Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00148
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 10. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ist als Betriebsinformatiker bei der Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Meldeformular Zahnschaden wurde der AXA am 10. April 2024 angezeigt, dass der Versicherte am 21. März 2024 auf ein Steinchen im Kartoffelauflauf gebissen habe, wobei ein Zahn gebrochen sei (Urk. 12/A1). Die AXA holte weitere Informationen seitens des Versicherten ein und teilte mit Verfügung vom 8. Mai 2024 mit, dass kein Fremdkörper mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe identifiziert werden können, daher sei kein rechtsgenüglicher Nachweis für das Vorliegen eines Unfalls im Sinne der Rechtsprechung erbracht, womit kein Anspruch auf Leistungen bestehe (Urk. 12/A10). Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2024 Einsprache (Urk. 12/A13), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. September 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Die Kosten seien der AXA aufzuerlegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/A1-A14; Urk. 12/M1-3, sowie Zahnröntgenbild), worüber der Beschwerdeführer am 5. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass zu prüfen sei, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliege. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper seien unbestritten erfüllt, allerdings sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. In casu sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Zahnschaden auf die Einwirkung eines Fremdkörpers bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zurückzuführen sei. Es liege ein Fall von Beweislosigkeit vor, so dass die Leistungspflicht zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er auf ein Steinchen gebissen habe, habe dieses aber nicht als Beweismittel zur Verfügung stellen können, da er es geschluckt habe. Damit sei der verursachende äussere Faktor nicht klar identifizierbar, womit der Beweis, dass es sich dabei um einen Fremdkörper gehandelt habe, nicht überwiegend wahrscheinlich erbracht sei. Auch sei es entgegen den Vorbringen unwahrscheinlich, dass es sich um ein Steinchen gehandelt habe, da dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, hätte zerbrechen können. Ob der Zahn damit infolge eines Fremdkörpers abgebrochen sei, könne nicht überwiegend wahrscheinlich beantwortet werden und die Leistungspflicht sei zu verneinen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 7/1-2), dass er während des Essens eines Kartoffelauflaufs auf ein Steinchen gebissen habe, wobei ein Knacken zu spüren gewesen sei. Danach habe er ein sandiges Gefühl wahrgenommen. Dies habe zur Spaltung eines Zahnes bis zur Wurzel geführt. Da nicht sofort ein Schmerz zu spüren gewesen sei, habe er das Kaugut geschluckt. Kein Teil des Zahns sei abgebrochen. Der Zahn habe keine Vorschädigung gehabt und es sei nichts davon abgebrochen, sondern er sei gespalten. Dies brauche mehr Krafteinwirkung als das blosse Abbrechen eines Stücks. Zahnschmelz sei des Weiteren härter als ein Stein, entsprechend sei das Verfallen des Steinchens nicht unwahrscheinlich. Gemäss Rechtsprechung werde der Beweis des Fremdkörpers nur in den Fällen verlangt, in denen das Kaugut auch harte Bestandteile habe oder selbst hart sei. Beispiele hierfür seien Nusschokolade, ein Brot mit Samenkruste oder ein Totenbeinli. Ansonsten spiele es keine Rolle, wenn der Gegenstand nicht genau bezeichnet werden könne, denn ein harter Gegenstand gehöre nicht in einen Kartoffelauflauf. Entsprechend seien seine Anträge gut zu heissen und die Kosten seien zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin machte ergänzend geltend (Urk. 11), dass sich das Bundesgericht bereits einmal mit einem Zahnschaden infolge eines angeblich runtergeschluckten Steins im Kartofellgratin auseinandergesetzt habe. Dabei habe es die Rechtsprechung bestätigt, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genüge. Dies treffe auch dann zu, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt, der entsprechende Beweis aber nicht erbracht werden könne. Ein Steinchen im Kartoffelauflauf sei damit möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, womit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen sei. Ob dieses geeignet sei, einen Zahn zu spalten oder nicht, könne entsprechend offen bleiben (Urk. 11).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.3
2.3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.3.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3.3 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen). Dauert die schädigende Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
3. Im Formular «Zahnschäden gemäss KVG Befunde/Kostenvoranschlag» wurde durch die Z.___ AG festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf ein Steinchen im Kartoffelsalat gebissen habe. Es bestehe eine Zahnfraktur 46 bis weit subossal (Urk. 12/M1). Gemäss Honorarrechnung der Z.___ AG wurden im Zeitraum vom 22. März bis 30. Mai 2024 Leistungen im Wert von Fr. 799.35 erbracht (Urk. 12/M2).
4. Strittig und zu prüfen ist in casu, ob der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer gab an, dass er auf ein Steinchen im Kartoffelauflauf gebissen habe, wobei ein Zahn gebrochen sei. Das Steinchen sei zerbrochen und er habe es geschluckt (vgl. Urk. 12/A1; Urk. 12/A5, Urk. 1). In der Beschwerde vom 12. September 2024 führte er ergänzend aus, dass er auf ein Steinchen gebissen habe, dabei sei ein Knacken zu spüren gewesen. Danach habe er mit der Zunge ein sandiges Gefühl wahrgenommen, ähnlich wie manchmal beim Essen von Pilzen. Da nicht sofort ein heftiger Schmerz zu spüren gewesen sei, habe er das Kaugut geschluckt (Urk. 1).
4.2 Zu prüfen ist insbesondere, ob hier ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht. Dem Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherte biss beim Essen von Kartoffelgratin auf einen harten Gegenstand, wobei es einen Backenzahn spaltete. Das Bundesgericht führte aus, das erforderliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei zu verneinen, da der Versicherte den fraglichen Gegenstand geschluckt habe und seine Vermutung, dass es sich um ein Steinchen gehandelt habe, für sich allein nichts zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen vermöge. Damit seien mehrere Ursachen denkbar, von denen die eine als ungewöhnlich, die andere aber nicht als ungewöhnlich zu betrachten sei, womit Beweislosigkeit vorliege.
4.3 In casu macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf ein Steinchen gebissen, wobei ein Knacken zu spüren gewesen sei und danach sei ein sandiges Gefühl wahrnehmbar gewesen. Es habe nicht sofort ein heftiger Schmerz eingesetzt (Urk. 1).
Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass es sich um einen Fremdkörper im Sinne eines Steinchens gehandelt habe, reicht nicht aus zur zuverlässigen Beurteilung des Sachverhaltes. Wie sich ein Steinchen in einen Kartoffelauflauf verirrt haben könnte, bei dem die Kartoffeln gewaschen und überwiegend wahrscheinlich geschnitten worden sind, ist des Weiteren nur schwer vorstellbar. Allerdings sind durchaus andere harte Bestandteile denkbar, wie z.B. eine Käsekruste, ein schlecht gemahlenes Pfefferkorn, ein Stück abgebrochene Muskatnuss oder ähnliches. Entsprechend sind verschiedene Ursachen denkbar, von denen die eine als ungewöhnlich, die andere als nicht ungewöhnlich zu erachten ist. Damit liegt ein Fall von Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
4.4 Zusammenfassend ist ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen, der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova