Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2024.00131
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 29. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, war seit dem 19. Juli 2002 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Urk. 9/1 Ziff. 1 und 3). Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 24. Februar 2012 übertrat sich der Versicherte am 3. Februar 2012 beim Joggen den linken Fuss, wobei er sich einen Bänderriss am linken Fussgelenk zuzog (Urk. 9/1 Ziff. 4, 6 und 9). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Am 6. Juni 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/102). In der Folge erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. Juni 2014 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Automatikmonteur (Urk. 9/185), welche der Versicherte im Juli 2017 erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 9/210 und Urk. 9/213). Ab dem 10. August 2017 wurde der Versicherte bei der Z.___ AG in einem Pensum von 60 % als Automatikmonteur angestellt (Urk. 9/226 S. 3 f.).
Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 9/245) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11 % ab 1. August 2017 zu. Die dagegen am 9. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 9/254) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 ab (Urk. 9/262), welcher vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. August 2019 bestätigt wurde (Prozess-Nr. UV.2018.00146; Urk. 9/309).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/315).
1.2 Im Rahmen der am 7. Juni 2023 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 9/324) tätigte die Suva erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/325-327, Urk. 9/333-334) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 9/337). Mit Verfügung vom 25. August 2023 hob die Suva die bislang ausgerichtete Rente ab 1. November 2022 auf und forderte den zu viel ausbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 5'374.70 zurück (Urk. 9/338). Die dagegen am 25. September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 9/341) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 ab (Urk. 9/358 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. August 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Invalidenrente angemessen zu erhöhen. Eventuell sei die Sache zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 4). Mit Eingabe vom 19. September 2024 verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 24. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 23. September 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zurück (Urk. 11). Mit Schreiben vom 12. März 2025 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer aktuelle Arztberichte ein (Urk. 14/1-3), diese wurden der Beschwerdegegnerin am 13. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5 Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Bei einer Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen (BGE 145 V 141 E. 7.3).
Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (Urk. 2) davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen. Es sei damit einzig zu prüfen, ob und inwieweit sich die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 7. März 2018 verändert hätten (S. 4 Ziff. 2.a). Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer zunächst per 1. November 2022 als Fachmonteur Elektro in einem Pensum von 100 % angestellt worden sei, das Arbeitspensum per 1. Februar 2023 jedoch auf 90 % herabgesetzt worden sei, womit sich auch der monatliche Bruttolohn reduziert habe. Allerdings seien dem Beschwerdeführer zusätzlich erhebliche Lohnnebenleistungen zugekommen. So habe er regelmässig Überstunden beziehungsweise Überzeit geleistet sowie zweimal jährlich je einen Bonus wie auch einen 13. Monatslohn erhalten. Im Weiteren seien ihm zur Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges regelmässig Spesen vergütet worden. Insgesamt habe er im Jahr 2023 ein AHV-pflichtiges Lohneinkommen von Fr. 77'670.20 erwirtschaftet, was sich auch aus dem IK-Auszug ergebe (S. 5 Ziff. 2.b.aa). Ein Vergleich mit dem hypothetischen Valideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 1.73 % (S. 5 Ziff. 2.b.bb). Folglich bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 5 Ziff. 2.c). Indem der Beschwerdeführer diesen Lohnsprung ab dem 1. November 2022 nicht angezeigt habe, habe er eine gravierende Meldepflichtverletzung begangen (S. 6 Ziff. 3.b). Die seit dem 1. August 2017 ausgerichtete Invalidenrente von 11 % sei damit rückwirkend per 1. November 2022 aufzuheben und die seither ungerechtfertigterweise zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'374.70 zurückzuerstatten (S. 7 Ziff. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach ihm erhebliche Lohnnebenleistungen zukämen, sei vollkommen aus der Luft gegriffen (Urk. 2 S. 5 oben).
Soweit der Beschwerdeführer ausführte, die leidensangepasste Tätigkeit als Mechaniker sei ihm im Umfang von 60 % zumutbar, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % habe (S. 4 f.), beziehungsweise die nach wie vor bestehenden Schmerzen seien weiter abzuklären (S. 5 Ziff. 2), bezieht er sich offensichtlich auf den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 (vgl. Urk. 9/266, Urk. 8 S. 1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die infolge eines nicht gemeldeten höheren tatsächlich erzielten Einkommens verfügte rückwirkende Renteneinstellung per 1. November 2022 sowie die Rückforderung von geleisteten Rentenzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'374.70 zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Aus medizinischer Sicht ist unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers respektive die seit dem Unfall vom 3. Februar 2012 bestehenden Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes seit der Rentenzusprache per 1. August 2017 (vgl. Urk. 9/262 S. 3 lit. E) nicht verändert haben (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.a). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer am 12. März 2025 eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 14/1-3) nichts zu ändern, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern die dort genannten Diagnosen (mittlere Depression, Lumboischialgie rechts, Diskusextrusion L4/5, Osteochondrose L5/S1, vgl. Urk. 14/1 Ziff. 1.2) mit dem Bagatellunfall vom 3. Februar 2012 in Zusammenhang stehen sollten. Ein solcher wurde denn selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt sodann in ihrem Bericht vom 25. September 2023 zwar fest, der Beschwerdeführer habe im Januar 2023 berichtet, er arbeite nun in einem Pensum von 80 %, was mit dem Fuss einigermassen gehe. Anlässlich einer Konsultation im Juli 2023 habe er sie darüber informiert, dass er nun in einem Pensum von 90 % arbeite, was für ihn soweit in Ordnung sei (Urk. 9/348). Dr. A.___ listete jedoch weder Diagnosen noch objektive Befunde auf, sondern gab ausschliesslich die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers wieder, so dass sich daraus ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben.
3.2 Insgesamt ist damit weiterhin vom Zumutbarkeitsprofil auszugehen, welches der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 2017 erstellt hatte (Urk. 8/224 S. 11) und welches der Beurteilung im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2019 zugrunde gelegt wurde (Prozess-Nr. UV.2018.00146, E. 3.1.1 und 3.2). Dementsprechend soll das Heben und Tragen von Lasten nur manchmal durchgeführt werden und leicht nicht übersteigen. Das Arbeiten mit Werkzeugen im Bereich der Hände ist nicht eingeschränkt, es können sämtliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten über Kopfhöhe sollen wegen des möglicherweise unsicheren Standbildes des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Knien und Kniebeugen sollen vermieden werden, es sind speziell Arbeiten nicht durchzuführen, welche Vibrationen und/oder Schläge auf das linke OSG generieren könnten. Die längerdauernde Haltung soll eine wechselhafte sein, betont auf Sitzen 70 zu 30. Die Fortbewegung ist bis 50 Meter nur insofern eingeschränkt, als dass sie nur manchmal durchgeführt werden soll, Gehen über 50 Meter soll nur selten durchgeführt werden, Gehen über lange Strecken und auf unebenem Gelände ist nicht zumutbar. Treppensteigen kann der Beschwerdeführer, wenn auch nur manchmal. Das Besteigen von Leitern ist zu vermeiden. Beidhändige Arbeiten können durchgeführt werden, jedoch nicht Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder Balancieren erfordern. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen besteht keine zeitliche Einschränkung.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Für die Berechnung des Valideneinkommens bemühte sich die Beschwerdegegnerin zunächst um Lohnangaben bei der früheren Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer bis zum Unfall am 3. Februar 2012 als Mitarbeiter Produktion Kalksandstein beschäftigt gewesen war (vgl. Urk. 9/327 S. 1). Nachdem die C.___ AG hierzu jedoch keine Angaben machen konnte (vgl. Urk. 9/332 S. 1), berechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen, welches im Jahr 2017 unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes insgesamt Fr. 78'000.-- betragen hatte (vgl. Urk. 9/216 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Nominallohnindex Männer, T1.1.10 [Basis 2010 = 100], Stand 2017: 104.9, Stand 2023: 108.5) ergibt dies für das Jahr 2023 ein Einkommen in der Höhe von rund Fr. 80’677.-- (Fr. 78'000.-- : 104.9 x 108.5)
4.3
4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
4.3.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2022 (Urk. 9/353 S. 1-3) ist der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2022 bei der D.___ AG als Fachmonteur Elektro angestellt. Nachdem zunächst ein volles Pensum vereinbart worden war, arbeitete der Beschwerdeführer seit einer Vertragsänderung per 1. Februar 2023 noch in einem Pensum von 90 % (Urk. 9/353 S. 4).
Der monatliche Grundlohn beträgt dabei Fr. 5'490.-- brutto (vgl. Urk. 9/353 S. 4), was durch die Lohnabrechnungen der Monate Februar 2023 bis März 2024 belegt ist (Urk. 9/359/3-22, 25 und 28-29). Im Jahre 2023 erzielte der Beschwerdeführer damit ein Grundeinkommen von Fr. 66'490.-- (Fr. 5'490.-- x 11 + Fr. 6'100.--). Ausgewiesen sind weiter der 13. Monatslohn von Fr. 5'540.85 (Urk. 9/356/16 und 28), Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 2'500.-- (Urk. 9/356/14 und 28), Entschädigungen in der Höhe von Fr. 1'594.55 für geleistete Überstunden, Überzeit und Wochenend- und Feiertagsdienste (Urk. 9/356/5, 8, 12, 14, 16, 22, 25 und 29) sowie zum Bruttolohn hinzugerechnete geldwerte Vorteile für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges in der Höhe von je Fr. 193.10 in den Monaten Mai bis Dezember 2023 (Urk. 9/356/14, 16, 18, 20-22, 25 und 29).
Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.5.1 mit weiteren Hinweisen). Für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens bildet weiter Voraussetzung, dass der Versicherte aller Voraussicht nach weiterhin mit einem solchen rechnen kann. Massgebend ist somit, ob die versicherte Person nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit erzielen kann; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht. Bei der Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Entschädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt werden, sind in die Entscheidfindung insbesondere auch Auskünfte des Arbeitgebers einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Ausführungen müssen sowohl für die Entschädigungen für geleistete Überstunden, Überzeit und Wochenend- und Feiertagsdienste als auch für die Bonuszahlungen und die Entschädigung für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges gelten.
4.3.3 Der Beschwerdeführer trat die Stelle bei der D.___ AG erst im November 2022 an, sodass für die Berechnung des Einkommens im Jahre 2023 gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht ohne Weiteres auf das im Jahre 2023 tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann.
Ausgehend lediglich vom Grundlohn inklusive 13. Monatslohn ergäbe sich ein Invalideneinkommen von insgesamt rund Fr. 72'031.-- (Fr. 66'490.-- + Fr. 5'540.85), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'677.-- zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 8'646 respektive einem Invaliditätsgrad von 10.71 % führte. Hingegen würde bereits unter Berücksichtigung der Entschädigungen für geleistete Überstunden, Überzeit und Wochenend- und Feiertagsdienste ein Invalideneinkommen von insgesamt rund Fr. 73'625.-- (Fr. 66'490.-- + Fr. 5'540.85 + Fr. 1'594.55) resultieren, womit sich beim Valideneinkommen von Fr. 80'677.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 7’052.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.74 % ergäbe.
Daraus ist ersichtlich, dass für die Beurteilung der strittigen Rentenaufhebung und Rückforderung ausschlaggebend ist, welche Lohnzusätze für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerin wäre damit gehalten gewesen, entsprechende Auskünfte bei der D.___ AG einzuholen. Indem sie dies unterlassen hat und ohne Weiterungen auf die vorliegenden Lohnabrechnungen abgestellt hat, verletzte die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz.
Insgesamt erweist sich der Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht als ungenügend abgeklärt und das Invalideneinkommen kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich beurteilt werden.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zudem fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer bei der Anstellung in einem Pensum von 90 % seine Leistungsfähigkeit tatsächlich in zumutbarer Weise ausgeschöpft hat oder das Invalideneinkommen nicht vielmehr gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln wäre. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann diese Frage jedoch offenbleiben.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen erwerblichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigt und hernach über die Rentenaufhebung und Rückforderung neu entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Rentenaufhebung und die Rückforderung neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKübler-Zillig