Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00097


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 11. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokatin Dominique Anwander

Advokaturbüro Albrecht Riedo Anwander

Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene X.___ war seit dem 1April 2017 bei der Y.___ AG als Lastwagenführer in einem vollen Pensum angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Oktober 2018 einen Motorradunfall erlitt und sich dabei diverse Verletzungen zuzog (Urk. 10/1). Die notfallmässige Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital Z.___, wo die Diagnosen Hochrasanztrauma mit HWS/BWS/LWS Prellung, Ellenbogenprellung rechts und Adduktorenzerrung rechts gestellt wurden (Urk. 10/16). Das Arthro MRI der rechten Schulter vom 14. November 2018 ergab eine partielle Läsion der Supraspinatussehne und eine leichte Foot-Print Läsion (Urk. 10/23). Das MRI des rechten Daumens und CT der rechten Finger vom 27. November 2018 zeigten eine Partialruptur des radialen Kollateralbandes und einen möglichen Kapseleinriss im Daumensattelgelenk (Urk. 10/32). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. In der Folge persistierten Schulter- und Handbeschwerden mit Kraftverlust. Am 11. November 2019 wurde eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 10/108). In der Folge wurde der Versicherte von der Suva an die Klinik A.___ zugewiesen, wo er handchirurgisch, neurologisch und neurophysiologisch untersucht wurde (Urk. 10/175, Urk. 10/191, Urk. 10/204 f. und Urk. 10/207). Die Suva holte eine neurologische Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes vom 8. April 2021 ein (Urk. 10/212). Am 4. Oktober 2021 wurde der Versicherte im Auftrag der Allianz Versicherungsgesellschaft im Kreiskrankenhaus C.___ unfallchirurgisch begutachtet (Urk. 10/262). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. November 2022 einen Leistungsanspruch des Versicherten für die Handgelenksbeschwerden rechts, da diese nicht unfallkausal seien (Urk. 10/290). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 10/297) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 ab (Urk. 10/311 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere zwecks Einholung weiterer Gutachten und entsprechender Neubeurteilung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis Ende 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Dr. B.___ lege überzeugend dar, dass die noch beklagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 19. Oktober 2018 stünden. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen deckten sich mit den medizinischen Akten. Der in der medizinischen Aktenlage mehrfach notierte unklare Kraftverlust der rechten Hand lasse sich weder durch die unfallbedingten Traumafolgen an der rechten Schulter noch am rechten Daumengelenk erklären unter Berücksichtigung fehlender struktureller Traumafolgen im Rahmen der MRIDiagnostik des rechten Daumens am 8. Januar 2020 und kernspintomographisch am 7. Januar 2021 unauffällig beurteiltem Plexus brachialis rechts bei versicherungsmedizinisch-neurologischer Beurteilung am 8. April 2021 einer lediglich möglichen, aber nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmenden unfallbedingten Läsion des Plexus brachialis (Urk. 2 S. 13). Zwar werde im Gutachten der Unfallchirurgie des Krankenhauses C.___ vom 4. Oktober 2021 (Chefarzt D.___ und Dr. E.___) festgehalten, die Beschwerden seien auf eine initial nicht diagnostizierte traumatische Plexus brachialis Läsion durch den Unfall zurückzuführen. Diese Einschätzung widerspreche jedoch den medizinischen Akten. Das Gutachten vom 4. Oktober 2021 werde von Versicherungsmediziner Dr. B.___ in überzeugender und nachvollziehbarer Weise widerlegt (Urk. 2 S. 15).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die rechte Hand bzw. den rechten Daumen habe anlässlich der Untersuchung vom 11. November 2019 durch Dr. B.___ klar festgestellt werden können, dass nebst einer Bewegungseinschränkung des rechten Daumens ein objektivierbarer massiver Kraftverlust beim Faustschluss nach Jamar Dynamometer von 9 kg rechts im Vergleich zu 57 kg links gemessen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der frappante Kraftverlust der rechten Hand in der Beurteilung von Dr. B.___ keine Erwähnung finde. Dieser halte lediglich fest, dass sich der in der medizinischen Aktenlage mehrfach notierte Kraftverlust der rechten Hand weder durch die unfallbedingten Traumafolgen an der rechten Schulter noch am rechten Daumengrundgelenk erklären liessen. Im Gegensatz zum Einspracheentscheid und zu den Ausführungen von Dr. B.___ gebe es diverse Fachärzte, welche nachvollziehbar festhielten, dass die nach wie vor bestehenden Beschwerden der rechten Hand des Beschwerdeführers kausal auf das Unfallereignis vom 19. Oktober 2018 zurückzuführen seien. Dr. B.___ setze sich nicht bzw. nicht hinreichend mit den Ausführungen von Dr. E.___ und insbesondere dem von diesem erwähnten Umstand, dass ein nicht nachweisbarer struktureller Schaden im MRT eine Plexus brachialis Läsion nicht ausschliesse, auseinander. Auf die Beurteilungen von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.    

3.1    Im Bericht der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie des Spitals Z.___ vom 22. Oktober 2018 betreffend die stationäre Behandlung vom 19. bis 22. Oktober 2018 wurden die Diagnosen Hochrasanztrauma mit HWS/BWS/LWS Prellung, Ellenbogenprellung rechts und Adduktorenzerrung rechts genannt (Urk. 10/16).

3.2    Das Arthro MRI der Schulter rechts vom 14. November 2018 ergab eine Tendinose und einen gelenkseitigen Partialriss der Supraspinatussehne sowie kleinflächigen partiellen Abriss der Sehne von der Ansatzfläche am Tuberculum majus, keine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette, keine Muskelatrophie oder fettige Degeneration. Beurteilt wurden ein traumatisiertes AC-Gelenk mit leichtem Gelenkserguss und Knochenmarködem im distalen Klavikulaende und kleinere Muskelfaserrisse ventral im angrenzenden Musculus deltoideus (Urk. 10/23).

3.3    Das MRI Daumen und CT Finger rechts vom 27. November 2018 zeigte eine Partialruptur des radialen Kollateralbandes und einen möglichen Kapseleinriss im Daumengrundgelenk rechts, ein fokales Kontusionsareal im Caput des Os metakarpale D1 ohne Hinweis auf anderweitige ossäre Läsionen (Urk. 10/32).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2019 fest, von Seiten der Schulter gehe es nun langsam besser, die Abduktion bis zur Horizontalen sei fast schmerzfrei möglich. Die Rotation sei ebenfalls recht ordentlich. Der Beschwerdeführer zeige mehr Probleme in der Hand, könne schwere Lasten noch nicht von oben runter heben, da die Greiffunktion der Hand nicht funktioniere (Urk. 10/54).

    In seinem Bericht vom 26. März 2019 führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer könne mit seiner rechten Schulter schon einigermassen Kraftübungen durchführen, bis zur Horizontalen seien 1,5 kg möglich, so dass die Muskulatur auftrainiert werde. Von Seiten der Hand bestehe immer noch das Problem, dass er immer noch nicht einen kompletten Faustschluss machen könne, so dass er keine Flasche aufdrehen könne und auch starkes Heben nicht möglich sei (Urk. 10/64).

3.5    Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie, führte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2019 betreffend die Konsultationen vom 15. und 17. Juli 2019 aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem Unfall am 19. Oktober 2018 eine mittlerweile als chronifiziert zu bezeichnende Beschwerdesymptomatik, die betont die obere rechte Extremität betreffe. Der im Januar 2019 festgestellte kleine zervikale Bandscheibenvorfall sowie die partielle Supraspinatusläsion, die bisher auf therapeutische Massnahmen nicht angesprochen habe, könnten für die beklagten Beschwerden und vor allem auch die erhobenen Befunde nicht vollumfänglich verantwortlich gemacht werden. Auch der Kraftverlust, der sich in der rechten oberen Extremität bis in die Hand erstrecke, bei gleichzeitig noch deutlicher Einschränkung des verletzten Daumens, könne nicht auf die Daumenverletzung alleine zurückgeführt werden (Urk. 10/71/4).

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 5. September 2019 betreffend die Untersuchung vom 4. September 2019 u.a. die folgenden Diagnosen:

- Unklare diffuse sensomotorische Ausfälle sowie anhaltende Beschwerden bei St. n. Motorradunfall 19.10.2018 mit

- Schulterkontusion/-distorsion rechts und partieller Supraspinatusläsion rechts

- Daumenkontusion/-distorsion rechts und radialer Seitenbandruptur MP I, knöcherner Absprengung streckseitig IP I rechts

- kleinem BSV C4/5

- unklare generalisierte Schwäche Arm und Schulter rechts

- DD neurologisch (Plexusläsion?), DD funktionell

    Dr. H.___ hielt fest, beim Beschwerdeführer bestünden unklare sensomotorische Ausfälle der rechten oberen Extremität sowie anhaltende Schulter-Armschmerzen rechts bei St. n. Motorradunfall am 19. Oktober 2018. Die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung sprächen eher für eine funktionelle Genese dieser sensomotorischen Ausfälle (Urk. 10/84).

3.7    Im Bericht der I.___ vom 9. September 2019 betreffend die gleichentags erfolgte handchirurgische Untersuchung wurde festgehalten, die Hauptbeschwerden schienen von Seiten der Bewegungseinschränkung des Grundgelenkes und der Schwäche der Streckbarkeit des Daumens zu kommen (Urk. 10/85).

3.8    Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 19. September 2019 aus, die Befunde der Elektroneuromyographie vom 19. September 2019 sprächen für ein mittelschweres bis schweres, überwiegend sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts sowie für ein leichtes bis mittelschweres, überwiegend sensibles Karpaltunnelsyndrom links. Weitere Auffälligkeiten fänden sich nicht. Insbesondere fänden sich keine Hinweise auf eine Läsion des Plexus brachialis rechts oder auf eine zervikoradikuläre Läsion C5 oder C6 oder C7 rechts, die bei Motorradunfällen mit Stürzen nicht selten anzutreffen seien. Derzeit seien keine Hinweise auf eine unfallbedingte Läsion des peripheren oder des zentralen Nervensystems festzustellen (Urk. 10/89).

3.9    Am 11. November 2019 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Versicherungsmediziner Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte die folgenden Diagnosen:

- Kollisionsunfall am 19.10.2018 als Motorradfahrer mit einem PKW mit Rücken-/Schulter-Ellenbogenprellung rechts und Adduktorenzerrung rechts mit/bei

- 14.11.2018 MR-morphologisch Befund vereinbar mit kleineren intermuskulären Faserrissen des Musculus deltoideus unmittelbar ventral des AC-Gelenkes, Traumatisierung des AC-Gelenkes mit leichtem Gelenkerguss und Knochenmarksödem vereinbar mit Muskelfaserrissen, Tendinose Supraspinatussehne mit gelenkseitigem Partialriss und kleinflächigem partiellem Abriss der Sehne von der Ansatzfläche am Tuberculum majus ohne transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette

- 27.11.2018 MRI-/CT-morphologisch Partialruptur radiales Kollateralband und möglicher Kapseleinriss im Daumengrundgelenk rechts, fokales Kontusionsereignis im Caput des Os metacarpale D1

    Als unfallfremde Diagnosen nannte Dr. B.___ die Folgenden:

- Subligamentärer Bandscheibenprolaps HWK 4/5

- medialer bis links mediolateraler Bandscheibenprolaps nach kaudal umgeschlagen im Segment LWK 5/SWK 1 bei ausgeprägter Osteochondrose LWK 5/SWK 1

- überwiegend sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts ausgeprägter als links

- Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechtes Knie 2013

    Dr. B.___ führte aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Gefühlsstörungen im Bereich beider oberer Extremitäten, die von der Halswirbelsäule in beide obere Extremitäten ausstrahlenden Beschwerden, die Tennisellbogen sowie die Schulterbeschwerden links seien überwiegend wahrscheinlich auf unfallfremde Befunde zurückzuführen (Urk. 10/108).

3.10    Im handchirurgischen Gutachten vom 8. Oktober 2020 (Untersuchung vom 13. Juli 2020) zuhanden der Allianz Versicherungsgesellschaft hielt Dr. J.___ fest, die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung am rechten Daumen sowie die Beeinträchtigung der rechten Hand bei Kraft und Faustschluss sowie die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter seien als Folgen des Unfalles vom 19. Oktober 2018 zu betrachten (Urk. 10/273).

3.11    Im Bericht der Klinik A.___, Abteilung für Handchirurgie, vom 30. September 2020 betreffend die Untersuchung von 14. September 2020 wurde die folgende Diagnose genannt:

    Kraftverlust Fingerflexion/-extension sowie Handgelenksflexion/-extension nach Motorradunfall mit/bei

- Partialruptur des radialen Kollateralbandes MCP I

- Partieller Supraspinatusläsion rechts vom 19.10.2018

    Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer zeige sich ein unklarer Kraftverlust bezüglich Fingerbeugung und -streckung sowie Handgelenksbeugung und - streckung. Dieser könne durch ein mittelschweres bis schweres, überwiegend sensibles Karpaltunnelsyndrom auf der rechten Seite nicht erklärt werden (Urk. 10/173).

3.12    Im Bericht der Klinik A.___, Zentrum für Paraplegie, vom 16. November 2020 betreffend die gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung wurden die folgenden Diagnosen genannt:

- Verdacht auf Plexus brachialis-Läsion rechts, DD traumatisch (EM 10/2018)

- Kraftverlust Fingerflexion/-extension sowie Handgelenksflexion/-extension nach Motorradunfall mit/bei

- Partialruptur des radialen Kollateralbandes MCP I

- Partieller Supraspinatusläsion rechts vom 19.10.2018

    Es wurde ausgeführt, die klinische Untersuchung und Epikrise spreche für eine traumatische Armplexusläsion rechts. Neurophysiologisch liessen sich keine floriden Denervierungszeichen nachweisen; dies könne auf die schon länger zurückliegende Erstmanifestation zurückzuführen sein (zwei Jahre seit Trauma). Nebenbefundlich finde sich ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechts grösser als links (Urk. 10/191).

3.13    Im Bericht der Klinik A.___, Abteilung für Handchirurgie, vom 8. Januar 2021 betreffend die Untersuchung vom 7Januar 2021 wurde festgehalten, in der klinischen Untersuchung zeige sich ein unauffälliges Integument der oberen Extremitäten beidseits. In der Kraftmessung zeige sich eine deutliche Verminderung der Faustschlusskraft auf der rechten Seite (rechts 2 kg, links 65 kg, gemessen mit dem Jamar-Dynamometer). Die periphere Zweipunkte-Diskrimination über den Langfingern der rechten Hand betrage über sämtlichen Fingern mehr als 8 mm. Auf der linken Seite betrage die Zweipunkte Diskrimination 3-4 mm. Auf Berührung der Vorderarme bestehe eine verminderte Empfindung dorsolateral und dorsomedial rechtsseitig. Bis auf einzelne unspezifische Marklagerläsionen sei das MRI des Schädels unauffällig. Das MRI des Plexus brachialis sei unauffällig. Es bestünden keine Zeichen eines thoracic outlet Syndroms.

    Es zeige sich keine Verbesserung der Symptomatik seit der letzten Konsultation. Der Beschwerdeführer berichte eine Zunahme der Beschwerden. Im Vorfeld der handchirurgischen Sprechstunde sei die radiologische Untersuchung mittels MRI erfolgt. Hier hätten sich morphologisch unauffällige Verhältnisse gezeigt. Zusätzlich sei die elektrophysiologische Untersuchung erfolgt. Auch hier hätten sich (über zwei Jahre nach stattgehabtem Unfall) unauffällige Befunde gezeigt, was mit einem chronischen Plexusschaden gut vereinbar sei (Urk. 10/204).

3.14    Im Bericht der Klinik A.___, Zentrum für Paraplegie, vom 7. Januar 2021 betreffend die gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung wurde ausgeführt, klinisch liege weiterhin am ehesten eine chronische Plexus brachialis-Läsion rechts vor, wobei hierfür kein unterstützender neurophysiologischer Befund bestehe. Zusätzlich sei mit der Frage nach strukturellen Residuen der Plexusschädigung ein MRI des gesamten Plexus rechts erfolgt, welches unauffällig gewesen sei. Mit der Frage nach intrakraniellen Unfallfolgen sei ein Schädel-MRI erfolgt, welches ebenfalls unauffällig gewesen sei. Mit der Frage nach einem TOS (Thoracic Outlet Syndrom) seien ergänzend die Ulnaris-SEP (sensibel evozierte Potentiale) untersucht worden, welche unauffällig gewesen seien. Diese schlössen das Vorhandensein eines TOS zwar nicht aus, jedoch fänden sich auch in der zusätzlich durchgeführten Bildgebung keine Hinweise hierauf. Das fehlende bildgebende und neurophysiologische Korrelat zwei Jahre nach dem Unfall schliesse eine chronische Plexus-Läsion rechts nicht aus, aber sie lasse sich auch nicht beweisen (Urk. 10/207).

3.15    Versicherungsmediziner Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung vom 8. April 2021 aus, das neurologische Fachgebiet betreffend sei festzuhalten, dass zeitnah zum Unfall vom 19. Oktober 2018 und anlässlich der Akutversorgung im Spital Z.___ keine neurologischen Defizite festgestellt worden seien. Schliesslich seien in den später durchgeführten fachärztlich neurologischen Untersuchungen keine für eine Läsion des Plexus brachialis rechts typischen Befundkonstellationen mit multisegmentalen pathologischen Befunden in der elektrophysiologischen Diagnostik erhoben worden. Eine Magnetresonanztomographie des Plexus brachialis rechts habe keinen pathologischen Befund dargestellt. Allein abgestützt auf die erst mit erheblicher zeitlicher Latenz zum Unfall angegebenen unspezifischen und nicht dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität sowie einer leichten Kraftminderung vorwiegend distal im Bereich der Daumenmuskulatur könne eine unfallbedingte Läsion des Plexus brachialis rechts nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich angenommen werden (Urk. 10/212).

3.16    Versicherungsmediziner Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 21. September 2021 fest, zusammenfassend lasse sich der in der medizinischen Aktenlage mehrfach notierte unklare Kraftverlust der rechten Hand weder durch die unfallbedingten Traumafolgen an der rechten Schulter noch am rechten Daumengelenk erklären (Urk. 10/239).

3.17    In dem im Auftrag der Allianz Versicherungsgesellschaft erstellten unfallchirurgischen Gutachten des Krankenhauses C.___ vom 4. Oktober 2021, unterzeichnet von Chefarzt D.___ und Oberarzt Dr. med. E.___, wurden die folgenden unfallabhängigen Diagnosen genannt:

- Plexus brachialis Läsion rechts

- Partialruptur Supraspinatussehne rechts

- Muskelfaserriss Musculus deltoideus rechts

- AC Gelenksprellung mit Knochenmarködem laterale Klavikula rechts

- Ellenbogenprellung rechts

- Adduktorenzerrung Oberschenkel rechts

- Partialruptur radiales Kollateralband Daumengrundgelenk rechts

    Als vorbestehende, unfallunabhängige Diagnosen wurden die folgenden genannt:

- Subligamentärer Bandscheibenprolaps HWK4/5

- Bandscheibenprolaps LWK5/SWK1

- Osteochondrose LWK5/SWK1 mit chronischem Lumbalsyndrom

- sensibles Carpaltunnelsyndrom rechts > links

- VKB Plastik bei VK Ruptur Knie rechts 2013

    Dr. E.___ führte aus, die Beschwerden seien auf eine initial nicht diagnostizierte traumatische Plexus brachialis Läsion zurückzuführen und er schliesse sich der Einschätzung der Kollegen der Klinik A.___ an. Er stütze sich auf den Unfallmechanismus, den typischerweise protrahierten Behandlungsverlauf, die vorliegenden Befunde und verweise auf die Literatur. Beim Unfallereignis habe es sich um ein Hochrasanztrauma als Zweiradfahrer gehandelt. Dieser Unfallmechanismus mache mit 75 % den Grossteil aller Plexus Läsionen aus. Die Plexus brachialis Läsion sei eine der am häufigsten übersehenen Verletzungen des Schultergürtels, welche häufig verzögert diagnostiziert würden. Aus der Epikrise gehe hervor, dass initial als Unfallfolge die Supraspinatussehnenteilruptur rechts und die Ruptur des radialseitigen Kollateralbandes des Daumens rechts als Ursache der Beschwerden ausgemacht und folgerichtig behandelt worden seien. Die mehrfach geäusserten und dokumentierten Beschwerden und das Nicht-Ansprechen der Therapiemassnahmen liessen jedoch eine andere Genese der Beschwerden vermuten. Insbesondere der Kraftverlust der rechten Hand sei nicht mit einer isolierten Partialruptur des Seitenbandes des Daumens in Einklang zu bringen. Die eingeschränkte Beweglichkeit der Schulterabduktion nach Partialruptur der Supraspinatussehne schon eher, jedoch auch nicht in jener Persistenz der Beschwerden im zeitlichen Kontext. Dies sei erstmalig 10 Monate nach dem Unfallereignis durch Dr. G.___ bemerkt und weitere Diagnostik und Abklärung veranlasst worden. Objektivierbar lägen im Anschluss mehrere handchirurgische Befunde vor, welche einen messbaren Kraftverlust der rechten Hand offenlegten, die sich im Übrigen bezüglich der Werte für die Dynamometrie nach Jamar weitestgehend deckten. Im handchirurgischen Gutachten aus Freiburg werde zusätzlich ein Streckdefizit der Langfinger beschrieben, welches sich bei einer Läsion im oberen Plexusstrang typischerweise finde. In der Begutachtung finde sich die klassische Symptomkombination einer Parese/Einschränkung der Abduktion und Aussenrotation im Schultergelenk und der Dorsalextension der Hand für eine Läsionshöhe C6/7 [4,5]. Ein nicht nachweisbarer struktureller Schaden im MRT schliesse eine Plexus brachialis Läsion nicht aus. Es sei schwer vorstellbar, dass sich die aktuell objektivierbaren Befunde mit massivem Kraftverlust und Bewegungseinschränkung der rechten Hand und schmerzhafter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter durch unfallunabhängige Vorerkrankungen in dieser Art und Weise entwickelt hätten. Die unfallunabhängigen Vorerkrankungen, insbesondere das sensible Karpaltunnelsyndrom rechts, trage nur unwesentlich zu dem aktuellen Befund bei, da dieses den Kraftverlust und eine Bewegungseinschränkung nicht beeinflusse (Urk. 10/262).

3.18    Versicherungsmediziner Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2022 aus, aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2021 ergäben sich keine Änderungen an der Beurteilung vom 21. September 2021. Dr. E.___ lasse die fachärztlich neurologische Beurteilung von Dr. H.___ vom 19. September 2019 ausser Acht, in der explizit festgehalten werde, dass sich keine Hinweise auf eine Läsion des Plexus brachialis rechts oder auf eine zervikoradikuläre Läsion C5 oder C6 oder C7 rechts, die bei Motorradunfällen mit Stürzen nicht selten anzutreffen seien, hätten finden lassen. Nachdem bereits fachärztlich-neurologisch am 19. September 2019 keine Hinweise auf eine Läsion des Plexus brachialis rechts ohne unfallbedingte Läsion des peripheren oder zentralen Nervensystems nach Motorradunfall am 19. Oktober 2018 festzustellen gewesen seien, bestätige sich dies fachärztlich elektrophysiologisch und MRmorphologisch 17 (richtig: knapp 16) Monate später am 7. Januar 2021 (Urk. 10/287).

3.19    In seiner im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Beurteilung vom 19. März 2024 zum neu vorgelegten Gutachten von Dr. J.___ vom 8. Oktober 2020 (E. 3.10) hielt Versicherungsmediziner Dr. B.___ fest, an der rechten Schulter seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Traumafolgen mehr festzustellen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2018. Bei den pathologischen Befunden betreffend die Supraspinatussehne rechts im Rahmen der am 14. November 2018 durchgeführten Arthro-MRI-Diagnostik der rechten Schulter handle es sich überwiegend wahrscheinlich um unfallfremd krankhaft-/verschleissbedingte Veränderungen der Supraspinatussehne (Tendinose) bei medizinisch am 16. November 2020 nahezu seitengleich beurteilter Schulterfunktion rechts. Die Arthro-MR-morphologisch am 14. November 2018 fachradiologisch befundete Flüssigkeitsansammlung zwischen den Muskelfasern des Musculus deltoideus unmittelbar ventral des AC-Gelenkes vereinbar mit Muskelfaserrissen und beurteilte Traumatisierung des rechten AC-Gelenkes mit leichtem Gelenkserguss und Knochenmarksödem im distalen Klavikulaende seien erfahrungsgemäss als zwischenzeitlich abgeheilt zu beurteilen. Im Rahmen der fachärztlich orthopädisch-traumatologischen Beurteilung vom 21. September 2021 sei zusammenfassend notiert worden, dass sich der in den medizinischen Akten mehrfach notierte unklare Kraftverlust der rechten Hand weder durch die unfallbedingten Traumafolgen an der rechten Schulter noch am rechten Daumengelenk erklären lasse. Dies unter Berücksichtigung fehlender struktureller Traumafolgen, eines im Rahmen der MRI-Diagnostik am 8. Januar 2021 und kernspintomographisch am 7. Januar 2021 unauffällig beurteilten Plexus brachialis rechts bei versicherungsmedizinisch-neurologischer Beurteilung am 8. April 2021 einer lediglich möglichen, aber nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmenden unfallbedingten Läsion des Plexus brachialis rechts. Unter Berücksichtigung der mehrfach ausführlichen klinischen Befunddokumentation, wiederholten Bildgebungen und neurophysiologischen/elektromyographischen Untersuchungen lasse sich aus orthopädisch-traumatologischer Sicht die verbliebene Kraftminderung der rechten Hand allenfalls auf das unfallfremd-krankhafte Vorliegen eines Carpaltunnelsyndroms beidseits, rechts mehr als links, zurückführen bei neurologisch bereits am 16. November 2020 vergleichend zu extern vorliegenden Untersuchungen progredient verschlechtert beurteilten Neurographien (Urk. 10/309).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden an der rechten Hand überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 19. Oktober 2018 stehen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. K.___. Orthopäde Dr. B.___ kam zum Schluss, dass gestützt auf die neurologische Beurteilung von Dr. H.___ vom 19. September 2019 keine Hinweise auf eine Läsion des Plexus brachialis rechts oder auf eine zervikoradikuläre Läsion C5 oder C6 oder C7 rechts, die bei Motorradunfällen mit Stürzen nicht selten anzutreffen seien, gefunden worden seien. Dies habe sich elektrophysiologisch und MR-morphologisch am 7. Januar 2021 bestätigt (vgl. vorne E. 3.8, E. 3.14 und E. 3.18). Neurologe Dr. K.___ hielt eine unfallbedingte Läsion des Plexus brachialis rechts zwar für möglich, aber nicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. vorne E. 3.15). Im Bericht der Klinik A.___ vom 16. November 2020 wurde festgehalten, dass die klinische Untersuchung und Epikrise zwar für eine traumatische Armplexusläsion rechts sprächen, dass sich neurophysiologisch aber keine floriden Denervierungszeichen hätten nachweisen lassen (vgl. vorne E. 3.12). Bereits die elektrophysiologische Untersuchung (Elektroneuromyographie) vom 19. September 2019 durch den Neurologen Dr. H.___ hatte keine Hinweise auf eine Läsion des Plexus brachialis rechts ergeben (vgl. E. 3.8). Aus den Berichten der Klinik A.___ vom Januar 2021 geht hervor, dass die radiologische Untersuchung mittels MRI morphologisch unauffällige Verhältnisse und die elektrophysiologische Untersuchung unauffällige Befunde gezeigt hätten (vgl. E. 3.13). Klinisch liege am ehesten eine chronische Plexus brachialis-Läsion rechts vor, wobei hierfür kein unterstützender neurophysiologischer Befund bestehe. Das fehlende bildgebende und neurophysiologische Korrelat zwei Jahre nach dem Unfall schliesse eine chronische Plexus-Läsion rechts nicht aus, aber sie lasse sich auch nicht beweisen (vgl. E. 3.14). Dr. E.___ führte die Beschwerden auf eine initial nicht diagnostizierte traumatische Plexus brachialis Läsion zurück und stützte sich dabei auf den Unfallmechanismus (Hochrasanztrauma), den typischerweise protrahierten Behandlungsverlauf, die vorliegenden Befunde und verwies auf die Literatur. Objektivierbar lägen mehrere handchirurgische Befunde vor, welche einen messbaren Kraftverlust der rechten Hand offenlegten. Ein entsprechender Kraftverlust wurde auch von Versicherungsmediziner Dr. B.___ anlässlich der Untersuchung vom 11. November 2019 gemessen (vgl. Urk. 10/108 S. 5). Dr. E.___ wies darauf hin, dass ein Streckdefizit der Langfinger beschrieben worden sei, welches sich bei einer Läsion im oberen Plexusstrang typischerweise finde. Es finde sich die klassische Symptomkombination einer Parese/Einschränkung der Abduktion und Aussenrotation im Schultergelenk und der Dorsalextension der Hand für eine Läsionshöhe C6/7. Ein nicht nachweisbarer struktureller Schaden im MRT schliesse eine Plexus brachialis Läsion nicht aus. Zum elektrophysiologischen Untersuchungsbefund von Dr. H.___ äusserte er sich nicht (vgl. vorne E. 3.17). Dr. B.___ ging schliesslich in Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage unter Berücksichtigung der wiederholten Bildgebungen und neurophysiologischen/elektromyographischen Unter-suchungen bei fehlenden strukturellen Traumafolgen von einer lediglich möglichen, aber nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmenden unfall-bedingten Läsion des Plexus brachialis rechts aus (vgl. vorne E. 3.19).

4.3    Aus den medizinischen Akten geht insgesamt hervor, dass die diversen Untersuchungen des Plexus brachialis kein bildgebend ersichtliches oder neurophysiologisch messbares Korrelat einer Läsion ergeben haben. Die involvierten Ärzte vermuten zwar eine unfallbedingte Läsion des Plexus brachialis, eine solche konnte jedoch trotz diverser Abklärungen nicht objektiv untermauert werden. Eine weitere Untersuchungsmethode, die geeignet wäre, den Nachweis einer unfallbedingten Plexus brachialis Läsion zu erbringen, steht nicht zur Diskussion. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind daher keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten.

4.4    Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dies Beweislastregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast stellt sich im Sozialversicherungsrecht demnach erst, wenn von weiteren Abklärungen kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.4).

    Dies ist vorliegend der Fall, da es sich trotz umfassender Abklärungen als unmöglich erweist, die Unfallkausalität der bestehenden Handgelenkbeschwerden mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Dominique Anwander

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaLeicht