Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00147


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 10. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1992, war seit September 2018 als Audit Assistant bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Februar 2019 verletzte sie sich bei einem Sturz beim Snowboardfahren (Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 1-6 und 9). Die Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) erbrachte für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Leistungen. Die Versicherte schloss am 28. Juni 2019 eine Ausbildung zur Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis ab (Urk. 7/341/4).

    Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (Urk. 7/179) stellte die Swica die Versicherungsleistungen rückwirkend per 30. Juni 2020 ein. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/187/1-4) wies die Swica mit Entscheid vom 13. August 2021 (Urk. 7/205) ab. Die Versicherte erhob am 8. September 2021 (Urk. 7/210/3-30) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (Prozess-Nr. UV.2021.00175) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur erneuten Verfügung an die Swica zurückgewiesen wurde (Urk. 7/224 S. 22 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die Versicherte ist seit dem 1. Juni 2022 mit einem Arbeitspensum von 50 % in der Kundenberatung der A.___ AG angestellt (Urk. 7/299 S. 2 ff.). Die Swica holte bei der Medas B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. Oktober 2022 (Urk. 7/343) erstattet wurde. Die Gutachter antworteten am 11. Februar 2023 und am 24. November 2023 (Urk. 7/363, Urk. 7/414/2-8) auf Ergänzungsfragen der Swica zum Gutachten (Urk. 7/362/5-7, Urk. 7/411/3-7).

    Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 7/417/1-5) stellte die Swica die Taggeldleistungen und Heilungskosten per 31. Juli 2023 ein und sprach der Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- bei einem Integritätsschaden von 30 % zu (S. 2 ff.) Die Einsprache der Versicherten vom 29. Januar 2024 (Urk. 7/431/1-8) wies die Swica mit Entscheid vom 5. August 2024 (Urk. 7/448 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 11. September 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei abzuändern und es sei ihr ab dem 1. August 2023 eine Rente in der Höhe von 40 %, eventualiter von 32 %, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 Mitte).

    Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2 Ziff. I), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, nicht strittig sei, dass der Fall per 31. Juli 2023 nach Art. 19 Abs. 1 UVG abzuschliessen sei (S. 5 E. 3.2). Sie stellte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas B.___ vom 31. Oktober 2022 und die ergänzende Beurteilung der Gutachter vom 24. November 2023 ab. Nach der Beurteilung vom 24. November 2023 handle es sich bei den in den neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten Unklarheiten um Redaktionsfehler. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 % und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 70 %. Bei der aktuellen beruflichen Tätigkeit bei der A.___ handle es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit. Hierfür bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 6 f. E. 3.4-3.6).

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bestimmung des Valideneinkommens die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Finanzplanerin und ermittelte für 2023 ausgehend von den Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 TA1_tirage_skill_level Ziff. 64, 66 Finanzdienstleistungen und Kompetenzniveau drei unter Berücksichtigung der Teuerung ein Valideneinkommen von Fr. 107'326.91. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Validenlohn von Fr. 138'000.-- gemäss www.jobs.ch sei nicht nach Alter, Geschlecht, Berufserfahrung etc. differenziert. Die Lohnangaben beziehungsweise der jeweilige Mittelwert seien sodann sehr variabel, nicht aussagekräftig und daher nicht geeignet für einen Einkommensvergleich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene LSE heranzuziehen (S. 7 E. 3.7).

    Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mache der Beizug statistischer Werte bei versicherten Personen keinen Sinn, die mit Erfolg in einen neuen Beruf umgeschult worden seien. Praxisgemäss sei in einer solchen Situation auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, wenn die Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in der neuen Tätigkeit voll ausschöpfe. Sofern sie dies nicht tue, sei das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht ein statistischer Durchschnittslohn massgebend. Rechtsprechungsgemäss bleibe damit kein Raum für die Anwendung von LSE-Tabellenlöhnen beim Invalideneinkommen. Der von der Beschwerdeführerin erzielte Verdienst eines 50%-Pensums sei somit auf ein 70%-Pensum hochzurechnen (S. 8 E. 3.8 und 3.9). Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 107'326.91 und einem Invalideneinkommen von Fr. 74'364.79 einen Invaliditätsgrad von 31 % (S. 9 E. 3.13).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle 2020 zurückgegriffen, wobei zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits die Tabelle 2022 erlassen worden sei. Betriebsüblich seien sodann 42 Arbeitsstunden pro Woche. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit resultiere nach Berücksichtigung der Teuerung ein Vergleichseinkommen von Fr. 110'023.- (Urk. 1 S. 4 f.). Selbst bei einem Invalidenlohn auf der Basis von 70 % resultiere ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 32 %.

    Korrekterweise müsse jedoch berücksichtigt werden, dass sie nicht zu 70 % arbeiten könne. Sie habe ein Pensum von 65 % versucht, wobei der Versuch gescheitert sei. Sie könne knapp ein 60%-Pensum ausüben. Korrekterweise müsste ihr daher eine Rente von 40 % zugesprochen werden. Die Schadenminderungspflicht habe sie erfüllt. Weiter sei anzumerken, dass grundsätzlich auf das erzielte Invalideneinkommen abzustellen sei und dieses nicht hochgerechnet werden dürfe. Für eine Hochrechnung wäre nötig, dass die Gutachter bestätigten, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit in nicht genügender beziehungsweise zumutbarer Weise ausschöpfe. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus immer alles versucht, um sich erfolgreich wiedereinzugliedern. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie dies nicht getan habe (S. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin wiederholte in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführerin sei gemäss der Einschätzung durch die Gutachter der Medas B.___ die derzeitige optimal angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar (Urk. 6 S. 3 Ziff. 3.2). Weiter komme die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. August 2024 bezogen auf den Rentenbeginn aktuellste Tabelle zur Anwendung. Der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass vorliegend die LSE-Tabellenlöhne 2022 zu verwenden seien. Es sei jedoch von einer Arbeitszeit vom 41.7 Stunden pro Woche und einer Teuerung für 2023 von -0.8 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte neu ein Valideneinkommen von Fr.106'973.51 und wies bei einem Invalideneinkommen von Fr. 74'364.79 einen Invaliditätsgrad von neu 30 % aus (S. 4 Ziff. 4.3-4.5). Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe verglichen mit dem Einspracheentscheid eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, weshalb ihr die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben sei (S. 5 E. 4.6).

2.4    Unbestritten blieben der Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Höhe des versicherten Verdienstes sowie die Bemessung und Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte, Urk. 6 S. 3), womit nicht weiter darauf einzugehen ist. Streitig und zu prüfen sind somit der Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades.


3.

3.1    Gemäss Unfallmeldung vom 11. Februar 2019 stürzte und verletzte sich die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2019 beim Snowboardfahren (Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 2, 4-6 und 9).

3.2    

3.2.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und med. pract. E.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 31. Oktober 2022 (Urk. 7/343) das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten (S. 1 und S. 187).

    PD Dr. D.___ hielt im neurologischen Teilgutachten vom 31. Juli 2022 (S. 33-70) zur Arbeitsfähigkeit fest, in der bisherigen Tätigkeit als Audit Assistant habe von Februar bis Juli 2019 aus primär medizinischen Überlegungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab August 2019 bis dato bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 30 % und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 65 f. Ziff. 8.1 und 8.2). Med. pract. E.___ gab im neuropsychologischen Teilgutachten (S. 104-135) an, aus neuropsychologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, die seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Wiedereingliederung im Januar 2022 gelte (S. 132 Ziff. 8.1 und 8.2).

3.2.2    Die Gutachter stellten im interdisziplinären Gesamtgutachten (mit Konsensbeurteilung S. 136-187) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 160 f.):

Zustand nach Mild Traumatic Brain Injury (MTBI, nach EFNS Kriterien) am 9. Februar 2019 im Rahmen eines Sturzes beim Snowboardfahren

- mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie beim Unfallereignis

- in der Magnetresonanztomographie (cMRT) vom 23. März 2019 mit drei kleinen Mikrohämorrhagien, hinweisend auf traumabedingte shearing injuries

- mit posttraumatischen Kopfschmerzen mit Spannungskopfschmerz-Typ-Kopfschmerz

- mit anamnestischen Hinweisen für eine Konvergenzstörung, möglicherweise mit zusätzlicher Akkommodationsstörung

- keine Konvergenzstörung oder Pupillomotorikstörung in der aktuellen klinischen Untersuchung nachweisbar, vertikale Sakkadenverlangsamung nach unten (erstmalig dokumentiert in der Videookulographie Juli 2021), keine Hinweise für eine relevante propriozeptive Störung

    Formaldiagnostisch würden die psychometrischen Befunde isoliert betrachtet in Übereinstimmung mit dem neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. F.___ vom 7. Juli 2020 (vgl. Urk. 7/136/52-62) für eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung sprechen. Unter Berücksichtigung der zeitlich deutlich verminderten mentalen Belastbarkeit sei eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung zu diagnostizieren (S. 161 Ziff. 4.3.1).

    Die Gutachter stellten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 161 Ziff. 4.3.2):

- Schulter links

- Status nach ORIF Clavikulafraktur vom 9. Februar 2019

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Clavikula vom 17. Februar 2022

- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I vom 9. Februar 2019

- niedrigpathologische Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- anamnestisch und aktenanamnestisch Verdacht auf kurzzeitige Manifestation eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels in der Zeit nach dem Unfallereignis im Februar 2019

- aktuell anamnestisch keine Schwindelsymptomatik

- in der aktuellen klinischen Untersuchung kein Hinweis für eine peripher- oder zentral-vestibuläre Störung

- subklinische Trochlearisparese auf der rechten Seite

- aktuell anamnestisch kein Hinweis für Doppelbilder

- in der aktuellen klinischen Untersuchung keine Hinweise für eine Trochlearisparese auf der rechten Seite

- nachgewiesen im Rahmen der gerätediagnostischen Untersuchung, Juli 2021

- episodischer Migränekopfschmerz (nach IHS-Kriterien), erstmalig dokumentiert Juli 2021

    Die Gutachter attestierten für die bisherige Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus neurologischer Sicht habe von Februar bis Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab August 2019 bis dato bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus neuropsychologischer Sicht habe von Februar bis Juli 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 183 f. Ziff. 4.6). Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine Anpassung der beruflichen Tätigkeit. Aus neurologischer Sicht solle eine optimal angepasste Tätigkeit variable Büroarbeiten mit frei einteilbaren Arbeiten beinhalten, die ein höheres Mass an visueller Kontrolle benötigten (zum Beispiel Arbeiten an PC-Bildschirmen), und weniger visuell belastende Arbeiten (zum Beispiel nicht PC-gestützte organisatorische Arbeiten). PC-Arbeiten an grossen, mehrere Bildschirmlängen überschreitenden Tabellen sollten auf ein Minimum beschränkt werden. Eine Homeoffice-Tätigkeit wäre ideal. Aus neuropsychologischer Sicht sei die aktuelle berufliche Tätigkeit bei der A.___ optimal angepasst, da sie abwechslungsreich sei und nur wenige Dokumentationsarbeiten am PC erledigt werden müssten. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Leistungsminderung von insgesamt 30 %. Aus neuropsychologischer Sicht zeige sich auch in einer angepassten Tätigkeit eine schnellere konzentrative Erschöpfung respektive ein reduziertes Durchhaltevermögen. Die Beschwerdeführerin benötige zudem Regenerationsphasen, so dass sie nicht an fünf Tagen pro Woche arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, aus neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 30 % und aus neuropsychologischer Sicht von 30 %. Die psychiatrische Beurteilung entfalle. Aufgrund der neurologischen Beurteilung bestehe in einer Verweistätigkeit ab August 2019 gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 184 f. Ziff. 4.7; vgl. auch S. 181 Ziff. 4.5).

3.3    Die Gutachter der Medas B.___ antworteten im Ergänzungsgutachten vom 24. November 2023 (Urk. 7/414/2-8) auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2023 (Urk. 7/411/3-7). Diese stellte fest, im Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit in den Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie unklar (Urk. 7/411/3).

    Die Gutachter führten aus, bei den Angaben im neurologischen Teilgutachten handle es sich um einen Redaktionsfehler. Bei einer Leistungsminderung von 30 % bestehe in einer Verweistätigkeit aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Im interdisziplinären Gesamtgutachten sei dies korrekt dargelegt worden (S. 2 f.). Bei Bürotätigkeiten ohne höhere Ansprüche an die visuelle Kontrolle und insbesondere ohne die Notwendigkeit des Einsatzes von vertikalen Sakkaden bestehe aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, die seit August 2019 gelte (S. 3 Ziff. 5.3). Bei der Einschätzung unter Ziff. 8.2 im neuropsychologischen Teilgutachten handle es sich um den gleichen Redaktionsfehler. Von neuropsychologischer Seite bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer Verweistätigkeit von 70 % (30%ige funktionelle Einschränkung). In interdisziplinären Gesamtgutachten sei dies korrekt dargelegt worden (S. 3 f.).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Das polydisziplinäre Gutachter der Medas B.___ vom 31. Oktober 2022 und die ergänzende Beurteilung der Gutachter vom 24. November 2023 beruhen auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten auseinander. Das Gutachten und die ergänzende Beurteilung vermögen schliesslich auch bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Anzufügen ist, dass es sich bei den Angaben im neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit um redaktionelle Fehler handelt, die bereits im Rahmen des interdisziplinären Gesamtgutachtens korrigiert worden sind (E. 3.2.1 und 3.3). Die für die bisherige und eine Verweistätigkeit in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie attestierten Arbeitsfähigkeiten wurden zudem auf S. 181 Ziff. 4.5 des Gutachtens korrekt aufgeführt (Urk. 7/343 S. 181 Ziff. 4.5). Die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise sind somit erfüllt (vgl. E. 4.1).

4.3    Gemäss der gutachterlichen Einschätzung besteht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Auf die von Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf dem Unfallschein attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 50 % (vgl. Urk. 7/372/3) kann dagegen nicht abgestellt werden, nachdem weitere Angaben zu einer allfälligen abweichenden medizinischen Beurteilung fehlen. Die Angaben der Hausärztin vermögen die fundierte gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sodann nicht zu widerlegen.

    Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2022 bei der A.___ AG in der Kundenberatung angestellt, wobei sie ein Pensum von 50 % ausübt (Urk. 7/299 S. 2 ff., S. 1). Die Gutachter gaben als Anforderungen an eine Verweistätigkeit aus neurologischer Sicht variable Büroarbeiten an mit frei einteilbaren Arbeiten, die ein höheres Mass an visueller Kontrolle benötigen, und weniger visuell belastenden Arbeiten. Von neuropsychologischer Seite wurde die Tätigkeit bei der A.___ AG explizit als optimal angepasst angegeben. Der von neurologischer Seite geltenden Einschränkung, wonach mehrere Bildschirmlängen überschreitende Computerarbeiten auf ein Minimum zu beschränken sind (E. 3.2.2), kann, soweit ersichtlich, mit der aktuellen beruflichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Dies führt zur Einschätzung, dass es sich bei der Tätigkeit bei der A.___ AG um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 65 % gescheitert sei und sie in dieser Tätigkeit nur knapp 60 % arbeiten könne (Urk. 1 S. 5). Die nicht durch medizinische Befunde und Berichte belegten subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vermögen die Beurteilung durch die Gutachter der Medas B.___ nicht zu widerlegen. Entgegen ihren Ausführungen ist auch nicht erforderlich, dass die Gutachter explizit darauf hätten hinweisen müssen, dass das derzeit ausgeübte Arbeitspensum von 50 % ungenügend sei (Urk. 1 S. 5 unten). Dies ergibt sich bereits unzweideutig aus dem Gutachten der Medas B.___ und der ergänzenden Beurteilung der Gutachter vom 24. November 2024. Der Beschwerdeführerin ist in der aktuellen Tätigkeit aus medizinischer Sicht somit ein Arbeitspensum von 70 % zuzumuten.

    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Audit Assistant eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in der aktuellen Tätigkeit bei der A.___ und in einer Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.

4.4    Für die Bestimmung des Valideneinkommens sind die bezogen auf den Rentenbeginn per 1. August 2023 aktuellsten LSE-Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 150 V 67 E. 4.2). Es ist daher auf die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. August 2024 bereits veröffentlichte Tabelle LSE 2022 TA1_tirage_skill_level abzustellen, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht hinwies (Urk. 1 S. 4 unten). Nachdem sie über eine Ausbildung zur Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis verfügt (Urk. 7/341/4), ist gestützt auf Ziff. 64, 66 der erwähnten Tabelle (Finanzdienstleistungen) und ausgehend von Kompetenzniveau drei von einem statistischen Lohn für Frauen von Fr. 8'620.-- pro Monat auszugehen. Weiter ist für 2023 auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 Ziff. 64, 66) anstatt 42 Wochenstunden (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) und die Nominallohnentwicklung für 2023 gemäss Tabelle T 39 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023, 3/3) und den Index für Frauen abzustellen. Der von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung angegebenen Teuerung 2023 von 0.8 % (Urk. 6 S. 4 E. 4.3) kann folglich nicht gefolgt werden. Dies führt zu einem Einkommen von Fr. 109'747.-- (Fr. 8'620.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2'822 x 2'872). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 109'747.-- zu veranschlagen.

4.5    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2). Tut sie dies nicht, ist das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht ein statistischer Durchschnittslohn massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.2¸; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 8, 10).

    Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2022 bei der A.___ angestellt, wobei von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in der derzeitigen Tätigkeit ein tieferes Arbeitspensum von 50 % ausübt, sind die Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher auf den von der Beschwerdeführerin bei der A.___ mit einem Pensum von 50 % erzielten Verdienst abzustellen, der auf ein Pensum von 70 % hochzurechnen ist. Das Invalideneinkommen ist somit nicht anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.

    Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gab in der E-Mail vom 27. April 2023 für 2023 bei einem Arbeitspensum von 50 % einen Lohn von Fr. 49'600.-- an. Weiter bestand ein variabler Lohnanteil Verkauf von Fr. 2'052.--, der im April 2023 ausbezahlt worden war und den Zeitraum von Juni bis Dezember 2022 betrifft (Urk. 7/378 S. 2). Der variable Lohnanteil für sieben Monate ist auf zwölf Monate umzurechnen, womit sich ein zusätzlicher Lohnbestandteil von Fr. 3'518.-- (Fr. 2'052 : 7 x 12) und gesamthaft ein Einkommen von Fr. 53'118.- (Fr. 49'600.-- + Fr. 3'518) ergeben. Das Einkommen ist, wie erwähnt, auf ein Arbeitspensum von 70 % hochzurechnen, womit ein Einkommen von Fr. 74'365.- (Fr. 53'118.-- : 50 x 70) resultiert. Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 74'365.-- auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 109'747.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 74'365.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'382.--, was einem Invaliditätsgrad von 32 % entspricht. Nach dem durchgeführten Einkommensvergleich besteht kein Raum für eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 5 E. 4.6).

4.6    Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 32 % hat.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGe) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Der Beschwerdeführerin ist infolge ihres Obsiegens vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Swica Versicherungen AG vom 5. August 2024 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % besteht.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger