Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00139
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 14. Juli 2025
in Sachen
X.___, geb. 2007
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2007, war seit August 2022 als Lehrling Landmaschinenmechaniker bei der Z.___ in A.___ tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 7/1). Am ... Januar 2024 sprang der Versicherte nach einer Sitzung beim Psychologen B.___ von einer sechs Meter hohen Strassenbrücke (Überführung für Fussgänger und Fahrräder) in C.___ (Urk. 7/1, Urk. 7/15, Urk. 7/39). Dabei zog er sich ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma zu (Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ab (Urk. 7/53). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/67) wies die Suva mit Entscheid vom 18. Juli 2024 ab (Urk. 7/71 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Heilbehandlungen und Taggeld; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die absichtliche Gesundheitsschädigung schliesst auch den Eventualvorsatz mit ein (BGE 143 V 285 E. 4.2.4). Wollte sich die versicherte Person nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; BGE 140 V 220 E. 3.2).
Der Suizid oder Suizidversuch, der im Zustand der vollständigen Urteilsunfähigkeit begangen wird, ist demnach einem Unfallereignis gleichgestellt, sofern das Ereignis im Übrigen die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt. Demgegenüber sind Suizide oder Suizidversuche, die im Zustand einer lediglich verminderten Urteilsfähigkeit verübt werden, vom Ausschlusstatbestand der absichtlichen Selbstschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG nicht ausgenommen (vgl. BGE 140 V 220 E. 3.3.1-3.3.3, 129 V 95 E. 3.1).
1.3 Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod einer versicherten Person durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass die versicherte Person willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere, den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird. Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.3 und 8C_773/2016 vom 20. März 2017 E. 3.3, je mit Hinweisen).
Damit ist im Falle einer Beweislosigkeit zur Frage, ob eine versicherte Person eine Selbsttötung beging oder ob sie unfreiwillig verstorben ist, von einem unfreiwilligen Tod auszugehen. Die Vermutung verbietet aber nicht, aus dem Umstand, dass aufgrund der Sachlage ein unfreiwilliger Tod als weniger wahrscheinlich als ein Suizid erscheint, auf das Vorliegen einer Selbsttötung zu schliessen. Bei mehreren möglichen Varianten hat die Beurteilung, ob ein Suizid(-versuch) oder ein Unfall vorliegt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen; es müssen nicht alle möglichen Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3). Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend, denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen; sonst liegt keine Selbsttötung bzw. kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h. vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere Störung des Bewusstseins erstellt sein. Das heisst, es braucht den Nachweis psychopathologischer Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) u.a.m. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat «unsinnig» sein. Eine blosse «Unverhältnismässigkeit» der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Demzufolge muss der Unfallcharakter einer suizidalen Handlung verneint werden, wenn sie lediglich als unverhältnismässig zu bezeichnen ist und nur diesbezüglich eine vollständige Urteilsunfähigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).
Die leistungsansprechende Person muss bei Suizid oder -versuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.5 und 8C_96/2018 vom 6. Juni 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am ... Januar 2024 einen Suizidversuch begangen habe (S. 5 Mitte). Gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin D.___ könne zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständig aufgehobenen Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, ausgegangen werden. Bereits seit Juli 2023 habe sich der Beschwerdeführer mit dem Thema Sinnhaftigkeit beschäftigt und zu diesem Zeitpunkt erstmals suizidale Gedanken geäussert. Bereits damals hätte er sich Gedanken über verschiedene Möglichkeiten gemacht, wie man seinem Leben ein Ende setzen könnte (S. 8 oben). Anhaltspunkte für einen psychotischen Zustand oder Urteilsunfähigkeit bestünden nicht. Für eine Bejahung der Leistungspflicht werde eine vollständige Urteilsunfähigkeit und nicht nur eine stark oder sehr erheblich verminderte Urteilsfähigkeit vorausgesetzt. Auf weitere Abklärungen zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (S. 9 Mitte).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Suizidversuch in einer Sitzung mit dem behandelnden Psychologen B.___ befunden habe. Dadurch sei es B.___ möglich gewesen, detailliert und basierend auf eigenen Untersuchungen zum Geisteszustand des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Seine medizinische Einschätzung sei Grundlage für die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. D.___ gewesen, welche eine gänzliche Urteilsunfähigkeit verneint habe (S. 1 unten). Psychotherapeut B.___ habe psychotische Symptome, eine depressive Grunderkrankung und eine medikamentöse Behandlung verneint (S. 2 oben).
2.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nicht erfüllt habe. Es gebe einzig eine sehr kurze Aktenbeurteilung durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (D.___). Es scheine nicht so, dass diese Ärztin die Urteilsfähigkeit des 16jährigen Beschwerdeführers vertieft überprüft habe. Insbesondere wäre dies auch im Zusammenhang mit dem geäusserten Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung und der bereits geäusserten Diagnose einer Depression notwendig gewesen (S. 4 Mitte). Bei Minderjährigen sei die Urteilsfähigkeit auf jeden Fall vertieft zu überprüfen (S. 4 unten). Vorliegend müsse die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Sprungs verneint werden. Der Beschwerdeführer sei kurz vor dem Sprung von der Brücke bei seinem Psychologen gewesen. Gegen Ende des Gesprächs habe seine Stimmung plötzlich aus unersichtlichen Gründen gewechselt, und er sei in eine negativistische Gedankenspirale und einen plötzlichen Erregungszustand geraten, sei unvermittelt sehr frustriert, wütend und in grosser Not gewesen, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, alternative Perspektiven zu erkennen und sich auf Lösungsansätze einzulassen (S. 5 f.). Der Beschwerdeführer sei unvermittelt nicht mehr ansprechbar respektive erreichbar gewesen. Er sei plötzlich aus dem Gespräch und zur Überführung gerannt, wo er hinuntergesprungen sei. Es sei zu einer impulsiven Kurzschlusshandlung gekommen (S. 6 oben). Auch der Sprung von der Brücke selbst spreche gegen eine Urteilsfähigkeit im Moment des Sprungs, zumal die Höhe nur 5.4 Meter betragen habe. Es handle sich um ein irrationales Verhalten (S. 6 Mitte).
2.3 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am ... Januar 2024 in suizidaler Absicht von einer Fussgängerüberführung sprang (vgl. auch den Rapport der Stadtpolizei C.___ vom 23. Januar 2024, Urk. 7/15). Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Suizidversuchs gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, da nur in diesem Fall Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht (vgl. vorstehende E. 1.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 7. bis 12. Juli 2023 in der E.__ (E.___). Im definitiven Kurzaustrittsbericht vom 28. Juli 2023 (Urk. 7/27/2-3) wurde als Diagnose der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Störung mit akuter Suizidalität genannt (S. 1). Der Beschwerdeführer sei notfallmässig per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung eingetreten. Er habe einem Mitarbeiter und später einem Diakon erzählt, dass sein Leben keinen Sinn mehr machen würde und er sich überlege, wie er sich das Leben nehmen könnte (S. 2 oben). Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer werde eine weitere Diagnostik im ambulanten Setting empfohlen. Es bestünden Hinweise auf eine depressive Symptomatik mit berichteter Freudlosigkeit von Dingen, die ihm früher Spass gemacht hätten, und einer leichten Antriebsminderung (S. 2 unten).
3.2 Der Vaters des Beschwerdeführers führte im Rahmen einer Besprechung bei der Beschwerdegegnerin am 13. März 2024 (Urk. 7/23) aus, dass der Beschwerdeführer nach der Einweisung, welche mit Handschellen im Gefangenentransport erfolgt sei, ein anderer Junge gewesen sei (S. 1 unten). Er habe sich stark zurückgezogen (S. 2 oben, S. 3 oben). Am Tag vor dem Vorfall habe er eine SMS des Lehrmeisters erhalten, dass man über die Vertragsauflösung sprechen müsse. Am Morgen des Vorfalls habe er den Beschwerdeführer noch gefragt, wie es in der Lehre laufe. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass es nicht so gut laufe, er habe Fehler gemacht. Der Vater des Beschwerdeführers hielt fest, dass er sich sicher sei, dass der Beschwerdeführer die erstbeste Brücke genommen habe und die Tat im Affekt und nicht im Bewusstsein verübt habe. Diese Brücke wähle man nicht aus, wenn man sich das Leben nehmen möchte. Die Brücke sei nämlich nicht übermässig hoch, und zudem komme an dieser Stelle am schnellsten Hilfe. Der Beschwerdeführer habe ein logisches Verständnis für diese Dinge; wenn er sich wirklich hätte umbringen wollen, hätte er es auch geschafft (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer habe von einer allfälligen Vertragsauflösung gewusst oder es geahnt, da sei er sich zu 100 % sicher. Dies sei sicher der unmittelbare Auslöser für den Suizidversuch gewesen (S. 3 unten). Vor der Einweisung in die E.___ habe der Beschwerdeführer nie in ärztlicher Behandlung wegen einer Geisteskrankheit oder wegen seelischer Störungen gestanden (S. 5 Mitte).
3.3 B.___, Psychologe FSP / eidg. anerkannter Psychotherapeut, führte im Bericht vom 19. April 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/39) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. August 2023 bei ihm in Behandlung gestanden sei (S. 1 Ziff. 1). Eine notfallmässige Klinikeinweisung gegen den Willen des Beschwerdeführers habe zu einer massiven Verunsicherung geführt. Primäres Anliegen der Behandlung seien die verstörenden Erlebnisse im Kontext der Klinikeinweisung gewesen, aber auch verschiedene Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, damit verbundene Überforderungsgefühle und eine damit ausgelöste Sinnkrise (S. 1 Ziff. 2). Er habe zuletzt am Tag des Ereignisses Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Der Beschwerdeführer habe seine Praxis am Ende der auf 50 Minuten begrenzten Sitzung verlassen, trotz seiner Versuche, ihn davon abzuhalten und einen Einbezug der Eltern abzuwarten (S. 1 Ziff. 3). Zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes habe sich der Beschwerdeführer als stark gestresster Jugendlicher gezeigt, der mit einer Akzentuierung an psychosozialen Belastungsfaktoren, allen voran Problemen am Arbeitsplatz sowie Ereignissen, die zur Herabsetzung der Selbstachtung geführt hätten, massiv überfordert gewesen sei. Mit einer Häufung von Fehlern am Arbeitsplatz bei gleichzeitigem Mangel an Unterstützung und Verständnis seitens der Ausbildner sei er unter einen sehr hohen Druck geraten. In der letzten Therapiesitzung hätten sie erneut über verschiedene Lösungsansätze (inklusive Lehrstellenwechsel) gesprochen (S. 2 oben Ziff. 4.1). Aus ihm unersichtlichen Gründen habe die Stimmung des Beschwerdeführers gegen Ende des Gesprächs unerwartet und abrupt gewechselt. Dabei habe sich der Jugendliche auffallend negativ und abwertend zu den erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten geäussert und sei in eine stark negativistische, pessimistische Gedankenspirale mit suizidalen Absichten geraten, in der ihm alles «Durchhalten» auf einmal als nutzlos vorgekommen sei. Dabei habe er sehr frustriert gewirkt, wütend und in einer grossen Not, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, alternative Perspektiven zu erkennen und sich auf ein lösungsorientiertes Gespräch mit Einbezug der Eltern einzulassen. Als er die Eltern angerufen habe, habe der Beschwerdeführer auf die Uhrzeit und das Ende der Therapiesitzung verwiesen und sei davongelaufen. Er vermute, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ankündigung, ihn erst nach Einbezug der Eltern wieder gehen zu lassen, unter Druck gesetzt gefühlt habe, und es in der Folge zu einer impulsiven Kurzschlusshandlung gekommen sei (S. 2 Mitte Ziff. 4.1).
Zum psychopathologischen Befund gab B.___ an, der 16.5-jährige Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen (S. 2 unten Ziff. 4.1). Das formale Denken sei tendenziell eingeengt gewesen, inhaltlich von starkem Ungerechtigkeitsempfinden rund um mangelhafte Ausbildungsbedingungen im Lehrbetrieb sowie von mangelnden Zukunftsperspektiven bestimmt. Es hätten keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen und/oder Ich-Störungen bestanden. Es habe eine Tendenz zu Misstrauen vor dem Hintergrund eines ausgeprägten Autonomie- und Kontrollbedürfnisses vorgelegen. Gegen Ende der Sitzung sei es zu einem abrupten Stimmungseinbruch gekommen, wobei sich der Jugendliche frustriert, bei Verlassen der Sitzung auch erregt und verärgert gezeigt habe (S. 3 oben Ziff. 4.1). Die Bereitschaft zur Behandlung sowie Kooperation sei im Verlauf der Behandlung fluktuierend, am Ende der letzten Konsultation stark eingeschränkt, gegenüber einer Zusammenarbeit mit den Eltern im Rahmen von Familiengesprächen grundsätzlich abwehrend gewesen. Eine Selbstgefährdung im Sinne von Lebensüberdrussgedanken mangels Sinnhaftigkeit im Leben sei bekannt und seit Beginn der Psychotherapie nur beschränkt absprachefähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe am Ende der Sitzung überraschend die Ansicht geäussert, dass es für ihn keinen Grund gäbe, seinem Leben nicht schon heute ein Ende zu setzen (S. 3 Mitte Ziff. 4.1). Es hätten keine Hinweise auf psychotische Symptome bestanden (S. 3 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer sei nicht medikamentös behandelt worden (S. 3 Ziff. 5). Die Diagnostik sei im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht abgeschlossen gewesen. Es liege eine Anpassungsstörung mit vorwiegend anderen Gefühlen (ICD-10 F.43.23) vor (S. 3 Ziff. 6). Zudem bestehe ein Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (Abklärungen seien geplant gewesen), differentialdiagnostisch zeigten sich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Beginn in der Kindheit. Fremdanamnestisch seien Emotionsregulationsschwierigkeiten sowie eine situativ erhöhte Impulsivität bekannt gewesen. Für eine umschriebene depressive Grunderkrankung gebe es keine Hinweise (S. 4 oben Ziff. 6). Gemäss fremdanamnestischen Angaben der Eltern habe der Beschwerdeführer bereits als Kind akzentuierte Persönlichkeitszüge mit rigiden und dichotomen Kognitionen (im Sinne eines schwarz-weiss beziehungsweise sehr rigiden und sturen Denkens) gezeigt, insbesondere in Situationen, in denen er sich bedrängt, eingeschränkt oder unter Druck gesetzt gefühlt habe. In Krisensituationen sei es ihm zudem auffallend schwergefallen, Hilfe und Unterstützung von anderen Personen anzunehmen (S. 4 Mitte Ziff. 8.1).
3.4 Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in der Kurzbeurteilung vom 27. Mai 2024 (Urk. 7/45) aus, dass sich der Beschwerdeführer vor der stationären Krisenintervention im Juli 2023 aufgrund von akuter Suizidalität nie in fachgerechter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Während der stationären Behandlung sei die Verdachtsdiagnose einer mittelgradig depressiven Episode mit akuter Suizidalität gestellt worden. Diese Diagnose sei in der anschliessenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nicht bestätigt worden, vielmehr sei die Diagnose einer Anpassungsstörung bei vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszügen gestellt worden. Eine weitere Abklärung in Richtung Autismus-Spektrum-Störung sei geplant gewesen (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe sich bereits seit Juli 2023 mit dem Thema Sinnhaftigkeit beschäftigt und zu diesem Zeitpunkt erstmals suizidale Gedanken geäussert. Zusätzlich habe es psychosoziale Belastungsfaktoren an der Ausbildungsstätte gegeben, was letztlich mit zu einer Kurzschlussreaktion geführt habe. Die letzte Sitzung mit dem Psychologen habe der Beschwerdeführer mit der Äusserung verlassen, dass es für ihn keinen Grund gäbe, seinem Leben nicht schon heute ein Ende zu setzen. Diese Äusserung habe er anschliessend durch den Sturz von der Brücke in die Tat umgesetzt. Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, sei nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich aufgehoben gewesen (S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Urteilsfähigkeit bei Jugendlichen vertieft überprüft werden müsse.
Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit von Kindern wird auf die durchschnittliche Entwicklung abgestellt und deshalb nach Altersklassen aufgegliedert. Vierzehn- bis Sechzehnjährige werden gemäss der Rechtsprechung in Bezug auf einfachere Sachverhalte weitgehend den Erwachsenen gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, welcher am 6. August 2007 geboren wurde (Urk. 7/1), hatte am ... Januar 2024 das sechzehnte Altersjahr bereits vollendet. Es ist daher davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit hinsichtlich eines Selbsttötungsversuches erfüllte. Fraglich und zu prüfen ist indes, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch von seinem Gesundheitszustand und seiner psychischen Verfassung her fähig war, vernunftgemäss zu handeln.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nicht erfüllt habe, da nur eine sehr kurze Aktenbeurteilung vorliege.
Aus medizinischer Sicht liegen der Kurzaustrittsbericht der Ärzte der E.___ vom 28. Juli 2023 (E. 3.1), der Bericht des behandelnden Psychologen B.___ vom 19. April 2024 (E. 3.3) sowie die Kurzbeurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. D.___ vom 27. Mai 2024 (E. 3.4) vor.
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Sprung von der Brücke bei seinem behandelnden Psychologen B.___. Dieser war dadurch in der Lage, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers ausführlich und zeitnah zu beschreiben. Der Bericht von B.___ bildete denn auch die Grundlage für die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. D.___. Auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers konnte vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
Das Aktengutachten der Versicherungsmedizinerin Dr. D.___, welches sich auf den Bericht von B.___ stützt, ist voll beweiswertig. Es liegen keine entgegenstehenden ärztlichen Beurteilungen vor, und es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.
4.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 1.4), muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere Störung des Bewusstseins erstellt sein, damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht. Das heisst, es braucht den Nachweis psychopathologischer Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) oder dergleichen. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat "unsinnig" sein. So bejahte das Bundesgericht eine vollständige Urteilsunfähigkeit im Falle eines Versicherten mit einer paranoid-wahnhaften Symptomatik, der sich als Marionette in einem Spiel fühlte und sich in der wahnhaften Vorstellung befand, dass er sich töten müsse, damit seine Kinder leben könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2023 vom 18. Juni 2024).
4.4 Vorliegend fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor der fraglichen Suizidhandlung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hätte und er deswegen völlig urteilsunfähig gewesen wäre. Aus der Stellungnahme des behandelnden Psychologen B.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des Therapiegesprächs frustriert und wütend war. Er litt jedoch nicht an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinne. B.___ verneinte Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Er beschrieb den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert und ging von einer impulsiven Kurzschlusshandlung aus. Auch aus dem Bericht der Ärzte der E.___ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für psychotische Symptome. Schliesslich sind auch den Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Bezug zur Realität krankheitsbedingt teilweise oder vollständig verloren hätte. Vor diesem Hintergrund kam Versicherungsmedizinerin Dr. D.___ zum Schluss, dass die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gänzlich aufgehoben gewesen sei. Dies erscheint angesichts der Aktenlage nachvollziehbar.
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, dass der Sprung von der Brücke selbst gegen eine Urteilsfähigkeit im Moment des Sprungs spreche, zumal die Höhe «nur» 5.4 Meter betragen habe. Dieser Umstand weist zwar auf eine gewisse Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit hin. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt gänzlich an der Fähigkeit zu vernunftgemässem Entscheiden und Handeln gefehlt hätte. Für den Anspruch auf Versicherungsleistungen reicht es nicht aus, wenn der Suizidversuch im Zustand einer lediglich verminderten Urteilsfähigkeit verübt wurde (vgl. vorstehend E. 1.2).
4.5 Auf weitere Abklärungen zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt kann in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. Von einer nachträglichen psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers wären für den vorliegend massgebenden Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch die Bestätigung der Verdachtsdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung würde nichts daran ändern, dass im fraglichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychotischen Symptome vorlagen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der fragliche Suizidversuch nicht als geradezu unsinnig im eingangs umschriebenen Sinne (E. 1.4) erscheint und das Motiv zum Suizidversuch des Beschwerdeführers nicht aus einer geisteskranken Symptomatik stammt. Der Beschwerdeführer wollte sich vielmehr deswegen das Leben nehmen, weil er mit einer realen Belastungssituation (Probleme am Arbeitsplatz) nicht adäquat umgehen konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wütend und erregt war und aus einem Impuls heraus handelte, so dass es ihm nicht möglich war, die Unverhältnismässigkeit seiner Tat einzusehen. Er verkannte seine reale Gesamtsituation jedoch nicht völlig.
Nach dem Gesagten besteht somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom ... Januar 2024. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni