Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00093
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 20. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi
ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte
Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war seit dem 16. Mai 2017 als Bauarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 8. Dezember 2017 bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (Urk. 15/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine Distorsion des Knies und OSG rechts mit/ bei leichter Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 2. Februar 2018 (vgl. MRT des rechten Knies vom 13. Dezember 2017 Urk. 15/7/1; Urk. 15/8, Urk. 15/15). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 15/14). Ab Februar 2018 entwickelte sich ein CRPS am Fuss sowie OSG rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG-Punktion sowie Infiltration mit Kenacort brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk. 15/20, Urk. 15/43, Urk. 15/55, Urk. 15/76, Urk. 15/89f.). Im September/Oktober 2016 folgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___, ohne wesentliche Verbesserung. Im Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018 wurde – nebst den somatischen Leiden - eine Anpassungsstörung in Form einer depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) diagnostiziert (Urk. 15/113). Im Mai 2020 ersuchte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, unter Hinweis auf die Chronifizierung des Schmerzsyndroms und daraus entstandener Anpassungsstörung um Kostengutsprache für eine fachpsychiatrische Begleitung, da sich die psychischen Leiden ungünstig auf den somatischen Heilungsverlauf auswirkten (Urk. 15/235). Gestützt auf die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2020 (Urk. 15/243) gewährte die Suva dem Versicherten Kostengutsprache für eine maximal wöchentliche ambulante Psychotherapie für drei bis vier Monate (vgl. Mitteilung vom 11. Mai 2020, Urk. 15/245). Im Zusammenhang mit dem CRPS veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum E.___ (vgl. Untersuchungsbericht vom 8. Januar 2019, Urk. 15/151), sowie die kreisärztlichen Untersuchungen von med. pract. F.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie, vom 20. April 2021 und 10. Dezember 2021 (Urk. 15/323, Urk. 15/380); am 22. Januar 2022 nahm med. pract. F.___ eine abschliessende ärztliche Beurteilung der somatischen Leiden vor (Urk. 15/389 f.). In psychiatrischer Hinsicht veranlasste die Suva die kreisärztliche Untersuchung von Dr. C.___ vom 1. April 2022 (vgl. Untersuchungsbericht vom 12. April 2022, Urk. 15/403). Mit Schreiben vom 2. November 2022 teilte sie dem Versicherten mit, er sei in einer – näher beschriebenen – Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Da er derzeit stellenlos sei, könne er diese Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % oder weniger bestehe kein Taggeldanspruch, weshalb die Taggeldleistungen per 9. November 2022 eingestellt würden; für die – im Schreiben genannten – notwendigen Behandlungen komme die Suva weiterhin auf (Urk. 15/429). Mit inhaltlich praktisch identischem Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde der Rechtsvertreter des Versicherten über die Taggeldeinstellung informiert (Urk. 15/26, Urk. 15/451; vgl. auch Urk. 15/433ff., Urk.15/444f., Urk. 15/447/2). Alsdann sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2023 ab 1. November 2022 eine Rente auf Basis eines 17%igen Invaliditätsgrades zu (Urk. 15/467). Dagegen erhob der Versicherte am 13. März 2023 Einsprache und monierte dabei auch die Leistungseinstellung gemäss Schreiben vom 20. Dezember 2022 (Urk. 15/477). Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der X.___ am 8. Mai 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. April 2024 und nach weiteren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Ende 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist der Versicherer auch befugt, die Adäquanz der psychischen Leiden im Sinne der sog. «Psycho-Praxis» nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (BGE 134 V 190 E. 6.1):
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 (sog. Psychopraxis) ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.2).
1.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).
1.7 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1 mit Hinweis). Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b).
1.8 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von med. pract. F.___ vom 22. Januar 2022 sei der Endzustand erreicht; weitere Schmerztherapien seien nicht geplant und eine wesentliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Alsdann habe med. pract. F.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Arbeiten auf unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten, ohne häufig knieende und hockende Tätigkeiten sowie häufiges Treppensteigen ganztags arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung sei beweistauglich, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 2). In der Verfügung vom 8. Februar 2023 hatte die Beschwerdegegnerin ausserdem festgehalten, die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE (Lohnstrukturerhebung) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein IV-Grad von 17 %. Aufgrund der Akten stünden die psychogenen Störungen nicht im adäquatkausalen Zusammenhang zum gegenständlichen Unfallereignis, weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen (Urk. 15/468).
2.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Rentenprüfung sei verfrüht erfolgt. So seien die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2022 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Indessen habe die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet. Die Behandlung des CRPS rechts sei noch nicht abgeschlossen. An der Beurteilung von med. pract. F.___ bestünden Zweifel, weil sie die vorhandenen Arztberichte nicht vertieft berücksichtigt habe. So habe Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, im Bericht vom 21. September 2021 lediglich notiert, dass dem Beschwerdeführer das Sitzen über zwei Stunden möglich sei. Er habe jedoch nicht festgehalten, dass das Sitzen ganztags möglich sei. Dr. B.___ habe im [nicht aktenkundigen] Bericht vom 18. September 2023 ein CRPS im rechten Fuss, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ausserdem eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert. Sie habe zudem ausgeführt, «die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar». Im MRT-Bericht vom 29. September 2023 seien eine dorsal beginnende Chondrose und breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 beschrieben; ebenso Zeichen einer isthmischen Spondylolyse L5 beidseits. Damit habe sich med. pract. F.___ nicht bzw. nur ungenügend auseinandergesetzt. Die funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht geklärt. Schliesslich sei vorliegend nicht abgeklärt worden, welche Einschränkungen unfallbedingt seien und welche nicht. Im Übrigen begründe auch eine Teilkausalität eine UV-Leistungspflicht. Eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Endzustandes sei beim vorliegenden Aktenstand nicht möglich (Urk. 1).
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine Distorsion des Knies und OSG rechts mit/bei leichter Impressionsfraktur der Tibiahinterkante und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 2. Februar 2018 (vgl. MRT des rechten Knies vom 13. Dezember 2017, Urk. 15/7/1; Urk. 15/8, Urk. 15/15, Urk. 15/10).
3.2 Ab Februar 2018 entwickelte sich ein CRPS am Fuss sowie OSG rechts. Die durchgeführten Behandlungen mit Physiotherapie, Analgesie, Gabapentin, OSG-Punktion sowie Infiltration mit Kenacort brachten keine anhaltende Verbesserung (vgl. Urk. 15/20, Urk. 15/36, Urk. 15/42 f., Urk. 15/55, Urk. 15/76, Urk. 15/89f.). Es folgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 6. September bis 11. Oktober 2018, ohne wesentliche Verbesserung (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2018, Urk. 15/113).
3.3 Im Untersuchungsbericht vom 28. April 2021 hielt med. pract. F.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 15/323/10):
- CRPS I rechter Fuss
- Status nach Arbeitsunfall am 8. November 2017 mit
- OSG-Distorsion rechts mit Ruptur der vorderen Syndesmose und des Ligamentum talofibulare anterius
- Impressionsfraktur der medialen proximalen Tibiahinterkante ohne intraartikuläre Stufenbildung, konservativ behandelt
Als unfallfremde Diagnosen hielt sie – näher beschriebene – degenerative Veränderungen am rechten OSG und eine Tenosynovitis fest (Urk. 15/323/10).
Der Beschwerdeführer habe seit dem Initialtrauma anhaltend starke Schmerzen im rechten OSG und Fussbereich (VAS 6 in Ruhe resp. VAS 7 bei Bewegung und in der Nacht, Urk. 15/323/7). Klinisch zeigten sich eine Allodynie (Schmerzen bei kleinster Berührung), Asymmetrie der Hauttemperatur, Veränderung der Hautfarbe, ein leichtes Ödem und eine reduzierte Beweglichkeit. Für die Beschwerden gebe es kein somatisches Korrelat und keine andere Diagnose, die diese Schmerzen erklären könnte. Insofern sei bei erfüllten Budapest-Kriterien weiterhin von einem CRPS I auszugehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien Lidocain-Infusionen geplant, deren Ergebnis noch abzuwarten sei (Urk. 15/323/10f.).
3.4 Anlässlich der Untersuchung durch med. pract. F.___ am 10. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer eine Besserung berichtet. Er könne den Fuss mehr belasten und gehe auch häufiger spazieren. Dabei benutze er Unterarmgehstützen, weil er bei Belastung des Fusses Schmerzen bekomme. Bei Berührung des Fusses habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben; bei Ablenkung habe der Fuss jedoch ohne Angabe von Schmerzen berührt werden können. Es scheine daher fraglich, ob eine Allodynie im angegebenen Umfang weiterhin bestehe. Klinisch zeigten sich eine Asymmetrie der Hauttemperatur und eine reduzierte Beweglichkeit des Fusses, wobei eine konklusive Prüfung der Beweglichkeit nicht möglich sei. Die Hautfarbe des Fusses sei unauffällig. Asymmetrisches Schwitzen, trophische Veränderungen oder Ödeme im Bereich des Fusses bestünden nicht. Bei diesem klinischen Befund seien die Budapest-Kriterien für das Vorliegen eines CRPS rein formal weiterhin erfüllt, wobei sowohl die Beweglichkeit als auch Sensibilität nicht konklusiv prüfbar seien. Im Vergleich zum klinischen Bild der Voruntersuchung im April 2021 habe sich eine Verbesserung eingestellt. Der aktuelle Befund spreche gegen ein florides CRPS I und für ein CRPS I in partieller Remission [im OSG-Bereich]. Da der Beschwerdeführer im rechten Kniegelenk weiterhin Beschwerde berichte, sei eine neue Bildgebung erforderlich. Da das Kniegelenk äusserlich unauffällig sei, ohne Hinweise auf Sensibilitätsstörungen und auch die Beweglichkeit sei uneingeschränkt, seien die Diagnose-Kriterien eines CRPS im Bereich des rechten Kniegelenks jedenfalls nicht erfüllt (Urk. 15/380/4 f.).
3.5 Die im Spital Z.___ daraufhin am 29. Dezember 2021 durchgeführte Computerradiografie zeigte im Bereich des rechten Kniegelenks einen symmetrischen, normalweiten Kniegelenkspalt, ohne osteophytäre Appositionen, ohne Erguss und ohne Anhalt für eine zwischenzeitlich stattgehabte Sinterung. Im OSG ergab sich eine kongruente Artikulation mit grenzwertig weitem Syndesmosenspalt im Liegen und kein Anhalt für progrediente degenerative Veränderungen (Urk. 15/387).
3.6 Auf Vorhalt der vorgenannten bildgebenden Befunde gab med. pract. F.___ am 22. Januar 2022 eine abschliessende Beurteilung ab. Dabei kam sie zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass es im weiteren Verlauf zu einer kompletten Remission des vorliegenden CRPS komme. Laut aktueller Datenlage sei auch keine weitere Schmerztherapie geplant. Der Zustand könne sich zwar noch etwas verbessern, aber eine wesentliche Verbesserung mit Relevanz für das Zumutbarkeitsprofil sei nicht zu erwarten. Eine akute Verschlimmerung könne mit folgenden Massnahmen überwiegend wahrscheinlich verhindert werden: Bis 4 Arztkonsultationen jährlich, erforderliche Schmerzmittel, zwei Serien Physiotherapie jährlich. Die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit, ohne Tätigkeiten auf unebenem Grund, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige kniende oder hockende Tätigkeiten und ohne häufiges Treppensteigen sei ihm jedoch ganztags zuzumuten (Urk. 15/389).
3.7 Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 12. April 2022 hielt Kreisarzt Dr. C.___ (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen (CRPS I Fuss rechts) und psychischen Faktoren sowie möglicherweise andauernder Persönlichkeitsveränderung sowie (2) eine depressive Episode, derzeit leicht bis mittelgradig ausgeprägt, fest und bejahte die [natürlich] Unfallkausalität. Von einer an sich sinnvollen Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Therapie alleine könne keine erhebliche, anhaltende Verbesserung des psychiatrischen Störungsbildes erwartet werden, hingegen würde eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung höchstwahrscheinlich zur Reduktion der depressiven Symptome und möglicherweise auch der Schmerzen beitragen. Aufgrund der psychiatrischen Unfallfolgen sei von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Falls möglich, sei es mit Blick auf die ganz erhebliche Schlafstörung möglicherweise günstiger, die Präsenzzeit zumindest am Anfang auf den Nachmittag zu legen. Zudem sei ein ruhiges, verständnisvolles Arbeitsumfeld mit wenigen Aussenreizen (Lärm, Anwesenheit vieler Leute) zu empfehlen. Die Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, sei auch notwendig (Urk. 15/403).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Fallabschluss per 9. November 2022 zu Recht erfolgt ist.
4.2 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion. Wie der Beschwerdeführer selber festhält, schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 14. Oktober 2022 ab; daran ändert auch nichts, wenn sie – im Hinblick auf die Rentenprüfung – weitere Abklärungen tätigte (Urk. 15/425/2, Urk. 15/519).
4.3 Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend danach, ob von einer Fortsetzung der somatischen Behandlung über den 9. November 2022 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Hierfür stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von med. pract. F.___ vom 22. Januar 2022 ab, welche nach zweifacher eigener Untersuchung und in Würdigung der von ihr veranlassten aktuellen Röntgenuntersuchung vom 29. Dezember 2021 erfolgte. Darin kam sie zum Schluss, der medizinische Endzustand sei erreicht. Entsprechend nannte der seit November 2019 behandelnde Dr. G.___ keine spezialärztlichen Behandlungen, welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Seit Ende 2019 erfolgten nur noch Kontrolluntersuchungen, wobei im Zeitraum von Mai 2020 bis April 2021 keine Kontrollen mehr stattfanden und Dr. G.___ anlässlich des letzten Kontrolltermins am 21. September 2021 ausdrücklich festhielt, es sei schon vieles erfolglos ausprobiert worden; weitere Therapien seien nicht vorgesehen (Urk. 15/355/3). In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Behandlung des CRPS noch nicht abgeschlossen sei. Eine weiterhin wahrgenommene Physiotherapie genügt praxisgemäss jedenfalls nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022, E. 9.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urk. 15/341, wonach die Ergotherapie eingestellt wurde). Letzteres gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend - in somatischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.4 Zusammenfassend ist bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Beurteilung von med. pract. F.___ vom 22. Januar 2022, erstellt, dass der medizinische Endzustand jedenfalls am 9. November 2022 erreicht war. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat.
5.
5.1 Im Hinblick auf den Rentenanspruch sind die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen zu beurteilen.
5.2 In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von med. pract. F.___ vom 22. Januar 2022 ab, worin diese dem Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Diese Einschätzung erging gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen vom April und Dezember 2021 und unter Berücksichtigung der geklagten Leiden sowie die Röntgenuntersuchung von 29. Dezember 2021 (vgl. hievor E. 3.5). Konkrete Indizien, die gegen die Beweiseignung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract. F.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine fachärztlichen Beurteilungen vor, welche von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Soweit Dr. G.___ in der Krankengeschichte notierte, der Beschwerdeführer könne mehr als zwei Stunden sitzen, handelt es sich um die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht um eine medizinisch-objektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Eine Unfallkausalität der degenerativen Befunde an der Wirbelsäule gemäss dem beschwerdeweisen eingereichten MRT-Befund vom 29. September 2023 (Urk. 3) ist nicht auszumachen und hat der Beschwerdeführer – wofür er beweispflichtig wäre - auch nicht substantiiert behauptet. Daran ändert auch sein allgemeiner Hinweis darauf, dass auch eine Teilkausalität eine UV-Leistungspflicht auslösen könne (Urk. 1), nichts.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass gestützt auf die beweisbildende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract. F.___ davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit ganztags arbeitsfähig ist.
5.3 In psychiatrischer Hinsicht bejahte Dr. C.___ im Untersuchungsbericht vom 12. April 2022 die natürliche Unfallkausalität der psychischen Leiden (Urk. 15/403). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (Urk. 15/467) die Adäquanz ohne jegliche Begründung und berücksichtigte bei der Invaliditätsbemessung dementsprechend nur das somatische Zumutbarkeitsprofil. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend. Da eine Gehörsverletzung zu verneinen ist, wenn – wie vorliegend - eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2), erübrigen sich Weiterung hierzu.
5.4 Unter Hinweis auf das eingangs Gesagte ist bei der Adäquanzprüfung zunächst an das Unfallereignis anzuknüpfen und ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf die Unfallschwere zu beurteilen (vgl. hievor E. 1.4).
5.4.1 Zum Unfallhergang vom 27. November 2017 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei während der Arbeit mit dem rechten Bein zwischen zwei Metallelemente geraten und beim so fixierten Bein auf die Seite gestützt (Urk. 15/9). Bei diesem Ereignishergang ist der gegenständliche Unfall nach der höchstrichterlichen Praxis bei Sturzereignissen als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren (vgl. Bundesgerichtsurteil U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.3f. mit weiteren Hinweisen).
5.4.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen demnach vorliegend mindestens vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Beides ist zu verneinen: Dem Unfallhergang ist keine besondere Eindrücklichkeit oder Dramatik zuzuschreiben und auch die besondere Art der erlittenen Verletzung kann vorliegend nicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer musste sich auch keinen fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlungen unterziehen; seit Ende 2019 erfolgten nur noch weitmaschige Kontrolluntersuchungen. Mit Blick auf das somatische Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Ärztliche Fehlbehandlungen liegen ebenfalls nicht vor. Immerhin kann vorliegend eine langandauernde physische bedingte Arbeitsunfähigkeit bejaht werden. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen werden in der Praxis nur selten bejaht; die Durchführung verschiedener Therapien und der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügen jedenfalls nicht (vgl. Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 5. Auflage, Zürich 2024, S. 78 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit vorliegend genau verhält, kann offengelassen werden. Selbst wenn eines oder beide Teilaspekte des Kriteriums (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369) zu bejahen wäre, könnten die noch heute bestehenden psychischen Beschwerden dem Unfall bei weniger als vier erfüllten Kriterien rechtlich nicht als adäquat zugeordnet werden.
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Leiden zu Recht verneint.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Nachdem über die Y.___ GmbH mit Wirkung ab dem 10. November 2020 der Konkurs eröffnet und die Firma mit SHAB-Publikation vom 9. März 2021 aus dem Handelsregister gelöst wurde (vgl. Tagesregister-Nr. … vom 4. März 2021), ist für das Valideneinkommen zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn im Baugewerbe gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) in Höhe von Fr. 5'731.-- (LSE 2020 [die LSE 2022 wurde erst am 29. Mai 2024 publiziert und damit nach Erlass das angefochtenen Entscheids], Tabelle TA1, Pos. 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, F41-43) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2022 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T1.1.10, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [Basis 2010], 2011-2023, F41-43, Nominallöhne Männer; 2020: 105.6; 2022: 106.2) resultiert ein Valideneinkommen 2022 in Höhe von rund Fr. 71'411.-- (Fr. 5'731.-- : 40 x 41.3 x 12 : 105.6 x 106.2).
6.2 Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'261.-- (LSE 2020, Tabelle TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2022 (2020: 106.8; 2022: 107.1) sowie des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs in Höhe von 10 % ergibt sich für ein zumutbares 100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2022 von rund Fr. 59’400.-- (Fr. 5’261.-- : 40 x 41.7 x 12 : 106.8 x 107.1 x 0.9).
6.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12'011.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 16,81 %, gerundet 17 %.
Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2024 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 12, Urk. 13/1-7), ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Da vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als obsolet.
7.2 Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- angemessen. Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, ist daher mit Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Astrit Bytyqi verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Murten, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Astrit Bytyqi
- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger