Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00151


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 17. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war seit dem 1. Oktober 2011 als Hilfsarbeiter TCN bei der Y.___ AG in Birmenstorf angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 9. Dezember 2021 auf vereistem Boden beim Öffnen eines Schachtes ausrutschte und sich beim Sturz in den Schacht den linken Fuss verdrehte (vgl. Unfallmeldung vom 20. Dezember 2021, Urk. 6/6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 16. November 2022 (Urk. 6/91) lehnte diese eine Leistungspflicht die Schultern betreffend über den 30. November 2022 hinaus ab und hielt ausserdem fest, dass hinsichtlich der Beschwerden am linken Fuss keine weitere medizinische Behandlung mehr notwendig sei. Die bisher erbrachten Heilkosten und Taggeldleistungen stellte die Suva per 30. April 2023 ein (vgl. Schreiben vom 15. Dezember 2022, Urk. 6/104/1-2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk. 6/121) sprach die Suva dem Versicherten sodann eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.50 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 6/139) erhoben hatte, nahm die Suva diesen Entscheid mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 (Urk. 6/197) zurück, da der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei.

    Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 6/223) verneinte die Suva schliesslich eine Leistungspflicht für die beidseitigen Schulterbeschwerden, wogegen sie eine weiterhin bestehende Leistungspflicht hinsichtlich der Fussbeschwerden links anerkannte. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/250) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. August 2024 (Urk. 6/303/1-7 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 14. September 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Leistungspflicht hinsichtlich der beklagten beidseitigen Schulterbeschwerden damit, dass diese gestützt auf die beweiskräftige versicherungsinterne Beurteilung durch Prof. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ und nicht kausal auf das Ereignis vom 9. Dezember 2021 zurückzuführen seien. Es lägen keine hiervon abweichenden medizinischen Kausalitätsbeurteilungen vor (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide seit dem Unfallereignis an erheblichen Fuss- und Schulterbeschwerden. Trotz erfolgter Operation habe er weiterhin Beschwerden an der rechten Schulter. Er sei überzeugt, dass die Schulterbeschwerden durch diesen Unfall verursacht worden seien. Vor dem Unfall hätte er keine Beschwerden gehabt und es läge kein anderer plausibler Grund hierfür vor. Es seien ihm deshalb die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der beidseitigen Schulterproblematik zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Am 9. Dezember 2021 rutschte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 20. Dezember 2021 (Urk. 6/6) beim Öffnen eines Schachtes auf vereistem Boden aus und verdrehte sich beim Sturz in den Schacht den linken Fuss. Als Art der Verletzung wurde eine Verdrehung/Verstauchung des linken Mittelfusses (ohne Zehen) angegeben.

3.2    Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital A.___, wobei die Ärzte eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links diagnostizierten. Die Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere nur stark eingeschränkt möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Pickel einen Schachtdeckel geöffnet, sei dabei mit dem linken Fuss etwa 60 cm nach unten gefallen und habe sich diesen fraglich umgeknickt. Es erfolge eine symptomatische Therapie mit Ruhigstellung, Kühlung und bedarfsgerechter Analgesie sowie Stockentlastung. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 13. Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2021, Urk. 6/16/2-3 S. 1 f.).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 6/21/2-3) als Diagnose eine Lisfranc-Instabilität der Tarsometatarsalgelenke (TMT) I-III nach Fraktur (Fx) am 9. Dezember 2021 bei Lisfranc Fx Os cuboideum und Ruptur des Ligaments cuneiforme TMT I-III (S. 1 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei vom 13. Dezember 2021 bis 17. April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in 16 Wochen (S. 2 Ziff. 8-9). Die Fraktur sei im Spital A.___ verpasst worden. Die Röntgenbilder seien normal gewesen. Erst anlässlich eines am 10. Januar 2022 erfolgten MRI sei die Diagnose ersichtlich gewesen. Seither finde eine spezialärztliche Betreuung im Spital C.___ statt (S. 2 Ziff. 10).

3.4    Ein am 6. April 2022 erfolgtes MRI der linken Schulter ergab eine partielle transmurale Ruptur im dorsalen Anteil der Sehne des Musculus supraspinatus, ein kleines Ödem am Tuberculum majus, einen kleinen intratendinösen Riss im kranialen Anteil des Musculus infraspinatus sowie eine schwere AC-Gelenksarthrose mit Hinweisen auf ein subakromiales Impingement und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Eine Fraktur zeigte sich nicht und es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für Läsionen des Nervus axillaris im Untersuchungsvolumen. Als Indikation für das MRI wurde unter anderem ein Status nach komplexem Sturz in ein Loch auf der Baustelle mit Mittelfussfraktur links und Prellung der linken Schulter angegeben (vgl. Bericht vom 6. April 2022, Urk. 6/60/2-3 S. 1 f.).

3.5    Am 25. Mai 2022 erfolgte im Spital C.___ am linken Fuss des Beschwerdeführers eine Arthrodese TMT I-III. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2022 entlassen worden (vgl. Austrittsbericht vom 28. Mai 2022, Urk. 6/49/1-2 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 1. Juni 2022, Urk. 6/41/1-2).

3.6    Das am 9. September 2022 im Spital C.___ durchgeführte MRI der rechten Schulter sowie die ebenfalls erfolgte Schulterarthrographie rechts ergaben eine totale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne am Fusspunkt ohne Retraktion bei in erster Linie vorbestehender Tendinopathie, eine Degeneration des bicipitolateralen Komplexes ohne abgrenzbaren Riss sowie eine Degeneration im ACGelenk. Ein Hinweis für eine Bursitis liess sich nicht erkennen. Als Indikation für die erfolgten Untersuchungen wurde unter anderem ein Status nach komplexem Sturz in ein Loch auf der Baustelle mit Fussfraktur links und beidseitiger Prellung der Schultern angegeben (vgl. Bericht vom 9. September 2022, Urk. 6/137 S. 1 f.).

3.7    Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 6/76) transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschetten beidseits nach am 9. Dezember 2021 erlittenem Unfall mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits und beidseitigem subakromialem Impingement, links grösser als rechts. Ausserdem nannte sie mehrere Nebendiagnosen. Der Beschwerdeführer beklage seit dem im Dezember 2021 erlittenen Sturz persistierende Schulterschmerzen. Er habe jedoch zunächst seinen Fuss behandeln lassen. Nach erfolgter Operation möchte er nun die Schulterproblematik angehen (S. 1). Es zeige sich magnetresonanztomographisch eine beidseitige transmurale kleine Ruptur der posterosuperioren Manschette. Klinisch zeige sich eine gute Kraft, jedoch eine deutliche Bursitis subacromialis sowie ACGelenkspathologie beidseits. Es erfolge eine intensive Physiotherapie. Bei ausbleibender Verbesserung werde die operative Therapie besprochen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Fusses noch bis Dezember 2022 arbeitsunfähig geschrieben (S. 2).

3.8    Mit Bericht vom 23. Oktober 2022 (Urk. 6/78) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschetten beidseits nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:

- traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits

- subakromialem Impingement beidseits, links grösser als rechts

- Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Fx vom 9. Dezember 2021 mit/bei:

- Status nach Gips für sechs Wochen

- Arthrodese TMT I-III Fuss links am 25. Mai 2022

    Trotz erfolgter Arthrodese habe am linken Fuss keine Schmerzfreiheit erzielt werden können. Der Beschwerdeführer hinke und laufe an einem Stock. Der Fuss sei im Alltag zu wenig belastbar. Hinsichtlich der Schultern bestehe eine beidseitige rechtsbetonte Bewegungs- und Belastungseinschränkung. Die Prognose scheine ungünstig. Es werde wahrscheinlich zu einer Invalidität führen (S. 1 Ziff. 2).

3.9    Am 1. November 2022 erfolgte eine versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/83). Dieser kam zum Schluss, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers schon vor dem Unfallereignis beeinträchtigt gewesen sei. Nebst systemischen Beeinträchtigungen bestehe an der rechten Schulter ein Vorzustand im Sinne einer totalen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne am Fusspunkt ohne Retraktion und einer Degeneration des bicipitolateralen Komplexes, jedoch ohne abgrenzbaren Riss und einer Degeneration im AC-Gelenk. Auch an der linken Schulter bestehe ein Vorzustand. So würden sich eine partielle transmurale Ruptur im dorsalen Anteil der Sehne des Musculus supraspinatus, ein Ödem am Tuberculum majus, ein intratendinöser Riss im kranialen Anteil des Musculus infraspinatus sowie eine ACGelenksarthrose mit Hinweisen auf ein subakromiales Impingement und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea zeigen. Das Unfallereignis habe nicht zu strukturellen Läsionen geführt. Anhand der Bildgebung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Nach vier bis sechs Wochen seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fusses nicht mehr vollzeitig zumutbar. Der Endzustand sei per 25. November 2022 zu erwarten. Danach seien keine weiteren Behandlungen in Bezug auf den Fuss indiziert (S. 1 ff.).

3.10    Eine weitere versicherungsinterne Beurteilung durch Suva-Arzt Dr. E.___ erfolgte am 9. Dezember 2022 (Urk. 6/98). Dabei hielt er fest, dass seit der Operation am linken Fuss sechs Monate vergangen seien. Die Arthrodese sei stabil verheilt und es habe bereits im August 2022 ein fortschreitender knöcherner Durchbau objektiviert werden können. Die weiterhin geklagten Fussbeschwerden seien läsional üblich und entsprächen den Beschwerden bei Status nach Teilarthrodese des Lisfranc-Gelenks und bestünden in bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen. Von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Insbesondere sei keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich. Der versicherungsmedizinische Endzustand sei erreicht. Es liege ein stabiler medizinischer Zustand vor. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände vollzeitig zumutbar (S. 9).

3.11    Dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. Februar 2023 (Urk. 6/239) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:

- traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits

- subacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links

- Arthrodese TMT I-III linker Fuss am 25. Mai 2022 bei Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Lisfranc-Verletzung im Dezember 2021

- koronare Eingefässkrankheit

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- gastroesophageale Refluxkrankheit

- Kreatininkinaseerhöhung, Differentialdiagnose (DD): bei muskulärer Belastung, subklinische Myopathie

- retrosternales Engegefühl, am ehesten muskuloskelettal, DD: Reflux

    Sie habe den Beschwerdeführer erstmalig am 15. September 2022 seitens der Schulterproblematik untersucht. Der Fokus habe zuvor auf der Fussverletzung gelegen. Die MRI-Untersuchungen hätten transmurale Rupturen der posterosuperioren Rotatorenmanschette, rechts mehr als links, gezeigt. Die in beiden Fällen sehr gute Muskelqualität mit negativen Tangentezeichen spreche eher für eine frische anstatt chronische Läsion. Da der Beschwerdeführer vorgängig keinerlei Schulterbeschwerden beklagt habe, sei das Unfallereignis wahrscheinlich zu einem grossen Teil für diese Läsionen verantwortlich. Dies auch im Falle einer bereits fraglich vorbestehenden Tendinopathie. Entsprechend sei von einer traumatischen Genese auszugehen. Die Schulterproblematik habe unter Physiotherapie einen erfreulichen Verlauf gezeigt. Die Beweglichkeit habe sich gebessert, jedoch sei die Kraft schmerzbedingt noch eingeschränkt. Eine operative Refixation der Rotatorenmanschette werde empfohlen. Der Beschwerdeführer möchte damit noch zuwarten. Patienten mit vergleichbaren Verletzungen der Rotatorenmanschette seien erfahrungsgemäss in der körperlich schweren Tätigkeit auf dem Bau häufig nicht mehr integrierbar. Der Verlauf sei noch nicht abschliessend beurteilbar und eine operative Therapie noch nicht ausgeschlossen. Aktuell seien in Bezug auf die Schultern körperlich leichte Tätigkeiten auf Bauch- und Brusthöhe wahrscheinlich gut möglich. Das Heben schwerer Lasten sowie repetitive Bewegungen der Schulter mit nur leichter Belastung und Überkopftätigkeiten seien wahrscheinlich nicht möglich. Zur abschliessenden Beurteilung werde ein Arbeitsplatzassessment bezüglich angepasster Tätigkeiten sowie ein detailliertes Belastungsprofil beider Schultern empfohlen, beispielsweise im Rahmen einer Begutachtung (S. 1 f.).

3.12    Mit Bericht vom 23. März 2023 (Urk. 6/152) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:

- traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits

- subacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links

- Fuss links: tarsometatarsale Arthrodese I bis III am 25. Mai 2022 bei Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Lisfranc-Verletzung im Dezember 2021

    Die arthroskopische Refixation der Rotatorenmanschette werde empfohlen. Dies zunächst auf der beschwerdeführenden rechten Seite bei grösserem Riss. Die Operation sei am 30. Mai 2023 geplant. Sechs bis neun Monate danach sei mit einem einigermassen zufriedenstellenden Ergebnis zu rechnen (S. 2).

3.13    Eine am 17. Mai 2023 erfolgte MRI-Arthrographie der rechten Schulter sowie ein MRI der oberen Thoraxapertur zeigten eine unveränderte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah ohne Retraktion bei subakromialem Impingement und gut erhaltenem Muskelbauch. Ausserdem zeigte sich eine vorbestehende Tendinose der langen Bizepssehne sowie eine AC-Arthrose und ein subkutanes Lipom dorsal der Spina scapulae rechts ohne Anhalt für eine Entartung (vgl. Bericht vom 17. Mai 2023, Urk. 6/177 S. 2).

3.14    Am 30. Mai 2023 erfolgte im Spital C.___ unter anderem eine Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, Resektion Rotatorenintervall, subacromialem Débridement mit anterolateraler Acromioplastik und Resektion CA Ligament, Refixation Subscapularis und Supra-/Infraspinatus. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sich unter Analgesie rasch beschwerdearm gezeigt und habe unter physiotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert werden können. Er sei am 2. Juni 2023 entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für sechs Wochen bis zur nächsten Kontrolle ausgestellt worden und sei voraussichtlich für mindestens neun Monate notwendig (vgl. Austrittsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 6/168 S. 2 f.; vgl. auch Operationsbericht vom 30. Mai 2023, Urk. 6/238 S. 1).

3.15    Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital C.___, nannte mit Bericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 6/185/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022 mit/bei:

- Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Lisfranc-Verletzung im Dezember 2021

- weiterhin Zeichen einer unvollständigen ossären Durchbauung, keiner sekundären Dislokation, bekanntem Materialbruch der 3. Schraube von proximal im Os metatarsale I, keinen Lockerungszeichen oder neu abgrenzbarem Materialbruch, vorbestehend zum Teil intraartikulär reichenden Schraubenspitzen (CT linker Fuss, 11. April 2023)

- Fussfehlstatik und muskulärer Insuffizienz mit Pronationstendenz im unteren Sprunggelenk (USG), Zeichen der Fasziitis plantaris und myofaszialen Befunden Fuss und linker Unterschenkel (klinisch, 13. Juni 2023)

- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 mit/bei:

- traumatisierter AC-Gelenksarthrose beidseits

- subacromialem Impingement beidseits, rechts mehr als links

- kleinem Lipom Spina scapulae rechts

- arterielle Hypertonie

    Es könnten Schmerzen im Bereich der angrenzenden Gelenke an die Arthrodese provoziert werden. Es fänden sich deutliche myofasziale Befunde und eine Metatarsalgie bei Fussfehlstatik beziehungsweise unzureichender muskulärer Stabilisierung. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie verordnet worden (S. 2).

3.16    Dem Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 24. August 2023 (Urk. 6/183/1-2) sind folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 bei Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Mai 2023

- komplexes chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022

    Es zeige sich drei Monate postoperativ ein regelrechter klinisch-radiologischer Verlauf. Die Schulterbeweglichkeit habe sich deutlich gebessert. Die Ruhigstellung in der Mitellaschlinge könne beendet werden und es erfolge nun ein schrittweiser Bewegungs- und Kraftaufbau mittels Physiotherapie. Der Beschwerdeführer möchte mit der Versorgung der linken Schulter noch zuwarten. Aktuell sei er weiterhin bis zum 31. Oktober 2023 vollständig arbeitsunfähig (S. 2).

3.17    Mit Bericht vom 26. Oktober 2023 (Urk. 6/189) bestätigten die Ärzte des Spitals C.___ die bisher gestellten Diagnosen und informierten über die klinische Verlaufskontrolle fünf Monate postoperativ (S. 1). Es habe sich wieder eine leichte Beschwerdeverbesserung im Vergleich zur letzten Kontrolle gezeigt. Insbesondere die Funktionalität sei im Vergleich zu vor der Operation deutlich verbessert. Aktuell stünden für den Beschwerdeführer nun die Fussbeschwerden im Vordergrund. In zwei Monaten erfolge eine klinische Verlaufskontrolle. Bis dahin werde das Arbeitsunfähigkeitszeugnis verlängert (S. 2).

3.18    Dem Bericht von med. pract. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital C.___, vom 17. November 2023 (Urk. 6/193) ist zu entnehmen, dass sich im durchgeführten SPECT/CT keine Konsolidierung der Arthrodesen TMT I-III zeige. Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen unter dem Metatarsale I-Köpfchen. Aufgrund des langen Leidensweges werde eine second opinion in der Klinik H.___ eingeholt. Bei Nicht-Fusionierung der Arthrodese müsse gegebenenfalls eine Reoperation erfolgen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik jedoch wahrscheinlich nicht vollständig entlasten könne (S. 2).

3.19    Am 13. Dezember 2023 erfolgte eine versicherungsinterne Beurteilung durch Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 6/195). Dabei nannte er die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 13):

- Fuss links: nicht durchgeheilte tarsometatarsale Arthrodese I bis III am 25. Mai 2022 mit/bei:

- Lisfranc-Instabilität TMT I bis III nach Lisfranc-Verletzung am 9. Dezember 2021

- in schmerztherapeutischer Behandlung

- transmurale Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, Partialruptur Subscapularis rechts

- kleines Lipom Spina scapulae rechts

- koronare Eingefässerkrankung, Erstdiagnose (ED) 2016

- hypertensive Herzkrankheit, ED Mai 2023

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Adipositas

    Der Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 2021 (richtig: 9. Dezember 2021) bei der Arbeit ausgerutscht und mit dem linken Fuss etwa 60 cm nach unten in einen Schacht gefallen, wobei er sich eine Lisfranc-Luxationsfraktur links zugezogen habe. Nach primär konservativer Therapie sei infolge der chronischen Lisfranc-Instabilität am 25. Mai 2022 eine Lisfranc-Arthrodese (TMT I-III Arthrodese) links durchgeführt worden. Der knapp sechs Monate postoperativ von Versicherungsarzt Dr. E.___ festgehaltene fortschreitende knöcherne Durchbau basiere wahrscheinlich auf den konventionellen Röntgenaufnahmen vom 18. August 2022. Das drei Tage zuvor durchgeführte CT zeige allerdings eindeutig eine noch ausgebliebene Heilung der Arthrodese, womit die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden nachvollziehbar und nicht als «läsional üblich» zu bewerten seien. Den Gelenkspalt erkenne man auch in den neusten Aufnahmen vom 11. April 2023. Dies bedeute, dass die Arthrodese zu diesem Zeitpunkt nicht knöchern durchbauen sei. Sowohl der vorbeurteilende Versicherungsmediziner als auch der behandelnde Chirurg würden sich auf das konventionell-radiologische Röntgenbild verlassen, welches eine sichere Beurteilung der Lisfranc-Arthrodese nicht zulasse. Die Behandlung des Fusses könne seines Erachtens nicht abgeschlossen werden und es bedürfe einer erneuten Abklärung mittels CT und einer allfälligen Re-Arthrodese (S. 14 ff.).

    Hinsichtlich der Schulterproblematik könne dagegen der durch Dr. E.___ am 1. November 2022 erfolgten versicherungsinternen Beurteilung gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstuntersuchung am Unfalltag keine Schulterbeschwerden beklagt. Der Unfallmechanismus sei ebenfalls untypisch für eine Rotatorenmanschettenläsion. Erstmals am 6. April 2022, mithin fast vier Monate nach dem Unfallereignis, werde bei der Indikation zum ArthroKernspintomogramm der linken Schulter eine Prellung im Rahmen des am 9. Dezember 2021 erfolgten Unfalles erwähnt. Akute Rotatorenmanschetten-Rupturen würden unmittelbar zu starken Schmerzen und zu einem Funktionsausfall führen. Im Erstbefund sei dies nicht beschrieben worden. Am 20. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Case Manager erwähnt, dass es im Rahmen des Unfalls ebenfalls zu einer Verdrehung an der linken Schulter gekommen sei. Die rechte Schulter werde sodann erstmals am 9. September 2022 ins Spiel gebracht. So werde bei der Indikation zum Arthro-Kernspintomogramm nun eine beidseitige Schulterprellung anlässlich des Baustellenunfalles vom 9. Dezember 2021 erwähnt. Über die Beschwerden an der rechten Schulter habe der Beschwerdeführer den Case Manager in einer am 13. Oktober 2022 erfolgten Besprechung informiert. Dabei habe er angegeben, dass er nicht mehr genau wisse, wie er sich diese beim Sturz verletzt habe, doch vermute er, dass ursächlich das «Aufstützen/Abfangen» gewesen sei. Nach dem Unfall habe er Schmerzen an beiden Schultern verspürt, jedoch stärker auf der linken Seite, weshalb zuerst nur diese abgeklärt worden sei. Eine Verknüpfung mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2021 sei seines Erachtens allerdings nicht nachvollziehbar. Vielmehr würden die Beschwerden zu der eher schweren beruflichen Tätigkeit auf dem Bau passen. Eine eindeutige Unterscheidung zwischen traumatischer respektive degenerativer Genese sei in der Bildgebung vier und zehn Monate danach nicht mehr möglich. Die Beurteilung habe daher aufgrund der initialen Anamnese, des Unfallmechanismus, der Befunde und des Verhaltens in der Frühphase nach dem Unfallereignis zu erfolgen. Die Schulterbeschwerden seien seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine degenerative Genese zurückzuführen (S. 18 ff.).

    In Beantwortung der gestellten Fragen hielt Prof. Z.___ abschliessend fest, dass die Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine degenerative Genese zurückzuführen seien und nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2021 stünden. Hinsichtlich des linken Fusses könne nicht an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden. Aufgrund der erfolgten CT-Untersuchungen sei die Arthrodese am 11. April 2023 nicht durchgeheilt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die aktuell beklagten Beschwerden im Bereich des linken Fusses auf ein Ausbleiben des knöchernen Durchbaus und somit auf eine persistierende Instabilität zurückzuführen seien. Der Fall könne deshalb nicht abgeschlossen werden. Eine Schätzung des Integritätsschadens sei somit noch nicht angezeigt. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund der nicht verheilten Arthrodese in seinem angestammten Beruf nicht arbeitsfähig (S. 21).

3.20    Mit Bericht vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/209/2-4) nannten die Ärzte der Klinik H.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- Nonunion bei Status nach Arthrodese TMT I-III am 25. Mai 2022 mit/bei:

- Lisfranc-Instabilität TMT I-III nach Lisfranc-Verletzung im Dezember 2021

- CT linker Fuss (11. April 2023) und Spect CT (16. November 2023): weiterhin Zeichen einer unvollständigen ossären Durchbauung, keine sekundäre Dislokation. Materialbruch der 2. Schraube von distal im Os Metatarsale I und zwei Schrauben im Os Cuneiforme laterale

- transmurale Rupturen posteriosuperiore Rotatorenmanschette beidseits, rechts mehr als links, nach Unfall vom 9. Dezember 2021 bei Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Mai 2023

    Der Beschwerdeführer sei mit der Frage nach einer second opinion zugewiesen worden (S. 1). Es würden sich eine fehlende Durchbauung der TMT I- bis IIIArthrodesen sowie mehrere Schraubenbrüche zeigen. Daher werde die Revision mit Sampling und gegebenenfalls Spongiosaanlagerung empfohlen. Das operative Vorgehen sei für den 16. Februar 2024 geplant (S. 2).

3.21    Am 16. Februar 2024 erfolgte in der Klinik H.___ eine Osteosynthesematerialentfernung, ein Sampling, eine Anfrischung Pseudoarthrose, eine Anlagerung ipsilaterale Tibiaspongiose und eine Re-Arthrodese links. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Am zweiten postoperativen Tag sei ein Unterschenkelgehgips angefertigt worden. Der Beschwerdeführer sei am 22. Februar 2024 entlassen worden. Er sei vom 16. Februar bis 29. März 2024 vollständig arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht vom 22. Februar 2024, Urk. 6/260/2-4 S. 1 ff.; vgl. auch Operationsbericht vom 16. Februar 2024, Urk. 6/256/2-3 S. 1).

3.22    Mit Bericht vom 4. März 2024 (Urk. 6/270/1-3) informierten die Ärzte des Spitals C.___ bezüglich der rechten Schulter über einen zunehmend regelrechten Verlauf. Das durchgeführte MRI der linken Schulter zeige eine Regredienz der Partialruptur der Infraspinatussehne. Aufgrund der stattgehabten Operation am rechten Fuss und der eingeschränkten Mobilisation sei vorerst von einer operativen Versorgung der linken Schulter abzusehen. Aktuell werde eine subacromiale Infiltration linksseitig empfohlen, wobei der Beschwerdeführer derzeit von einer solchen absehe. Eine erneute klinische Verlaufskontrolle erfolge in drei Monaten. Die Fortführung der Physiotherapie werde empfohlen (S. 2).

3.23    Die Ärzte der Klinik H.___ informierten mit Bericht vom 23. Mai 2024 (Urk. 6/281/2-3) über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ nach erfolgter Re-Arthrodese TMT I-III, wonach noch relevante Restbeschwerden bestünden. Konventionell-radiologisch zeige sich eine regelrechte Lage des Osteosynthesematerials. Die nächste Verlaufskontrolle erfolge in sechs Wochen. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis werde bis dahin verlängert (S. 1 f.).

3.24    Mit Bericht vom 4. Juli 2024 (Urk. 6/295/2-3) informierten die Ärzte der Klinik H.___ über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle fünf Monate postoperativ, wonach sich eine noch bestehende Schmerzsymptomatik zeige. Die Situation sei gemäss dem Beschwerdeführer dennoch viel besser als präoperativ. Aktuell bestehe keine Limite bezüglich der Mobilisation. Eine Vollbelastung könne erfolgen. Die Physiotherapie sei weiterzuführen. Eine Nachkontrolle sei in drei Monaten geplant (S. 2).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die strittige Unfallkausalität der beidseitigen Schulterproblematik des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. In Bezug auf die linksseitigen Fussbeschwerden anerkannte die Beschwerdegegnerin dagegen die weitere Übernahme der entsprechenden Behandlungskosten und stellte fest, dass der Abschluss der medizinischen Behandlung zu früh erfolgt sei (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2023, Urk. 6/197; Verfügung vom 18. Januar 2024, Urk. 6/223).

4.2    Anhand der zum Unfallereignis zeitnahen Unterlagen ergeben sich keinerlei konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes in den Schacht mit den Schultern aufgeprallt wäre und dadurch eine Schulterverletzung erlitten hätte. In der Unfallmeldung wird sowohl beim beschriebenen Unfallhergang als auch beim betroffenen Körperteil einzig eine Beteiligung des linken Fusses erwähnt (vgl. Urk. 6/6). Auch in dem durch die Ärzte des Spitals A.___ erstellten Bericht vom 21. Dezember 2021 über die unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte Notfallkonsultation lässt sich nichts Gegenteiliges erkennen. So wird in der Anamneseerhebung festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Pickel einen Schachtdeckel aufgemacht, dabei mit dem linken Fuss etwa 60 cm nach unten gefallen und sich diesen fraglich umgeknickt habe. Eine Beteiligung der Schultern wird nicht erwähnt. Auch erfolgten einzig bildgebende und klinische Untersuchungen hinsichtlich des linken Fusses. Ein Befund betreffend die Schultern wurde nicht erhoben (vgl. Urk. 6/16/2-3 S. 1 f.). Dem durch Dr. B.___ am 5. April 2022 erstellten Bericht sind ebenfalls weder den vom Beschwerdeführer geschilderten Angaben zum Unfallhergang noch der Befunderhebung Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Schultern zu entnehmen (vgl. Urk. 6/21/2-3 S. 1 f.).

    Erstmals am 6. April 2022 und damit vier Monate nach dem Unfallereignis wurde bei der Indikation zu einem MRI der linken Schulter eine Prellung genau dieser Schulter bei einem komplexen Sturz in ein Loch auf der Baustelle angegeben (vgl. Urk. 6/60/2-3 S. 1). Anlässlich einer am 20. Juni 2022 erfolgten Besprechung zwischen dem Case Manager der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer erwähnte dieser sodann, dass es nebst der Verdrehung des linken Fusses auch zu einer Verdrehung an der linken Schulter (nach hinten/oben, allenfalls sogar vorher zu einem Direktanprall an der Kante, da alles sehr schnell gegangen sei) gekommen sei (vgl. Urk. 6/52 S. 1). Dass anlässlich des Unfallereignisses nebst der linken Schulter auch die rechte Schulter geprellt worden sei, wird schliesslich erstmals bei der Indikation zu einem am 9. September 2022 erfolgten MRI der rechten Schulter erwähnt und damit neun Monate nach dem Unfallereignis (vgl. Urk. 6/137 S. 1). Anlässlich einer am 13. Oktober 2022 erfolgten Besprechung mit dem Case Manager gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass er nicht mehr wisse, wie er sich die rechte Schulter beim Sturz verletzt habe. Er vermute, dass das «Aufstützen/Abfangen» die Ursache sei (vgl. Urk. 6/70 S. 1). Eine ausführliche klinische Untersuchung der Schultern des Beschwerdeführers erfolgte nach Lage der Akten erstmals Mitte September 2022 durch Dr. D.___ und damit neun Monate nach dem Unfallereignis (vgl. Urk. 6/76 S. 1 f.; Urk. 6/239 S. 1).

4.3    Gestützt auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden versicherungsinternen Beurteilungen durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.9) und Prof. Z.___ (vorstehend E. 3.19) ist das Unfallereignis vom 9. Dezember 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers. Darauf ist abzustellen. Den Beurteilungen durch Dr. E.___ und Prof. Z.___ schadet nicht, dass diese den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4).

    Wesentlich dabei ist, dass in den zeitnahen Unterlagen zum Unfallereignis – wie zuvor erwähnt (vorstehend E. 4.2) – weder Schulterschmerzen beklagt wurden noch ein schulterspezifischer Befund – etwa eine eingeschränkte Beweglichkeit – erhoben wurde. Gemäss Prof. Z.___ würden akute RotatorenmanschettenRupturen unmittelbar zu starken Schmerzen und zu einem Funktionsausfall führen (vgl. Urk. 6/195 S. 19). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine sofortige erhebliche Funktionseinbusse das typische Merkmal für den Nachweis einer traumatischen Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3). Ein solcher unmittelbarer Funktionsausfall wird in den medizinischen Berichten allerdings gerade nicht beschrieben, wird ein klinischer Befund hinsichtlich der Schultern denn auch erstmals neun Monate nach dem Unfallereignis erhoben. Zeitnah zum Unfallereignis wurden auch keine Prellmarken oder Hämatome festgestellt, welche auf einen heftigen Anprall hinweisen würden. Folgen von Prellungen und Zerrungen wären gemäss Dr. E.___ denn auch im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs nach vier bis spätestens sechs Wochen folgenlos verheilt (vgl. Urk. 6/83 S. 2). Der Unfallmechanismus – wobei ein Schulteraufprall erst viel später geltend gemacht wurde und vom Beschwerdeführer auch nicht detailliert beschrieben werden konnte - ist gemäss Prof. Z.___ ebenfalls untypisch für eine Rotatorenmanschettenläsion (vgl. diesbezüglich die Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.5, 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4 und 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3 zur medizinischen Literatur).

4.4    Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser versicherungsinternen Beurteilungen bestehen nicht. Soweit die behandelnden Ärzte von transmuralen Rupturen posterosuperiore Rotatorenmanschetten beidseits nach am 9. Dezember 2021 erlittenem Unfall sprechen (vgl. Urk. 6/76 S. 1; Urk. 6/78 S. 1; Urk. 6/183/1-2 S. 1; Urk. 6/185/1-2 S. 1; Urk. 6/209/2-4 S. 1), so kann dies nicht eindeutig die Kausalitätsfrage betreffend interpretiert werden, sondern ist lediglich auf die zeitliche Reihenfolge bezogen zu verstehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3 betreffend «posttraumatisch»). Einzig Dr. D.___ äusserte sich explizit zur Kausalitätsfrage und kam zum Schluss, dass die sehr gute Muskelqualität mit negativen Tangentezeichen in beiden Fällen eher für eine frische anstatt chronische Läsion spreche. Da der Beschwerdeführer vorgängig keinerlei Schulterbeschwerden beklagt habe, sei das Unfallereignis wahrscheinlich zu einem grossen Teil für diese Läsionen verantwortlich (Urk. 6/239 S. 2). Damit folgt sie – ebenso wie der Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 1 S. 2) – der Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Gesamthaft besteht somit kein Anlass, an den überzeugenden versicherungsinternen Beurteilungen zu zweifeln. Davon ausgehend war die Beschwerdegegnerin befugt, eine Leistungspflicht zu verneinen. Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.

4.5    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die geltend gemachten beidseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom 9. Dezember 2021 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine diesbezüglich weitere Leistungspflicht verneinte.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans