Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00106
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 23. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer
Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war bei der Y.___, Z.___, als Direktor tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 9/1). Mit Schadenmeldung vom 10. August 2023 orientierte er die Suva darüber, dass er am 2. August 2023 mit einer Rotationskraftmaschine Öl auf dem Holzboden eines Fitnessparks aufgetragen habe. Dabei habe die Maschine eine seltsame Bewegung gemacht, wodurch er seinen Körper vollständig habe drehen und die Maschine habe loslassen müssen, um den Schaden zu verringern (Urk. 9/1). Am 9. August 2023 begab er sich aufgrund von Schmerzen an der linken Körperhälfte in ärztliche Behandlung, worauf ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. u.a. Urk. 9/2, 9/6 f. und 9/16).
Nach Eingang eines vom Versicherten beantworteten Fragebogens (Urk. 9/11) verneinte die Suva mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 9/20). Dagegen opponierte der Versicherte mit E-Mail vom 4. Oktober 2023 (Urk. 9/22), worauf die Suva am 23. Oktober 2023 eine leistungsablehnende Verfügung erliess (Urk. 9/27). Dagegen erhob der Versicherte am 24. November 2023 Einsprache (Urk. 9/37), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. April 2024 abwies (Urk. 2 = Urk. 9/45).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Mai 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Ereignis vom 2. August 2023 als Unfall anzuerkennen, und sie sei gleichzeitig zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2024 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe im ergänzenden Formular vom 1. September 2023 ausgeführt, dass ihm die Rotationskraftmaschine, welche infolge der Rotation eine abrupte Bewegung gemacht habe, beim Loslassen einen Ruck auf die linke Seite gegeben habe. Beim Loslassen der Maschine habe demnach kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt. Vor Ablehnung der Leistungspflicht habe er zudem weder ein Anschlagen/Anstossen durch die Maschine noch ein Verhaken der Bodenbürste erwähnt. Er habe einzig ausgeführt, die Maschine habe eine seltsame Bewegung gemacht, weshalb er seinen Körper drehen und die Maschine habe loslassen müssen. Diese habe ihm dabei einen starken Ruck auf die linke Seite gegeben. Das Loslassen der Maschine habe demnach vielmehr zu einer Entlastung und nicht zur vom Beschwerdeführer einspracheweise erwähnten exogenen ungewöhnlichen Krafteinwirkung auf den Körper geführt (Urk. 2 S. 4). Im Weiteren sei festzuhalten, dass das beschriebene kraftvolle Rotieren inklusive Drehbewegung der Bedienung einer solchen Maschine inhärent und für den Beschwerdeführer als erfahrenen Reinigungsfachmann keinesfalls ungewöhnlich sei. Überdies könne auf die im Rahmen der Einsprache erstmals vorgetragene Hergangsschilderung, wonach sich die Bodenplatte programmwidrig verkantet habe, in Anwendung der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe somit am 2. August 2023, ausgehend von der Schilderung des Geschehens bis zur Leistungsablehnung, mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten. Die bei ihm bildgebend nachgewiesene Diskopathie stelle im Übrigen rechtsprechungsgemäss keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Die Leistungspflicht sei somit zu Recht verneint worden (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der durch das abrupte Abrutschen der Maschine verursachte Ruck habe dazu geführt, dass er ausgehend von der Halswirbelsäule und ausstrahlend in die linke Körperhälfte einen sofortigen und immer stärker werdenden Schmerz verspürt habe (Urk. 1 S. 6). Er habe sowohl in der Unfallmeldung als auch im ergänzenden Fragebogen einen geradezu exemplarischen Vorgang einer planwidrigen Bewegung (Drehbewegung und Ruck) aufgrund eines äusseren Faktors (abruptes Abrutschen der Maschine) beschrieben. Die Beschwerdegegnerin verdrehe in wortklauberischer und spitzfindiger Art und Weise den von ihm nachvollziehbar geschilderten Unfallhergang. Sie verkenne, dass am Anfang des Geschehens die beschriebene seltsame Bewegung der Rotationskraftmaschine stehe. Der von ihm verspürte Ruck in die linke Körperseite stelle eine programmwidrige Bewegung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, welche durch das Abrutschen der Rotationskraftmaschine verursacht worden sei. Das Ereignis vom 2. August 2023 sei folglich als Unfall anzuerkennen. Ob die bei ihm festgestellten Bandscheibenvorfälle (weitestgehend) unfallbedingt seien, sei im Übrigen medizinisch noch nicht überprüft bzw. beantwortet worden und könne hier auch offen bleiben. Gemäss Rechtsprechung sei der Unfallversicherer selbst dann leistungspflichtig, wenn die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden sei. Eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin offensichtlich zum Zweck der Ablenkung von ihrer Leistungspflicht vorgebrachten fehlenden Listenverletzung erübrige sich (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass weder in einer kompletten Körperdrehung noch im Loslassen einer Maschine ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG erkannt werden könne (Urk. 8 S. 2). In der Gesamtwürdigung der seitens des Beschwerdeführers direkt und indirekt vorgebrachten, teilweise widersprüchlichen Angaben zum angeblichen Ereignis vom 2. August 2023 sei kein Unfallgeschehen ersichtlich (Urk. 8 S. 4). Schliesslich erscheine zu Recht unbestritten, dass keine Listendiagnose gegeben sei. Der Vorwurf, dieser Punkt sei nur zwecks Ablenkung untersucht worden, treffe nicht zu, da bei Verneinen eines Unfalls die alternative gesetzliche Anspruchsgrundlage nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen sei (Urk. 8 S. 6).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadenereignis vom 2. August 2023 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt (vgl. vorstehende E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor.
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, wie sich das Schadenereignis vom 2. August 2023 im Detail zugetragen hat. Sie stimmen insofern überein, dass der Beschwerdeführer am genannten Tag im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit einer Rotationskraftmaschine Öl auf einen Holzboden aufgetragen hat (vgl. die bildliche Darstellung in Urk. 3/6).
3.3.2 Mit Blick auf die Aktenlage fällt zunächst auf, dass dem Bericht von Dr. med. A.___ vom 24. August 2023 (Eingangsdatum) über die ärztliche Erstbehandlung vom 9. August 2023 im Abschnitt «Angaben des Patienten» keine Anhaltspunkte für besondere Geschehnisse während der Bedienung der Rotationskraftmaschine zu entnehmen sind. So habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, seit einer Woche Schmerzen an der linken Schulter zu haben. Er habe eine neue Reinigungsmaschine ausprobiert, welche nicht vibriert, aber einen hohen Kraftaufwand erfordert habe. Aktuell bestehe eine «Hemisymptomatik» mit Hitzegefühl und Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte vom Nacken bis zu den Zehen. Er habe keine Kraft im linken Arm; er sei Rechtshänder. Mittlerweile habe er auch Kribbelparästhesien der Finger III-V der linken Hand. Die Beschwerden hätten zwei Stunden nach Beginn der Maschinenarbeit begonnen (Urk. 9/7/2).
Es wäre grundsätzlich zu erwarten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem erstbehandelnden Arzt von unüblichen Vorgängen während der Benutzung der Rotationskraftmaschine berichtet hätte, wenn sich solche zugetragen bzw. wenn solche eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Rechtsprechungsgemäss kommt den Angaben der (erst-)behandelnden Ärzte im Rahmen der Beweiswürdigung namentlich aufgrund der zeitlichen Nähe zum Ereignis erhebliches Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 159/06 vom 29. August 2006 E. 3.2). In chronologischer Hinsicht bilden die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der Behandlung vom 9. August 2023 vorliegend zudem die Aussagen der ersten Stunde, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers ist gestützt auf diese Angaben nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Bedienung der neuen Maschine einen grossen Kraftaufwand erforderte, genügt nicht, um auf ein Unfallgeschehen schliessen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 E. 5.1).
Selbst wenn die späteren Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf miteinbezogen würden, hätte dies wie nachfolgend aufzuzeigen ist keine andere Beurteilung zur Folge.
3.3.3 In der Unfallmeldung vom 10. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 2. August 2023 mit einer Rotationskraftmaschine Öl auf den Holzboden eines Fitnessparks aufgetragen. Dabei habe die Maschine eine seltsame Bewegung gemacht. Er habe seinen Körper vollständig drehen und die Maschine loslassen müssen, um den Schaden zu verringern. Er habe die Arbeit fortgesetzt (Urk. 9/1/1-2). Im zuhanden der Beschwerdegegnerin am 31. August 2023 ausgefüllten Fragebogen hielt der Beschwerdeführer sodann fest, seine Beschwerden seien auf die Handhabung einer Rotationskraftmaschine zurückzuführen, mit welcher Öl auf Holzböden aufgetragen werde. Die Maschine sei abrupt abgerutscht und als er sie losgelassen habe, damit sie nicht noch mehr Schaden anrichte, habe sie ihm einen extrem starken Ruck auf der linken Seite gegeben. Die Beschwerden hätten sich «zum Zeitpunkt des Unfalls» erstmals bemerkbar gemacht (Urk. 9/11/1). Gemäss Einsprache vom 24. November 2023 sei es beim Ölen des Parkettbodens «offenbar» zu einer unplanmässigen Bewegung gekommen, während der sich die Maschine verhakt habe. Anstatt dass sich nur die Bürste bewegt habe, sei die ganze Maschine ins Rotieren geraten. Die bei der Rotation der Maschine entstandene Drehkraft sei derart gross gewesen, dass er diese nicht mehr habe kontrollieren können und sie habe loslassen müssen. Das unkontrollierte Wegrotieren der ganzen Maschine habe zu einem starken Ruck im Körper und insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule geführt (Urk. 9/37/4).
Es wird deutlich, dass die Angaben zum Schadenereignis in der Unfallmeldung in bedeutsamen Teilen von denjenigen im Fragebogen und in der Einsprache abweichen. Statt von einer «seltsamen Bewegung» der Maschine, die gemäss Unfallmeldung eine Körperdrehung und das Loslassen des Geräts zur Folge gehabt habe, ist im Fragebogen von einem abrupten Abrutschen der Maschine sowie von einem «extrem starken Ruck auf der linken Seite» die Rede, zu welchem es beim Loslassen der Maschine gekommen sei. Sodann wurde in der Einsprache erstmals ein Verhaken der Maschine beschrieben, wodurch diese in eine unkontrollierte Rotationsbewegung geraten sei und namentlich im Bereich der Halswirbelsäule zu einem starken Ruck im Körper geführt habe. Sowohl die Darstellungen im Fragebogen als auch in der Einsprache sind nicht als blosse Präzisierungen des Geschehensablaufs gemäss Unfallmeldung einzustufen, sondern als rechtsprechungsgemäss unbeachtliche, spätere abweichende Angaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Dafür spricht auch die bereits erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem erstbehandelnden Arzt abgesehen von der Verwendung einer neuen Maschine keinerlei besondere Umstände erwähnt hat (Urk. 9/7/2). Auch die Darstellungen zum Zeitpunkt des Auftretens der Schmerzen sind im Verlauf nicht konsistent. In Bezug auf die Angaben in der Einsprache gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass sie erst nach der verfügungsweisen Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurden (Urk. 9/27) und ihrerseits vage sind, indem der Beschwerdeführer lediglich von einer «offenbar» unplanmässigen Bewegung sprach (Urk. 9/37/4); beschwerdeweise wurde ein Verhaken der Maschine sodann auch vom Beschwerdeführer selbst nicht mehr behauptet (vgl. Urk. 1 S. 6-8).
Die vorherigen Erwägungen (E. 3.3.2) aussen vor gelassen, wären demnach die Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung für die Beurteilung des Vorliegens eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG massgebend. Zunächst ist nochmals hervorzuheben (vgl. vorstehende E. 1.3), dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Da sich die vorliegenden Schädigungen an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 9/7/2, 9/18) auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls zudem insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen). Derartige besonders sinnfälligen Gegebenheiten sind vorliegend nicht zu erkennen. So benutzte der Beschwerdeführer am 2. August 2023 die Rotationskraftmaschine im Rahmen seiner gewohnten beruflichen Tätigkeit. Dabei stiess die Maschine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder auf ein Hindernis noch wurden die Arbeiten unter erschwerten Bedingungen ausgeführt (vgl. zur Relevanz ebensolcher Faktoren Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4). Soweit unter der in der Unfallmeldung genannten «seltsamen Bewegung» des Geräts ein Abrutschen zur Seite zu verstehen ist, kann noch nicht von einer programmwidrigen Beeinflussung des natürlichen Bewegungsablaufes im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden; es lässt sich darin kein äusserer Faktor erkennen, der sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt.
4.
4.1 Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
4.2 Die MR-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 24. August 2023 brachte aktivierte Facettengelenksarthrosen, foraminale Einengungen und Diskusprotrusionen zur Darstellung und wurden vom Radiologen beschrieben als degenerative Veränderungen (Urk. 9/18). In Anbetracht dieser Befunde, die mit keiner der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Körperschädigungen übereinstimmen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung verneint hat. Zudem sind rechtsprechungsgemäss insbesondere weder Diskushernien noch eine Lumbago unter Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG zu subsumieren (BGE 116 V 145 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4). Beschwerdeweise wurde diese Schlussfolgerung denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8 u.).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 2. August 2023 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG für die geklagten Beschwerden einzustehen hat. Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung wurde im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2024 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Fischer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch