Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00112
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war seit dem 1. September 2020 bei Y.___ SA, Z.___, angestellt und damit bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 6/A1).
Mit Bagatellunfallmeldung vom 18. September 2023 wurde der Axa gemeldet, dass der Versicherte, während er am 23. August 2023 Fussball gespielt habe, einen Fehler gemacht und sein Knie zu schmerzen angefangen habe. Als geschädigte Körperpartie wurde ein Knorpelschaden am linken Knie genannt (Urk. 6/A1 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 6/A10) verneinte die Axa eine Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfallgeschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen vom Versicherten am 20. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/A13), wies die Axa mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 ab (Urk. 6/A15 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den Unfall vom 23. August 2023 Leistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).
1.5 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG nicht bejaht werden könne, zumal den Unfallhergangsbeschreibungen des Beschwerdeführers mit keinem Wort entnommen werden könne, welcher äusserer Faktor direkt auf das linke Knie eingewirkt haben solle (S. 4 oben). Zweikämpfe im Fussball seien nicht ungewöhnlich, respektive dabei gestossen, gezogen oder gehalten zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer im Getümmel einen Stoss erhalten habe und infolgedessen einen Ausfallschritt beziehungsweise einen weiteren Schritt zur Seite gemacht habe, könne dies nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Gleiches gelte auch für die von ihm erwähnte falsche Bewegung. Auch unter dem Blickwinkel der «Programmwidrigkeit» lasse sich kein Unfallereignis bejahen (S. 4 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 5 Ziff. 4.1.1.3-4). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der behandelnde Arzt bestätigt habe, dass es sich bei der Schädigung im linken Knie um einen Unfall gehandelt habe, sei auszuführen, dass in den Berichten des behandelnden Arztes nicht dargelegt worden sei, weshalb der Unfallbegriff erfüllt sein sollte. Eine Schilderung des genauen Ablaufs lasse sich nicht entnehmen. Zudem habe er anlässlich der ersten Sprechstunde vom 13. September 2023 lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen Schmerzen in beiden Kniegelenken habe (S. 5 Ziff. 4.1.1.4). Beim bildgebend festgestellten Knorpelschaden handle es sich auch um keine unter Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführte Körperschädigung (S. 6 Ziff. 4.2.2-3).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Einschätzung und die Beweggründe der Beschwerdegegnerin für ihn absolut nicht nachvollziehbar seien. Bei fast jeder Tätigkeit, die man ausübe, bestehe ein inhärentes Risiko sich zu verletzen. Die Verletzung am Knie, welche beim Fussballspiel passiert sei, sei nicht infolge einer typischen Bewegung, die immer wieder beim Fussballspielen vorkomme, erfolgt, sondern infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände. Bei einem leichten Warm-Up-Passspiel, in dessen Rahmen gewisse Passstationen trainiert worden seien mit zwei Bällen in einem Viereck und entsprechenden Laufwegen, habe er in einem Laufweg mit einem anderen Mitspieler gekreuzt und sie seien zusammengeprallt. Genau in diesem Moment sei der andere Ball nicht sauber gespielt worden, weshalb der Ball von einem Dritten habe geholt werden müssen, und am Ende der Situation seien sie zu viert im Zentrum in einem Getümmel gewesen, und er habe einen Schubser respektive einen leichten Bodycheck erhalten. Um nicht hinzufallen habe er einen Ausfallschritt gemacht, wobei er direkt einen Schmerz im Knie festgestellt habe und nicht weiter habe trainieren können. Sein behandelnder Arzt, der Apotheker in A.___, das Personal des Spitals B.___ in Z.___ und die Physiotherapeuten, wirklich alle Personen, welchen er die Situation beschrieben habe, hätten ihm - dem Beschwerdeführer - mitgeteilt, dass es sich hierbei ganz klar und zu 100 % um einen Unfall handle und die Beschwerdegegnerin hierfür aufkommen müsse. Auch er sei der Meinung, dass es sich hier um einen Unfall im klassischen Sinn handle (S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) aus, dass die neuen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, wie es zum von ihm beschriebenen Getümmel auf dem Fussballplatz gekommen sei, für die Beurteilung, ob im rechtlichen Sinn ein Unfall vorliege, irrelevant seien. Denn an den konkreten Umständen, in welchen der Schmerz im Knie aufgetreten sei, ändere sich nichts. Nach wie vor habe er einen Stoss bekommen, daraufhin die Balance verloren und einen Ausfallschritt machen müssen. Es werde daran festgehalten, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallbegriff verneint werde (S. 1). Aus dem Verweis des Beschwerdeführers, wonach diverse Spezialisten der Meinung seien, es habe sich um einen Unfall gehandelt, könne nichts abgeleitet werden. So lasse sich nicht entnehmen, wie die Spezialisten zu diesem Schluss gekommen seien und welche Angaben ihnen vorgelegen hätten. Zudem handle es sich beim Unfallbegriff um eine rechtliche Definition und nicht um eine medizinische (S. 2).
2.4 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere, ob es sich beim Ereignis vom 23. August 2023 um einen Unfall im Rechtssinn handelte beziehungsweise ob eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt.
3.
3.1 Der erstkonsultierte Arzt, Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 13. September 2023 (Urk. 6/M4) als Diagnose einen Verdacht auf eine symptomatische Baker-Zyste bei lateral betonter Chondropathie und möglicher lateralen Meniskusläsion links (S. 1).
Dr. C.___ führt aus, dass der Patient berichtet habe, seit einigen Wochen Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke links mehr als rechts zu haben. Heute habe er keine Schmerzen gehabt. Beim Trainieren beim Fussball bestünden jedoch lateral betonte Knieschmerzen und die Unmöglichkeit das Bein komplett zu strecken. Er habe nur etwas Pause gemacht. Die Schmerzen seien zurückgegangen (S. 1). Zum Röntgen der Knie vom 13. September 2023 führte Dr. C.___ aus, dass diese keine fortgeschrittene Arthrose zeigten. Der Patient leide an einer lateralen Meniskusläsion, und es bestehe eine mögliche Chondropathie lateral bei leichter X-Bein Achse. Zudem bestehe eine Zyste. Die Bildgebung werde mittels MRT komplettiert. Bis dahin gelte körperliche Schonung (S. 2).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 15. September 2023 durchgeführtem MRI des linken Kniegelenkes des Beschwerdeführers in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 6/M3) aus, dass sich ein umschriebener länglicher bis auf den Knochen reichender Knorpeldefekt zentral am tragenden Bereich des lateralen Femurkondylus mit deutlicher reaktiver subchondraler Ödemzone (Differenzialdiagnose [DD] posttraumatischer Knorpeldefekt aufgrund der scharfen Begrenzung) gezeigt habe. Das zu erwartende intraartikuläre Knorpelfragment lasse sich nicht ganz sicher lokalisieren, liege aber sehr wahrscheinlich zwischen dem Hinterrand des lateralen Tibiacondylus und der Popliteussehne. Es hätten sich weiter intakte Menisci sowie Kollateral- und Kreuzbänder gezeigt und eine leichte Chondromalazie femoropatellär, wenig Gelenkserguss und eine mittelgrosse Baker-Zyste mit Zeichen einer Zystenruptur.
3.3 Dr. C.___ stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 20. September 2023 (Urk. 6/M1) folgende Diagnose (S. 1):
- Trauma beim Fussballspielen links mit/bei
- umschriebenem länglichem bis auf den Knochen reichenden Knorpeldefekt zentral am tragenden Bereich des lateralen Femurkondylus mit deutlicher reaktiver subchondraler Ödemzone (posttraumatischer Knorpeldefekt aufgrund der scharfen Begrenzung). Das zu erwartende intraartikuläre Knorpelfragment lasse sich nicht ganz sicher lokalisieren, liege aber sehr wahrscheinlich zwischen dem Hinterrand des lateralen Tibiacondylus und der Popliteussehne
Dr. C.___ führte aus, dass der Patient berichtet habe, nun seit einer Woche täglich Beschwerden zu haben. Er verspüre einen schweren Druck und habe sportlich nicht aktiv sein können (S. 1). Hinsichtlich der Befunde zeige sich unverändert ein Extensionsdefizit und eine Blockade bei Hyperflexion (S. 2 oben)
Die Bildgebung sei mit dem Patienten in Zusammenschau mit der Klinik und Anamnese im Detail durchgegangen worden. Bei hohem Leidensdruck und jungem Alter des Beschwerdeführers sollte eine Knorpeloperation angedacht werden. Er - Dr. C.___ - sei mit dem Patienten die Operationsvollmacht durchgegangen und mögliche Risiken, Alternativen und die Rehabilitation seien im Detail diskutiert worden (S. 2 Mitte).
3.4 In seinem Sprechstundenbericht vom 8. November 2023 (Urk. 6/M6) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach diagnostischer Kniegelenksarthroskopie mit Synovialektomie, Entfernung freier Gelenkskörper, therapeutischer medialer Teilmeniskektomie, therapeutischer lateraler Teilmeniskektomie, Abrasionsarthroplastik, Mikrofrakturierung, komplexer Knorpelplastik mittels AutoCart (Fa. Arthrex) und ChondroGide (Fa. Geistlich) am 23. Oktober 2023 bei:
- Trauma beim Fussballspielen links mit/bei:
- umschriebenem länglichem bis auf den Knochen reichenden Knorpeldefekt zentral am tragenden Bereich des lateralen Femurkondylus mit deutlicher reaktiver subchondraler Ödemzone (posttraumatischer Knorpeldefekt aufgrund der scharfen Begrenzung). Das zu erwartende intraartikuläre Knorpelfragment lasse sich nicht ganz sicher lokalisieren, liege aber sehr wahrscheinlich zwischen dem Hinterrand des lateralen Tibiacondylus und der Popliteussehne
Dr. C.___ führte aus, dass der Patient zwei Wochen postoperativ (S. 1) über einen guten Verlauf berichtet habe. Er sei schmerzfrei. Die Schiene und die Stöcke würden verwendet, ebenso die Thromboseprophylaxe. Die Flexion betrage 20 Grad und die Extension sei vollständig, periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (PDMS) seien intakt und die Narben reizlos (S. 2).
3.5 In seinem Sprechstundenbericht vom 30. November 2023 (Urk. 6/M7) nannte Dr. C.___ die gleiche Diagnose wie im Vorbericht vom 8. November 2023 (vorstehend E. 3.4) bei am 23. Oktober 2023 erfolgter Operation (S. 1).
Dr. C.___ führte aus, dass sich sechs Wochen postoperativ (S. 1) eine regelrechte Verlaufskontrolle bei beschwerdefreiem und zufriedenem Patienten zeige. Nun erfolge der stufenweise Aufbau bis zur stockfreien Vollbelastung (S. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadensereignis vom 23. August 2023 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt (vorstehend E. 1.2-5). Die Beschwerdegegnerin stellte dies insbesondere mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (vorstehend E. 1.5). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2). Mit anderen Worten erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper - wie beispielsweise ein Sturz oder Zusammenstoss - in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis).
4.3 Ins Gewicht fällt vorliegend, dass im Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. C.___ vom 13. September 2023 (vorstehend E. 3.1) kein Unfallereignis und lediglich seit einem nicht näher bestimmten Zeitraum von einigen Wochen bestehende Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke, links mehr als rechts, beschrieben wurden, welche beim Fussballspielen im Sinne von lateral betonten Knieschmerzen und der Unmöglichkeit, das Bein komplett zu strecken, als störend erwähnt wurden. Auch die von Dr. C.___ nach der Erstkonsultation getätigte Diagnostik lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf einen Unfall zu, ebenso wenig die Indikation für das MRI im Bericht vom 15. September 2023 (Urk. 6/M3). Erst nach vorliegendem MRI und geplanter operativer Sanierung des linken Knies ging Dr. C.___ in seinem Folgeberichten von einem beim Fussballspielen erlittenen Trauma (vorstehend E. 3.3-5) aus und in den Kostengutsprachegesuchen vom 25. und 28. September 2023 (Urk. 6/M2 und Urk. 6/M5) von einem Unfallereignis, ohne dass er dieses jedoch genauer beschrieben hätte. Entsprechend kann aus den Berichten von Dr. C.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein stattgehabtes Unfallereignis geschlossen werden.
Was die zum Unfallereignis zeitnahen Äusserungen des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich diesen ebenso wenig eine für die Annahme eines Unfalls im Rahmen einer sportlichen Betätigung erforderliche plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entnehmen. Im Rahmen der in französischer Sprache verfassten Schadenmeldung vom 18. September 2023 (Urk. 6/A1) hielt er fest, dass er, während er Fussball gespielt habe, einen Fehler gemacht habe, und sein Knie angefangen habe zu schmerzen. Dies präzisierend führte er am 22. September 2023 im Fragebogen zum Ereignis vom 23. August 2023 aus, er habe beim Fussballtraining vom 23. August 2023 im Getümmel einen Stoss bekommen, weshalb er die Balance etwas verloren habe und beim Ausfallschritt wohl eine falsche Bewegung gemacht habe, die zu den Knieschmerzen geführt habe (Urk. 6/A5 S. 1 Frage 1).
Ein Ausfallschritt bei leichtem Verlust der Balance beim Fussballspielen entspricht nicht einer unkoordinierten Bewegung und liegt auch nicht ausserhalb eines im Rahmen eines Fussballspiels üblichen Vorgangs (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes U 71/07 U 72/07 vom 15. Juni 2007 E. 6.2, U 362/06 vom 4. Juli 2007 E. 4, 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und E. 6.3).
Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt somit nicht vor. Auch das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1).
An dieser Feststellung vermag auch die spätere Hergangsbeschreibung des Ereignisses vom 23. August 2023 durch den Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 20. November 2023 (Urk. 6/A13), wonach der Stoss unerwartet heftig gewesen sei in dem Sinne, wie er für diese Spielform kaum vorkomme, und er dadurch die Balance verloren habe, wodurch er intuitiv aus der Bewegung heraus den Schritt nach links habe machen müssen, um einen Sturz zu vermeiden, nichts zu ändern, zumal die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Gleiches gilt es für seine ausführliche Schilderung des Hergangs in seiner Beschwerde zu sagen, wobei es dabei, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) festhielt, beim bereits bekannten, eben nicht als Unfall zu qualifizierenden Ablauf geblieben ist.
Entsprechend mangelt es am Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass kein Unfall im Rechtsinne vorliegt.
5. Bei dem mittels MRI vom 15. September 2023 (vorstehend E. 3.2) festgestellten Knorpeldefekt im linken Kniegelenk handelt es sich nicht um eine Listenverletzung (vorstehend E. 1.6). Die Beschwerdegegnerin hat damit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu Recht verneint (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2).
6. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan