, wonach Prellungen ohne strukturelle Läsion in der Regel innerhalb von ein paar Tagen folgenlos abheilen, erachtete Dr. D.___ eine Abheilung der Prellung – bei Vorliegen eines protrahierten Verlaufs – spätestens innert vier bis sechs Wochen nach Ereignis für wahrscheinlich (E. 3.4 vorstehend). Dr. C.___ erachtete den Status quo ante bereits per Ende März für eingetreten (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 wieder Meisterschafts- und Cupspiele in der zweiten Liga (ab August 2023 in der dritten Liga) absolvieren konnte (vgl. Urk. 8/40/5, Urk. 8/55/4 f.), und davon auszugehen ist, dass er bereits vorgängig an Fussballtrainingseinheiten teilgenommen hat, ist die ärztliche Annahme der folgenlosen Abheilung der HWS-Prellung nachvollziehbar. Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung bestehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es handle sich nur um die zweite Liga im Amateurfussball und es sei seinerseits nur zu Teileinsätzen gekommen (Urk. 1, vgl. E. 2.2), ist dem zu entgegnen, dass es notorisch bekannt ist, dass in einem Fussballspiel gegebenenfalls auch der Kopf zum Einsatz kommt und eine Schonung dessen – unabhängig von der Dauer des jeweiligen und nicht vorhersehbaren Einsatzes – während eines Spiels nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist eine anhaltende Einschränkung der HWS unwahrscheinlich. Ebenso vermag nicht zu überzeugen, dass die wettkampfmässige Teilnahme an einem Fussballspiel keiner besonderen Anstrengung bedarf (vgl. Urk. 1). Beim Fussball handelt es sich um eine Kontaktsportart und auch im Amateurfussball dürfte sich eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und insbesondere der HWS im Spiel nachteilig und hindernd auswirken. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über persistierende Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen klagt, ihm aufgrund dessen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie die Ruhigstellung empfohlen wird (vgl. Arztzeugnis vom 20. Juli 2023, Urk. 8/33) und er gleichzeitig an Fussballtrainingseinheiten und Meisterschaftsspielen teilnimmt. Dies zeigt vielmehr auf, dass er in seiner Freizeitgestaltung und beim Fussballspielen körperlich offenbar nicht (mehr) eingeschränkt war und der Zustand, wie er vor dem Unfallereignis war, wieder erreicht war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar und schlüssig, dass Dr. D.___ ab dem ersten Spieltag am 2. Mai 2023 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging. Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an der überzeugenden versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 24. November 2023 zu zweifeln. Davon ausgehend war die Beschwerdegegnerin somit befugt, ihre Leistungen per 2. Mai 2023 einzustellen.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 2660.--. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in einem formlosen Verfahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) Taggelder der Unfallversicherung aus (vgl. Aufstellung der stornierten Taggeldabrechnungen ab 16. Mai 2023, Urk. 8/54). Die Zusprechung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 27. November 2023 (Urk. 8/51) rechtskräftig, sodass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision statthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 5 mit Hinweisen).

4.3    Mit E-Mail vom 21. September 2023 informierte der involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer ab Anfang Mai 2023 aktiv in der zweiten Liga Fussball spielte (vgl. Urk. 8/40). Dadurch erlangte sie Kenntnis vom verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor und veranlasste eine aktenbasierte Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin (E. 3.4). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Taggeldanspruch rückwirkend und verfügte am 27. November 2023 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid die (teilweise) Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen.

    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. So wird mit Blick auf die nachträglich in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers bekanntgewordenen Tatsachen deutlich, dass jener trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % und danach – ab dem 8. Mai respektive 19. Juni 2023 – noch 50 % respektive 40 % (vgl. unter anderem Urk. 8/24, Urk. 8/25, Urk. 8/33) in der Lage war, an Meisterschafts- und Cupspielen in der zweiten Liga teilzunehmen. Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer spätestens ab Anfang Mai 2023 gesundheitlich wieder so gut ging, dass er sich körperlich und sogar sportlich betätigen konnte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig war und einer körperlichen Tätigkeit nachgehen konnte. Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zu Recht zum Schluss, dass die Taggelder ab dem 2. Mai 2023 zu Unrecht ausgerichtet worden waren, zumal die Arbeitsunfähigkeit eine Voraussetzung für einen Taggeldanspruch darstellt (vgl. E. 1.2 hiervor). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 27. November 2023 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als auch für die prozessuale Revision eingehalten wurden (vgl. E. 1.4 hievor).

    

5.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.



3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler