Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00163
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2001 als Vorarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ und war über diese bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/3). Am 16. April 2007 stürzte er beim Skifahren und zog sich dabei eine Verletzung der rechten Schulter zu, für welche die Suva Leistungen erbrachte (vgl. den Sachverhalt im Urteil UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024). Gemäss Schadenmeldung vom 23. Dezember 2014 erlitt er am 11. Dezember 2014 ein Trauma der linken Schulter, als er eine umstürzende Aluleiter auffing (Urk. 12/3; vgl. auch Urk. 12/10). Auch hierfür richtete die Suva Leistungen aus (Urk. 12/11). In der Folge ereigneten sich weitere Unfälle, die bei der Suva versichert waren. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 sprach ihm die Suva unter Einstellung der Übernahme von Heilungskosten ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 12/203). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/206) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 ab (Urk. 12/253), welcher auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024 bestätigt wurde (vgl. den Sachverhalt im Urteil UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024). Auf das vom Versicherten auch hiergegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_744/2024 vom 15. Januar 2025 nicht ein.
1.2 Ab dem 27. Juli 2023 wurde der Versicherte wegen beidseitiger Schulterbeschwerden von den Spezialisten der Schulter- und Ellbogenchirurgie der A.___ Klinik untersucht (Urk. 12/231, Urk. 12/233; vgl. auch
Urk. 12/238-239); am 25. Oktober 2023 erfolgte ein operativer Eingriff im Bereich der rechten Schulter (Urk. 12/246). Hierfür anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht unter dem Titel eines Rückfalls zum Unfall vom 16. April 2007 (vgl. den Sachverhalt im Urteil UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024 sowie Urk. 12/242-243, Urk. 12/245). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte sie die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen (Übernahme der Heilungskosten und Taggelder) per 30. Juni 2024 ein, weil sie gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 19. Juni 2024 (Urk. 12/324) davon ausging, von weiteren Behandlungsmassnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das bereits im August 2022 erstellte Zumutbarkeitsprofil per sofort wieder gelte, weshalb die Prüfung einer allfälligen Änderung des Rentenanspruchs entfalle (Urk. 12/323; vgl. auch den Sachverhalt im Urteil UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Einschreiben vom 30. Juni 2024 und einem Nachtrag vom 3. Juli 2024 bei der Suva Einsprache (Urk. 12/314).
1.3 Der Versicherte wurde auch wegen Kopfschmerzen behandelt (vgl. Urk. 12/197, Urk. 12/266, Urk. 12/285). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. März 2024 (Urk. 12/269) verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. März 2024 einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen wegen dieser Beschwerden, da sie nicht in einem sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2014 stünden (Urk. 12/272). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/275) wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 = Urk. 12/303).
2. Mit einer vom 30. Juni 2024 datierten Eingabe (Urk. 1/1) erhob der Versicherte bei der Rechtsabteilung der Suva «Einsprache» mit dem Betreff «Verfügung, Unfälle: 07.23857.07.4 und 07.16884.14.7». Dabei kritisierte er unter anderem, dass die Kopfschmerzen von der Suva als Krankheit qualifiziert würden und die Taggeldleistungen eingestellt worden seien, obwohl er wegen Kopfweh nicht mehr arbeiten könne (Urk. 1/1). Mit Nachtrag vom 3. Juli 2024 zu dieser «Einsprache» machte er nochmals geltend, die Kopfschmerzen seien unfallbedingt (Urk. 1/2). Nachdem ihm das Gericht mit Verfügung vom 26. September 2024 Nachfrist angesetzt hatte, um anzugeben, ob er mit diesen Eingaben gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 31. Mai 2024 eine Beschwerde erheben wolle (Urk. 4), bejahte er dies in einem weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2024. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss, es seien ihm wegen der Kopfschmerzen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen, insbesondere sei die Rente rückwirkend zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht verlangte er, dass zwei Mitarbeiterinnen des Suva-Rechtsdienstes sowie zwei Suva-Versicherungsmediziner persönlich vorzuladen seien (Urk. 6 S. 1 und 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15-18). Das Gericht zog das Urteil im Verfahren UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024 als Urk. 20 zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich alle vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Suva hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall vom 11. Dezember 2014 an migräneartigen Kopfschmerzen gelitten, was sich aus dem Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 23. Februar 2024 ergebe. Im Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, über die Erstbehandlung nach diesem Unfall am 15. Dezember 2014 würden weder Kopf- oder Nackenbeschwerden noch eine Bewusstlosigkeit nach dem Ereignis vom 11. Dezember 2014 erwähnt (Urk. 2 S. 5). Dieser Arzt habe erstmals fast fünf Jahre nach dem Unfall im Bericht vom 3. Dezember 2019 zervikospondylogene Beschwerden erwähnt. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der E.___ AG F.___ vom 4. Februar 2021 seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass die degenerativen Veränderungen am Atlantodental-Gelenk die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen teilweise erklärten. Auch der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe das Zervikokranialsyndrom in seiner Beurteilung vom 8. August 2022 als unfallfremd eingestuft. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, habe in seinem Bericht vom 12. Dezember 2022 den dringenden Verdacht auf das Vorliegen von Kopfschmerzen vom Spannungstyp geäussert und diese ebenfalls auf das HWS-Syndrom mit Radikulopathie der Nervenwurzel C3 rechts und C6 beidseits zurückgeführt. Gemäss Bericht vom 8. April 2024 sei Dr. C.___ gestützt auf die Bildgebung - die MRI-Untersuchung des Schädels vom 13. Januar 2022 habe einen unauffälligen Befund und die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 28. März 2024 degenerative Veränderungen ergeben – am ehesten von einem myofaszial getriggerten Spannungskopfschmerz ausgegangen, neben der damals nicht mehr aktiven Migräneerkrankung. Dr. C.___ habe im Bericht vom 23. April 2024 ergänzend festgehalten, das laborchemische Polyneuropathie-Screening vom 23. März 2024 habe als Hauptbefund einen schweren Vitamin-D-Mangel ergeben, welcher auch Schmerzen in den Extremitäten auslösen könne (Urk. 2 S. 6). Dr. B.___ sei in seiner Beurteilung vom 13. März 2024 mit nachvollziehbarer Begründung und in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachten Beschwerden am Kopf nicht auf das Ereignis vom 11. Dezember 2014 zurückzuführen seien. Gestützt darauf könne davon ausgegangen werden, dass die nun geklagten Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2014 stünden. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor (Urk. 2 S. 5 f.).
Soweit der Beschwerdeführer auch eine Beurteilung der beidseitigen Schulterbeschwerden beantrage, könne auf die Einsprache nicht eingegangen werden; die Schulterbeschwerden hätten nämlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2024 gebildet, womit es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand für das Einspracheverfahren mangle (Urk. 2 S. 6 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen in seinen Eingaben vom 30. Juni 2024 (Urk. 1/1), vom 3. Juli 2024 (Urk. 1/2) und vom 5. Oktober 2024 (Urk. 6) zusammengefasst geltend, es gehe nicht an, dass die Suva die Kopfschmerzen als Krankheit qualifiziert und die Taggeldleistungen eingestellt habe, obwohl er wegen Kopfweh nicht mehr arbeiten könne. Die Kopfschmerzen seien unfallbedingt (Urk. 1/1, Urk. 6 S. 1 und 3). Da er ständig Spannungskopfschmerzen habe, müsse die Suva für die geeigneten Spezialtherapien aufkommen (Urk. 6 S. 3). Die Ärzte der Suva hätten ihn nicht persönlich (manuell) untersucht und die MRI-Befunde falsch gelesen. Wegen der Kopfschmerzen sei er von vier Neurologen behandelt worden, unter anderem von Dr. med. H.___ und Dr. med. C.___, deren Berichte bei den Akten lägen (Urk. 1/1 S. 1). Infolge eines schweren Motorradunfalls vom 24. August 1980 habe er einen massiven Schlag auf die Mitte des Kopfes erlitten. Er sei danach 11 Tage im Koma gewesen, und es sei zu einer Hirnschwellung gekommen. Seine Kopfschmerzen rührten von diesem Unfall her; seither seien sie nie mehr ganz zurück gegangen. Allerdings fänden sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine verwertbaren Informationen zu diesem Unfall (Urk. 1/2 S. 1, Urk. 6 S. 1). Da er zudem wieder starke Beschwerden in beiden Schultern habe, seien diese von der Suva eingehend fachärztlich untersuchen zu lassen (Urk. 1/1 S. 2). Zudem sei sein Anspruch auf eine Rente rückwirkend ab dem 11. Dezember 2014 zu überprüfen (Urk. 6 S. 3).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 bringt die Suva ergänzend vor, sie habe keine Kenntnis von einem Unfall vom 24. August 1980, wie er nun vom Beschwerdeführer erstmals erwähnt werde, und sie sei hierfür nicht zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ vom 13. März 2024 wecken könne. Deshalb erübrigten sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weitere Beweismassnahmen (Urk. 11).
3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur unfallversicherungsrechtliche Verhältnisse zu beurteilen, zu denen der Unfallversicherer, hier die Suva, vorgängig in Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Mai 2024 bildet nur die (von der Suva verneinte) Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. Dezember 2014 stehen und die Suva dafür leistungspflichtig ist (Urk. 2 S. 5 ff.). Soweit der Beschwerdeführer auch einen Leistungsanspruch aufgrund von Beschwerden in beiden Schultern geltend macht (Urk. 1/1 S. 2), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit er vorbringt, die Kopfschmerzen seien Folge eines Motorradunfalls vom 24. August 1980 (Urk. 1/2 S. 1, Urk. 6 S. 1). Gegen diese Forderung wendet die Suva im Übrigen in ihrer Beschwerdeantwort ein, der Beschwerdeführer sei anlässlich dieses Ereignisses im Jahr 1980 gar nicht bei ihr unfallversichert gewesen (Urk. 11).
Zu prüfen ist daher einzig, ob die anhaltenden Kopfschmerzen auf das bei der Suva versicherte Unfallereignis vom 11. Dezember 2014 zurückzuführen sind und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Anspruch auf Leistungen der Suva hat.
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich setzte sich bereits in seinem Urteil UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024 (Urk. 20) mit Kopfschmerzen des Beschwerdeführers auseinander. Bei der Überprüfung des in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2023 (Urk. 12/253) war zu klären, inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der mit dem Einspracheentscheid bestätigten Verfügung der Suva vom 22. Dezember 2022 zum Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen, in erster Linie einer Rente, führte (Urk. 20 E. 3).
Das Sozialversicherungsgericht hielt fest, gestützt auf die beweiskräftige versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. G.___ vom 8. August 2022 stehe fest, dass es sich bei der im E.___-Gutachten vom 4. Februar 2021 (Urk. 12/173) erwähnten Diagnose eines Zervikokranialsyndroms (vgl. Urk. 12/173 S. 8) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine unfallfremde Beeinträchtigung handle (vgl. Urk. 12/178 S. 6). Es sei nämlich auf eine Atlantodentalarthrose (vgl. Urk. 12/173 S. 8), also einen degenerativen, unfallfremden Befund, zurückzuführen. Die damals bestehenden Kopfschmerzen seien in einleuchtender Weise teilweise mit diesem degenerativen Befund an der Halswirbelsäule erklärt worden (vgl. Urk. 12/173 S. 6); die sporadisch geklagten heftigeren Kopfschmerzen könnten auf die daneben bestehende Migräne zurückgeführt werden (vgl. Urk. 12/173 S. 8). Anderslautende medizinische Beurteilungen der Unfallkausalitäten lägen nicht bei den Akten (Urk. 20 S. 21). Mithin gelangte das Gericht zur Beurteilung, die im damals massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2022 aufgetretenen Kopfschmerzen stünden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den bei der Suva versicherten Unfallereignissen, unter anderem auch mit dem Unfall vom 11. Dezember 2014. Es besteht kein Grund, im vorliegenden Verfahren von dieser Beurteilung abzuweichen, die im Übrigen im Wesentlichen derjenigen der Suva gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids entspricht (Urk. 2 S. 5 f.). Zu prüfen ist demnach bloss noch, ob sich ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 22. Dezember 2022 aufgetretenen Kopfschmerzen und dem Unfall vom 11. Dezember 2014 mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.2.1) nachweisen lässt. Dabei kann offen bleiben, ob die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beurteilten Kopfschmerzen Folge eines Rückfalls oder von Spätfolgen des Unfalls vom 11. Dezember 2014 sind beziehungsweise sein müssen. Denn auch solchenfalls wäre die Frage zu klären, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall vom 11. Dezember 2014 besteht (vorstehend E. 1.3). Zu unterscheiden sind die hier zu beurteilenden Kopfschmerzen schliesslich von den – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden - Folgen des von der Suva anerkannten Rückfalls zum Unfall vom 16. April 2007 (vgl. vorstehend Sachverhalt 1.2).
4.2
4.2.1 Den Akten ist Folgendes zur Entwicklung und Kausalität der Kopfbeschwerden ab Dezember 2022 zu entnehmen:
Gemäss Bericht des Neurologen Dr. H.___ vom 12. Dezember 2022 erhob dieser Arzt am 9. Dezember 2022 den dringenden Verdacht auf Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die seiner Einschätzung nach sehr wahrscheinlich auf ein HWS-Syndrom mit Radikulopathie der Nervenwurzeln C3 rechts und C6 beidseits zurückzuführen seien (Urk. 12/197).
Laut Bericht vom 23. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer dem Neurologen Dr. C.___ in der Sprechstunde vom 16. Februar 2024 an, intermittierend unter exazerbierenden Zervikozephalgien mit Ausstrahlung auf das Schulterdach beidseits zu leiden (Urk. 12/266). Diese bestünden seit dem Unfall im Jahr 2014, als ihm eine Leiter auf den Nacken gefallen sei. Da der Beschwerdeführer berichtete, dass der Kopfschmerz nach einer Massage der Nackenmuskulatur verschwinde, ging Dr. C.___ von einem myofaszial getriggerten Hinterkopfschmerz aus, der auch in einen Spannungskopfschmerz übergehen könne (Urk. 12/266/2-3). Gestützt auf die Bildgebung - die MRI-Untersuchung des Schädels vom 13. Januar 2022 ergab einen unauffälligen Befund und die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 28. März 2024 degenerative Veränderungen – und eine elektrophysiologische Untersuchung vom 28. März 2024 (Urk. 12/285/2) bestätigte Dr. C.___ im Verlaufsbericht vom 8. April 2024 seine Einschätzung, dass am ehesten von einem myofaszial getriggerten Spannungskopfschmerz auszugehen sei. Daneben bestehe eine aktuell nicht mehr aktive Migräneerkrankung (Urk. 12/285/3). Ergänzend hielt Dr. C.___ im Bericht vom 23. April 2024 fest, das laborchemische Polyneuropathie-Screening vom 23. März 2024 habe als Hauptbefund einen schweren Vitamin-D-Mangel ergeben, welcher auch Schmerzen in den Extremitäten auslösen könne (Urk. 12/282/2-3).
Dr. B.___, Orthopädischer Chirurg und Traumatologe von der versicherungsmedizinischen Abteilung der Suva, beurteilte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2024 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2014 und den anhaltenden Kopfschmerzen. Er hielt fest, weder in der Schadenmeldung vom 29. Dezember 2014 (vgl. Urk. 12/3, Urk. 12/10) noch in den anschliessend erstellten medizinischen Berichten würden Kopfschmerzen erwähnt. Ebenso wenig werde in diesen Berichten ein Nackentrauma erwähnt, welches zu einer Bewusstlosigkeit geführt habe - im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. C.___. Damit fehlten in den Akten Hinweise für unfallbedingte Kopfschmerzen. Die geltend gemachten Beschwerden am Kopf seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkrankungsbedingt und hätten mit dem Ereignis vom 11. Dezember 2014 weder einen zeitlichen noch einen anatomischen Kausalzusammenhang (Urk. 12/269/1-2). Diese Beurteilung bestätigte Dr. B.___ in einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juni 2024 (Urk. 12/324/9).
4.2.2 Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 13. März 2024 ist nachvollziehbar begründet und steht im Einklang mit den medizinischen Vorakten, insbesondere den Berichten der behandelnden Neurologen Dr. H.___ und Dr. C.___. Beide Ärzte führten die Kopfschmerzen am ehesten auf zumindest teilweise degenerativ bedingte muskuläre Beschwerden an der Halswirbelsäule zurück (vgl. vorstehende Erwägung). Eine ärztliche Beurteilung, die einen Kausalzusammenhang zwischen den ab Dezember 2022 anhaltenden Kopfschmerzen und dem Unfall vom 11. Dezember 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht, liegt nicht bei den Akten. Der Umstand, dass Dr. C.___ in seinen Berichten vom 23. Februar und 8. April 2024 anführte, die Kopfschmerzen bestünden seit dem Unfall vom 11. Dezember 2014, ist darauf zurückzuführen, dass ihm der Beschwerdeführer angab, am 11. Dezember 2014 sei ihm eine Leiter auf den Nacken – und nicht wie in den echtzeitlichen Akten aus dem Jahr 2014 dokumentiert auf die linke Schulter (Urk. 12/3, Urk. 12/10) – gefallen (Urk. 12/266/3). Daraus allein kann noch nicht geschlossen werden, dass Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfallkausalität der Kopfschmerzen ausging (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen und 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.3.2.2). Im Übrigen ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 2. September 2024 sind keine neuen Informationen zur Kausalität der Kopfschmerzen zu entnehmen; dieser Bericht wurde im Übrigen nicht von Neurologen, sondern vom Oberarzt der Manuellen Medizin der A.___ Klinik Dr. med. I.___ verfasst (Urk. 7/2). Der pauschale, vom Beschwerdeführer als Nichtmediziner vorgebrachte Vorwurf, die Suva-Ärzte hätten die MRI-Befunde falsch gelesen (Urk. 1/1 S. 1), entbehrt jeder weiteren Begründung, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Richtigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch von Dr. B.___. In dieser Situation vermag der Umstand, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Auch sein Anstellungsverhältnis zur Suva lässt für sich alleine noch nicht den Schluss auf mangelnde Objektivität und Befangenheit zu (vgl. auch vorstehend E. 1.4).
4.3 Damit steht gestützt auf die bereits im früheren Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2024.00002 vom 30. Oktober 2024, E. 6.2, angestellten Überlegungen und die Beurteilung von Dr. B.___ vom 13. März 2024 fest, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2014 und den anhaltenden Kopfschmerzen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Wahrscheinlicher ist, dass die Kopfschmerzen Folge einer Erkrankung sind, etwa der von Dr. H.___ und Dr. C.___ erwähnten, zumindest teilweise degenerativ bedingten Beschwerden an der Halswirbelsäule. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit den anhaltenden Kopfschmerzen verneint hat.
5. Der Beschwerdeführer stellt in prozessualer Hinsicht den Antrag, das Sozialversicherungsgericht habe im Rahmen einer Gerichtsverhandlung die Rechtsanwältinnen der Suva, O.___ und P.___, und die zwei Suva-Ärzte G.___ und B.___ vorzuladen (Urk. 6 S. 1 und 3, Urk. 16-18). Diese Formulierung des Antrags (vgl. auch Urk. 16-18) deutet darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, vom Gericht persönlich angehört zu werden und die erwähnten Mitarbeitenden der Suva als Zeugen befragen zu lassen (vgl. BGE 122 V 47 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2020/9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 3.2.2). Darauf kann nach dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Sollte es sich hierbei um einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der EMRK handeln, was nach dem Gesagten nicht anzunehmen ist, so wäre diesem Antrag nicht stattzugeben. Denn die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2). Somit kann auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung verzichtet werden.
6. Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt