Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00141


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 16. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1998 geborene X.___ war seit dem 13. September 2021 über einen Rahmenarbeitsvertrag mit der Y.___ AG bei der Z.___ AG als Montage-Elektriker im Einsatz (Urk. 9/2) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. September 2021 stolperte der Versicherte beim Hinaufsteigen auf einer Treppe und verletzte sich dabei am rechten Knie (Urk. 9/1, Urk. 9/11/2-3). Bereits im Oktober 2018 hatte sich der Versicherte eine Kniedistorsion beim Fussballspielen und im Dezember 2018 eine erneute Kniedistorsion bei einem Bagatelltrauma zugezogen. Am 13. März 2019 wurde eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzband-Rekonstruktion Knie rechts mit Plica infrapatellaris bei isolierter VKB-Ruptur durchgeführt. Im Mai 2020 hatte der Versicherte eine VKB-Reruptur rechts erlitten, woraufhin er sich am 3. Februar 2021 einer arthroskopisch-assistierten vorderen Kreuzband-Rekonstruktion Knie rechts sowie einer Rekonstruktion des anterolateralen Ligaments Knie rechts unterzog (Urk. 9/11/2). Nach dem Ereignis vom 13. September 2021 erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/13). Am 21. November 2022 wurde der Versicherte vom Versicherungsmediziner der Suva, med. pract. A.___, untersucht (Urk. 9/89). Mit Verfügung vom 28. November 2022 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung am rechten Knie eine 15%ige Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'230.-- zu (Urk. 9/96). Am 14. Februar 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 einzustellen (Urk. 9/115), und sie verneinte in der Folge mit Verfügung vom 15. Mai 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/140). Dagegen liess der Versicherte am 16. Juni 2023 Einsprache erheben (Urk. 9/147), welche die Suva mit Entscheid vom 23. August 2024 abwies (Urk. 9/164 = Urk. 2).

1.2    Bereits am 22. Februar 2023 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich der Versicherte am 29. Oktober 2021 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, das Leistungsbegehren des Versicherten hinsichtlich Umschulung zum Medizinischen Masseur abgewiesen (Urk. 9/117). Das hiesige Gericht hob die vorgenannte Verfügung mit Urteil vom 14. Juni 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/153; Prozess IV.2023.00179). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens hinsichtlich Umschulung zum Medizinischen Masseur in Aussicht (Urk. 9/160).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. August 2024 liess der Versicherte am 9. September 2024 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 15. Mai 2023 sowie der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, namentlich eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV; eventualiter sei eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 23 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), im Rahmen dessen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Urk. 14 und Urk. 18).


3.    Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint hatte. Zudem wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten hinsichtlich Umschulung zum Medizinischen Masseur mit Verfügung vom 26. September 2024 ab. Über beide gegen die vorerwähnten Entscheide vom Versicherten erhobenen Beschwerden wird mit heutigem Datum ebenfalls das Urteil erlassen (vgl. Verfahren IV.2024.00043 und IV.2024.00607).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    Wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Die Übergangsrente ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in welchen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche eine Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens betreffen. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, es seien keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gange, welche den Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermöchten. Die IV-Stelle sei zum Schluss gekommen, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht angepasst sei, und habe mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 festgehalten, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Weitere berufliche Massnahmen seien aktenkundig nicht in Planung. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. März 2023 sowie der Rentenprüfung sei daher nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2022 betrage das Invalideneinkommen Fr. 67'494.--. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei angesichts des Zumutbarkeitsprofils nicht angezeigt. Auch das Valideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den Wert gemäss LSE 2022, Ziff. 41 bis 43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen sei. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 73'832.--. Beim Vergleich von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergebe sich keine erhebliche unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 2 S. 7 ff.).

    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die im neuen Tätigkeitsbereich fehlende Berufserfahrung rechtsprechungsgemäss kein Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn darstelle. Das Bundesgericht habe sich in seinem Grundsatzentscheid BGE 148 V 174 sodann explizit gegen einen standardmässigen Abzug vom Zentralwert ausgesprochen und sei zum Schluss gekommen, dass kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Rechtsprechung im UVG-Bereich bestehe (Urk. 8).

    In der Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 18).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das IV-Verfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen sei nicht abgeschlossen, habe er doch gegen den Vorbescheid Einwand erhoben. Damit erfülle er die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von weniger als 10 % stehe im Widerspruch zum von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von immerhin 14 %. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens lasse die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass er als noch junger Erwerbstätiger nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 2019 infolge der wiederholten Knie-Traumata seit 2018 kaum Gelegenheit gehabt habe, berufliche Erfahrung zu sammeln. Der Tabellenlohn sei so zu wählen, dass er den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden bestmöglich abbilde, weshalb es sich vorliegend rechtfertige, auf den konkreten branchenspezifischen Tabellenwert (LSE 2022, Tabelle 17, Ziff. 74, Total, Männer) abzustellen. Daraus ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 78'957.--. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass der Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung und in der Unfallversicherung gestützt auf die exakt gleichen Grundsätze und Tabellen ermittelt werde. Per 1. Januar 2024 sei eine Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten, wonach ein einheitlicher pauschaler Abzug von 10 % vorzunehmen sei. Gemäss erläuterndem Bericht des Bundesrates finde diese Bestimmung selbst rückwirkend Anwendung, was per analogiam auch für die Unfallversicherung Geltung haben müsse. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdeführer in ein komplett neues Tätigkeitsfeld wechseln müsse, mit welchem er keinerlei Erfahrung habe. Bei einem um 10 % reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 60'745.-- resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'212.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 1 S. 7 ff.).

    An diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in seiner Replik fest (Urk. 14 S. 2 f.).


3.    Vorab ist festzuhalten, dass die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise eine Übergangsrente.

    In diesem Zusammenhang unstrittig ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche aus medizinischer Sicht mit der ärztlichen Untersuchung vom 21. November 2022 durch med. pract. A.___, Facharzt Chirurgie, umfassend abgeklärt wurde (Urk. 9/89). Demgemäss sei es beim Beschwerdeführer bei Status nach primärer Kreuzbandoperation und Revisionskreuzbandoperation sowie anschliessender Distorsion zu einem nun doch ansprechenden Resultat gekommen. Die Flexion sei diskret eingeschränkt, aber insgesamt sei die Beweglichkeit als gut und vor allem das Knie als stabil zu werten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und die bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde seien nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der medizinische Endzustand erreicht; von weiteren ärztlichen Behandlungen könne keine Besserung erwartet werden. Der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit als Montage-Elektriker nicht mehr arbeiten. Er könne nur noch mittelschwere Lasten halten, aber beide Hände gleich in die Arbeit einbeziehen; Überkopfarbeiten seien statthaft. Er könne sitzen und stehen, es dürften aber keine Zwangshaltungen auf das Knie erforderlich sein. Insbesondere seien Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen nicht mehr statthaft. Das Gehen sei frei, wobei das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Begehen von Leitern nicht durchgeführt werden sollten. Der Beschwerdeführer könne aber Treppensteigen. Arbeiten, die absturzgefährdet oder gefährlich seien, sollte er nicht durchführen. Der Beschwerdeführer sollte eine wechselbelastende Tätigkeit zwischen Stehen und Sitzen durchführen. Unter Einhaltung dieses Belastungsprofils sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeit möglich (Urk. 9/89/6-8). Die von med. pract. A.___ vorgenommene Beurteilung der medizinischen Situation sowie das von ihm formulierte Belastbarkeitsprofil leuchten ein. Darauf ist abzustellen. Zusammenfassend ist somit – wie auch unter den Parteien nicht umstritten ist – von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.

    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise eine Übergangsrente.


4.

4.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2

4.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.2.2    Während sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, stützte (Urk. 2 S. 9 f.), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 74, Elektriker und Elektroniker, Total Männer, abzustellen (Urk. 1 S. 8).

    Da es sich bei der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses vom 13. September 2021 ausgeübten Tätigkeit um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat (Urk. 9/2) und er somit auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zwischenzeitlich nicht mehr in diesem Arbeitsverhältnis stünde, erweist sich das Heranziehen von Tabellenlöhnen zur Ermittlung des Valideneinkommens als zutreffend. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich daher durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Validen- bzw. Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Ob vorliegend hinreichende Gründe dafür bestehen, für die Bemessung des Valideneinkommens vom Grundsatz abzuweichen und auf die Tabelle T17 abzustellen, kann vorliegend offenbleiben, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.

    Zieht man die Tabelle T17 heran (Ziff. 74: Elektriker/innen und Elektroniker/innen), ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers auf den Wert in der Spalte «<= 29 Jahre» und nicht – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 8) – auf den Totalwert abzustellen. Dies gebietet die rechtsprechungsgemässe Vorgabe, wonach die Verwaltung oder das Gericht die hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln haben. Dementsprechend ist auch bei Anwendung von Tabellenlöhnen auf die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.3 mit Hinweisen). Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2023 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) sowie die Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total) ergibt sich ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 70’255.-- (Fr. 5'522.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.017).

    Stellt man dagegen auf den standardisierten Monatslohn von Fr. 5'825.-- gemäss LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, ab, ergibt sich unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2023 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, T1.1.20, Ziffer 41-43) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2023 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Ziffer 41-43) ein etwas höheres Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 73’653.-- (Fr. 5'825.-- x 12 : 40 x 41.2 x 1.023), wobei dies einem Vielfachen der bisher erzielten Jahreseinkommen entspricht (Urk. 9/134).

4.3    

4.3.1    Da dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Montage-Elektriker nicht mehr möglich ist, stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht ebenfalls auf Tabellenlöhne, konkret den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1, von Fr. 5'305.-- (Urk. 2 S. 7). Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2023 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) sowie die Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total) ergibt sich ein erzielbares Einkommen von Fr. 67'494.-- (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.017).

4.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Soweit der Beschwerdeführer zu bedenken gibt, dass er in ein komplett neues Tätigkeitsfeld wechseln müsse, in welchem er keinerlei Erfahrung habe (Urk. 1 S. 9), ist zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, daher keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, es sei ein Pauschalabzug von 10 % nach Massgabe des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorzunehmen (Urk. 1 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine Bestimmung des Invalidenversicherungsrechts nicht ohne Weiteres ins Unfallversicherungsrecht übernommen und angewendet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte Bestimmung am 1. Januar 2024 und damit erst nach dem vorliegenden Fallabschluss und theoretischen Rentenbeginn im April 2023 in Kraft getreten ist. Eine rückwirkende Anwendung ist denn auch selbst im Bereich der Invalidenversicherung nicht vorgesehen. Vielmehr finden auf alle Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 entstehen, die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2023 Anwendung. Besteht der Rentenanspruch über den 31. Dezember 2023 hinaus, so sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzugs, S. 1). Da vorliegend vor dem 1. Januar 2024 kein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. nachfolgend E. 4.4), vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar besteht im Bereich der Invalidenversicherung die Möglichkeit, sich nach einer vor dem 1. Januar 2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgten Rentenablehnung neu anzumelden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs neu zu einem Rentenanspruch führen kann. Ein Rentenanspruch kann aber auch dann nur für die Zukunft entstehen, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus in Bezug auf einen unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73’653.-- (respektive Fr. 70’255.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'494.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'159.-- (respektive Fr. 2'761.--) und damit ein Invaliditätsgrad von 8 % (respektive 4 %). Somit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

4.5    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung seien im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb er Anspruch auf eine Übergangsrente habe (Urk. 1 S. 7). Zwar stand im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2024 der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch aus respektive war über die beantragte Umschulung noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. Juli 2024 [Urk. 9/160] und Einwand des Beschwerdeführers vom 9. September 2024 [Urk. 3/3]). Indes bildet die Übergangsrente das vorläufige Surrogat der definitiven Rente. Wie für die definitive Rente gilt demnach auch für die Übergangsrente, dass erst ein Invaliditätsgrad von 10 % anspruchsbegründend ist (vgl. Philipp Geertsen, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 19 N 32). Wie bereits aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.4), besteht bereits vor Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (respektive 4 %), weshalb kein Anspruch auf die beantragte Übergangsrente besteht.


5.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2024 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos.

6.2    Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 8), ihr steht als Versicherungsträger, der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist, denn auch keine solche zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSauter