Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00128
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 5. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, war als Dentalassistentin bei der Zahnarztpraxis Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG unfallversichert, als sie am 27. November 2022 beim Unihockeyspielen im Zweikampf mit dem linken Fuss umknickte (Urk. 7/1). Sie stellte sich daraufhin notfallmässig bei Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, vor, welche ein OSG Supinationstrauma links diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage attestierte (Urk. 7/14). Die Helsana anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 5. Oktober 2023 machte die Versicherte aufgrund von vermehrten Schmerzen im linken Fuss einen Rückfall per 1. Juli 2023 geltend (Urk. 7/16). Am 10. November 2023 erfolgte eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 7/22). Daraufhin verneinte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 14. November 2023 eine Leistungspflicht (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 24. November 2023 (Urk. 7/30/2) wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
1.5 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht. Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt. Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
1.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Rückfallkausalität zum Ereignis vom 27. November 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Gemäss Bericht ihres Versicherungsmediziners sei die Rückfallkausalität nur möglich. Es bestehe der Verdacht auf Restbeschwerden. Im MRI des OSG links vom 17. März 2023 würden sich lateral keine posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen (S. 7-8). Nach dem Ereignis vom 27. November 2022 seien die Beschwerden und Befunde im Bereich des OSG lokalisiert gewesen. Die Indikation für die MRI-Untersuchung des OSG vom 17. Februar 2023 seien dann persistierende laterale Schmerzen und eine Druckdolenz im Bereich der Syndesmose gewesen. Hinweise für eine Irritation des Nervus peroneus superficialis im proximalen Verlauf wären Schmerzen am Unterschenkel lateral bis in den Fuss lateral gewesen. Dies sei in den vorliegenden Untersuchungen in den Monaten nach dem Ereignis vom Hausarzt nicht festgestellt und nicht beschrieben worden. Somit stellten die aktuellen Beschwerden keinen Rückfall dar (S. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie seit dem Unfallereignis nie schmerzfrei gewesen sei. Auch wenn es «nur einen Verdacht auf die gestellte Diagnose» sei, habe sie seither nie wieder so Sport betreiben können wie vor dem Unfallereignis (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 6), dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen sei, die Leistungspflicht verneint werden müsste. Ein Kausalzusammenhang sei gemäss dem beratenden Arzt nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Den übrigen Arztberichte könne ebenfalls keine Rückfallkausalität entnommen werden (S. 3).
3.
3.1 Dr. Z.___ von der Praxis B.___, hielt in ihrem Bericht vom 21. Februar 2023 über die Notfalldienstkonsultation vom 27. November 2022 fest (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin beim Unihockeyspielen mit dem Fuss umgeknickt sei. Dies habe zuerst gar nicht so weh getan und die Beschwerdeführerin habe weitergespielt. Im Verlauf des Abends habe sie stärkere Schmerzen bekommen, so dass sie sich bei der Notfallsprechstunde vorgestellt habe. Dr. Z.___ diagnostizierte ein OSG Supinationstrauma links. Es sei keine Schwellung und kein Hämatom über OSG links lateral befundet worden. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen.
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Radiologie, hielt im Bericht über das MR Fuss/OSG nativ links vom 17. Februar 2023 (Urk. 7/10) unter anderem ein diskretes Knochenmarksödem posterior lateral im Calcaneus distal des posterioren USG, vereinbar mit Status nach Bone bruise, fest.
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, hielt im Bericht über das MR OSG nativ links vom 17. Juli 2023 (Urk. 7/11) ein zwischenzeitlich vollständig regredientes Knochenmarksödem am Calcaneus fest.
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin Radiologie und Neuroradiologie, hielt im Bericht über das Röntgen OSG ap / lat links vom 28. August 2023 eine unauffällige Knochenstruktur und kein Frakturnachweis sowie keine Weichteilschwellungen oder Verkalkungen fest (Urk. 7/12).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2023 aus (Urk. 7/17), dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 16. Februar 2023 in seiner Sprechstunde vorgestellt habe. Sie habe über persistierende Schmerzen lateral und im Bereich der Syndesmose geklagt. Das veranlasste MRI habe eine Tendinopathie im Bereich der Peroneus brevis-Sehne gezeigt sowie ein Knochenmarksödem. Die konservative Therapie sei fortgesetzt worden. Im weiteren Verlauf sei die Beschwerdeführerin nie beschwerdefrei gewesen. Bei sportlichen Aktivitäten sei es immer wieder zu diffusen Schmerzen medial und lateral sowie nach sportlichem Betätigen zu einem Anschwellen im Bereich des OSG gekommen. Mitte Juli sei es zu einer erneuten Exazerbation der Beschwerden mit auch Schmerzen bei Alltagsbelastungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei an Dr. G.___ überwiesen worden, der die Beschwerden am ehesten im Sinne von Restbeschwerden im Bereich des Nervus peroneus superficialis beurteilt habe.
3.6 Dr. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2023 (Urk. 7/20) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Sprunggelenksdistorsion 27.11.2022 mit/bei
- Vd. a. Restbeschwerden im Bereich des N. peroneus superficialis, DD Beteiligung des N. peroneus superficialis, DD Beteiligung des lateralen Chopart-Gelenks
Die Beschwerdeführerin habe berennende und stechende Beschwerden im lateralen Rückfussbereich seit der Distorsion. Es sei in diesem Zusammenhang am ehesten zu einer Pronation und dann kompensatorisch auch Supinationsverletzung gekommen. Sofort Schwellung und Schmerz und es habe eine zweiwöchige Teilbelastung an Stöcken stattgefunden. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin deutliche Beschwerden bei jeglicher Belastung und teilweise auch in Ruhe (S. 1). Das Röntgen habe keine offensichtlichen Traumafolgen gezeigt. Das MRI zeige leichte Vernarbungen. Antero-lateral keine offensichtliche Traumafolgen, auch die Peronealsehne zeige sich unauffällig. Klinisch gehe er davon aus, dass der N. peroneus superficialis beteiligt sein könnte. Das Chopart zeige sich sehr lax, eine Beteiligung sei nicht ganz ausgeschlossen.
3.7 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. November 2023 (Urk. 7/22) hielt Dr. A.___ in Bezug auf die Frage, ob die erhobenen Befunde und Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. November 2022 stehen, fest, dass dies nur möglicherweise der Fall sei (S. 1). Es bestehe der Verdacht auf Restbeschwerden im Bereich des N. peroneus superficialis links. Im MRI des OSG links vom 17. Juli 2023 hätten sich lateral aber keine posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen. Die leichten Vernarbungen im Deltaband (das heisst medial am OSG) könnten Traumafolgen sein. Die Beschwerden beständen aber am OSG anterolateral (S. 2).
3.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 13. November 2023 (Urk. 7/26/6-8) folgende Diagnosen fest (S. 2):
- Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks, Fuss links: Sprunggelenksdistorsion 27.11.2022 mit/bei Verdacht auf Restbeschwerden im Bereich des N. peroneus superficialis, DD Beteiligung des lateralen Chopart-Gelenks
Seitens der Beschwerdeführerin sei eine Schwellung im Bereich des Unterschenkels angegeben worden, jedoch keine Hämatome im proximalen Unterschenkel. Mehrheitlich sei der Fuss stark geschwollen gewesen, so habe eine Entlastung an Unterarmstützen für zwei Wochen und ein Bracing für acht Wochen stattgefunden (S. 1). Persistierend seien die Schmerzen im mittleren bis distalen Unterschenkel, dann bis in den Vorfuss lateral, geblieben (S. 2).
Die schon von Dr. G.___ geäusserte Verdachtsdiagnose einer Irritation des Nervus peronaeus superficialis im proximalen Verlauf, mit referred pain am Fuss, sei aus seiner Beurteilung zu stützen (S. 3).
3.9 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 23. November 2023 (Urk. 7/26/1) fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis nie beschwerdefrei gewesen sei. Sowohl bei der Konsultation am 16. Februar 2023 als auch später im Juli habe sie über die identischen, belastungsabhängigen Beschwerden geklagt. Zwischenzeitlich seien weitere Abklärungen erfolgt und sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerden durch eine traumatische Irritation des N. peroneus superficialis ausgelöst worden sei durch das Trauma am 27. November 2022, womit der Kausalzusammenhang von zwei Spezialisten gestützt werde.
3.10 Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 29. November 2023 (Urk. 7/31) aus, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose bestehe, dass eine Irritation des Nervus peroneus superficialis links vorliege. Diese solle dazu im proximalen Verlauf lokalisiert sein (S. 2). Nach dem Ereignis seien die Beschwerden und Befunde im Bereich des OSG lokalisiert gewesen. Strukturelle Schädigungen proximal davon, im Bereich des Nervus peroneus superficialis proximal, seien nicht dokumentiert gewesen. Gemäss Erstbefund habe bei der Untersuchung am OSG links lateral keine Schwellung und kein Hämatom bestanden. Es habe eine Druckdolenz allseits über den Bändern vorgelegen. Die Indikation für die MRI Untersuchung des OSG seien dann persistierende laterale Schmerzen und Druckdolenz im Bereich der Syndesmose gewesen. Hinweise für eine Irritation des Nervus peroneus superficialis seien nicht dokumentiert. Es hätten am OSG lokalisierte Beschwerden vorgelegen. Bei einer Irritation des Nervus peroneus superficialis im proximalen Verlauf wären Schmerzen am Unterschenkel lateral vorhanden, die bis in den Fuss lateral reichen. Dies sei in den vorliegenden Unterlagen in den Monaten nach dem Ereignis vom Hausarzt nicht festgestellt und nicht beschrieben worden. In der Anmeldung für das Verlaufs MRI seien persistierende Schmerzen medial und lateral beschrieben worden. Schmerzen am Unterschenkel und Fuss lateral habe er aber nicht beschrieben (S. 3).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 27. November 2022 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darstellt. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die ab dem 1. Juli 2023 als Rückfall geltend gemachten Beschwerden noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 zurückzuführen sind.
Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob vorliegend die ab 1. Juli 2023 geltend gemachten Beschwerden unter dem Begriff des Rückfalls oder des Grundfalls abzuhandeln sind (vgl. E. 1.5), offengelassen werden kann, da die Unterscheidung zwischen einer Leistungseinstellung und einem Rückfall nur für die Frage der Beweislastverteilung bei (hier nicht gegebener) Beweislosigkeit relevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.2). Es gilt somit einzig die Frage zu prüfen, ob die ab 1. Juli 2023 geltend gemachten Beschwerden kausal auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 zurückzuführen sind.
4.2 Gemäss Ausführungen in der Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Fall bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2022 abgeschlossen (Urk. 7/23). Eine entsprechende Verfügung oder ein formloses Schreiben in den Akten finden sich nicht. Grundsätzlich ist dies möglich, sofern davon auszugehen ist, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion standen. Diesfalls kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein (vgl. E. 1.5). Ob dies vorliegend der Fall ist, geht aus der Aktenlage jedoch nicht hervor:
Vorab ist festzuhalten, dass sich für die Zeit von November 2022 bis Februar 2023 lediglich ein Arztbericht zur Erstkonsultation in den Akten befindet (vgl. E. 3.1). In späteren Berichten wurde auf einen Röntgenbefund Bezug genommen, der offenbar an besagter Erstkonsultation erhoben wurde (vgl. Urk. 7/17/1; Urk. 7/26/6). Dieser findet sich jedoch nicht in den Akten (Urk. 7/14). Es ist daher fraglich, ob die momentane Aktenlage in Bezug auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 vollständig ist. Da der Beweiswert von internen Aktenbeurteilungen unter anderem davon abhängt, ob die Einschätzung aufgrund umfassender Kenntnis der Vorakten erhoben wurde, was vorliegend unklar ist, besteht bereits aus diesem Grund Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6-1.7).
4.3 Darüber hinaus begründet die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung insbesondere damit, dass die ab 1. Juli 2023 beklagten Beschwerden nicht - wie der Unfall vom 27. November 2022 - am OSG lokalisiert seien, sondern am Unterschenkel, weswegen kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe (Urk. 7/31/3).
Demgegenüber führte Dr. H.___ anamnestisch aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis eine Schwellung im Bereich des Unterschenkels angegeben habe (Urk. 7/26/6). Auch waren im MRI am 17. Februar 2023 nach wie vor Traumazeichen vorhanden (Urk. 7/10), wovon der beratende Arzt Dr. A.___ in seiner ersten Beurteilung vom 10. November 2023 ebenfalls ausging (Urk. 7/22). Zudem war die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis nie beschwerdefrei (vgl. Urk. 7/17).
Daneben sind sich sowohl Dr. H.___ (Urk. 7/26/6-8) als auch Dr. G.___ (Urk. 7/17/5-6) einig darüber, dass es anlässlich des OSG Supinationstraumas am 27. November 2022 zu einer Irritation des N. peroneus superficialis gekommen ist und diese Restbeschwerden kausal zum Unfallereignis stehen.
4.4 Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden. Da insbesondere der ausführlich begründete Befund am OSG und Unterschenkel der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. A.___ entgegenstehen, hätte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Streitfrage nicht ohne Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens entscheiden dürfen. Denn die Einschätzung von Dr. A.___ erscheint nicht schlüssiger als jene der übrigen Ärzte, die davon ausgehen, dass die jetzigen Beschwerden ebenfalls auf das Unfallereignis vom 27. November 2022 zurückzuführen seien. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinn gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines unabhängigen externen orthopädischen Gutachtens zurückzuweisen ist, wobei vorab die vollständigen medizinischen Akten, insbesondere bezüglich Erstbefund und radiologischer Untersuchung sowie allfälliger Verlaufskontrollen bei Dr. Z.___ einzuholen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 16. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher