Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00162


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 2. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1962 geborene X.___ ist seit dem 16. April 1997 bei der Y.___ GmbH angestellt, zuletzt als Geschäftsführer bei einem Beschäftigungsgrad von 33 %, und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1). Am 8. Januar 2024 verletzte er sich beim Kippen eines alten Tresors an der linken Schulter sowie am linken Arm (Urk. 7/1 S. 2). Infolge persistierender Beschwerden im Bereich der linken Schulter begab er sich am 28. Februar 2024 erstmals in ärztliche Behandlung (Urk. 7/8), die Schadenmeldung zuhanden der Suva erfolgte am 29. Februar 2024 (Urk. 7/1). Am 6. März 2024 wurde eine Arthrographie der linken Schulter durchgeführt (Urk. 7/11/4).

1.2    Am 7. April 2024 nahm Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung insbesondere zur Kausalität der Restbeschwerden Stellung (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 10. April 2024 teilte die Suva den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 1. April 2024 mit (Urk. 7/18). Am 18. April 2024 fand die operative Sanierung der linken Schulter statt (Urk. 7/21/2). Gegen die Verfügung vom 10. April 2024 erhob der Versicherte am 29. April 2024 Einsprache (Urk. 7/22); die vom Krankenversicherer vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2024 zurückgezogen (Urk. 7/28). Nach erfolgter ärztlicher Kurzbeurteilung durch Dr. Z.___ am 15. August 2024 (Urk. 7/33) hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 an der verfügten Leistungseinstellung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2024 Beschwerde und beantragte die weitere Kostenübernahme durch die Suva, zumindest aber die Beurteilung der Situation durch einen zweiten Arzt (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass vorliegend auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ vom 7. April sowie 15. August 2024 abgestellt werden könne. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen dessen Schlussfolgerungen sprechen würden. Auszugehen sei dabei von einer temporären Verschlimmerung beziehungsweise Schmerzauslösung bei degenerativ bedingtem Vorzustand; allein aufgrund der Tatsache, dass die Schulterbeschwerden links nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, könne nicht auf einen natürlichen Kausalzusammenhang geschlossen werden (Urk. 2 S. 6 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach dem Unfall sein Arbeitspensum reduziert habe, um seine Schulter zu schonen; die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er normal weitergearbeitet habe, entspreche nicht den Tatsachen. Anhand der Operationsbilder sehe man klare Unfallschäden, wobei diese grösser gewesen seien, als vom Experten der Suva angenommen. Er vermisse in der Beurteilung eine Stellungnahme eines zweiten Arztes (Urk. 1).


3.

3.1    PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am 28. Februar 2024 die Verdachtsdiagnose einer RM (Rotatorenmanschetten)-Ruptur Schultergelenk links. Der Beschwerdeführer leide seit bald drei Monaten an Beschwerden im Bereich der linken Schulter, welche mittlerweile auch in den Ellbogen ausstrahlen würden. Die linke obere Extremität habe Auffälligkeiten für Supraspinatus und Bizepssehne gezeigt, leicht auch für Infraspinatus bei ansonsten adäquatem Subscap und normaler ROM mit leichtem Zugschmerz. Der Ellbogen habe sich auch mit leicht gereizten Extensoren gezeigt, bei ansonsten unauffälliger Untersuchung der rechten Anteile, pDMS grob normal. Im Ultraschall hätten sich in der Schulter eine Hypoechogenität im Ansatz des Supraspinatus als auch Flüssigkeit in recht ordentlicher Menge rund um die Bizepssehne gezeigt (Urk. 7/8).

3.2    Die für die Bildgebung vom 6. März 2024 verantwortliche Fachärztin kam aufgrund der erstellten Arthrographie der linken Schulter zu folgender Beurteilung (Urk. 7/11/4):

- Deutliche Bursitis subacromialis/subdeltoidea

- Ausgeprägte Tendinopathie der Supraspinatussehne mit artikularseitiger und bursaseitiger kleiner Partialruptur am Footprint

- SLAP-Läsion

- Tendinopathie der Subscapularissehne

- Mässiggradige AC-Gelenkarthrose mit leichtem Reizzustand

- Erhaltene Trophik mit Rotatorenmanschette

3.3    In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 7. April 2024 führte Dr. Z.___ aus, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Im Fall einer akuten Zerreissung der Rotatorenmanschette/Supraspinatussehne am 8. Januar 2024 wären neben allfälligen unfalltypischen Begleitverletzungen (wie ein bone bruise der Knochen) mit/bei einer unmittelbaren Schmerzsymptomatik und akut funktioneller Beeinträchtigung der Schulter – wie z.B. einer Pseudoparalyse auch ein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf und eine primäre Arbeitsunfähigkeit für die robuste berufliche Tätigkeit zu erwarten gewesen. Dies sei hier aber nicht objektivierbar der Fall gewesen. Eine ärztliche Vorstellung zwei Monate nach dem Ereignis, bei einer Fortsetzung der Arbeitstätigkeit mit einer unauffälligen Beweglichkeit und einer vorbestehenden Beschwerdesymptomatik seit bald drei Monaten, widerspreche einer akuten Traumatologie und entspreche eher wahrscheinlich einem natürlich-progredienten krankhaften Schultergelenkleiden.

    Passend dazu zeige die Bildgebung vom 6. März 2024 bei intakten knöchernen Verhältnissen und periartikulären Weichteilen keine unfalltypischen Traumafolgen, aber in typischer Weise ausgeprägte ansatznahe tendinopathische Läsionen der Supra- und Subscapularissehnen am Footprint/im Bereich der critical zone mit/bei einer in stummer oder manifester Weise vorbestehenden AC-Gelenksarthrose und anlagebedingter lateraler Abwärtsneigung des Akromions Typ II nach Bigliani und einem chronischen subacromialen Reizzustand/Bursitis am ehesten im Sinne eines Impingements. Dazu würden auch die Irregularitäten im Bereich des superioren Labrums passen.

    In diesem Zusammenhang seien auch das Alter des Beschwerdeführers, die robusten Belastungen und die anlagebedingten, degenerativen und entzündlichen Veränderungen im Bereich des Schulterdaches am besten einzuordnen. Die Unfallfolgen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Unfallbild in wenigen Tagen/Wochen, spätestens aber nach zwei bis drei Monaten, keine Rolle mehr spielen (Urk. 7/14).

3.4    Am 18. April 2024 wurde beim Beschwerdeführer eine Schulterarthroskopie links mit Refixation Supraspinatus, Infraspinatus, Bizepssehnen-Tenodese sowie Subscapularis-Naht durchgeführt. Der Operateur PD Dr. A.___ führte dazu Folgendes aus (Urk. 7/21/2):

    «Blick durch das posteriore Portal: Es zeigt sich sofort die superiore Manschette mit Verletzung als auch der Subscapularis und der Bizeps sowohl in der Sehne als auch im Ansatz, deutliche Verklebungen im Intervall. Anlage des lateralen Portals. Einbringen des Shavers, Débridement und Release Intervall, Release MGHL, Anfrischen Footprint. Anfrischen Ruptur. Es zeigt sich, dass der Riss sogar bis in den Infraspinatus hineingeht. Setzen der All-Suture-Anker. Hierrüber Refixation Infraspinatus, Supraspinatus, Bizepssehnen-Tenodese und schliesslich Resektion des Stumpfes, Naht der Subscapularis. Es zeigt sich eine wasserdichte Manschette, gut zentrierter Humeruskopf, keine restlichen Narben.»

3.5    In seiner Kurzbeurteilung vom 15. August 2024 führte Dr. Z.___ aus, dass der Operationsbericht und die intraoperativen Bilder an seiner Beurteilung nichts änderten. Im Gegenteil würde der intraoperativ beschriebene, bereits deutlich ausgeprägte (tendinopathische) Schaden der Rotatorenmanschette mit den dargestellten typischen ansatznahen Läsionen/Auffaserungen der Sehnen, Reizungen und Verlegungen des Schulterraumes bei einem davon abweichenden klinisch primär blanden funktionellen Befund und bereits vorbestehenden Beschwerden gegen eine akute Traumafolge sprechen und eher wahrscheinlich für eine natürlich progrediente krankhafte Schädigung des Schultergelenks (Urk. 7/33).


4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

4.2    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Folgen des Unfalls vom 8. Januar 2024 im Beschwerdebild der linken Schulter des Beschwerdeführers auch nach dem 1. April 2024 noch eine Rolle gespielt haben. Aufgrund der mittlerweile fundierten Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels Arthrographie sowie des vorliegenden Operationsberichts einschliesslich intraoperativer Bilder ist von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen. Die Beurteilung der Sachlage durch eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung fällt daher nicht per se ausser Betracht.

    In seinen Beurteilungen legt Dr. Z.___ den medizinischen Sachverhalt – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bildgebung vom 6. März 2024 sowie des Operationsberichts samt Fotodokumentation – in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Gestützt auf dessen Einschätzung ist zwar – wie dies der Beschwerdeführer auch darlegt – von einer Vielzahl von Schäden im Bereich der linken Schulter auszugehen; diese sind aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur. Strukturelle Unfallfolgen konnte Dr. Z.___ aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennen; auch liegen keine abweichenden ärztlichen Einschätzungen vor, welche solche nahelegen würden. Bei dieser Ausgangslage erscheint es deshalbüberwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis lediglich zu einer Beschwerdeauslösung und kurzzeitigen Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der in vielerlei Hinsicht vorgeschädigten Schulter geführt hat. Zu Recht wies Dr. Z.___ dabei auch auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und dessen seit Jahren belastende berufliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von schweren Lasten hin. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der Leistungen per 1. April 2024 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

    Von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d, je mit weiteren Hinweisen).

4.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty