Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2024.00152
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. Oktober 2025
in Sachen
X.___ AG, Bauunternehmung
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meier
Bachmann Rechtsanwälte AG
Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladener
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG, Bauunternehmung, ist bei der der Suva als versicherter Betrieb erfasst und für ihre Mitarbeitenden prämienpflichtig. Als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin ist sie zudem bei der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband angeschlossen. Deren Revisor führte vom 4. bis 6. Dezember 2023 bei der X.___ AG, Bauunternehmung, bezüglich der Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 eine Arbeitgeberkontrolle durch, wobei er auch für die Suva eine Betriebsrevision vornahm (Urk. 9/180 S. 1, Urk. 16/5). In seinem Revisionsrapport vom 6. Dezember 2023 hielt er fest, dass auf den Y.___ im geprüften Zeitraum ausgerichteten Löhnen (Fr. 115'275.-- [2019], Fr. 125'581.-- [2020], Fr. 126'942.-- [2021], Fr. 128'286 [2022]) Unfallversicherungsprämien zu bezahlen seien. Zu Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die X.___ AG, Bauunternehmung, Y.___ zu Unrecht als Selbständigerwerbenden behandelt habe. Weil er von deren Betriebsorganisation abhängig sei, sei er vielmehr als unselbständiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Urk. 9/176 S. 7, S. 9). Gestützt darauf stellte die Suva der X.___ AG, Bauunternehmung, am 27. Dezember 2023 aufgrund der Aufrechnung der Fremdarbeiten von Y.___ ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung (Urk. 9/178 S. 1). Dagegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Einsprache (Urk. 9/183). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. August 2024 festzustellen, dass Y.___ in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als unselbständig Erwerbstätiger für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-204, Urk. 10/1-5).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11), welcher mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Stellung nahm (Urk. 13) und sich der Argumentation der Beschwerdeführerin anschloss (Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 14).
2.4 Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, (nachfolgend: SVA) zum Prozess beigeladen (Urk. 15 S. 5). Das Gericht zog mit derselben Verfügung Akten aus dem ebenfalls das Beitragsstatut des Beigeladenen 1 betreffenden Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband bei und es stellte diese Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu (Urk. 15 S. 5).
2.5 Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Urk. 17) auf eine Vernehmlassung. Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 18. Juli 2024 betreffend Beitragsstatut des Beigeladenen 1 mit dem heute im Verfahren AB.2024.00060 ergangenen Urteil abgewiesen hat.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2024 im Wesentlichen fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen 1 auf einer der Beschwerdeführerin zuordenbaren Baustelle und nicht in einer eigenen Arbeitsstätte ausgeführt werde. Der Beigeladene 1 müsse das Material nicht selber beschaffen und auch sonst keine erheblichen Investitionen tätigen (Urk. 2 S. 4). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 in den Jahren 2019 bis 2022 von der Beschwerdeführerin jedes Jahr eine Entschädigung erhalten habe. Sie habe dem Beigeladenen 1 jedes Jahr mehr als Fr. 115'000.-- ausbezahlt. Daraus sei zu schliessen, dass der Beigeladene 1 in einem wesentlichen Ausmass für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und dadurch in wirtschaftlicher Hinsicht von dieser abhängig gewesen sei, wie dies für Unselbständigerwerbende typisch sei. Bei solch hohen Entschädigungen sei weiter davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 keine regelmässigen und erheblichen Arbeiten für andere Direktkunden ausgeführt habe, zumal sich auch aus den Akten keine solche Hinweise ergeben würden (Urk. 2 S. 5). Es möge sein, dass der Beigeladene 1 mit gewissen arbeitsorganisatorischen Freiheiten gearbeitet habe. Dies sei rechtsprechungsgemäss aber nicht entscheidend. In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen würden. Der Beigeladene gelte folglich für die Tätigkeiten, die er in den Jahren 2019 bis 2022 für die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, als Unselbständigerwerbender (Urk. 2 S. 6).
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk. 1 S. 6). Vor der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens Günther Strasser gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk. 1 S. 4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1, welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk. 1 S. 5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtungen wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr anzunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk. 1 S. 5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk. 1 S. 5). Der Beigeladene 1 habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalungen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunternehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk. 1 S. 3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen, und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichterstattung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusammenhang mit einem Auftrag (Urk. 1 S. 5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Vergütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berücksichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 12). Bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert sei (Urk. 1 S. 5). Es dürfe sodann nicht unbesehen bleiben, dass der Beigeladene 1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäftsadresse führe (Urk. 1 S. 6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk. 1 S. 6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmenlogo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk. 1 S. 6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungsgeräte oder Bohrhammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerdeführerin oder deren Infrastrukturen am Firmensitz oder auf der Baustelle angewiesen (Urk. 1 S. 6). Der Beigeladene 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge verbunden sei. Er habe hierfür die Haftpflichtversicherung für Selbständigerwerbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollendeter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Verrechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüge zudem über eine eigene Unfall-, Kranken- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk. 1 S. 8). Aus dem hiervor Ausgeführten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätigkeit entstehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr. 15'000.-- bis Fr. 30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk. 1 S. 7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzelunternehmens somit allein (Urk. 1 S. 8). Demnach seien die beiden rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Voraussetzungen der fehlenden wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 1 S. 9). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei (Urk. 1 S. 9).
1.3 Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber, welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zufrieden sei. Er organisiere sich vollständig selber. Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus (Urk. 13 S. 1). Es könne doch nicht sein, dass er seinen Status als Selbständigerwerbender ein paar Jahre vor der Pensionierung verliere, nur weil er in den letzten Jahren viel von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei (Urk. 13 S. 1).
1.4 Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigeladenen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022.
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2.2 Gemäss Randziffer (Rz.) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende.
Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist (Rz. 4023-4025 WML).
Gemäss Rz. 4024 WML liegt eine Betriebsorganisation vor, wenn:
- eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder
- bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder
- das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Inneneinrichtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder
- in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.
Gemäss Rz. 4026 WML können die Auftragsbewerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung (Art. 376 des Obligationenrechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein.
Alsdann können laut Rz. 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein:
- der Eintrag im Handelsregister;
- der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages;
- der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Betriebshaftpflicht;
- die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden;
- die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen
- sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefonbuch und dergleichen.
2.2.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
3.
3.1 Mit dem heute gefällten Urteil im Verfahren AB.2024.00060 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband hielt das Sozialversicherungsgericht unter anderem Folgendes fest: Die Beigeladene 2 habe mit ihren Verfügungen vom 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, vgl. Urk. 16/1), 7. Februar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, vgl. Urk. 16/2), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, vgl. Urk. 16/3) und 5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, vgl. Urk. 16/4), vom Beigeladenen 1 bezüglich der Beitragsjahre 2019 bis 2022 persönliche AHV-Beiträge aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhoben. Gemäss den Akten sei es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei diesen — soweit ersichtlich — bereits rechtskräftig verabgabten Einkommen ausschliesslich um die vom Beigeladenen 1 durch seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte handle. Da die Beigeladene 2 für diese Einkommen bereits rechtskräftig verfügt habe, bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Sozialversicherungsgericht gelangte sodann zum Schluss, dass ein solcher Rückkommenstitel vorliege, da die den erwähnten Verfügungen der Beigeladenen zugrunde liegende Annahme, dass der Beigeladene selbständig erwerbstätig gewesen beziehungsweise nicht in unselbständiger Stellung als Arbeitnehmer für die Beschwerdegegnerin gearbeitet habe, zweifellos unrichtig gewesen und eine Berichtigung angesichts der gesamten Auswirkungen von erheblicher Bedeutung sei.
3.2
3.2.1 Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn das Beitragsstatut des Beigeladenen 1 anhand der in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich des Beitragsstatuts von Akkordanten (Subunternehmer) überprüft wird. Das Bundesgericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 und 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1-2.2). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.2.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unternehmen «Z.___» (vgl. den Briefkopf der Eingabe des Beigeladenen 1 vom 4. Dezember 2024, Urk. 13 S. 1) eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen hat. Da die Wohn- und Geschäftsadresse des Beigeladenen identisch sind (vgl. das Rubrum sowie Urk. 13 S. 1), ist anzunehmen, dass sich das Büro des Beigeladenen 1 (Urk. 1 S. 6) in der von ihm bewohnten Liegenschaft befindet. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen 1 dort ein für seine Berufstätigkeit eingerichtetes Büro hat, wo er seine Maurertätigkeit planen und Rechnungen schreiben kann. Laut «google maps» (Aufnahme aus dem Jahr 2013, Seite besucht am 11. September 2025) handelt es sich bei der Liegenschaft an der «A.___, B.___», aber um ein Mehrfamilienhaus und nicht um ein Baugeschäft, wo Baufahrzeuge parkiert sind und Baumaterial gelagert wird. Des Weiteren eignet sich der vom Beigeladenen 1 als Fahrzeug verwendete VW Cross Touran (Urk. 3/6) sicherlich zum Transport von Werkzeugkisten (E. 1.2-1.3), die vom Beigeladenen 1 als Maurer verwendeten Baumaterialien müssen vorzugsweise aber anders auf die Baustelle befördert werden. Dass der Beigeladene 1 auf der Baustelle sein eigenes Werkzeug verwendet (E. 1.2-1.3), ist für sich allein ebenfalls nicht ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3.2.4). Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel (E. 2.2.2 vorstehend) sind somit keine auszumachen. Der Co-Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin teilte dem Revisor der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband mit, dass das Baumaterial von der Beschwerdeführerin beschafft und auf die Baustelle transportiert werde (vgl. E. 1.1 des heutigen Urteils im Verfahren Nr. AB.2024.00060). Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 das Material auf eigene Rechnung beschafft (E. 2.2.2). Auch die letzte Voraussetzung, dass in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (E. 2.2.2), ist nicht erfüllt. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin mit dem Beigeladenen 1 in den Jahren 2019 und 2020 für den Lohn von einer Person in der Höhe von jeweils Fr. 11'520.-- für die Unfallversicherungsprämien abgerechnet (vgl. Urk. 10/2-3). Es liegt somit keine Betriebsorganisation im Sinne von Rz. 4024 WML vor.
3.2.2 Es ist sodann — wie festgehalten (E. 3.1) — davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 fast nur für die Beschwerdeführerin tätig war. Die Voraussetzung der regelmässigen Direktübernahme von Drittaufträgen (Rz. 4025 WML) ist somit auch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie nicht die einzige Auftraggeberin des Beigeladenen 1 sei. Sie räumt aber auch ein, dass die Aufträge für andere Unternehmen in den letzten Jahren weniger geworden seien (Urk. 1 S. 7). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beigeladene angesichts der in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften im besagten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich (fast) nur für die Beschwerdeführerin tätig war, weil realistisch betrachtet keine Zeit für regelmässige und erhebliche Arbeiten für andere Kunden bestand (E. 1.1), vermögen nach dem hiervor Ausgeführten somit zu überzeugen. Daraus folgt weiter, dass im besagten Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestand, wäre der Beigeladene 1 beim Verlust dieser Tätigkeit doch in eine ähnliche Situation geraten wie ein Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3.2.3).
3.2.3 In Rz. 4026 sind weitere Kriterien aufgelistet, die auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hinweisen können. Der Beigeladene schreibt Rechnungen auf Papier mit seinem eigenen Logo (Urk. 13 S. 1). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen, und haftet auch für Schäden (E. 1.2-1.3). Die google-Recherche vom 11. September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Beigeladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 verzichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung.
3.2.4 Des Weiteren werden in Rz. 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifelsfalle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in B.___ domizilierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (besucht am 11. September 2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2 ff.). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebshaftpflichtversicherung (E. 1.2). Anhand der vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zu Letzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene — wie ausgeführt — für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet (Urk. 13 S. 1).
3.2.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E. 1.2). Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigeladene 1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufserfahrung zur Verfügung stellt gilt nach der Rechtsprechung als Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlaggebend und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeitsverträgen auf Abruf vorliegen. Gleiches gilt für die Verwendung eines eigenen Montagefahrzeuges (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3.2.4).
3.2.6 Zwar sind nach dem Gesagten auch einzelne Merkmale für eine selbständige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merkmalen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen sowie einer offenen Auftragsbewerbung, was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde. Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, deutlich. Eine rückwirkende Anpassung des Beitragsstatut ist rechtmässig, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erheblich Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen 1 hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer im AHV-rechtlichen Sinne qualifiziert hat. In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung unbestritten.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Meier
- Suva
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher