Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00138
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 2. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, war zufolge seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. September 2020 meldete die Arbeitgeberin, dass der Versicherte am 11. September 2020 im Rahmen einer Messerstecherei verletzt wurde (Urk. 11/1). Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten multiple näher bezeichnete Stichverletzungen (vgl. Urk. 11/11). Die Zürich trat auf den Schaden ein und leistete Heilbehandlung und Taggeld.
Nachdem der Zürich das von ihr eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, und Dr. sc. hum. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 23. Mai 2023 (Urk. 11/189) vorgelegen und zu welchem der Versicherte am 21. August 2023 Stellung genommen hatte (Urk. 11/198), stellte die Zürich die Taggeldzahlung unangekündigt per 31. Juli 2023 ein (Urk. 11/202; vgl. auch Urk. 11/206). Mit Verfügung vom 11. September 2023 stellte sie die Taggeldleistungen und Heilbehandlung per 23. Mai 2023 ein und verzichtete auf die Rückforderung über den 23. Mai 2023 hinaus bereits ausbezahlter Leistungen (Urk. 11/207). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 11/210). Mit Einspracheergänzung vom 14. Dezember 2023 (Urk. 11/216) reichte er das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2023 (Urk. 11/217) ein. Zu diesem nahm Dr. Z.___ am 16. April 2024 Stellung (Urk. 11/235). Hierzu liess sich der Versicherte am 20. Mai 2024 vernehmen (Urk. 11/244). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 11/250 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag (S. 2 oben), in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Ziff. 1). Im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung der Sache zu pflichtgemässen Abklärungen (Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Frank Goecke zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 13) und am 21. November 2024 nahm dieser unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15). Die Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 26. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 24. November 2025 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 19/1-127) bei. Eine Kopie der Akten der Invalidenversicherung wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische/neuropsychologische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 23. Mai 2023 (Urk. 11/189) per 23. Mai 2023 ein, wobei sie auf die Rückforderung über dieses Datum hinaus bereits ausgerichteter Leistungen verzichtete, und begründete ihren Entscheid (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass weder konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens sprächen noch sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers oder dem eingereichten Parteigutachten von Dr. B.___ vom 6. November 2023 (Urk. 11/217) objektiv feststellbare Gesichtspunkte ergäben, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Gemäss dem beweiswertigen Administrativgutachten sei keine natürliche Kausalität mehr über den 23. Mai 2023 hinaus gegeben, weshalb eine weitere Leistungspflicht über dieses Datum hinaus nicht mehr gegeben sei (S. 9 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), dem Gutachten von Dr. Z.___/Dr. A.___ könne weder bezüglich der Diagnostik noch bei der Frage nach der Unfallkausalität gefolgt werden (S. 7 Ziff. 24). Ebenso wenig vermöge die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter, wonach er in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein soll, nicht zu überzeugen, sei er doch keinem Arbeitgeber mehr zumutbar, auch nicht in einem Kleinstpensum (S. 7 Ziff. 25). Sinngemäss machte er geltend, es sei auf das von ihm eingeholte Gutachten von Dr. B.___ abzustellen, welche die Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich als Folge der Gewalttat sehe, eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert habe, von einer erheblich belasteten Prognose trotz vorhandener Ressourcen ausgehe, eine weitere Behandlung als indiziert erachte und eine Integritätsentschädigung im Rahmen von 50 bis 80 % als angemessen erachtet habe (S. 7 f. Ziff. 26 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 23. Mai 2023 hinaus Anspruch hat auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals C.___ (C.___), Klinik für Traumatologie, stellten mit Austrittsbericht vom 15. September 2020 (Urk. 11/11) folgende Diagnose (S. 1 unten):
- multiple Stichverletzungen vom 11. September 2020
- 2 cm submandibulär (unterhalb des Unterkiefers)
- 4 cm Oberschenkel rechts medial
- Schnittverletzung Dig III-V palmar Hand links
Die stationäre Aufnahme sei nach initialer Schockraumdiagnostik und operativer Versorgung der Wunden an Hals, Oberschenkel und Hand erfolgt. Postoperativ habe sich der Verlauf unauffällig gestaltet. Die Wunden seien reizlos und die Redondrainage habe zeitgerecht entfernt werden können. Die Mobilisation sei problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe am 12. September 2020 in sein häusliches Umfeld entlassen werden können (S. 2 unten f.).
3.2 Laut dem Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2022 der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am C.___ (Urk. 11/104; zum Verlauf vgl. auch Berichte vom 27. Oktober 2020, Urk. 11/28, 15. Dezember 2020, Urk. 11/39, 8. Februar 2021, Urk. 11/50, 14. Mai 2021, Urk. 11/61, und 9. August 2021, Urk. 11/77) habe der Beschwerdeführer immer noch diffuse Schmerzen in seiner linken Hand (S. 1 unten). Das klinische Bild sei unverändert. Aus handchirurgischer Sicht könne derzeit eine nicht-manuelle Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden. In Zukunft könne der Beschwerdeführer mit der Wiederherstellung der Kraft auch eine leichte manuelle Tätigkeit wieder aufnehmen. Aus handchirurgischer Sicht seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen (S. 2 oben).
3.3
3.3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. Oktober 2020 (Urk. 11/30) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Der Beschwerdeführer habe sich am 28. September 2020 aufgrund wiederkehrender, sich aufdrängender Erinnerungen an das Ereignis vom 11. September 2020 gemeldet. Die Bilder drängten sich wiederholt ungewollt auf und würden durch das gleichzeitige Wiedererleben von Sinneseindrücken (Schmerz, Geräusche und Gerüche) als sehr real empfunden. Diese intrusive Symptomatik trete spontan auf oder werde durch Reize ausgelöst, die mit dem Trauma assoziiert seien (z.B. Narben, Vorbeifahren am Ort des Geschehens oder Tageszeit). Aktuell habe der Beschwerdeführer angsterfüllte nächtliche Albträume, in denen Aspekte des Traumas immer wieder durchlebt würden. Diese Symptomatik gehe mit erheblichen vegetativen Reaktionen, intensiver Angst sowie Fluchttendenzen einher. So zeige der Beschwerdeführer aktuell ein starkes Vermeidungsverhalten, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Mobilität und Autonomie führe. Er fühle sich aktuell entfremdet und isoliert, erlebe sich als verändert sowie unlebendig und sei oft unfähig, positive Gefühle zu erleben. Zurzeit erscheine der Beschwerdeführer ein- bis zweimal pro Woche in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sprechstunde und sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3.2 Am 8. Juli 2021 (Urk. 11/69) berichtete Dr. D.___ zum Verlauf, dass mit einer spezifischen psychotherapeutischen traumafokussierten kognitiven Verhaltenstherapie und pharmakologischen Interventionen eine deutliche Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können. Dennoch leide der Beschwerdeführer aktuell stark unter wiederkehrenden, sich aufdrängenden Erinnerungen an das traumatische Ereignis. Zudem träten nächtliche Albträume auf, in denen Aspekte des Traumas immer wieder durchlebt würden. Es bestehe aktuell eine erhöhte psychische Reagibilität, die sich in Reizbarkeit, Anspannung, Wutausbrüchen, Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz und Konzentrationsstörungen äusserten. Intermittierend habe der Beschwerdeführer entgegen ärztlichem Ratschlag im Sinne eines Selbstbehandlungsversuchs Alkohol und Benzodiazepinpräparate ausprobiert. Er sehe aktuell keine Möglichkeit, mit einem Teilzeitpensum im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt wieder einzusteigen. Objektiv sei eine Symptomatik, die länger als sechs Monate andauere, als prognostisch ungünstiger Faktor einzuschätzen. Komorbid weise der Beschwerdeführer ausserdem eine Akzentuierung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf (S. 1 unten f.).
3.3.3 Mit Bericht vom 5. Oktober 2021 (Urk. 11/91), welcher im Wesentlichen identisch ist mit den nachfolgenden Berichten vom 2. Februar 2022 (Urk. 11/103) und 24. Mai 2022 (Urk. 11/114), hielt Dr. D.___ fest, die Psychotherapie werde ambulant durchgeführt und fokussiere auf eine Stabilisierung des Beschwerdeführers. Zusammen mit ihm werde zurzeit vor allem an Perspektiven und einer verbesserten Emotionsregulation gearbeitete. Die ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sprechstunden fänden aktuell zweimal pro Monat statt. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine begonnene Traumatherapie bei einer Spezialistin sei aus subjektiven Gründen wieder abgesetzt worden, weil beim Beschwerdeführer allzu heftige Reaktionen aufgekommen seien (S. 2 Mitte).
3.4
3.4.1 Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 9. November 2021 (Urk. 11/94) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die psychischen Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis, auch unter Berücksichtigung der im Bericht vom 8. Juli 2021 (vgl. E. 3.3.2) erwähnten Akzentuierung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Die Akten mit Lebenslauf (vgl. Urk. 11/70) wiesen auf keine starke Ausprägung derselben hin. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung sei der Versicherte gut anpassungsfähig, und es sei längerfristig von einer guten Prognose auszugehen (S. 3).
3.4.2 Mit Beurteilung vom 21. September 2022 (Urk. 11/129) führte Dr. E.___ aus, es bestehe eine anhaltende psychiatrische Symptomatik mit posttraumatischen Befunden. Einziger Punkt mit allfällig beeinflussenden Faktoren sei die im Bericht vom 8. Juli 2021 (vgl. E. 3.3.2) erwähnte Akzentuierung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, welche die Symptomatik einer PTBS beeinflussen könne. Nebenbei gebe es aber bereits auch Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Die Situation müsse über ein Gutachten geprüft werden (S. 3 unten).
3.5 Vom 21. November bis 1. Dezember 2022 liess sich der Beschwerdeführer stationär in der F.___ AG behandeln. Laut dem Austrittsbericht vom 1. Dezember 2022 (Urk. 11/189a) habe er wiederholtes Erleben des vor zwei Jahren stattgefundenen Traumas durch Intrusionen und Albträume, welche spontan aufträten und durch Reize ausgelöst würden, angegeben. Er präsentiere sich mit Konzentrationsstörungen, erhöhter Anspannung und Reizbarkeit, formalgedanklich zerfahren, logorrhoisch sowie mit Schlafstörungen. Die bereits im Vorfeld gestellte Diagnose einer PTBS sei übernommen worden. Psychotherapeutisch sei der Fokus auf die emotionale Stabilisierung, die Entaktualisierung und Distanzierung von aktuellen Belastungsfaktoren sowie die Akzeptanz der gegenwärtigen Problemkonstellation gelegt worden. Aufgrund der erhöhten Anspannung sowie der aktuellen Belastungssituationen durch die schwere Erkrankung der Mutter habe der Beschwerdeführer reduziert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Die bei Eintritt präsentierte Anspannung und Reizbarkeit habe sich im Verlauf reduziert und es sei eine Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit zu verzeichnen gewesen, so dass es dem Beschwerdeführer möglich geworden sei, einem geordneten Gespräch zu folgen (S. 2 Mitte). Eine Umstellung der antidepressiven Medikation zur leitliniengerechten Therapie bei PTBS sei thematisiert worden, habe aber aufgrund des Austrittswunsches nicht umgesetzt werden (S. 3 oben). Eine spezifische ambulante Psychotherapie zur Behandlung der PTBS werde empfohlen (S. 3 Mitte).
3.6 Dr. Z.___ stellte im unter Mitwirkung von Dr. sc. hum. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erarbeiteten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 23. Mai 2023 (Urk. 11/189) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 Ziff. 5.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- überwiegend wahrscheinlich kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt histrionischen sowie emotional instabil akzentuierten Persönlichkeitszügen vom impulsiven Typus (ICD-10: F61.0) mit/bei
- wiederholten traumatischen Ereignissen in der Kindheit sowie zuletzt durch multiple Stichverletzungen am 11. September 2020
- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, iatrogen induziertes Abhängigkeitssyndrom von Lorazepam, gegenwärtiger Substanzgebrauch/DD schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.24/F13.1)
Im Weiteren nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 5.2):
- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24)
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien seien ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten objektivierbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe anlässlich der Exploration demonstrativ, übertrieben und dramatisch gewirkt. Das Vorbringen der Klagen habe eine theatralische Wirkung gehabt. Im klinischen Eindruck hätten sich keine Hinweise auf relevante kognitive Störungen, insbesondere keine Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit sowie Konzentration ergeben. Kurzzeitgedächtnis sowie Merkfähigkeit hätten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht überprüft werden können. Es seien keine Hinweise auf Langzeitgedächtnisstörungen vorhanden. Beim Benennen von Daten und Zeiträumen hätten Defizite festgestellt werden können. Die Stimmung sei gedrückt und zum depressiven Pol verschoben gewesen, ausgeprägt labil mit mehreren Affekteinbrüchen während der gesamten Exploration. Die affektive Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen verfügt. Es habe eine Störung der Vitalgefühle bestanden. Der Antrieb und die Psychomotorik seien gesteigert gewesen (S. 52). Eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe mit einer lebhaften Mimik und Gestik sowie einem logorrhoischen Sprachfluss sei aufgefallen. Vorgetragen worden seien Ängste, u.a. posttraumatische Ängste, Zukunfts- und Existenzängste, generalisierte Ängste (hypochondrische Ängste), agoraphobische Ängste mit striktem Vermeidungsverhalten bezüglich Fahrten mit dem ÖV ohne Begleitung sowie Panikattacken. Ausser einem verstärkten Kontrollbedürfnis seien keine weiteren Zwangsgedanken, Zwangsimpulse oder Zwangshandlungen eruierbar gewesen. Darüber hinaus hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen des Bewusstseins ergeben. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört gewesen. Es seien weder krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen noch strukturelle Ich-Störungen feststellbar gewesen. Im Rahmen der Untersuchung hätten weder Derealisations- noch Depersonalisationsphänomene beobachtet werden können. Anamnestisch hätten sich Hinweise auf hypochondrische Erlebnisverarbeitung sowie auf Tendenzen zur Beobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung ergeben. Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gestik und Mimik seien lebhaft gewesen. Spontanität und Eigeninitiative seien reduziert. Die soziale Teilnahme sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im privaten Bereich eingeschränkt. Anhand der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben (S. 53 oben).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten nicht objektiviert werden können. Die neuropsychologische Zusatzbegutachtung habe eine Aggravation ergeben. Beim Intelligenztest habe der Beschwerdeführer einen Intelligenzquotienten von 66 erreicht, welches Ergebnis unter dem Durchschnitt liege und weder dem klinischen Eindruck, den Ressourcen des Beschwerdeführers noch dessen beruflichen Werdegang entspreche. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Beschwerdeführer eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Durchhaltefähigkeit und die Verkehrsfähigkeit seien hochgradig beeinträchtigt (S. 53 Mitte f.).
Die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring), weswegen nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei (S. 65 unten f.).
Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 11. September 2020 eine PTBS erlitten, die gegenwärtig remittiert sei. Es hätten mehrere prädisponierende Faktoren ermittelt werden können, die zu der Entwicklung einer PTBS beigetragen hätten (S. 73 unten). Aufgrund des im Rahmen der aktuellen Untersuchung objektivierbaren psychopathologischen Befundes mit den beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten und unter Berücksichtigung der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung nachgewiesenen Aggravation sowie der Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Rahmen der gutachterlichen Konsistenzprüfung könne die PTBS im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr bestätigt werden. Die Differenzialdiagnosen einer PTBS seien offensichtlich durch die Behandler nicht berücksichtigt worden (S. 76 unten).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teamleiter Telesales sei der Beschwerdeführer seit Erkrankungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Spätestens ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung sei auf psychiatrischem Fachgebiet keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sei (S. 79 oben). In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit, Kreativität, hohen Kundenkontakt sowie ein hohes Mass an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit voraussetzten, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 79 Ziff. 6.5.5). Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei auf psychiatrischem Fachgebiet medizinisch eher nicht bzw. überwiegend wahrscheinlich nicht bzw. nicht mehr auf das erwähnte Ereignis zurückzuführen (S. 90 oben). Die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien allenfalls als Teilursache auf das Unfallereignis zurückzuführen (S. 90 Ziff. 7.1). Neben den nicht-versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, Rolle als Familienvater von drei kleinen Kindern, geringe ökonomische Stabilität mit Schulden) lägen zusätzlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Abhängigkeit/ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen vor (S. 90 Ziff. 7.2 lit. a).
3.7 Am 15. August 2023 (Urk. 11/199) nahm Dr. D.___ (vgl. vorstehende E. 3.3) zum psychiatrischen Gutachten Stellung und berichtete, der Beschwerdeführer leide nach wie vor intermittierend unter sich wiederholenden Träumen sowie Intrusionen bezüglich der Straftat. Auch vermeide er jetzt noch Umstände, die der ursprünglichen Belastung ähnlich sähen oder mit ihr in Zusammenhang stünden. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer intermittierend Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit mit teils heftigen Wutausbrüchen, Hypervigilanz und eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Es bestünden deshalb nach wie vor massive Funktionseinschränkungen wie in der Durchhalte- und Entscheidungsfähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit, was zurzeit eine Arbeit im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt verunmögliche (S. 1 unten).
3.8 Am 10. Oktober 2023 (Urk. 11/240) berichteten die Ärztin und Psychotherapeutin der G.___ (G.___) über ein am gleichen Tag durchgeführtes Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer. Dieser habe angegeben, dass sich für ihn seit dem Überfall alles verändert habe. Er erlebe seither Intrusionen und traumabezogene Albträume, die ihn sehr belasteten. Zudem leide er unter intermittierend stark ausgeprägten Angstzuständen, starkem Misstrauen anderen gegenüber, dem Gefühl, alles sei surreal sowie konstanter Anspannung. Er versuche, traumabezogene Reize so gut wie möglich zu vermeiden, bei Konfrontation mit solchen fühle er sich, als wäre er erneut in Lebensgefahr und verspüre starke Schmerzen und Atembeschwerden. Er könne nicht mehr arbeiten, Halt gäben ihm seine Kinder und seine Lebensgefährtin. Er habe auch vor dem Angriff Ereignisse erlebt, welche er als traumatisch werte. Darüber möchte er später erzählen, weil er Angst habe, sich zu überfordern (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich an einer traumaspezifischen Psychotherapie interessiert gezeigt, habe gleichzeitig aber Sorge, dass ihn diese überfordern könnte (S. 2 unten).
3.9 Am 6. November 2023 erstattete Dr. B.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 11/217) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Darin stellte sie die Diagnosen einer PTBS (ICD-10: F43.1/ICD-11: 6B40) mit Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und Agoraphobie (ICD-10: F40.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 5.1). Ausserdem nannte sie einen phasenweise schädlichen Gebrauch von Alkohol- und Cannabinoiden als traumakorrelierte «Escape-Strategy» (ICD-10: F10.1., F12.1) sowie anamnestisch einen Status nach (iatrogener) low-dose Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD10: F13.20) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 5.2).
Das vom Beschwerdeführer sofort nach der Tat entwickelte fachärztlich-psychiatrisch lückenlos dokumentierte und nachgewiesene Vollbild einer PTBS persistiere bis zum aktuellen Zeitpunkt mit eindrücklicher Konsistenz und unveränderter Wucht. Konkret seien die von den psychiatrischen Behandlern beschriebenen Intrusionen anlässlich der aktuellen Begutachtung klar ersichtlich, wobei die Darstellung absolut authentisch erscheine. Es herrsche ein ständiges Überfluten von mit starkem Realitätsdruck immer gleich erlebten szenischen Widerhallerlebnissen, visuell, haptisch, sensorisch und mit dem alles überdeckenden Gefühl der Bedrohung, insbesondere im Ablauf des Moments, in welchem er das am Hals gehaltene Messer nach unten zu drücken versucht habe. Das Verhalten und die Präsentation seien von geballtem schwerem Leidensdruck gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer wirke auf Anhieb hektisch, gespannt, im Sessel vornübergebeugt, ihr zugewandt, aber in sichtlich ständiger Alarmbereitschaft, wobei er hochgradig psychomotorisch unruhig sei. Auch ohne direkte Befragung zum Trauma drücke die Thematik immer wieder durch bzw. sei der Beschwerdeführer hierauf hochgradig eingeengt, berichte dabei immer wieder bruchstückhaft von Teilaspekten und sei somit auf externe Strukturierung des Gesprächs angewiesen, um sich auf die methodische Exploration und verschiedenen Themenbereiche einzulassen. Im Alltag widerspiegelten sich diese Zerfahrenheit und innere Ablenkbarkeit offensichtlich auch in einer aufgehobenen gezielten Handlungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Der Beschwerdeführer lasse sich im gutachterlichen Gespräch nach Mass seiner Möglichkeiten gut führen, wirke absolut kooperativ und mitwirkungsbereit. Auch auf die strukturierte Traumaexploration lasse er sich ein, wobei er absolut authentisch, sehr leidend und vor allem hilf- und ratlos wirke. Sein Stimmungsbild sei in agitierter Alarmbereitschaft bzw. ständigem Hyperarousal, Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit erstarrt und immer wieder drohe ein Unterbruch/Abbruch, da auch psychovegetative Erregungszeichen aufträten (S. 46 unten).
Alle drei Zentralsymptome einer PTBS, das Wiedererleben, die Vermeidungssymptome und die Hyperarousals seien beim Beschwerdeführer eindeutig vorhanden. So erlebe er mit und ohne Trigger täglich bzw. faktisch mehrmals täglich Intrusionen bzw. optisch/szenische, haptische und olfaktorische Flashbacks, Extinktionen und Freezing/Erstarren, wobei selten auch Dissoziieren (mit Desorientierung im ÖV) vorkäme, welche Phänomene stets mit dem Abbruch von Handlungs- und Denkfähigkeit einher gingen. Sein Alltag werde von ständigem Hyperarousal, Reizintoleranz und einem Gefühl der Überflutung bei Geräuschen/Lärm beherrscht. Er sei schreckhaft, schnell alarmiert und sofort im Kampfmodus. Als stetig wiederkehrender Widerhall würden nahezu täglich auftretende Albträume beschrieben, mit stereotypem, stets traumabezogenem Inhalt. Dabei erlebe der Beschwerdeführer den Tötungsversuch in immer neuen Varianten, der Nachtschlaf sei auch mit psychopharmakologischer Behandlung schwer gestört. Zudem träten spontan und insbesondere bei Trauma-Exposition auch psychovegetative Erregung, Schweissausbrüche, somatoforme Reaktionen mit Atemnot, Schwindel, diffusen Bauchschmerzen und Nausea bis zum Erbrechen auf. Diese psychovegetativen Erregungszeichen seien auch anlässlich der Begutachtung sehr deutlich beobachtbar (S. 47 Mitte). Eine Vielzahl an Vermeidungssymptomen seien ersichtlich, sowohl zu Hause als auch in der inzwischen zu einem Minimum reduzierten Aussenwelt: Ein wuchernder Vollbart zur Vermeidung von Konfrontation mit der Narbe am Hals, das Vermeiden, sich im Spiegel anzuschauen, der Verzicht auf Nachrichten und soziale Medien sowie Vermeidung von belastenden Film- und Freizeitinhalten. Vermieden würden ungeschützte Situationen ohne sicheren Fluchtweg: ÖV, offene Strasse, die eigene Wohnung bei offenen Fensterstoren. Er habe zwecks Namensänderung geheiratet, damit ihn der Täter nicht finden soll (S. 47 unten).
Im Affekt dominierte eine gereizt-agitierte Ratlosigkeit und Verzweiflung, der Beschwerdeführer wirke nicht mehr schwingungsfähig, sein Leidensdruck – wie nie genug betont werden könne – absolut authentisch. Er berichte, so gut wie nie allein draussen zu sein, wenn doch, fühle er sich auf der Strasse verfolgt, in Gefahr und befürchte, wieder niedergestochen zu werden. Der Anblick von Männern mit der Physiognomie des Täters löse ebenso szenisch den Film der Attacke aus. Dabei würden jeweils vor allem die Todesängste bzw. die Überzeugung, das Leben sei zu Ende, wieder erlebt (S. 48 oben).
Das beim Beschwerdeführer andauernd schwere psychopathologische Zustandsbild mit konsolidiertem Traumagedächtnis und anhaltender Fulminanz der Symptomatik sei nicht mit einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu vereinbaren, und es sei nach wie vor von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten als direkte Folge des Unfallereignisses vom 11. September 2020 auszugehen (S. 50 Mitte).
3.10 Mit Bericht der G.___ an die Invalidenversicherung vom 27. März 2024 (Urk. 11/241) wurde festgehalten, dass neben der psychotherapeutischen Behandlung diagnostische Abklärungen erfolgt seien, um das teilweise bizarre Verhalten des Beschwerdeführers, die beobachteten Impulskontrollstörungen sowie die formalgedanklichen Auffälligkeiten (diese hätten zeitweise psychotisch angemutet) einordnen zu können. Sowohl ein MRI des Kopfes, eine laborchemische Untersuchung als auch eine EEG-Untersuchung seien unauffällig ausgefallen, so dass keine organische Ursache durch diese Untersuchungen hätte identifiziert werden können. Die Kriterien einer Schizophrenie seien im klinischen Interview nicht erfüllt gewesen. Dennoch seien die beobachteten Auffälligkeiten nicht ausreichend durch eine PTBS zu erklären, weshalb die Diagnose einer sonstigen näher bezeichneten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F68.8) gestellt worden sei, obwohl diese Diagnose nicht ganz zufriedenstellend sei und die Auffälligkeiten des Beschwerdeführers nicht vollständig abdecke, sie jedoch keinen sonstigen Störungsbildern zugeordnet werden könnten. Die vom Gutachter (wohl: Dr. Z.___, vgl. vorstehende E. 3.6) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen erklärten die beobachtete und geschilderte Symptomatik unzutreffend, insbesondere nicht die Impulskontrollstörungen und formalgedanklichen Auffälligkeiten (S. 4 Mitte). Da der Beschwerdeführer unter den traumaspezifischen Sitzungen gelitten habe, sei entschieden worden, die Behandlung frühzeitig zu beenden. Der Beschwerdeführer scheine durch diesen Entscheid erleichtert zu sein, möchte aber weiterhin eine Behandlung, wenn auch nicht traumaspezifisch, wahrnehmen (S. 4 unten). Vom 10. Oktober 2023 bis 30. April 2024 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2).
3.11 Am 16. April 2024 (Urk. 11/235) nahm Dr. Z.___ zum Gutachten von Dr. B.___ (vgl. Urk. 3.9) Stellung und kam zum Schluss, dass aufgrund der ausführlichen Würdigung der Informationen aus der Versicherungsakte, der Ergebnisse des psychiatrischen/neuropsychologischen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung der Einwände im Parteigutachten sich keine neuen medizinischen Inhalte ergäben, die eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers implizierten. Insofern halte er an seiner Beurteilung fest (S. 80 f. Ziff. 2).
4.
4.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach geltendem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c). Das Gericht ist somit angehalten, entscheiderhebliche Beweise tatsächlich zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2 Diagnostisch bestehen unterschiedliche Einschätzungen der Gutachter: Während Dr. Z.___ (E. 3.6) sich auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die erlittene Straftat überwiegend wahrscheinlich eine PTBS erlitten habe, diese aber zum Gutachtenszeitpunkt als remittiert beurteilte und eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte sowie überwiegend wahrscheinlich vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt histrionischen sowie emotional instabil akzentuierten Persönlichkeitszügen vom impulsiven Typ ausging, erachtete Dr. B.___ (E. 3.9) eine PTBS mit Somatisierungsstörung und Agoraphobie als gegeben. Diese bezeichnete sie als direkte Folge des Unfallereignisses und unvereinbar mit einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft, wohingegen Dr. Z.___ dafür hielt, dass die auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen spätestens ab dem Gutachtenszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr bewirkten, die auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
Obwohl es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2; Renato Marelli, Das psychiatrische Gutachten, Einflüsse und Grenzen, in: Psyche und Sozialversicherung [Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.)], S. 85) und massgebend in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f. mit Hinweisen; Harald Dressing/Klaus Foerster, Forensisch-psychiatrische Untersuchung, in: Psychiatrische Begutachtung [Venzlaff/Foerster/Dressing/Habermeyer (Hrsg.)], 6. Aufl. 2015, S. 23), ist dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine PTBS per definitionem einen Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und der eingetretenen Erkrankung herstellt, wohingegen eine Persönlichkeitsstörung auf zumindest bereits auf vor dem schädigenden Ereignis vorhanden gewesene psychiatrische Auffälligkeiten hindeutet. Auch wenn die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1), ist vorliegend, wo primär der Kausalzusammenhang zwischen der Messerattacke und der in der Folge aufgetretenen Beschwerden strittig ist, nicht unerheblich, ob beim Beschwerdeführer noch immer eine PTBS vorliegt, oder ob «nur» noch von einer komorbiden psychischen Störung mit im Vordergrund stehender überwiegend wahrscheinlich kombinierter Persönlichkeitsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen ist.
4.3 Dr. Z.___ kam zum Schluss (Urk. 11/198), dass eine PTBS überwiegend wahrscheinlich vorgelegen habe, aber im Zeitpunkt des Gutachtens nicht mehr diagnostiziert werden könne. Neben eines geeigneten Stressors erfordere die Diagnose einer PTBS zusätzlich den Nachweis von Symptomen aus den Clustern Intrusionen, Vermeidungsverhalten und Hyperarousal. Das Vermeidungsverhalten, welches neben dem vorliegend vorhandenen geeigneten Stressor erfüllt sein müsse, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Das Vermeidungsverhalten schliesse die Scheu ein, Aktivitäten durchzuführen oder Orte aufzusuchen, die an das Trauma erinnerten. Obwohl der behandelnde Psychiater davon abgeraten habe, besuche der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben, seinen Bruder in der forensischen Psychiatrie, wo auch der verurteilte Täter inhaftiert sei, was mit einem Vermeidungsverhalten nicht vereinbar sei (Urk. 10/189 S. 72 unten f.). Zum Kriterium der Übererregbarkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass das vom Beschwerdeführer präsentierte Verhalten mit Luftschnappen sowie die ausgeprägte psychomotorische Unruhe überwiegend wahrscheinlich auf ein demonstratives Verhalten sowie auf Aggravation zurückzuführen seien. Er habe dieses Verhalten auch in der geschützten Umgebung des Untersuchungszimmers gezeigt, obwohl er gar nicht nach traumatischen Erlebnissen gefragt worden sei, was nicht nachvollziehbar sei (S. 73 oben). Für den medizinischen Laien tönt dies vorerst plausibel.
Allerdings erscheint am Gutachten von Dr. Z.___ nicht schlüssig, weshalb er die zu Beginn der Erkrankung diagnostizierte PTBS als überwiegend wahrscheinlich erachtete, jedoch bemängelte, dass die Behandler die Differenzialdiagnosen einer PTBS, welche er selbst als nicht ausgewiesen erachtete (S. 77 unten), nicht diskutiert hätten (S. 77 oben). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb er sich negativ über das therapeutische Vorgehen der Behandler äusserte (S. 75 Mitte f.), nachdem er von einer remittierten PTBS ausging, was doch impliziert, dass die Behandlung erfolgreich war.
Unklar ist ferner, in welchem Verhältnis die von Dr. Z.___ erwähnte Aggravation zur dennoch in angestammter Tätigkeit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in angepasster Tätigkeit von 50 % steht.
Aber auch in Bezug auf die Kausalität ist das Administrativgutachten nicht nachvollziehbar: So führte Dr. Z.___ aus, dass der Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen Straftat und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet medizinisch eher nicht bzw. überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis zurückzuführen sei (S. 90 oben). Er begründete dies damit, dass neben versicherungsmedizinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren zusätzlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Abhängigkeit/schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen vorliege, ohne die mittelgradige Depression überhaupt in seine Ausführungen mit einzubeziehen (S. 90 unten). Selbst wenn die Persönlichkeitsstörung schon vor der Straftat vorhanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sich diese schon davor funktionell ausgewirkt hätte. Auch wenn im Unfallversicherungsrecht der Grundsatz post hoc ergo propter hoc, mithin der Grundsatz, die Kausalität sei einzig aufgrund des Umstandes zu bejahen, dass der Schaden zeitlich nach dem Unfallereignis eingetreten ist, nicht gilt, ist ohne Erklärung seitens des Gutachters nicht nachvollziehbar, dass diese, nachdem gemäss Gutachter eine Persönlichkeitsstörung manchmal erst im späteren Verlauf zu subjektivem Leiden führt wie im Falle des Beschwerdeführers (S. 86), nicht durch das Unfallereignis ausgelöst wurde, und dieses nicht wenigstens eine Teilursache für die Gesundheitsschädigung darstellt, mithin die Messerattacke nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die gesundheitliche Störung entfiele. Immerhin schien auch Dr. Z.___ nicht vollständig überzeugt von der fehlenden Kausalität zu sein, räumte er doch ein, dass die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen allenfalls als Teilursache auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (S. 92 lit. e). Eine Erklärung, weshalb die diagnostizierte Depression keine Unfallfolge (mehr) sein soll, fehlt gänzlich.
Damit erweist sich das Gutachten von Dr. Z.___ als nicht schlüssig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.4 Dr. B.___ (Urk. 11/217)) erachtete die Darstellungen des Beschwerdeführers als absolut authentisch (S. 46 Mitte) und konnte ihn während des gutachterlichen Gesprächs nach Mass seiner Möglichkeiten gut führen, er wirkte ihr gegenüber absolut kooperativ und mitwirkungsbereit (S. 46 unten). Sie fand keine Hinweise auf Aggravation, geschweige denn Simulation (S. 47 oben). Mit dem Gutachten von Dr. Z.___ setzte sie sich insofern auseinander, als sie sich mit den von ihm gestellten Diagnosen nicht einverstanden erklärte und dies ausführlich begründete (S. 60 f.). Sie warf Dr. Z.___ vor, es entstehe der Eindruck, dass er sich in der Begegnung mit dem Beschwerdeführer von Irritation und Ungeduld habe führen lassen, indem er in der Gegenübertragung das Gefühl des Falschen und der Unverständlichkeit beschrieben habe. Beim zweiten Gespräch scheine er seine Meinung schon gefasst gehabt zu haben und habe die Untersuchung schon nach 38 Minuten abgebrochen. Ein Gutachter sollte allerdings nicht unter Zeitdruck stehen. Auch die Psychologin habe anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung irritiert reagiert, als der Beschwerdeführer um Pausen gebeten habe und habe auf die Uhr geschaut und erwidert, man habe keine Zeit für Pausen. Unter Zeitdruck seien Tests nicht validierbar, wenn der Betroffene ständigem Hyperaraousal ausgeliefert sei (S. 61 Mitte). Angesichts dieser Einschätzung muss sich Dr. B.___ vorwerfen lassen, sich einseitig auf die Aussagen des Beschwerdeführers verlassen zu haben, führte doch Dr. Z.___ aus (Urk. 11/189), dass der Beschwerdeführer, auf die neuropsychologischen Tests angesprochen, den Wunsch geäussert habe, die Untersuchung abzubrechen und habe schliesslich zugestimmt, diese weiterzuführen (S. 24 oben). Die Untersuchung habe auf wiederholten Wunsch des Beschwerdeführers hin vorzeitig beendet werden müssen (S. 37 oben). Auch Dr. A.___ (Urk. 11/189a) berichtete, der Beschwerdeführer habe alle 10 Minuten eine Zigarette rauchen und nach 75 Minuten die Untersuchung abbrechen wollen und habe nur noch zu einem einzigen Test überredet werden können (S. 7 Mitte). Schliesslich ist Dr. B.___ auch entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ bereits im Juli 2021 (E. 3.3.2) von komorbiden extrem ausgeprägten Persönlichkeitszügen sprach und anlässlich der Traumabehandlung in der G.___ (E. 3.10) diagnostische Abklärungen erfolgten, um das teilweise bizarre Verhalten des Beschwerdeführers, die Impulskontroll-störungen sowie die formalgedanklichen (zeitweise psychotisch anmutenden) Auffälligkeiten einordnen zu können und schliesslich die Diagnose einer sonstigen näher bezeichneten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung diagnostiziert worden ist.
Auch im Diagnosekatalog, worin Dr. B.___ einen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden phasenweise schädlichen Gebrauch von Alkohol- und Cannabinoiden als traumakorrelierte «Escape-Strategy» (ICD-10: F.10.1, F12.1) und anamnestisch einen Status nach (iatrogener) low-dose Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F13.20), aufführte, kommen Ungereimtheiten zum Ausdruck. Dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ gesagt hatte (Urk. 11/217), als 18- bis 19-Jähriger im sozialen Rahmen Kokain und Partydrogen (Ecstasy) sowie Cannabis konsumiert zu haben, und auch einmal in eine Polizeikontrolle geraten zu sein, welche mit Führerscheinentzug infolge Fahrens nach nachweislichem Kokainkonsum geendet habe, und er seit 2016/2017 keine Substanzen mehr konsumiere (S. 29), fand im Diagnosekatalog keine Aufnahme. Ebenso wenig nahm Dr. B.___ darauf Bezug, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ den Konsum von illegalen Drogen verneint und angegeben hatte, dass er lediglich mit 16 Jahren «mal» Marihuana und später «mal» Kokain «probiert» habe (Urk. 11/189 S. 27 oben).
Während der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, vor der Begutachtung durch Dr. Z.___ einen Lebenslauf zu verfassen und dieser durch seine Ehefrau erstellt worden war (Urk. 10/189 S. 20 unten), konnte Dr. B.___ den Werdegang des Beschwerdeführers offenbar minutiös erheben, aus dessen Merkmalen sie eine erstaunlich robuste Persönlichkeitsstruktur folgerte (Urk. 11/217 S. 44 unten). Es bleibt hier allerdings anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. B.___ nicht mit denjenigen gegenüber Dr. Z.___ übereinstimmen, was Dr. B.___ allerding nicht aufgefallen zu sein scheint, jedenfalls kommentierte sie die Ungereimtheiten nicht. Überhaupt schien sie den Schilderungen des Beschwerdeführers seine berufliche Laufbahn betreffend nicht sonderlich kritisch gegenüber gestanden zu haben. So berichtete dieser, er habe als etwa 14-Jähriger seinen Bruder in Notwehr verletzt, was ihn derart erschüttert habe, dass er alles geschmissen, die Lehre aufgegeben und monatelang keine Energie gehabt und seine Zukunftspläne aufgegeben habe (S. 21 oben). Dass der Beschwerdeführer mit 14 Jahren noch nicht eine Lehre begonnen haben konnte, schien Dr. B.___ ebenso wenig aufgefallen zu sein, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer kaum im August die Lehre begonnen und sich im gleichen Spätsommer der Vorfall mit dem Bruder ergeben hatte, ist doch anzunehmen, dass er vor Beginn der Lehre in den Sommerferien war. Ob die Aufgabe der Lehre mit dem geltend gemachten traumatischen Erlebnis in den Sommerferien zusammenhing, ist aufgrund der dargelegten Anamnese nicht ohne jeden Zweifel. Unzutreffend ist, was Dr. B.___ allerdings nicht wissen konnte, dass der Beschwerdeführer sich nie, wie behauptet, arbeitslos gemeldet hatte (S. 24 Mitte), bezog er doch laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 19/48 S. 1) von Februar 2015 bis Januar 2016 mit einem Unterbruch von Juli bis August 2015 Arbeitslosenentschädigung. Ebenso wenig erzielte er ein Monatseinkommen von Fr. 7'000. (vgl. Urk. 10/217 S. 24 unten). Eine Unschärfe besteht ausserdem zwischen der psychiatrisch-hereditären Familienanamnese, wonach der Beschwerdeführer im Alter von etwa 5-6 Jahren während 4-6 Monaten in einem Kinderheim platziert war (S. 19 unten), und der persönlichen Anamnese, worin ein Aufenthalt im Kinderheim von 7-8 Monaten im Kindergartenalter erwähnte wurde (S. 22 unten). Demgegenüber äusserte sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 9. November 2021 seinem damaligen Behandler, Dr. D.___, gegenüber, sein Vater sei zirka 3 Jahre lang in einem Gefängnis gewesen als er 7 Jahre alt gewesen sei; die KESB sei damals involviert gewesen. So habe er zirka ein Jahr lang mit seinen Geschwistern in einem konkret bezeichneten Heim verbracht (Arztbericht von Dr. D.___ zu Handen der Invalidenversicherung, Urk. 19/17/2 f. Ziff. 2.1). Dabei hielt Dr. D.___ betreffend den Befund unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei im Gespräch zugewandt und kooperativ, und es lägen keine Langzeitgedächtnisstörungen, intermittierend Kurzzeitgedächtnisstörungen vor und keine Anzeichen auf formale und inhaltliche Denkstörungen (S. 4 Ziff. 2.4). Davon abweichend hielt Dr. D.___ in den Berichten zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe aktuell grosse Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis (Mai 2022, Urk. 11/114 S. 1 und Oktober 2021, Urk. 11/91 S. 1), habe aktuell enorme Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis (Februar 2022, Urk. 11/103 S. 1 und Oktober 2020, Urk. 11/30 S. 1), beziehungsweise ausgeprägte Kurzzeitgedächtnisstörungen (Juli 2021, Urk. 11/69 S. 1).
Indem Dr. B.___ die Ungereimtheiten in den Berichten des Beschwerdeführers nicht weiter kommentierte und auf Authentizität des Beschwerdeführers schloss, mangelt es ihrem Gutachten an der Schlüssigkeit, weshalb auch nicht auf das Parteigutachten abgestellt werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch die Fachärzte der G.___ das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten gemäss ihrem Bericht vom März 2024 diagnostisch nur schwerlich beziehungsweise nicht ganz zufriedenstellend einordnen konnten (E. 3.10), was nicht zuletzt Fragen hinsichtlich der gezeigten Symptome aufwirft beziehungsweise einer diesbezüglichen vertieften Auseinandersetzung bedarf.
4.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
4.6 Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen ein, da sie die natürliche Kausalität zwischen der Straftat und den psychischen Beschwerden als nicht mehr gegeben erachtete. Völlig ausser Acht liess sie dabei, dass der Straftäter dem Beschwerdeführer mehrere Schnittverletzungen zufügte, von welchen diejenige an den 2. bis 5. Fingern der linken Hand eine längerdauernde Behandlung nach sich zog. Am 8. Februar 2022 wurde die Behandlung an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am C.___ (E. 3.2) zwar abgeschlossen, wobei es jedoch zu bedenken gibt, dass die Verletzung damals nicht folgenlos abgeheilt war. So litt der Beschwerdeführer immer noch an Schmerzen in der linken Hand und die Kraft war noch nicht wieder vollständig hergestellt, so dass eine Arbeitsfähigkeit nur für eine nicht-manuelle Tätigkeit attestiert und die Möglichkeit der Aufnahme einer leichten manuellen Tätigkeit in der Zukunft in Aussicht gestellt wurde. Wieweit die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt ist und ob für die in Aussicht gestellte Wiedererlangung der Kraft Heilbehandlung notwendig ist, lässt sich dem Abschlussbericht des C.___ nicht entnehmen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Telefonverkaufsberater im Zeitpunkt des Fallabschlusses in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht wieder ungeschmälert habe aufnehmen können, so hätte sie zumindest die Frage der Integritätsentschädigung prüfen müssen, was sie gestützt auf die Aktenlage nicht getan hat.
4.7 Zusammenfassend erweist sich das vorliegende Verfahren als nicht spruchreif. Die Sache ist daher antragsgemäss (vgl. Urk. 1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in psychiatrischer und handchirurgischer Hinsicht vornehme und den Fall, sofern der Endzustand erreicht ist, ordentlich abschliesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 19. Dezember 2025 (Urk. 21/1) geltend gemachte Zeitaufwand von 15.14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere erachtete das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig, weshalb der Aufwand für die Replik von 2.40 Stunden als unnötig erscheint. Ausserdem sind in der Honorarnote Aufwendungen betreffend Überentschädigung enthalten, welche im vorliegenden Verfahren nicht strittig war, und auch die Anfrage an den Beschwerdeführer vom 19. Mai 2025 (nach Abschluss des Schriftenwechsels) betreffend Behandlung steht nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, weshalb weitere 0.83 Stunden abzuziehen sind. Insgesamt erscheint damit ein Aufwand von insgesamt 11.91 Stunden als gerechtfertigt, und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- und der geltend gemachten Kleinkostenpauschale von 3 % mit Fr. 3'713.10 inklusive Mehrwertsteuer (MWSt) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 6. August 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich 1, eine Parteientschädigung von Fr. 3'713.10 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher