Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00123
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 4. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 12. September 2023 brach er sich am 8. September 2023 bei einem Sturz beim Fussballspielen im Schwimmbad den Daumen der rechten Hand (Urk. 6/1/5 Ziff. 4-6 und 9).
Die Suva hielt mit Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 6/16) unter Hinweis auf den Bericht der Ärzte des Kantonsspitals Y.___ vom 9. September 2023 (vgl. Urk. 6/13) fest, dass der Versicherte sich entgegen den Angaben in der Unfallmeldung dadurch verletzt habe, dass er bei einer Auseinandersetzung mit der Faust der rechten Hand zugeschlagen habe. Die Suva kürzte die Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) dahingehend, als sie die Kosten der Heilbehandlung übernahm und die Taggeldleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 8. September 2023 verweigerte.
Der Versicherte erhob am 29. November 2023 (Urk. 6/18/1-2) Einsprache gegen die Verfügung vom 16. November 2023, die die Suva mit Entscheid vom 20. Juni 2024 (Urk. 6/35 = Urk. 2) abwies.
2. Der Versicherte erhob am 4. Juli 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 20. Juni 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung des Entscheides seien ihm die Taggelder gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2024 (Urk. 5) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
Ein Versicherer kann dabei - im Sinne einer Sanktion - in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe in der Schadenmeldung vom 12. September 2023 angegeben, dass er am 8. September 2023 im Schwimmbad mit ein paar anderen Männern Fussball gespielt habe und «umgerempelt» worden sei. Beim Fallen sei sein Daumen beziehungsweise die Hand unter dem Körper gewesen. Als die ganze Hand extrem angeschwollen sei, sei er am nächsten Tag ins Kantonsspital Y.___ gegangen, wo der Bruch festgestellt worden sei. Gemäss dem Bericht über die ambulante Behandlung in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Y.___ vom 9. September 2023 habe der Beschwerdeführer am Vortag eine Auseinandersetzung gehabt, bei welcher er mit der rechten Faust zugeschlagen habe. Seither habe er starke Schmerzen, und es bestehe eine Schwellung der rechten Hand. Er habe früher Kampfsport gemacht, und es seien schon einmal Knochen der Hand gebrochen gewesen. Anlässlich eines Telefonats vom 15. November 2023 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass der Unfallhergang von der Ärztin nicht korrekt aufgeführt worden sei. Er habe diese darauf angesprochen, sie werde den Bericht aber nicht ändern (S. 3 f. E. 3.1). Der Beschwerdeführer habe in der Einsprache zudem angegeben, dass er sich während der Haft am 12. Juli 2023 die linke Hand gebrochen habe. Der Fall sei mittlerweile abgeschlossen. Am 8. September 2023 habe er sich beim Fussballspielen im Schwimmbad den rechten Daumen gebrochen. Er sei am Tag danach ins Kantonsspital Y.___ gegangen, um die Hand zu zeigen. Ein paar Tage zuvor habe er unter Kollegen eine kleine Auseinandersetzung gehabt und sich dabei eine Platzwunde an der Stirn zugezogen. Die Ärztin im Kantonsspital Y.___ habe ihn gefragt, wie sich der Unfall zugetragen habe. Er habe ihr gegenüber alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und gesagt, dass es beim Fussballspielen passiert sei. Im Verlauf des Gesprächs habe sie ihn dann gefragt, wie die Platzwunde an der Stirn entstanden sei. Auch diesbezüglich habe er wahrheitsgetreu angegeben, dass dies bei einer kleinen Auseinandersetzung unter Kollegen erfolgt sei. Weiter habe sie gefragt, ob er seine Hand bereits früher einmal gebrochen habe. Er habe erklärt, dass er das nicht so genau sagen könne, da er in seiner Jugendzeit Kampfsport gemacht habe. Die Ärztin habe den gebrochenen Daumen, die Platzwunde über dem Auge und den früher betriebenen Kampfsport in eine Schlägerei umgewandelt und zusammengefasst. Dies habe sich so aber nicht zugetragen (S. 4 E. 3.2).
Der Erstbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 9. September 2023 spreche gegen die Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer. Die Ärztin differenziere klar zwischen dem Vorfall vom 8. September 2023 und dem vom Beschwerdeführer früher betriebenen Kampfsport. Dem Bericht seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Ärztin irgendwelche Vorfälle vermischt haben sollte. Für den Unfallhergang gemäss dem Bericht vom 9. September 2023 spreche sodann die Tatsache, dass die Ärztin den Bericht auf Verlangen des Beschwerdeführers nicht habe anpassen wollen. Sollte es wirklich eine Vermischung verschiedener Vorfälle gegeben haben, so wäre die Ärztin mutmasslich auch bereit gewesen, eine korrigierende Stellungnahme abzugeben. Die Angaben des Beschwerdeführers würden jenen der behandelnden Ärztin diametral widersprechen. Bei der gegenüber der erstbehandelnden Ärztin wiedergegebenen Schilderung handle es sich sodann um die Aussage der ersten Stunde. Die später im Rahmen der Schadenmeldung abgegebene Sachdarstellung sei erfahrungsgemäss weniger zuverlässig als die erste Sachverhaltswiedergabe (S. 4 f. E. 3.3). Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf Leistungskürzungen sodann durchaus ein erhebliches Interesse gehabt, der Beschwerdegegnerin eine stattgehabte tätliche Auseinandersetzung zu verschweigen respektive einen anderen Unfallhergang anzugeben. Das Einholen weiterer Unterlagen beim Hausarzt, bei welchem weder die Erst- noch Nachfolgeuntersuchungen stattgefunden hätten, erweise sich in Anbetracht der Sachlage als nicht erforderlich und nicht sachdienlich. Weitere Abklärungen seien folglich nicht anzeigt (S. 5 E. 3.3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er bestätige nochmals, dass sich der Sachverhalt beziehungsweise der Unfall genauso zugetragen habe, wie er es im Schadenformular angegeben habe. Er habe weder etwas verschleiert noch eine Falschaussage gemacht (Urk. 1).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des ihr vom Beschwerdeführer gemeldeten Ereignisses vom 8. September 2023 von einer falschen Unfallmeldung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Halbsatz 2 UVG (vgl. E. 1.2) ausgehen und die Versicherungsleistungen gestützt auf diese Bestimmung kürzen bzw. verweigern durfte. Dabei ist darauf einzugehen, wie sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. Z.___, Oberärztin, Kantonsspital Y.___, anlässlich der ambulanten Behandlung vom 9. September 2023 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geäussert hat.
3.
3.1 Dr. Z.___ attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. September 2023 (Urk. 6/1/10 = Urk. 6/9 = Urk. 6/10/3) vom 9. bis 30. September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2 Dr. Z.___ und Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Kantonsspital Y.___, stellten im Bericht vom 9. September 2023 (Urk. 6/13) zur ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers in der Notfallpraxis vom gleichen Tag die Diagnose einer extraartikulären, undislozierten Basisfraktur des Metacarpophalangeal (MC)-Gelenks I rechts vom 8. September 2023. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gestern eine Auseinandersetzung gehabt, bei welcher er mit der rechten Faust zugeschlagen habe. Seither habe er starke Schmerzen und eine Schwellung der rechten Hand. Er habe früher viel Kampfsport betrieben, und es sei nicht auszuschliessen, dass schon einmal Knochen der Hand gebrochen gewesen seien.
Als Befunde bestünden eine deutliche Schwellung über dem gesamten Handrücken der rechten Hand und eine Druckdolenz vor allem über MC I, Scaphoid und Tabetière, geringer auch über MC II-IV. Weiter bestehe ein geringer Rotationsfehler mit Überlappung von Dig. III und IV im Vergleich zur Gegenseite. Vom 9. bis 30. September 2023 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor.
3.3 In der Unfallmeldung vom 12. September 2023 wurde zum Ereignis vom 8. September 2023 um zirka 17.30 Uhr angegeben, der Beschwerdeführer habe mit ein paar anderen Männern im Schwimmbad B.___ Fussball gespielt. «Im Eifer des Gefechts» sei er «umgerempelt» worden und so blöd gefallen, dass beim Fallen sein Daumen beziehungsweise die rechte Hand unter dem Körper gewesen sei. Er habe zuerst gedacht, dass es nicht so schlimm sei. Als jedoch die ganze Hand extrem angeschwollen sei, sei er am nächsten Tag ins Kantonsspital Y.___ gegangen, wo dann der Bruch (des Daumens der rechten Hand) festgestellt worden sei (Urk. 6/1/5 Ziff. 4-6 und 9).
Gemäss der Telefonnotiz einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2023 habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber erklärt, dass sein ehemaliger Arbeitgeber die Unfallmeldung nicht eingereicht habe, da sie verstritten seien. Der Beschwerdeführer habe die Unfallmeldung erfasst und die Dokumente registriert (Urk. 6/3).
3.4 Eine weitere Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Telefonnotiz vom 15. November 2023 (Urk. 6/14) über eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom gleichen Tag. Dieser habe erzählt, dass er selber beim Spital (Y.___) einen Bericht angefordert habe, da er gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht benötige respektive darauf warte. Als er diesen erhalten habe, sei ihm aufgefallen, dass der Unfallhergang von der Ärztin nicht korrekt aufgeführt worden sei. Er habe diese darauf angesprochen, sie werde den Bericht jedoch nicht ändern. Seiner Meinung nach sei der Bericht inhaltlich nicht korrekt. Die Schadenmeldung habe er selbst ausgefüllt. Die Sachbearbeiterin habe angeboten, eine E-Mail an das Kantonsspital Y.___ zu senden mit der Schilderung seiner Sicht. Der Beschwerdeführer habe am Ende des Gesprächs aber gemeint, dass er die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin abwarten werde.
3.5 Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Einsprache vom 29. November 2023 (Urk. 6/18/1-2) ergänzend zum Ereignis vom 8. September 2023. Er gab an, er habe sich am 12. Juli 2023 während der Haft und einer Panikattacke die linke Hand gebrochen. Der Fall sei mittlerweile abgeschlossen. Am 8. September 2023 habe er sich beim Fussballspielen im Schwimmbad den Daumen der rechten Hand gebrochen. Da die Hand über Nacht stark angeschwollen sei und auch extrem geschmerzt habe, sei er am nächsten Tag ins Kantonsspital Y.___ gegangen, um die Hand zu zeigen. Anzuführen sei, dass er ein paar Tage zuvor eine kleine Auseinandersetzung unter Kollegen gehabt habe. Dabei habe er sich eine Platzwunde an der Stirn zugezogen (S. 1). Als die Ärztin ihn gefragt habe, wie sich der Unfall zugetragen habe, habe er ihr gegenüber auf alle Fragen wahrheitsgetreu geantwortet und angegeben, dass dies beim Fussballspielen geschehen sei. Im Verlauf des Gesprächs habe sie dann gefragt, wie die Platzwunde an der Stirn entstanden sei (S. 1 f.). Auch diese Frage habe er wahrheitsgetreu beantwortet, nämlich bei einer kleinen Auseinandersetzung unter Kollegen. Die Ärztin habe ihn dann auch gefragt, ob die Hand früher schon einmal gebrochen gewesen sei. Er habe daraufhin erklärt, dass er dies gar nicht so genau sagen könne, da er früher (in seiner Jugendzeit) Kampfsport betrieben habe. Die linke Hand sei noch geschient gewesen.
Einige Wochen nach dem Termin im Kantonsspital Y.___ sei ihm der Bericht vom 9. September 2023 zugestellt worden. Er habe mit Schrecken feststellen müssen, dass der Sachverhalt, der aus dem Arztbericht hervorgehe, ein buntes Sammelsurium seines ganzen Gesprächs mit der Ärztin gewesen sei. Diese habe seinen gebrochenen Daumen, die Platzwunde über dem Auge und den früher betriebenen Kampfsport in eine Schlägerei umgewandelt und zusammengefasst - dies habe sich so aber nicht zugetragen. Er habe nach dem Erhalt des Berichtes Kontakt mit dem Kantonsspital Y.___ aufgenommen und die Zentrale darum gebeten, der Ärztin mitzuteilen, dass der Bericht nicht korrekt sei und um eine korrekte Version des Berichtes gebeten. Dies sei, weshalb auch immer, von der Ärztin aber abgelehnt worden.
Es hätte für ihn keinen Unterschied gemacht, ob er sich den Bruch bei einer gemäss der Ärztin dargestellten Schlägerei oder, wie er es wahrheitsgetreu erzählt habe, beim Fussballspielen zugezogen habe. Beides wäre ein Unfall. Er hätte somit gar keinen Grund gehabt zu lügen (S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer zog sich gemäss seinen Angaben am 8. September 2023 bei einem Sturz beim Fussballspielen einen Bruch des Daumens der rechten Hand zu. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer dagegen vor, dass es sich bei der Schadenmeldung vom 12. September 2023 zum Ereignis vom 8. September 2023 um eine falsche Unfallmeldung handle und lehnte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Halbsatz 2 UVG die Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung ab.
4.2 Die Angaben im Bericht von Dr. Z.___ stammen vom 9. September 2023. Sie erfolgten damit zeitlich früher als die späteren Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 12. September 2023, welche den Angaben der behandelnden Ärztin diametral entgegenstehen. Die Schadenmeldung wurde zudem vom Beschwerdeführer selber verfasst (E. 3.3). Praxisgemäss ist den Angaben der ersten Stunde und damit zum Zeitpunkt der Erstbehandlung vom 9. September 2023 grösseres Gewicht als den späteren Aussagen des Beschwerdeführers beizumessen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (E. 1.3). Mit der Beschwerdegegnerin gilt es sodann festzuhalten, dass sich aus dem Arztbericht keine Hinweise ergeben, dass Dr. Z.___ den Sachverhalt falsch zusammengefasst haben könnte, wie der Beschwerdeführer geltend machte. So differenzierte sie sehr wohl zwischen dem Ereignis vom 8. September 2023 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer früher Kampfsport betrieben habe, und er sich dabei bereits Knochen der rechten Hand gebrochen haben könnte. Sollte Dr. Z.___ den Sachverhalt tatsächlich falsch zusammengefasst haben, wäre sie mutmasslich zu einer Richtigstellung bereit gewesen. Weiter fehlt in der Darstellung des Sachverhalts gemäss dem Bericht vom 9. September 2023 jeglicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am Vortag Fussball gespielt und er sich dabei verletzt hätte (E. 3.2), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ wie von ihr angegeben geäussert hat. Das am 9. September 2023 festgestellte Verletzungsbild lässt sodann ebenfalls eher darauf schliessen, dass er am Vortag mit der rechten Faust zugeschlagen hat, nachdem eine deutliche Schwellung über dem gesamten Handrücken der rechten Hand festgestellt worden war (E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere kann mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 E. 3.3) vom Einholen weiterer Berichte beim Hausarzt (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 29. November 2023, Urk. 6/18/1-2 S. 2) abgesehen werden.
Der Beschwerdeführer hatte sodann durchaus ein Interesse daran, der Beschwerdegegnerin einen anderen Sachverhalt zu schildern, da ihm für den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Leistungskürzung drohte.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Arztbericht vom 9. September 2023 bei einer tätlichen Auseinandersetzung vom 8. September 2023 mit der rechten Faust zuschlug, und er sich dabei an der rechten Hand verletzte.
4.3 Zusammenfassend verweigerte die Beschwerdegegnerin aufgrund einer falschen Unfallmeldung des Beschwerdeführers gemäss Art. 46 Abs. 2 Halbsatz 2 UVG zu Recht die Ausrichtung der Taggelder nach Art. 16 Abs. 1 UVG.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger