Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00100
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 26. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Legal and Compliance Services
Hinwilerstrasse 36, 8623 Wetzikon ZH
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, war im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses seit dem 1. Januar 2018 bei der Z.___ GmbH als Montage-Elektriker angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 25. August 2018 beim Fussballspielen am rechten Fuss verletzte (Urk. 8/7 = Urk. 3/3; Urk. 8/82). Mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 8/34) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Dagegen opponierte der Versicherte mit E-Mail vom 14. November 2022 (Urk. 8/36) und wandte sich an den Ombudsman der Privatversicherung und der Suva, welcher per E-Mail vom 24. November 2022 (Urk. 8/41) Stellung nahm und am 23. Februar 2023 die Suva aufforderte, den Versicherten nochmals extern zu begutachten (Urk. 8/60). Diesem Antrag kam die Suva nicht nach, sondern holte eine (erneute) Beurteilung ihres Versicherungsmediziners ein (Urk. 8/64). Mit E-Mail vom 4. April 2023 verlangte der Versicherte die Prüfung einer möglichen Berufskrankheit (Urk. 8/73), deren Vorliegen von der Suva nach getätigten Abklärungen mit Schreiben vom 27. Juni 2023 verneint wurde (Urk. 8/87). Auf Verlangen des Versicherten (Urk. 8/90) erliess die Suva am 13. Juli 2023 eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 8/92 = Urk. 3/4). Die vom Versicherten dagegen am 13. September 2023 erhobene (Urk. 8/99 = Urk. 3/5) und am 21. Januar 2024 ergänzte (Urk. 8/112 = Urk. 3/6) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 18. April 2024 (Urk. 8/117 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 13. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für die geltend gemachten Fussbeschwerden infolge eines Unfallereignisses oder infolge einer bestehenden Berufskrankheit zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).
1.5 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer mit Schadenmeldung vom 28. April 2022 beschrieben habe, dass er beim Fussballspielen mit Kollegen bei einem Schuss auf das Tor ein Knacksen im rechten Fuss verspürt habe. In der telefonischen Unterredung vom 6. Juli 2022 habe er sodann auf Nachfrage ausgeführt, dass es plötzlich bei der Schussabgabe einen Knall gegeben habe, und dass etwas Spezielles dabei nicht passiert sei. Einspracheweise werde nach Ablehnung der Leistungspflicht ausgeführt, dass er während des Spiels über den Fussball gestolpert sei, wobei er sich die Beschwerden zugezogen habe, mithin stelle das Spiel mit dem Ball, dem Sturz und dem Versuch, diesen abzuwehren, ein Unfallereignis dar (S. 5). In Anwendung der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» könne indes auf diese nachträgliche Schilderung nicht abgestellt werden. Bei der Schussabgabe auf das Tor habe sich demnach einzig das in der sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, und der Vorfall habe sich dann auch nicht unter aussergewöhnlichen Umständen abgespielt. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung (Abschuss des Fussballes auf das Tor) sei sodann auch nicht etwa «programmwidrig» beeinflusst. Es sei bei der Schussabgabe auf das Tor nichts Spezielles vorgefallen. Demzufolge erfülle der vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignishergang die Voraussetzungen des Unfallbegriffes mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht (S. 5 f.). Sodann sei die vorliegende Körperschädigung vorwiegend auf Krankheit bzw. Degeneration zurückzuführen, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (S. 9). Schliesslich seien gestützt auf die Beurteilung des Arbeitsmediziners die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nicht gegeben, da in Anbetracht der physischen Belastungen der unteren Gliedmassen bei der versicherten Tätigkeit es höchst unwahrscheinlich sei, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers stark überwiegend die Ursache der vom Beschwerdeführer beklagten Fussbeschwerden bei einer anlagebedingten Normvariante im Bereich des multiplen fibularen Sesamoids sein könne (S. 12 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, er habe kurz und prägnant die Tätigkeit geschildert, welche zum Unfallereignis geführt habe, und er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die prägnante Darstellung ausreichend sei, um einen Leistungsanspruch zu erwirken (S. 5). Die implizite Unterstellung der Beschwerdegegnerin, dass die erweiterten Schilderungen des Unfallhergangs nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung erfolgten, sei weder korrekt noch entspreche sie den Tatsachen. Vielmehr habe er sich durch die ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin dazu veranlasst gesehen, im Rahmen seiner Einsprache die tatsächlichen Geschehnisse darzulegen. Beim besagten Fussballspiel habe es sich nicht um ein reines «auf das Tor schiessen» gehandelt. Bei dem Zweimannspiel sei auch der Torwart spielerisch tätig gewesen und habe versucht, ihn durch Dribblings an der Schussabgabe zu hindern. Zudem habe sich der Ball bei der fraglichen Schussabgabe nicht in ruhender, sondern in rollender Position befunden, während er sich dribblings auf den Ball zubewegt habe (S. 6). Beim fraglichen Fussballspiel habe es sich um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn gehandelt (S. 7 oben). Darüber hinaus habe er sich einer Vielzahl von medizinischen Abklärungen unterzogen. Bei der sich mit seinen besagten Beschwerden befassenden Ärzteschaft bestehe keine einhellige Übereinstimmung, ob es sich wirklich um eine Körperschädigung mit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Umständen handle. Zu unklar und widersprüchlich seien die diversen medizinischen Diagnosen, weshalb die Angelegenheit durch weitere Fachspezialisten untersucht und falls nötig weitere medizinische Abklärungen getroffen werden müssen (S. 7 f.). Hinsichtlich seiner Beschwerden als Berufskrankheit sei Fakt, dass er seine Tätigkeiten als Montage-Techniker vornehmlich in «hockend-kniender» Lage getätigt habe und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen in hockender Position (S. 8). Der vom behandelnden Arzt vertretenen Meinung, dass ein berufsbedingter übermässiger Druck auf die Sesambeinchenregion vorstellbar sei, sei Beachtung zu schenken. Dass dieser in seiner Diagnose nicht den Terminus der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewählt habe, sondern von einer Möglichkeit gesprochen habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (S. 9). Ausserdem wirke der Versicherungsmediziner als Psychiater und sei kein Facharzt für Beschwerden, wie sie bei ihm vorkämen. Das Vorliegen einer berufsbedingten Krankheit sei ausgewiesen (S. 10).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass rechtsprechungsgemäss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine relevante Programmwidrigkeit oder ein sinnfälliges Ereignis auf der Unfallmeldung oder zumindest auf einem ergänzenden Fragebogen erwähnt werde, wenn solches vorgefallen sei. Da der Beschwerdeführer nie ein Stolpern oder einen Sturz erwähnt habe und sogar explizit angegeben habe, es sei nichts Spezielles passiert, sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich am 25. August 2018 nichts Dergleichen zugetragen habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung handle es sich bei den nun vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen in der Einspracheergänzung vom 21. Januar 2024 sowie in der Beschwerde vom 13. Mai 2024 nicht um eine blosse Ergänzung oder Präzisierung, sondern um eine völlig neue Sachverhaltsdarstellung, welche den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers klar widerspreche (S. 1). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsmediziner Dr. med. A.___ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Arbeitsmedizin zur Beurteilung des vorliegenden Falles sehr wohl fachlich qualifiziert sei (S. 2).
2.4 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere, ob es sich beim Ereignis vom 25. August 2018 um einen Unfall im Rechtssinn handelte beziehungsweise ob eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG oder eine Berufskrankheit vorliegt.
3.
3.1 Aufgrund bestehender Schmerzen suchte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf, welche ihn mit Verdacht auf eine Sesambeinnekrose an Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, überwies (vgl. Urk. 8/14).
3.2 Dr. C.___ führte eine Arthrosonographie durch und bestätigte mit Sprechstundenbericht vom 21. März 2019 (Urk. 8/17/4-5) die Diagnose einer Sesambeinnekrose (S. 2 oben). Anamnestisch führte er aus, beim sportlich aktiven Beschwerdeführer seien Beschwerden am Grosszehengrundgelenk erstmals vor zirka 1.5 Jahren (richtig wohl vor ca. einem halben Jahr) nach einem intensiven Fussballtraining aufgetreten, wobei er sich an ein Distorsionstrauma der Grosszehe erinnern könne. Er sei anschliessend jedoch nicht ärztlich vorstellig geworden, da er versucht habe, die Beschwerden durch Anwendung lokal-antiphlogistischer Massnahmen zu kontrollieren. Bedauerlicherweise sei seitdem jedoch der Vorfuss rechts nicht mehr zur Ruhe gekommen, weshalb der Beschwerdeführer nun Anfang des Jahres erstmalig bei Dr. B.___ vorstellig geworden sei. Die durchgeführte Röntgendiagnostik zeige eine osteonekroseartige Veränderung eines mehrfragmentären Os sesamoidale fibulare sowie eine milde Hallux valgus Deformität und mässige Mehrsklerosierung des Grosszehengrundgelenkes (S. 1). Die weitere Diagnostik bestehe grundsätzlich in einer Magnetresonanztomographie (MRT)-Diagnostik, um die Signalintensität der Läsion beurteilen zu können sowie begleitende intraartikuläre Knorpelpathologien differentialdiagnostisch auszuschliessen. Der Beschwerdeführer scheue momentan allerdings die hohen Krankheitskosten und möchte sich zuerst Gedanken machen. Alternativ könne therapeutisch eine Gipsruhigstellung für sechs Wochen versucht werden und eine einmalige singuläre intraartikuläre Infiltration (S. 2).
3.3 Sechs Wochen nach erfolgter Infiltration und Gipsschuhruhigstellung des rechten Fusses diagnostizierte Dr. C.___ am 15. Mai 2019 (Bericht vom 16. Mai 2019, Urk. 8/17/2-3) eine abgeklungene fibuläre Sesamoiditis rechts und führte aus, nach Abnahme des Gipsschuhs habe keine Schwellung im Vorfuss rechts bestanden. Das fibuläre Sesambeinchen sei aktuell nicht mehr dolent. Die Grosszehengrundgelenksbeweglichkeit sei frei, auch die maximale Dorsalextension provoziere keinen Schmerz. Im sonographischen Screening zeigten sich keine entzündlichen Veränderungen und kein Erguss mehr intra- und extraartikulär am Grosszehengrundgelenk rechts. Momentan spreche der Beschwerdeführer auf die durchgeführte Therapie an. Der Gipsschuh könne nun weggelassen werden. Zu empfehlen seien aber nun Schuhe mit stabilen Sohlen. Sportliche Aktivitäten sollten erst in sechs Wochen wieder aufgenommen werden. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (S. 1).
3.4 Aufgrund einer hausärztlichen Zuweisung untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 25. August 2022 erneut und stellte in seinem Bericht vom 26. August 2022 (Urk. 8/23/2-4) die folgenden Diagnosen (S. 1 oben):
- traumatische Sehnendurchtrennung des Extensor pollicis brevis Handgelenk links bei
- Zustand nach anamnestisch Flex-Verletzung vor sieben Monaten
- progrediente Osteonekrose des fibularen Sesambeins rechtsseitig bei
- Zustand nach Grosszehendistorsion 2017
Er führte aus, anamnestisch habe er den Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 mit einer symptomatischen Osteonekrose des fibularen Sesambeins rechts behandelt. Damals sei es nach einer sechswöchigen Ruhigstellung im Geisha-Gipsschuh zu einem fast vollständigen Abklingen der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich seitdem bei ihm nicht mehr vorgestellt, und er sei von einem unproblematischen weiteren Verlauf ausgegangen. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer nun berichtet, dass der Fuss nach der Behandlung relativ rasch wieder symptomatisch geworden sei, er sich jedoch aufgrund seiner sozialen und finanziellen Situation nicht habe zu einer weiteren Arztkonsultation durchringen können (S. 1). In den letzten drei Jahren habe der Beschwerdeführer Gelegenheitsjobs auf verschiedenen Baustellen verrichtet. Hierbei sei es vor etwa sieben Monaten zu einer Flex-Verletzung an der linken Hand gekommen. Seitdem könne dieser den Daumen nicht mehr kräftig abspreizen. Den Unfall habe der Beschwerdeführer allerdings nicht gemeldet, da er vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden sei (S. 1 f.).
Die im Vorfeld in Auftrag gegebene MRI-Untersuchung vom 5. August 2022 (vgl. Urk. 8/27) zeige eine Osteodestruktion des signalalterierten fibulären Sesamoids, welches auch mehrfach fragmentiert sei. Auch konventionell-radiologisch zeige sich eine schollige Destruktion des fibularen Sesamoids (S. 2 Mitte). Es bestehe eine chronische Osteonekrose des fibularen Sesamoids mit extremer Schmerzhaftigkeit. Dem Beschwerdeführer könne einzig eine Sesamoidektomie des fibularen Sesamoids angeboten werden mit Rekonstruktion der lateralen Extensor hallucis brevis-Sehne. Konservativ bestehe keine Hoffnung mehr, dass die Beschwerden sich signifikant verbessern lassen dürften durch eine neuerliche Ruhigstellung oder physikalisch/physiotherapeutische Massnahmen (S. 2). Eine chronische Osteonekrose des Sesambeins am rechten Fuss stelle eine eindeutige Invalidität für den Beschwerdeführer dar. Die Aufnahme eines körperlich belastenden Arbeitsplatzes sei unmöglich. Da auch mit einer operativen Versorgung keine 100%ige Garantie eines vollkommen beschwerdefreien Fusses bestehe, müssten Massnahmen der beruflichen Weiterbildung durchgeführt werden (S. 3).
3.5 Die Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin, med. pract. D.___, Fachärztin für Anästhesiologie, gelangte in ihrer Aktenbeurteilung vom 7. November 2022 zum Schluss, dass hinsichtlich der Fussproblematik eher keine, vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Körperschädigung vorliege, und dass die gestellte Diagnose «progrediente Osteonekrose des fibularen Sesambeins rechtsseitig bei Zustand nach Grosszehendistorsion 2017» nicht in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelistet sei. Bildgebend zeigten sich keine Veränderungen, welche einer Listendiagnose entsprechen würden (Urk. 8/30 S. 2).
3.6 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine radiologische konsiliarische Beurteilung (vgl. Urk. 8/48) durch die Klink für Radiologie und Nuklearmedizin, E.___, welche am 14. Dezember 2022 durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 16. Dezember 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/49) gelangte Prof. Dr. med. F.___, Leitender Arzt, zur Beurteilung, dass vom Röntgen vom 11. Februar 2019 ein multiples fibulares Sesamoid mit leichtgradigen ödematösen Knochenmarksveränderungen bekannt sei (S. 1). Basierend auf der aktuellen wissenschaftlichen Literatur seien sklerotische und leichtgradige ödematöse Knochenmarksveränderungen eines bipartiten/multipartiten Sesamoid Metatarsophalangealgelenks (MTP) 1 häufige Befunde im MRI bei asymptomatischen Probanden. Somit könnten aufgrund des zeitlichen Verlaufs und der Bildgebung im Jahr 2022 von einer relativ häufigen anatomischen Variante des fibularen Sesamoids ausgegangen werden. Seine subjektive Interpretation sei eine Koinzidenz einer anatomischen Variante mit typischer Bildgebung ohne Kausalität zum beschriebenen Trauma vom 25. August 2018. Auch lasse sich beim kleinen Gelenkerguss und der geringen Synovitis im MTP 1 gemäss MRI vom 5. August 2022 ebenso keine Kausalität zum Unfall ableiten (S. 2).
3.7 Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie, bejahte am 14. Februar 2023 (Urk. 8/59/3-4) unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers die ihm von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage nach dem Vorliegen einer Körperschädigung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er führte anamnestisch aus, im Telefonat mit der Administration der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er beim Fussballspielen mit dem Kollegen mehrmals auf das Tor geschossen habe, als es plötzlich bei der Schussabgabe einen Knall gegeben habe. Etwas Spezielles sei dabei nicht passiert. Nach dem Ereignis habe der Beschwerdeführer zwar extreme Schmerzen gehabt, und der Fuss sei auch angeschwollen, aber er habe gedacht, dass dies einfach eine Prellung sei. Erst als es nicht wirklich besser, sondern immer schlimmer geworden sei, habe er Frau Dr. B.___ aufgesucht (S. 1 oben).
Im vorliegenden, undatierten Arztzeugnis UVG von Frau Dr. B.___ sei die Erstbehandlung vom 11. Februar 2019 notiert mit funktionellen Schmerzen und morphologisch/radiologisch einer Osteonekrose des fibulären Sesamoids rechts. Der bildgebende Befund vom 5. August 2022 habe eine fibuläre Sesamoiditis rechts gezeigt. Mit Datum vom 16. Mai 2019 habe Dr. C.___ eine abgeklungene fibuläre Sesamoidits rechts diagnostiziert. Unter Berücksichtigung der konventionell-radiologischen Bildgebung des rechten Fusses vom 11. Februar 2019 und der MRI-Bildgebung vom 5. August 2022 sowie der fachradiologisch von Prof. F.___ am 16. Dezember 2022 beurteilten Koinzidenz einer anatomischen Variante mit typischer Bildgebung ohne Kausalität zum beschriebenen Trauma vom 25. August 2018, lasse sich auch unter Berücksichtigung der MRI-Bildgebung vom 5. August 2022 mit kleinem Gelenkserguss und geringer Synovitis im MTP I ebenso keine Kausalität zum beschriebenen Unfallereignis ableiten (S. 1 f.).
3.8 Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) bekräftigte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. Februar 2023 (Urk. 8/64) seine Einschätzung, wonach eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 1 f.).
3.9 Auf Wunsch des Beschwerdeführers führte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2023 (Urk. 8/113/1-3) aus, dass eine Seitendifferenz zwischen dem rechten und linken Fuss möglicherweise die Argumentation in Richtung einer berufsbedingten Entstehung der Sesambeinchenerkrankung rechts unterstützten könnte (S. 1 oben).
Am 20. März 2019 habe er eine Ultraschall-Untersuchung durchgeführt, welche im Praxisinformationssystem dokumentiert sei. Hierbei habe er zwar eine seitenvergleichende Sonographie durchgeführt, welche die fragmentierte Knochenoberfläche des fibularen Sesamoids dokumentierte im Gegensatz zu einer glatten und rund begrenzten Oberfläche des tibialen Sesamoids. Bedauerlicherweise sei am linken Fuss jedoch nur eine quere Darstellung, welche beide Sesambeinchen erfasse, gespeichert. Er möge sich zwar daran erinnern, dass es am linken Fuss keine Veränderungen der Knochenkontur im Sonogramm gegeben habe, die longitudinale Schnittführung sei leider nicht gespeichert worden. Zumindest lasse die seitenvergleichende quere Ultraschalldarstellung einen deutlichen Unterschied zwischen dem linken und rechten Fuss erkennen und zeige rechts die erhebliche Fragmentierung des Sesambeinchens. Ferner habe die Untersuchung einen erheblichen Erguss im Grosszehengrundgelenk rechts gezeigt, welcher links nicht vorhanden gewesen sei (S. 1 f.).
Zusammenfassend teile er die Gedanken des Beschwerdeführers und dessen persönliche Wahrnehmung, dass die Entstehung der Erkrankung des so genannten fibularen Sesambeinchens am rechten Fuss durchaus möglicherweise mit der jahrelangen Arbeitstätigkeit als Elektriker auf dem Bau zu tun haben könnte. Tatsächlich sei es möglich, sollte der Beschwerdeführer mehrheitlich in der Fussstellung (mit dem rechten Fuss nach hinten ausgestreckt und auf den Zehenballen abgestützt) in einer knieenden Position gearbeitet haben, dass dies zu einer unphysiologischen Drucküberbelastung und letztendlich auch zu einer knöchernen Osteonekrose des Sesambeinchens geführt habe. Die juristische Anerkennung als Berufserkrankung unterliege jedoch gesetzlich definierten Voraussetzungen und Bestimmungen, welche besonderen Einzelfällen, wie er beim Beschwerdeführer möglicherweise vorliege, gelegentlich nicht gerecht werden (S. 3 oben). Der gesunde Menschenverstand lasse aber unterstellen, dass die Fussposition abwechselnd eingenommen worden sei, einmal mit dem rechten Fuss hinten, einmal mit dem linken Fuss hinten. Sollte der Beschwerdeführer durch Zeugen bestätigen lassen können, dass er mehrheitlich in einer für den rechten Fuss ungünstigen Arbeitshaltung gearbeitet habe, würde das zumindest seine Argumentation unterstützen (S. 3 am Schluss).
3.10 Im Zuge der Abklärung zum Vorliegen einer Berufskrankheit veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Aussendienstabklärung (vgl. Urk. 8/84) und legte diese ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Arbeitsmedizin, vor, welcher am 23. Juni 2023 Stellung nahm (Urk. 8/85). Er führte aus, in der Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nach Artikel 14 der Verordnung im Anhang 1 UVV sei die gestellte Diagnose nicht als eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt. Eine Beurteilung nach Art. 9 Abs. 1 UVG scheide somit vorliegend aus. Damit eine Erkrankung nach den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 UVG als eine Berufskrankheit anerkannt werden könne, müsse es überwiegend wahrscheinlich sein, dass die berufliche Tätigkeit zu mindestens 75 % die Ursache der Erkrankung darstelle. In Anbetracht der ausgewiesenen physischen Belastung der unteren Gliedmassen bei der versicherten Tätigkeit sei es in hohem Masse unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeit tatsächlich zu 75 % oder mehr die Ursache der geklagten Beschwerden bei einer als anlagebedingt beurteilten Normvariante im Bereich des multiplen fibularen Sesamoids sein könne. In diesem Sinne könne lediglich eine berufsassoziierte Gesundheitsstörung vorhanden sein.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. August 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.
4.2 Der Beschwerdeführer gab in der Schadenmeldung vom 28. April 2022 zum Unfallhergang an, er habe beim Fussballspielen bei einem Schuss auf das Tor ein Knacksen im rechten Fuss verspürt. Er habe Schmerzen gespürt, jedoch gedacht, es sei nur eine Prellung (Urk. 8/7 Ziff. 6).
In der telefonischen Unterredung mit einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz des Sachbearbeiters auf Nachfrage aus, er habe beim Fussballspielen mit Kollegen mehrmals auf das Tor geschossen, als es plötzlich bei der Schussabgabe einen Knall gegeben habe. Etwas Spezielles sei dabei nicht passiert (Urk. 8/18 S. 1).
Denselben Ereignishergang schilderte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Befragung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 (Urk. 8/84 S. 1 oben).
4.3 Aufgrund dieser Beschreibung des Unfallhergangs ist der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt, fehlt es doch an einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Zwar kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend E. 1.4-1.5). Der Beschwerdeführer hat vorliegend jedoch beim Fussballspielen auf das Tor geschossen, ohne dass zeitnah eine unkoordinierte Bewegung wie etwa ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes dokumentiert wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der geschilderte Bewegungsablauf ausserhalb des für einen Fussballer üblichen Vorgangs gelegen hätte. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt somit nicht vor. Denn Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Auch das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Bezüglich Schädigungen, die sich wie hier im Körperinnern ereignen, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung in besonders sinnfälligen Umständen liegen (vgl. vorstehend E. 1.4). Solche sind vorliegend nicht gegeben.
4.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die nachträglichen Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach er während des Spiels über den Fussball gestolpert sei als Folge eines Ausweichmanövers gegenüber einem gegnerischen Spieler (Urk. 8/112 S. 7), nichts zu ändern, zumal ein abrupter Richtungswechsel oder wie vorliegend ein Ausweichmanöver zum inhärenten Risiko diese Sportart gehört und ohne besonderes Vorkommnis nicht zu einem Leistungsanspruch führt (vgl. vorstehend E. 1.5). Ausserdem spielte der Beschwerdeführer bis zum 14. Altersjahr beim FC H.___ in der Jugendliga (Urk. 8/84 S. 3), wonach die einspracheweise vorgebrachte Darstellung, er habe nie Fussball gespielt und sei im Dribbling mit dem Ball ungeübt (Urk. 8/112 S. 7 unten), aktenwidrig ist. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Insbesondere hat der Beschwerdeführer zeitnah gerade keine besonderen Vorkommnisse erwähnt (vgl. vorstehende E. 4.2), weshalb solche nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten können.
Demnach ist ein Unfall im Rechtssinn zu verneinen.
5.
5.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. vorstehend E. 1.6; Listenverletzung) vorliegt.
Vorliegend ist eine strukturelle Läsion des fibularseitigen Sesamoid- Grosszehengrundgelenks rechts bildgebend dokumentiert (vgl. Urk. 8/27).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Listenverletzung mit der Begründung, wonach gestützt auf die aktenbasierte versicherungsmedizinische Beurteilung die beim Beschwerdeführer vorliegende Körperschädigung vorwiegend auf Krankheit beziehungsweise Degeneration zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 8 f.).
5.3 Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend E. 1.7).
5.4 Dr. G.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er begründete dies nachvollziehbar und überzeugend im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Bildgebung des rechten Fusses vom 11. Februar 2019 knapp sechs Monate nach dem geschilderten Ereignis und des angefertigten MRI vom 5. August 2022 sowie gestützt auf die fachmedizinische Einschätzung von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) ein bekanntes, multiples fibulares Sesamoid mit leichtgradigen ödematosen Knochenmarksveränderungen vorliegt, welches aufgrund des zeitlichen Verlaufs eine relativ häufig vorkommende anatomische und damit nicht traumatische Variante des fibularen Sesamoids darstellt (vgl. vorstehend E. 3.7). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keinen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat und erst am 11. Februar 2019 und damit fast ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis eine Ärztin aufsuchte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass ein unmittelbarer beziehungsweise zumindest gleichentags relevanter Funktionsverlust vorhanden war respektive das Ereignis vom 25. August 2018 zu einer relevanten Fraktur geführt hat. Diese Annahme findet auch ihre Stütze im Umstand, wonach der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2022 ausführte, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis nie gemeldet und auch am Montag, 27. August 2018, ohne Absenzen weitergearbeitet habe (Urk. 8/56/4). Darüber hinaus ist auch Dr. C.___ zunächst von einer abgeklungenen fibrotischen Sesamoiditis, mithin einer Entzündung des fibularen Sesambeins, ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.2 f.). Erst drei Jahre danach beziehungswiese rund vier Jahre nach dem besagten Ereignis hat Dr. C.___ bildgebend ein fibularseitiges Sesamoid des Grosszehengrundgelenks festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.4). Hinzu kommt, dass Dr. C.___ die Ansicht auf das Zurückführen auf einen Unfall nicht näher begründete und die blosse Möglichkeit einer traumatischen Verursachung beweisrechtlich ohnehin nicht genügt, sondern vielmehr überwiegend wahrscheinlich erstellt sein muss. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass die Versicherungsärztin D.___ in ihrer Aktenbeurteilung vom 7. November 2022 zu dem Schluss kam, es liege eher kein abnützungs- oder krankheitsbedingter Körperschaden vor (vgl. vorstehend E. 3.5), nichts für sich abzuleiten, da sie ihre kurze Einschätzung nicht näher begründete. Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Bedenken und die Einschätzung von Dr. C.___ die einleuchtenden Ausführungen von Dr. G.___ nicht in Frage zu stellen.
5.5 Nach dem Gesagten eignet sich die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht, um auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. G.___ zu wecken.
Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen durch Dr. G.___ ist der Nachweis erbracht, dass die hier in Frage stehende Fussverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist und nicht durch das Ereignis vom 25. August 2018 verursacht wurde. Dementsprechend entfällt auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG.
6.
6.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
6.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er im Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.
6.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 UVV leidet. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage daher einzig Art. 9 Abs. 2 UVG, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend – mithin zu mindestens 75 % – durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (vgl. vorstehend E. 6.2). Ob dies hinsichtlich der Fussbeschwerden des Beschwerdeführers der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen.
6.4 Gemäss den Akten absolvierte der Beschwerdeführer von 2011-2014 eine Lehre als Montage-Elektriker und arbeitete hernach bis April 2016 im Ausbildungsbetrieb. Auch in den kommenden Jahren übte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Tätigkeit als Finanzberater von Januar bis Dezember 2017 überwiegend die Tätigkeit als Montage-Elektriker aus (vgl. Urk. 2 S. 10 f.; Urk. 8/82), weshalb auf diese berufliche Tätigkeit für die Abklärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, abzustellen ist.
6.5 Der Beschwerdeführer begründete seinen Anspruch mit E-Mail vom 4. April 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/73), in welcher er ausführte, als Elektriker auf Grossbaustellen habe ein Grossteil seiner Arbeit darin bestanden, Steckdosen auf 30 cm Höhe ab Boden zu installieren sowie auf kleinstem Raum Leitungen zu ziehen und zu installieren. Dabei sei er oft in der Hocke (teilweise mehrere Stunden am Tag) gewesen. Da er diese Bewegung oder Stellung in seinem privaten Leben kaum durchgeführt habe, sei die Belastung ausschliesslich auf die Arbeit zurückzuführen.
6.6 Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin I.___ hielt die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung mit diesem vom 8. Juni 2023 dahingehend fest (Urk. 8/84), dieser habe ausgeführt, er sei als gelernter Montage-Elektriker immer auf Neubauten tätig gewesen (S. 1 unten). Eine grosse Belastung für die Füsse sei das Montieren der Steckdosen, die 25 cm ab Boden seien. Pro Raum habe es 3-4 Steckdosen und nur einen Lichtschalter, was bedeute, dass viel mehr Steckdosen montiert werden müssten als Lichtschalter. Die Montage der Steckdosen habe er in hockender Position ausgeführt. Dies, so I.___, habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber trotz mehrmaligem explizitem Nachfragen bestätigt. Er sei demnach bei der Darstellung geblieben, wonach er die Steckdosen in dieser Körperhaltung, d.h. in hockender und nicht in knieender Position montiert habe. Die Montage einer Steckdose habe jeweils zirka 15 Minuten gedauert. Nicht zu unterschätzen sei auch die Belastung auf die Füsse beim Verdrahten der Abzweigdosen an der Decke. Hier sei der Beschwerdeführer auf einer Bockleiter auf Zehenspitzen gestanden, um optimal arbeiten zu können. Pro Wohnung gebe es sicher jeweils 4-6 solcher Abzweigdosen (S. 2).
6.7 Gestützt auf die Angaben betreffend die Arbeitsdaten des Beschwerdeführers, die Arbeitsplatzbeschreibung seitens des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 8/56) sowie die durch Selbstauskunft des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 8. Juni 2023 belegten Arbeitsbedingungen, Belastungen sowie Expositionen (vgl. vorstehend E. 6.6), hielt der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, in seiner Beurteilung vom 23. Juni 2023 (Urk. 8/85) fest, dass in Anbetracht der ausgewiesenen physischen Belastungen der unteren Gliedmassen bei der versicherten Tätigkeit es in hohem Masse unwahrscheinlich sei, dass die Tätigkeit als Elektro-Monteur tatsächlich stark überwiegend, d.h. zu 75 % oder mehr die Ursache der geklagten Beschwerden bei einer als anlagebedingt beurteilten Normvariante im Bereich des multiplen fibularen Sesamoids sein könne. Demnach könne lediglich eine berufsassoziierte Gesundheitsstörung vorhanden sein. Dementsprechend sei mit dem Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu verneinen (vgl. vorstehend E. 3.10).
6.8 Auf die Beurteilung des Arbeitsmediziners Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.10 bzw. E. 6.7) kann abgestellt werden, welcher sämtliche Belastungen sowie Expositionen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Elektro-Monteur berücksichtigte und die demnach in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben wurde. Insbesondere berücksichtigte der Arbeitsmediziner den Umstand, dass der Beschwerdeführer in extrem haltungstechnischen Arbeitspositionen tätig war und führte in seiner Beurteilung aus, dass in Anbetracht der dadurch einwirkenden physischen Belastungen der unteren Gliedmassen es höchst unwahrscheinlich sei, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich die Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Fussbeschwerden bei einer anlagebedingten Normvariante im Bereich des multiplen fibularen Sesamoids sein könne (vgl. vorstehend E. 6.7). Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Beurteilung durch Dr. C.___, welcher die Entstehung der Erkrankung des Sesamoids lediglich möglicherweise und damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit der jahrelangen Arbeitstätigkeit als Elektriker auf dem Bau in Verbindung brachte. Dies überdies nur, falls der Beschwerdeführer mehrheitlich bei Montagetätigkeiten in knieender Position mit dem linken Fuss vorausgestreckt und voll belastet und mit dem rechten Bein gebeugt, hinter den Körper ausgestellt und hier in einer Belastung auf dem Zehenspitz gearbeitet habe, was gemäss Dr. C.___ zudem dem gesunden Menschenverstand widerspreche, lasse dieser doch unterstellen, dass die Fussposition abwechselnd eingenommen worden sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Diese Arbeitsweise traf aber vorliegend beim Beschwerdeführer nicht zu, bestätigte dieser selbst auf Nachfrage seitens der Abklärungsperson am 8. Juni 2023, dass er die Montage der Steckdosen in hockender Position und nicht in knieender Position ausführte (vgl. vorstehend E. 6.6).
Dass der Beschwerdeführer nun beschwerdeweise korrigierend einwendet, er habe die Montagetätigkeiten vornehmlich in «hockend-kniender» Lage getätigt, mithin die Feststellung der Beschwerdegegnerin falsch sei (Urk. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen, zumal seine Aussagen zur Arbeitsposition (vgl. vorstehend E. 6.5 f.) diese Feststellung nicht stützen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar und auch nicht einleuchtend, weshalb gemäss beschwerdeführerischer Darstellung die Körperposition «hockend» gleichzeitig «kniend» bedeutet, ist darunter doch eher die Körperhaltung «kauernd» zu verstehen, womit auch nicht eine sitzende Position gemeint ist, von welcher im Übrigen - und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch die Beschwerdegegnerin nicht ausging.
Folglich vermag die Stellungnahme von Dr. C.___ keine Zweifel an der die gesamte Aktenlage berücksichtigenden und schlüssigen, arbeitsmedizinischen Beurteilung durch Dr. A.___ zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz von Dr. A.___ anzweifelt und ausführt, dass dieser für diesen komplexen Fall lediglich über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfüge (Urk. 1 S. 10), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Versicherungsärzte der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_2019/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1 und 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4, je mit Hinweisen). Umstände, wonach dies bei Dr. A.___ nicht zutreffen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf und sind auch nicht ersichtlich.
Für weitere medizinische Abklärungen besteht daher kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Denn selbst bei Anfertigung einer Röntgenaufnahme des linken Fusses zu Vergleichszwecken könnte nach Dr. C.___ aus medizinisch-biologischer Sicht kein Nachweis für das Vorliegen einer Berufskrankheit erbracht werden (Urk. 8/113 S. 3 oben).
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Beweis zu erbringen, dass seine Fussbeschwerden als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG anzuerkennen sind.
7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 und diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. April 2024 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 25. August 2018 sowie die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, was zur Abweisung führt.
8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler