Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00102


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geb. 1998, war seit 1. März 2020 als Kurier-Lieferdienst bei der Y.___ GmbH in einem 45 %-Pensum angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/53). Am 20. Dezember 2021 zog er sich bei einem Sturz von einer Brücke aus sechs Metern Höhe auf eine Strasse ein Polytrauma zu (Urk. 8/36-40 und Urk. 8/103). Die SWICA erbrachte in der Folge ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung, Urk. 8/186). Mit Verfügung vom 30. August 2023 stellte sie die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 16. Mai 2023 ein und sprach dem Versicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.-- zu (Urk. 8/367-369). Dagegen erhob der Versicherte am 27. September 2023 Einsprache (Urk. 8/426-429). Sodann stellte die ebenfalls involvierte Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2022 in Aussicht (Urk. 8/457-460, vgl. dazu auch Urk. 8/497-498). Mit Entscheid vom 12. April 2024 wies die SWICA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid vom 12. April 2024 sei aufzuheben und es seien über den 16. Mai 2023 hinaus Leistungen nach UVG, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, zu gewähren. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2 S. 9 f.), beim Beschwerdeführer bestehe seit 1. Dezember 2022 aus psychiatrischer Sicht eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus traumatologischer Sicht sei der Verlauf gemäss dem Bericht des Z.___ vom 9. Juni 2023 sehr zufriedenstellend. Die Beckenring- bzw. Sakrumfrakturen sowie die komplexen Fuss- und Unterschenkelverletzungen seien verheilt und eine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der traumatologischen Unfallfolgen nicht mehr gegeben. Die Metallentfernung im linken Unterschenkel sei erst in einem Jahr zu erwägen. Übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten sei Dr. A.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 17. Juli 2023 zum Schluss gelangt, dass nicht mehr mit einer namhaften Besserung der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung gerechnet werden könne beziehungsweise der medizinische Endzustand erreicht sei. Dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie profitieren könne, die lediglich noch auf eine Verbesserung der Symptomatik und nicht auf die Heilung des Gesundheitsschadens abziele, genüge nicht und stehe dem Fallabschluss nicht entgegen (S. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus (Urk. 1 S. 5 f.), er sei aus einer Höhe von sechs Metern auf Asphaltboden gestürzt und habe sich unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. Dass die beim Z.___ durchgeführte Bildgebung keine Schädelfraktur oder intrakranielle Blutung gezeigt habe, spreche nicht gegen eine Absenz neurologischer Beeinträchtigungen. Es wären bei den vorliegenden neuropsychologischen Befunden, wie sie von der Klinik B.___ mit Bericht vom 17. Februar 2023 beschrieben worden seien, genauere Abklärungen notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin gehe selber davon aus, dass eine neuropsychologische Untersuchung durch Einschätzungen eines Neurologen oder Psychiaters zu ergänzen sei. Das Gleiche gelte auch für den psychiatrischen Zustand, wobei nicht in Abrede gestellt werde, dass er schon vor dem Ereignis vom 20. Dezember 2024 (richtig: 20. Dezember 2020) unter psychischen Problemen gelitten habe. Unklar sei indes, ob das potenziell tödliche Sturzereignis zusätzliche Probleme hervorgerufen habe, oder ob sämtliche Beeinträchtigungen der Grunderkrankung zuzuordnen seien. Dies könne durch eine reine Aktenbeurteilung einer Versicherungspsychiaterin nicht entschieden werden. Dass er auf Grund seiner komplexen Fuss-, Bein- und Beckenverletzungen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, widerspreche auch seinem tatsächlichen körperlichen Zustand. Er leide nach wie vor unter persistierenden Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkung im linken Unterschenkel, im OSG und dem Lisfranc-Gelenk und weiter bestünden Schmerzen im LWS-Bereich. Diesbezüglich hätten weitere medizinische Abklärungen stattfinden müssen und da noch nicht sämtliche Behandlungen im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abgeschlossen seien, seien die Taggelder und Heilbehandlungskosten weiterhin zu übernehmen (S. 6 f.).


3.

3.1    Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 8/36-40) über die Hospitalisation vom 20. Dezember 2021 bis 10. Januar 2022 führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei in suizidaler Absicht von einer Brücke auf die Strasse zirka 6 m (Höhe) gesprungen. Er sei auf dem Boden der Strasse liegend aufgefunden worden und bei GCS (Glasgow Coma Scale) 14 habe keine deutliche Bewusstlosigkeit bestanden. Während des Transports hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Der Bodycheck sei positiv für Beckenschmerzen gewesen und es habe eine offene Fraktur am Unterschenkel links bestanden. Gemäss Sanität sei eine psychiatrische Behandlung in der Vorgeschichte bekannt. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.Polytrauma (ISS 19) nach Sturz aus 6 m am 20.12.2021

-Schädel-Hirn-Trauma:

ohne intrakranielle Traumafolgen

GCS 14

- Sakrum-H-Fraktur

- Fraktur Proc. transversi rechts BWK 9

- Extremitätentrauma

- offene proximale, intraartikuläre Tibiaschafttrümmerfraktur links

- Stark dislozierte, divergierende Lisfranc-Luxationsverletzung mit Luxation TMT Gelenke I-V Fuss links

- Undislozierte, extraartikuläre Calcaneusfraktur rechts

2.Status nach Cannabis-induzierter Psychose mit/bei

- Sprung in suizidaler Absicht

- Psychotische Störung durch Cannabinoide (F12.5)

- Ambulante und stationäre Vorbehandlung an der Klinik B.___

3.Normochrome, normozytäre Anämie ED 21.12.2021

-a.e. postoperativ/traumatisch

Die notfallmässige stationäre Aufnahme sei zur weiteren operativen Versorgung der beschriebenen Verletzungen erfolgt. Am Eintrittstag seien die Frakturen im Bereich des Sakrums und der unteren linken Extremität versorgt und bei schwerem Weichteilschaden intraoperativ eine Logenspaltung durchgeführt worden. Postoperativ hätten sich die Wunde reizlos und die Weichteile regelrecht gezeigt und der weitere postoperative Verlauf habe sich regelhaft gestaltet. Unter analgetischer Therapie sei der Beschwerdeführer weitestgehend schmerzfrei und ohne sensomotorische Ausfälle gewesen. Bezüglich der psychiatrischen Problematik sei die Anbindung an die Kollegen der Psychiatrie erfolgt. In einer weiteren Operation habe die definitive Versorgung der Frakturen abgeschlossen und die Mobilisation an Stöcken mit Unterstützung der Physiotherapie zügig umgesetzt werden können. Die postoperative konventionell-radiologische Verlaufskontrolle nach Mobilisation habe regelhafte Stellungsverhältnisse gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in deutlich gebessertem Allgemeinzustand mit sauberer und trockener Wunde am 10. Januar 2022 in die Reha entlassen werden können.

3.2    Oberärztin Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht der B.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 8/151-153) fest, die erste psychotische Episode beim Beschwerdeführer sei im Dezember 2019, damals mit Hospitalisation in der Klinik B.___ erfolgt. Die psychotische Episode sei vermutlich cannabisinduziert ausgelöst worden. Danach habe eine ambulante psychiatrische Behandlung im Psychiatriezentrum D.___ mit Xeplion Depot bis Oktober 2020 und dann eine Umstellung auf Trevicta Depot Injektionen alle drei Monate stattgefunden. Hierunter sei der Beschwerdeführer stabil gewesen und psychotische Symptome seien nicht mehr zu bemerken gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher gewünscht, das Trevicta zu sistieren mit letzter Injektion im April 2021. Es seien dann nur noch wenige Kontrolltermine erfolgt, bis am 20. Dezember 2021 der Anruf eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer aus sechs Metern Höhe in suizidaler Absicht von einer Brücke herabgesprungen sei. Wie sich im weiteren Verlauf herausgestellt habe, sei dies im Rahmen einer erneuten Psychose mit Wahnvorstellungen geschehen. Daraufhin seien zwei stationäre Aufenthalte, zunächst notfallmässig in der Klinik E.___ vom 6. bis 8. März 2022 bei erneuten Suizidgedanken sowie vom 9. bis 23. März 2022 in der Klinik B.___, erfolgt. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer erneut auf Xeplion Depot und Olanzapin eingestellt und es gehe ihm wieder besser, wobei leichtgradige Positiv- und Negativsymptome persistierten. Die psychische Störung sei als paranoide Schizophrenie ICD-10 F20.0 zu klassifizieren.

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Aktenbeurteilung zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 (Urk. 8/174-183) folgende Diagnosen auf (S. 6):

Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0)

-wahrscheinlich chronisch rezidivierender Typus

-Status nach cannabisinduzierter Psychose 2019

Das Unfallereignis vom 20. Dezember 2021 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der obgenannten gesundheitlichen Störung. Der Sprung von der Brücke sei in suizidaler Absicht im Rahmen eines akuten wahnhaften Geschehens erfolgt. Das Unfallereignis sei nicht Ursache der gesundheitlichen Störung, sondern umgekehrt sei die gesundheitliche Störung Ursache des Unfallereignisses. Bei der genannten paranoiden Psychose handle es sich um eine chronische Störung, die dauerhafter neuroleptischer Behandlung bedürfe, ansonsten es zu Rezidiven kommen könne, wie vorliegend. Der Beschwerdeführer habe nach Absetzen der neuroleptischen Behandlung mit Trevicta im April 2021 offensichtlich wieder paranoid-wahnhafte Symptome mit Körperhalluzinationen entwickelt (S. 7 f.).

3.4    

3.4.1    Im Bericht der B.___ vom 17. Februar 2023 (Urk. 8/294-299) wiesen die zuständigen Fachpsychologen auf die Überweisung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ zur neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung nach neuropsycho-logischer Voruntersuchung im September 2020 hin. Zwischenzeitlich sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie vergeben worden. Nach Absetzen der Medikamente im Jahr 2021 sei es zu einer schweren psychotischen Episode gekommen. Bei Zuweisung vom 17. November 2022 sei er unter Trevicta stabil gewesen. Im Dezember 2022 sei es zu einer weiteren schweren psychotischen Episode mit Suizidversuch gekommen (S. 2).

    Die früheren neuropsychologischen Befunde und Diagnosen am 3. und 18. Juni 2020 hätten nur vereinzelte, leicht unterdurchschnittliche Resultate objektivieren lassen, bei ansonsten durchaus durchschnittlichen Resultaten. Im Bereich der Konzentrationsfähigkeit sei es bei qualitativ durchschnittlicher Leistung zu einem leicht verlangsamten Arbeitstempo gekommen. Im Bereich des Gedächtnisses sei das verbale Lernen knapp unterdurchschnittlich gewesen. Beim insgesamt normgerechten figuralen verzögerten Abruf seien eine gewisse Leere sowie deutliches Perseverieren innerhalb der Figur aufgefallen. Dabei sei der auffällige Wert im Bereich der Visuokonstruktion am ehesten auf eine schnelle, ungenaue und oberflächliche Arbeitsweise zurückzuführen gewesen. Es seien zwar alle Elemente korrekt platziert kopiert worden, doch sei es zu einer Perseveration, leichten Verzerrungen und fehlerhaften Proportionen gekommen, was sich in einem leicht unterdurchschnittlichen Wert bezüglich der Qualität abgebildet habe. Zusammenfassend hätten die entsprechenden Befunde einer minimalen kognitiven Störung entsprochen (S. 3).

    In der Abklärung vom 10. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner kognitiven Fähigkeiten angegeben, dass er im Verlauf subjektiv keine Veränderungen wahrgenommen habe. Seiner Einschätzung nach hätten sich seine Gedächtnisleistungen eher verbessert. Insgesamt bemerke er allerdings weiterhin Schwierigkeiten beim Lernen neuer Sachverhalte und den Bedarf nach mehreren Repetitionen, bis er sich einen Prozess merken könne. Weiterhin bemerke er eine erhöhte Ermüdbarkeit im Alltag. Auf Alltagsaktivitäten wie Kochen, Lesen oder PC-Games spielen könne er sich für ungefähr eine Stunde konzentrieren. Insgesamt habe er ein hohes Schlafbedürfnis von mindestens zehn Stunden (S. 3 f.).

    Bei ansonsten normgerechten kognitiven Leistungen hätten sich vereinzelte, leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen verbal-episodisches Gedächtnis (freier Abruf nach Interferenz, freier Abruf nach zeitlicher Verzögerung. Wiedererkennungsleistung), Konzentrationsfähigkeit und Inhibitionskontrolle (exekutive Teilfunktion) objektivieren lassen. Bei den Gedächtnisdefiziten handle es sich um eine Speicherstörung, wobei die nichtlineare Lernkurve auf zusätzliche Fluktuationen der Aufmerksamkeit hinweisen würden. Das leicht überdurchschnittliche Resultat im Rahmen einer Aufgabe zum non-verbalen, logischen Denken weise auf leicht erhöhte Intelligenz-Basis-Funktionen hin. In der klinischen Beobachtung sei ein Trade-Off zwischen Qualität und Quantität bei der Aufgabenbearbeitung aufgefallen. Über alle Aufgaben hinweg sei der Arbeitsstil impulsiv in der Vorgehensweise und gelegentlich ungenau gewesen. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert und mit zunehmender Untersuchungszeit sei der Beschwerdeführer psychomotorisch unruhiger geworden und darüber hinaus habe eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit bestanden. Erklärungsansatz dafür sei, dass Menschen mit Beeinträchtigungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit und den Exekutivfunktionen ihre Defizite mit einem erhöhten zerebralen Energieverbrauch kompensierten. Im quantitativen Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 3. und 18. Juni 2020 sei es bei ansonsten mehrheitlich stabilen kognitiven Leistungen, in Diskrepanz mit den eigenanamnestischen Angaben, zu einer signifikanten Leistungsabnahme im Bereich des verbalepisodischen Gedächtnisses und des verbalen Arbeitsgedächtnisses gekommen. Qualitativ scheine es zudem zu einer leichten Abnahme hinsichtlich Impulskontrolle und zu einer am ehesten unspezifischen, leichten Leistungssteigerung bei der mentalen Flexibilität gekommen. Zusammenfassend entsprächen die Befunde neu einer leichten kognitiven Störung, am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung ICD-10 F20.0 (S. 6 f.).

3.4.2    Dr. C.___, welche über die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärungen informiert worden war, führte am 10. Februar 2023 zur Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/301-305), aufgrund der anhaltenden psychotischen Symptomatik, wahnhaften Symptome, imperativen Stimmen und in Anbetracht der geringen Belastbarkeit des Beschwerdeführers mit bereits zwei sehr ernsthaften Suizidversuchen innerhalb eines Jahres sei die Arbeitsfähigkeit derzeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben zu erachten. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt würde ihn mit all den Anforderungen, häufigen sozialen Kontakten, der notwendigen Flexibilität etc. überfordern und in Stresssituationen hineinführen, so dass die psychotische Symptomatik sich verstärken könnte und die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs bestehe. Der Beschwerdeführer selber teile diese Einschätzung nicht und sehe sich im Stande, eine Lehre als Automechaniker oder Pflegefachmann zu beginnen. Seine Einschränkungen, wie sie sich beispielsweise auch in der neuropsychologischen Untersuchung zeigten, erkenne er nicht an. Es sei ihm jedoch bereits in der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt seiner ersten psychotischen Episode im 2020 nicht gelungen, eine Lehrstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, sodass der Wunsch, in der aktuellen Situation eine Lehrstelle aufzunehmen, als nicht realistisch zu erachten und davon abzuraten sei (Ziff. 2.7).

3.5    Am 9. Juni 2023 (Urk. 8/340-341) hielt der zuständige Arzt der Klinik für Traumatologie des Spitals Z.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer berichte weiterhin über einen guten Verlauf und dass er im Alltag schmerzfrei sei. Gelegentlich bemerke er nur noch Schmerzen am linken Becken und linken Unterschenkel und Fuss. Er führe regelmässig Krafttraining im «Gym» durch und Analgetika seien keine nötig. Mit dem Verlauf aus traumatologischer Sicht sei man sehr zufrieden. Die Beckenring- bzw. Sakrumfrakturen seien verheilt. Auch die komplexe Fussverletzung mit Lisfranc-Luxationsverletzung und Luxation der TMT-Gelenke I-V links sei verheilt. Die Metallentfernung des Fusses sei bereits erfolgt und die Heilung hier abgeschlossen. Bezüglich der Unterschenkelfraktur habe sich im Mai (2023) in der CT-Diagnostik eine nicht ganz vollständig abgeschlossene, aber sehr fortgeschritten konsolidierte Fraktursituation gezeigt. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Frakturheilung sei die Metallentfernung der Implantate an der linken Tibia erst in einem Jahr erneut zu erwägen. Weitere Massnahmen seien nicht vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der traumatologischen Unfallfolgen nicht mehr gegeben. Alle Extremitäten seien trainingsstabil ohne Einschränkungen und sicherlich seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vertretbar.

3.6    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in der Aktenbeurteilung zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023 (Urk. 8/350-355) zur Frage, ob mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch mit einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erreicht werden könne, aus (S. 4), Physiotherapien und Muskelkräftigung dienten nur noch dem Erhalt des aktuellen Zustandes. Eine Materialentfernung sei für das Folgejahr geplant und diese könne im Rahmen einer Rückfallmeldung erfolgen.


4.

4.1    Aus den vorliegenden medizinischen Akten erhellt, dass eine psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis den Beschwerdeführer daran hindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch die medizinischen Berichte ist im Weiteren belegt, dass diese Störung nicht Folge des Ereignisses vom 20. Dezember 2021 ist, sondern als vorbestehende psychische Störung zum Ereignis mit Sprung von der Brücke und den damit einhergehenden Verletzungen geführt hat. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt (Urk. 1 Ziff. 16) und ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs ausgewiesen. Denn die ursprünglich als canabisinduzierte Psychose beurteilte Symptomatik führte bereits im Dezember 2019 zu einer ersten Klinikeinweisung mit neuroleptischer Medikation, wobei es im weiteren Verlauf bei der Absetzung der Medikamente jeweils zu den Durchbrüchen mit selbstverletzendem Verhalten gekommen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Ärzte sind sich diesbezüglich allesamt einig.

    Die Hypothese des Beschwerdeführers, wonach die in der neuropsychologischen Untersuchung festgehaltene leichte kognitive Störung als unfallkausal zum erlittenen Schädel-Hirn-Trauma zu sehen sei, nachdem die frühere Untersuchung lediglich eine minimale kognitive Störung ergeben habe, findet in den medizinischen Berichten keine Stütze. So wurden diese «neuen» neuropsychologischen Befunde am ehesten im Rahmen der schizophrenen Grunderkrankung gesehen, was auch von der behandelnden Psychiaterin nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. E. 3.4.1). Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort auch zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 7 Ziff. 2.1), dass die am Unfalltag im Z.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen weder eine intrakranielle Blutung noch einen Nachweis einer akuten Fraktur ergeben hätten. Im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Schädel-Hirn-Trauma am Unfalltag konnten bei GCS 14 und ohne intrakranielle Traumafolgen auch keine (unfallbedingten) neurologischen Beeinträchtigungen festgestellt werden und Anhaltspunkte dafür ergaben sich auch bei den regelmässigen Verlaufskontrollen im Z.___ nicht. Hinweise, dass das Ereignis vom 20. Dezember 2021 aufgrund seiner Schwere eine andere respektive zusätzliche psychische Störung ausgelöst haben könnte, ergeben sich aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte keine. Dazu ist auch aus dem nachgereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Mai 2024 (Urk. 3), welcher vom Beschwerdeführer für eine (abweichende) Zweitmeinung angefragt wurde, nichts zu entnehmen.

4.2    Aus dem Gesagten folgt, dass weder die psychotische Störung im Rahmen einer Schizophrenie noch die in der neuropsychologischen Untersuchung festgehaltene leichte kognitive Störung in einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Sturzereignis vom 20. Dezember 2021 gebracht werden können. Hieran ändern die Kausalitätsüberlegungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. 15) nichts, die sich im Wesentlichen auf die Formel «post hoc ergo propter hoc» reduzieren, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Störung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

4.3    Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Berichterstattung der Klinik Z.___ vom 9. Juni 2023 mit Bezugnahme auf die CT-Diagnostik im Mai 2023 den Fallabschluss per 16. Mai 2023 festgelegt hat. In diesem Zeitpunkt zeigten sich die traumatischen Folgen des Ereignisses vom 20. Dezember 2021 rund eineinhalb Jahre nach dem Ereignis weitgehend als abgeheilt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt vorgenommen und die Adäquanzfrage geprüft. Entsprechend war auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in diesem Zeitpunkt festzulegen (vgl. E. 1.4 hiervor), deren Höhe vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.

    Demzufolge ist der Fallabschluss mit Wirkung ab 16. Mai 2023 infolge Wegfalls der natürlichen Kausalität nicht zu beanstanden.

4.4    Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-gericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Zusprache einer Parteienschädigung nicht und es sind auch keine Gründe ersichtlich, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef