Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00109


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 16. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. Januar 2013 als angestellter Geschäftsführer und Monteur bei der Y.___ GmbH und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Unter Angabe eines Wurzelkompression-Syndroms C7 und C8 links bei Diskushernie und Foramenstenosen der Wurzeln C7 und C8 in Folge schwerer körperlicher Arbeit liess er der Suva durch seine Arbeitgeberin am 26. Januar 2022 eine seit 1. Oktober 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit melden (Urk. 7/1 und 7/2). Die Suva zog medizinische Berichte bei und unterbreitete die Unterlagen Suva-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, zur Stellungnahme (Beurteilung vom 11. April 2022, Urk. 7/20). Am 14. April 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass es sich bei den als Berufskrankheit gemeldeten Beschwerden nicht um eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne der Unfallversicherung handle (Urk. 7/21). Nachdem sich der Versicherte mit E-Mail vom 9. Juli 2022 gegen diese Mitteilung gewandt hatte (Urk. 7/29), veranlasste die Suva eine erneute Beurteilung durch Dr. Z.___ (Stellungnahme vom 30. August 2022, Urk. 7/36). Nachdem der Versicherte am 6. September 2023 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/57), bestätigte die Suva ihre formlose Mitteilung vom 14. April 2022 mit Verfügung vom 22. September 2023 (Urk. 7/60). Die Einsprache des Versicherten vom 26. Oktober 2023 (Urk. 7/67) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, es seien infolge des Schadens vom 1. Februar 2020 ab dem 28. Februar 2021 bis zur Erlöschung des Leistungsanspruchs Taggelder in Höhe von Fr. 237.05 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er im Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.

Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 150 V 460 E. 4.2, 119 V 200 E. 2b mit Hinweisen). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den abweisenden Entscheid im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 11. April 2022, wonach nicht alle im Merkblatt zur BK Nr. 2109 der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin genannten Kriterien als Grundlage für die Annahme eines begründeten Verdachts auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit erfüllt seien (Urk. 1 S. 7 f.).

Die Kriterien der Merkblätter orientierten sich dabei auch nur an der Frage, wann die berufliche Belastung die vorwiegende Ursache darstellen könnte. Die Frage nach einer Berufskrankheit nach Art. 9 Absatz 2 UVG fordere aber einen (stark überwiegenden) Ursachenanteil von mindestens 75 % (S. 8; Urk. 6 S. 1). Dr. Z.___ habe daher auch andere berufliche Belastungen als Ursache der Beschwerden des Beschwerdeführers geprüft und sei gestützt auf die einschlägige Fachliteratur zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Nackenbeschwerden bei Erfüllung gewisser Risikofaktoren zwar um arbeitsassoziierte Erkrankungen handle, diese aber mangels eines Ursachenanteils von mindestens 75 % keine Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 2 UVG darstellten (S. 11).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien alle vier Kriterien des genannten Merkblatts erfüllt. So sei bei ihm Punkt 1, das Vorliegen einer Erkrankung mit chronischen Beschwerden und Funktionsausfällen, gemäss der ärztlichen Beurteilung vom 11. April 2022 erfüllt. Auch Punkt 2, eine mindestens 10-jährige Tätigkeit mit Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, sei erfüllt. Punkt 3, das Tragen von Lastgewichten mit 50 kg oder mehr auf der Schulter, sei von der Beschwerdegegnerin zwar abgelehnt worden. Aufgrund seiner jahrzehntelangen Arbeit als Monteur sei er aber kontinuierlich gezwungen gewesen, Gewichte über 50 kg alleine zu tragen. Das Tragen der Last sei auf den Schultern und auf dem Rücken erfolgt und es liege in der menschlichen Natur, dass man die Belastungen von schweren Lasten auf verschiedene Körperteile und je nach Grösse und Umfang der Last anpasse. Schwere Aluminiumprofile für Glastrennwände, Türen, etc., die über 50 kg gewogen hätten, habe er auf den Schultern tragen müssen. In der Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei das ärztliche Gutachten von der A.___ AG vom 2. März 2023 in keiner Weise berücksichtigt worden. Schliesslich seien auch die Unterlagen, welche die Gewichte der Türen belegen würden, weder berücksichtigt noch kommentiert worden.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Neurologie FMH, notierte im Bericht vom 26. August 2021 (Urk. 7/11/4-6), er habe den Beschwerdeführer erstmals am 20. Januar 2020 gesehen, als dieser gleichzeitig mit der Antibiotikatherapie einer Bronchopneumonie eine Fingerstreckschwäche links entwickelt habe. Von den Paresen seien die Myotome C7 und C8 links betroffen. Klinisch sei am ehesten von einer parainfektiösen Plexoradikulitis auszugehen, differenzialdiagnostisch sei auch eine zervikoradikuläre Problematik erwogen worden. Es liege ein Zustand nach PTCA und Stenting im Februar und März 2021 vor. Von kardialer Seite her sei der Beschwerdeführer noch nicht ganz arbeitsfähig.

3.2    Dr. med. C.___, Neurochirurgie FMH, hielt im Bericht vom 24. Januar 2022 (Urk. 7/11/2-3) folgende Diagnosen fest:

- Wurzelkompressionssyndrom C7 und C8 links bei Diskushernie HWK6/7 linksseitig und Foramenstenosen der Wurzeln C7 und C8 links

Der Beschwerdeführer berichte über die anfangs 2000 (richtig: 2020) aufgetretene Schwäche der linken Daumen- und Fingerstrecker. Vorausgegangen sei eine Pneumonie und die Einnahme von Clarithromycin für eine Woche. Im Laufe des Jahres sei dann ein Taubheitsgefühl an der ulnaren Unterarmseite sowie der Handaussenseite und am Kleinfinger aufgetreten. Diese recht deutlichen neurologischen Ausfälle bestünden seither praktisch unverändert. Intermittierend komme es zu Schulter- und Nackenschmerzen linksseitig, die er aber gut im Griff habe und für die er bisher weder eine Therapie noch Analgetika benötige. Im täglichen Leben sei er durch die Handschwäche beeinträchtigt, könne jedoch, da die Flexion recht gut sei, mit der linken Hand noch zufassen und Dinge halten. Eine ebenfalls aufgetretene Schwäche der Unterarmextension bestehe in etwas geringerem Ausmass.

Es zeigten sich im MRI der Halswirbelsäule vom 23. August 2021 eine grosse bis in das linke Foramen hineinreichende Diskushernie HWK6/7 sowie eine Einengung des Neuroforamens HWK7, BWK1 links durch eine Spondylarthrose. Die beiden Wurzeln C7 und C8 links seien hier jeweils komprimiert. Die klinischen Beschwerden liessen sich zwanglos mit den im MRI nachgewiesenen Stenosierungen erklären. Aufgrund der ausgeprägten Paresen, teilweise Plegien, die seit mindestens einem Jahr, wahrscheinlich aber eher seit zwei Jahren bestünden, erscheine hier eine Erholung und Wiedererlangung einer brauchbaren Kraft nach Dekompression sehr unwahrscheinlich.

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 7/11/1) aus, sie betreue den Beschwerdeführer hausärztlich seit Dezember 2020. Aus der Krankenakte sei keine Dokumentation zu einem Unfall zu entnehmen. Der Beschwerdeführer berichte seit Juni 2021 von einer anhaltenden Lähmung des Fingerstreckers Dig. I links sowie zunehmenden Schmerzen im Schulter-Nackenbereich links. Eine erneute neurologische Beurteilung habe weiterhin nicht mit Sicherheit zwischen einem Zustand nach akuter, entzündlicher Schädigung des Plexus brachialis und einer Radikulopathie C7 und C8 links unterscheiden können. Operative Massnahmen seien hinsichtlich der Verbesserung der motorischen Einschränkungen bei sehr lange persistierenden Paresen/Plegien als nicht erfolgversprechend bewertet worden. Deshalb sei ein konservatives Konzept mit Analgesie und Physiotherapie verfolgt worden. Der Beschwerdeführer übe schwere körperliche Arbeit in einem Pensum von 100 % aus, sodass die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) durchaus auf die vermehrte körperliche Anstrengung im Beruf zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer möchte daher die bestehende HWS-Problematik im Rahmen einer Berufskrankheit anerkennen lassen.

3.4    Dr. Z.___ wies in seiner Aktenbeurteilung vom 11. April 2022 (Urk. 7/19) darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin über weiterhin bestehende ständige Schmerzen auch an arbeitsfreien Tagen berichtet habe. Auch der Schlaf sei gestört und er erwache durch stromschlagartige Schmerzen. Türen könne er zum Beispiel nicht mehr mit dem linken Arm halten und er habe immer Schmerzen im Unterarm.

    Im MRI-Befund werde von einer Diskusprotrusion gesprochen. Dr. B.___ spreche in Übereinstimmung damit von einer Bandscheibenvorwölbung. Zusammenfassend sei von Stenosierungen auszugehen, die zu einer Kompression der Nervenwurzeln C7 und C8 führten. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1987 in seinem eigenen Betrieb, zu 50 % im Büro und zu 50 % in der Montage von Türen, meist auf Grossüberbauungen. Er habe im Rahmen der Montagetätigkeit früher täglich 60 Türen von Hand gehoben. Aktuell schaffe er noch 20 bis 30 Türen. Die am häufigsten anfallenden Zimmertüren hätten ein Gewicht von 20 bis 25 kg und würden stets auf den Schultern getragen, wobei er die Schulter immer wieder abgewechselt, mehrheitlich dazu aber die linke Schulter eingesetzt habe. Türen mit einem Gewicht von 25 bis 80 kg, beispielsweise Kellertüren, würden zu zweit getragen. Pro Tag komme das ca. fünfmal vor. Brandschutztüren, die bis 150 kg wiegen, würden zu zweit oder gar zu dritt gehoben. Zwangshaltungen seien gemäss Beschwerdeführer regelmässig. Gleichzeitig fielen ständige Positionswechsel an.

    Im Merkblatt BK Nr. 2109 der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin betreffend bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter seien folgende Kriterien für die Annahme eines begründeten Verdachts für das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit vorausgesetzt: Das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung mit chronisch rezidivierenden Beschwerden und Funktionsausfällen, eine mindestens 10-jährige Tätigkeit mit Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, das Tragen von Lastgewichten mit 50 kg oder mehr auf der Schulter, wobei die Lasten mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen werden müssten. Zum ersten Punkt gehörten die beim Beschwerdeführer festgestellten knöchernen degenerativen Veränderungen. Der zweite Punkt einer mindestens 10-jährigen Tätigkeit mit Tragen schwerer Lasten auf der Schulter liege hier auch vor. Zum dritten Punkt seien Lasten auf der Schulter bis 25 kg und nicht bis 50 kg getragen worden, da Lasten über 25 kg zu zweit getragen würden. Die Kriterien der Regelmässigkeit und Häufigkeit seien erfüllt. Damit seien hier nicht alle Kriterien erfüllt. Da zudem die Frage nach einer Berufskrankheit nach Art. 9 Absatz 2 UVG zu beurteilen und dabei ein beruflicher Ursachenanteil von mindestens 75 % gefordert sei, sich die Kriterien der Merkblätter aber an der Frage orientierten, wann die berufliche Belastung die vorwiegende Ursache darstelle, sei es hier nicht wahrscheinlich, dass die Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit darstellen würden.

3.5    In einer weiteren Stellungnahme vom 30. August 2022 (Urk. 7/36) führte Dr. Z.___ aus, am 29. Juli 2022 sei das Protokoll der Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2022 vom Beschwerdeführer mit handschriftlichen Ergänzungen versehen und von diesem unterzeichnet worden. Bezüglich des Tragens von Türen mit einem Gewicht zwischen 25 und 80 kg sei neu zusätzlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer diese Türen nicht auf den Schultern, sondern auf dem Rücken getragen habe und dies bis im Alter von ca. 52/53 Jahren sowie teilweise auch heute noch alleine. Damit habe er doch eine Belastung von 50 kg und mehr erreicht, allerdings in den fünf Jahren vor dem Auftreten der Beschwerden nur noch selten. In diesem Zusammenhang sei die Information wichtig, dass die Lasten gar nicht auf den Schultern, sondern auf dem Rücken getragen worden seien. Damit falle der Faktor weg, der unter denen, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule verursachen oder verschlimmern könnten, im Vordergrund stehe. Dies sei nämlich das fortgesetzte Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, das einhergehe mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und einer aussergewöhnlichen Zwangshaltung der Halswirbelsäule. Aus der zum Merkblatt gehörenden wissenschaftlichen Stellungnahme zu der Berufskrankheit gehe zudem hervor, dass ein solches Schultern von Lasten nicht nur punkto bandscheibenbedingter Erkrankungen als Gefahrenquelle von grosser Bedeutung sei, sondern auch für Verschleissschäden an der Halswirbelsäule und für Halswirbelsäulensyndrome, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Der Beschwerdeführer gehöre also nicht zu dieser durch die Schulterbelastung definierten Gruppe. Es stelle sich somit die Frage, ob auch andere berufliche Belastungen als mögliche stark überwiegende Ursache der Beschwerden beim Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen seien. Mit der Frage nach einem Zusammenhang zwischen Beanspruchung und Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich habe das Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Aachen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, folgende Risikofaktoren für Nackenbeschwerden genannt: Repetitive Bewegungen, Kraftanstrengung und vor allem die Körperhaltung, zudem die Dauer der sitzenden Tätigkeit sowie Rumpfdrehungen und -beugungen. Explizit als mögliche Risikofaktoren für Schmerzen im HWS-Bereich seien neben der sitzenden auch die repetitive Tätigkeit und die Präzisionsarbeit genannt. Diese Angaben zur Epidemiologie sprächen also einerseits dafür, dass vom Nacken ausgehende Beschwerden einen beruflichen Ursachenanteil hätten, und andererseits dagegen, dass dieser Anteil 75 % erreichen oder überschreiten würde, womit es sich bei solchen Beschwerden um arbeitsassoziierte Erkrankungen, jedoch nicht um Berufskrankheiten handle. Dass das Tragen von Lasten auf dem Rücken den Bewegungsapparat beanspruche, sei plausibel. Es reiche jedoch nicht aus, um eine Erkrankung der Halswirbelsäule, wie sie hier vorliege, zu mindestens 75 % zu verursachen. Auch aufgrund der ergänzenden Auskünfte sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden beim Beschwerdeführer stark überwiegend beruflich verursacht worden seien.

3.6    Im Gutachten der A.___ AG vom 2. März 2023 (Urk. 7/70), welches im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Plegie Abduktor und Extensor des linken Daumens bei Wurzelkompression C7 und C8 sowie Foramenstenosen C7 und C8 bei Hernie C6/7 links (S. 5). Im Vergleich zur Untersuchung vom 24. Januar 2022 (Dr. C.___), wo eine Plegie des Abduktors und Extensors des linken Daumens festgestellt worden sei, habe sich bei vorliegender Hernie C6/7 mit Wurzelkompression C7 und C8 sowie Foramenstenosen C7 und C8 keinerlei Änderung ergeben. Aufgrund des langjährigen Verlaufes sei dies auch nicht mehr zu erwarten. Sinnvolle therapeutische Optionen bestünden keine. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer und zudem mitarbeitend bei der Montage von Türen tätig. Bezüglich der Montagearbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der geschäftsleitenden Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 6).


4.

4.1    Den medizinischen Akten zufolge besteht beim Beschwerdeführer eine Stenose, die zu einer Kompression der Nervenwurzeln C7 und C8 und zu Rückenbeschwerden führt. Zudem liegt eine anhaltende Lähmung des Fingerstreckers Dig. I links vor, wobei in der neurologischen Beurteilung am ehesten auf eine parainfektiöse Plexoradikulitis und lediglich differenzialdiagnostisch auf eine zervikoradikuläre Problematik geschlossen wurde (E. 3.1 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei dieser gesundheitlichen Problematik nicht um eine Listenerkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 UVV, was der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht. Strittig und damit zu beurteilen ist aber, ob die Beschwerden als Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVG zu qualifizieren sind.

4.2    Für die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit ist aufgrund der Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG nach der Rechtsprechung gefordert, dass die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 E. 2b mit Hinweis und E. 1.2 hiervor). Es kann nämlich nicht der Sinn von Art. 9 UVG sein, dass jede Körperschädigung, die sich erstmals bei der Ausübung des Berufs zeigt, als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als «Generalklausel» bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Sofern der Nachweis eines solchen qualifizierten Kausalzusammenhangs (kausaler Anteil von mindestens 75 %) nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest viermal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 126 V 183 E. 2b und E. 4c, je mit Hinweisen). Ist aufgrund medizinischer Erkenntnisse die Berufsausübung eines Leidens nicht qualifiziert nachweisbar, scheidet die Anerkennung im Einzelfall von vornherein aus. Anders verhält es sich, wenn medizinische Forschungsergebnisse die berufsbedingte Ursächlichkeit einer Krankheit stark wahrscheinlich erscheinen lassen. In diesem Fall steht der Weg offen für weitere Abklärungen zum Nachweis des qualifizierten Kausalzusammenhangs im Einzelfall (vgl. Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage 2024, Art. 9 Abs. 2, S. 97 f. mit Hinweisen).

4.3    Die beruflichen Abklärungen durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin ergaben (vgl. Urk. 7/33 S. 1), dass der Beschwerdeführer im Jahr 1978 eine Lehre als Maler begonnen, nach einem Jahr abgebrochen und dann von 1979 bis 1982 eine Lehre als Schreiner absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Nach der Rekrutenschule war er ein Jahr lang als Monteur bei einer Türenfabrik angestellt und anschliessend etwa zwei Jahre als LKW-Chauffeur für die Belieferung von Bäckereien tätig. Er habe 50 bis 80 kg schwere Zuckersäcke tragen müssen. Danach war er zirka zwei Jahre bei der Firma F.___ angestellt. Er habe Festhallen aufgebaut und dort schwere Gewichte von 50 bis 60 kg, wie Balken, auf der Schulter tragen müssen. Darauffolgend war er als Disponent in einer Firma tätig, die Büromöbel verkauft. Dort habe er die Montageabteilung geführt; es sei eine reine Bürotätigkeit gewesen. Im Alter von 25 Jahren habe er sich selbständig gemacht und sei es bis heute. Er habe zwei Angestellte, die beide mit einem 100 %-Pensum arbeiten würden. Bauleitung und Büroarbeiten machten dabei ca. 50 % der Tätigkeit aus. Die restlichen 50 % montiere er Türen, meist bei Grossüberbauungen. Dabei arbeite er zu 80 bis 90 % im Innenbereich und 10 bis 20 % im Freien.

    Zu den Belastungen an der Wirbelsäule gab der Beschwerdeführer an (S. 3), Zwangshaltungen würden regelmässig vorkommen. Auch Positionswechsel würden ständig anfallen. Weil er mit der linken Hand nicht mehr schrauben könne und das mit rechts machen müsse, kämen Zwangshaltungen noch häufiger vor und er benötige nun auch drei- bis viermal mehr Zeit. Er könne die Türen auch nicht mehr mit dem linken Arm halten. Am häufigsten fielen Gewichte von 20 bis 25 kg an; dies seien Zimmertüren. Er habe sicher täglich 60 Türen von Hand gehoben. Aktuell schaffe er vielleicht noch 20 bis 30 Stück pro Tag. Er habe die Türen stets auf den Schultern getragen, immer wieder abgewechselt, mehrheitlich wohl aber die linke Schulter verwendet. Türen, die zwischen 25 kg und 80 kg wiegen, würden zu zweit getragen. Dies seien beispielsweise Kellertüren, was im Schnitt ca. fünfmal täglich vorkomme. Dazu präzisierte der Beschwerdeführer, die Türen habe er früher alleine getragen und zwar auf dem Rücken, nicht auf der Schulter. Dies bis ins Alter von ca. 52/53 Jahren und teilweise auch heute noch. Dann gebe es noch Brandschutztüren, die bis zu
150 kg wiegen und jeweils zu zweit oder gar zu dritt gehoben würden. Das komme vielleicht einmal im Jahr vor. Dann seien es jeweils ca. 40 bis 50 Türen, die sie montieren müssten, wie dies beispielsweise beim neuen Polizeigebäude der Fall gewesen sei. Die Transportwege seien sehr unterschiedlich. Auf den Baustellen stehe der Lift meist nicht zur Verfügung. Wenn sie viele Türen montieren müssten, würden sie einen Kran organisieren und die Türen auf die verschiedenen Stockwerke transportieren und dann dort verteilen. Mit dem Palettrolli würden sie ziehend und stossend jeweils zu zweit oder zu dritt Gewichte bis zu einer Tonne bewegen (S. 4).

4.4    Zur Beantwortung der Frage, ob aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit als Ursache des Krankheitsbildes gelten kann, zog Dr. Z.___ das Merkblatt BK
Nr. 2109 der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei.

    In diesem Merkblatt werden als berufliche Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS verursachen oder verschlimmern können, das fortgesetzte Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und aussergewöhnlicher Zwangshaltung der HWS, genannt. Es wird in diesem Zusammenhang auf eine kombinierte Belastung der HWS verwiesen, wie sie zum Beispiel bei Fleischträgern zu beobachten ist, die Tierhälften auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel tragen. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur würden zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS führen. Ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der HWS sei anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmässig auf der Schulter getragen würden. Dies gründe auf epidemiologischen Studien über das vermehrte Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der HWS, welche bei Transportarbeitern in Schlachthöfen gewonnen worden seien, die Lastgewichte von
50 kg und mehr getragen hätten. Langjährig bedeute in diesem Kontext, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit nach den vorgenannten Kriterien zu fordern seien und dass das genannte Lastgewicht mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sei.

    Mit Blick auf die ergänzenden Aussendienstabklärungen ist damit nachvollziehbar erstellt, dass der Beschwerdeführer, welcher als Geschäftsführer seiner GmbH bei den Montagearbeiten von Türen mithilft, nicht zu dieser speziellen durch Schulterbelastung definierten Gruppe gehört. Denn anders als bei Transportarbeitern in Schlachthöfen fallen bei der Türmontage keine regelmässigen Lastgewichte von 50 kg und mehr auf den Schultern an. Dafür sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht, werden doch selbst Türen bis 25 kg, wenn diese alleine getragen werden, aufgrund der Ausmasse regelmässig mit beiden Armen nach hinten greifend auf dem Rücken «gebuckelt» und nicht wie dies etwa beim Tragen von Zementsäcken auf Baustellen zu beobachten ist auf der Schulter getragen.

    Vor diesem Hintergrund prüfte Dr. Z.___ weiter, ob andere berufliche Belastungen als mögliche stark überwiegende Ursache der Beschwerden aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sind. Dazu führte er nachvollziehbar aus, dass ein Zusammenhang zwischen Beanspruchung und Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich auf verschiedenen Risikofaktoren beruhen kann. So etwa repetitive Bewegungen, Kraftanstrengung sowie die Körperhaltung, zudem die Dauer der sitzenden Tätigkeit sowie Rumpfdrehungen und -beugungen. Aufgrund dieser Epidemiologie ergibt sich zwar, dass die beim Beschwerdeführer vom Nacken ausgehenden Beschwerden wohl einen beruflichen Ursachenanteil haben können, nicht aber, dass dieser Anteil 75 % erreicht oder gar überschreitet. Zusammengefasst ist somit mit der Beschwerdegegnerin entsprechend der Einschätzung von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit Tragen von Lasten auf dem Rücken zwar den Bewegungsapparat beansprucht und Rückenbeschwerden auch begünstigt hat, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich dafür ausreicht, eine Erkrankung der Halswirbelsäule, wie sie hier vorliegt, mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 75 % zu verursachen. Damit liegt keine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung vor.

4.5    Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef