Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00164


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war durch ihre Tätigkeit als Haushälterin/Reinigungskraft für die Die Y.___ GmbH bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/A1, Urk. 9/M46 S. 2). Mit Unfallmeldung vom 2. Oktober 2018 liess sie der AXA melden, dass sie am 25. September 2018 beim tätlichen Angriff durch ihren Ex-Ehemann Verletzungen erlitten habe, welche eine Behandlung im Spital Z.___ und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten (Urk. 9/A1). Nach durchgeführten Abklärungen erbrachte die AXA im weiteren Verlauf Heilbehandlungsleistungen und — aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/M46 S. 2) — Taggelder, bis sie diese Leistungen mit Verfügung vom 19. April 2022 gestützt auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärztinnen und Ärzte per 30. April 2022 einstellte (Urk. 9/A156). Alsdann gelangte die Rechtsvertreterin der Versicherten, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, mit einer mit «vorsorgliche Einsprache» betitelten und vom 23. Mai 2022 datierenden Eingabe an die AXA. Sie beantragte, dass die Verfügung vom 19. April 2022 aufzuheben sei und der Versicherten die Leistungen nach UVG weiterhin zu erbringen seien. Zudem ersuchte sie für eine ergänzende Einsprachebegründung um eine Fristerstreckung bis 23. Juni 2022 (Urk. 9/A160). Darauf antwortete die AXA mit E-Mail-Nachricht vom 13. Juli 2022, dass die Eingabe vom 23. Mai 2022 den Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache nicht genüge. Eine Frist zur Verbesserung einer formell ungenügenden Einsprache könne indessen nur dann angesetzt werden, wenn diese nicht bewusst in der offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Absicht eingereicht worden sei, eine Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist zu bewirken. Sie setzte Rechtsanwältin Schweri eine Frist bis 20. August 2022, um zum Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Stellung zu nehmen (Urk. 9/A163). Mit ihrer am Folgetag versandten E-Mail-Nachricht stellte Rechtsanwältin Schweri der AXA in Aussicht, dass sie ihr bis spätestens 20. August 2022 entweder ergänzende Unterlagen respektive eine ergänzende Einsprachebegründung zukommen lasse oder die Einsprache zurückziehe (Urk. 9/A164). Alsdann reichte Rechtsanwältin Schweri die Eingabe vom 19. August 2022 ein. Darin führte sie zunächst aus, dass sie mit dieser Eingabe die vorsorglich erhobene Einsprache begründe. Hernach befasste sie sich mit der Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA. Diesbezüglich führte sie aus, dass eine weitere orthopädische Beurteilung der Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden erforderlich sei, jedoch sei infolge Ferienzeit die Untersuchung durch einen Orthopäden erst am 30. August 2022 möglich. Für den Fall, dass die AXA dessen Bericht nicht mehr abwarten wolle, werde um den Erlass eines begründeten Einspracheentscheids ersucht (Urk. 9/A165). In der Folge beantragte die Versicherte mit einer bei der AXA am 12. Juli 2024 eingegangenen Eingabe unter Auflage von Arztberichten die Wiederausrichtung der Taggelder (Urk. 9/A168). Rechtsanwältin Schweri informierte die AXA sodann am 25. Juli 2024 darüber, dass sie die Versicherte nicht mehr vertrete (Urk. 9/A170). Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2024 trat die AXA auf die Einsprache der Versicherten vom 23. Mai 2022 nicht ein, da die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten mit dieser Eingabe bewusst eine mangelhafte Einsprache eingereicht habe, um so die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen missbräuchlich zu verlängern (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 26. September 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

Es sei der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Streitsache materiell im Rahmen des Einspracheverfahrens zu prüfen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A1-184, Urk. 9/M1-48), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin ferner mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 10).

2.3    Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 UVG).

1.2    Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

1.3    Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 81 ATSG in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.4    

1.4.1    In E. 3.3 f. des Urteils 8C_244/2022 vom 17. August 2022 betreffend ein Einspracheverfahren in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich Nachfristansetzung zur Verbesserung einer in formeller Hinsicht ungenügenden Einsprache und des Verzichts darauf bei offenbarem Rechtsmissbrauch wie folgt zusammen:

1.4.2    Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG).

1.4.3    Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll bei klar bekundetem Anfechtungswillen nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Bollinger, in: BSK-ATSG, Basel 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3).


2.

2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die von Rechtsanwältin Schweri verfasste Einsprache vom 23. Mai 2022 zwar einen allgemein gehaltenen Antrag enthalten habe. Anstelle einer Begründung oder einer anderweitigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung finde sich in dieser Eingabe aber nur die Ausführungen, dass die Instruktion nicht habe abgeschlossen werden können und entsprechende medizinische Berichte für die Begründung noch nicht zur Verfügung stünden. Rechtsanwältin Schweri habe um eine «angemessene Fristerstreckung» gebeten, um die Einsprache zu begründen oder zurückzuziehen. Die Einsprache entspreche aus diesem Grund offensichtlich den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Rechtsanwältin Schweri die Beschwerdeführerin bereits ab Dezember 2021 nicht nur im Verfahren bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, sondern auch im Verfahren betreffend Unfallversicherung vertreten habe. Sie habe am 15. März 2022 um Zustellung sämtlicher Akten gebeten. Die Akten seien am Folgetag versandt worden. Hinzu komme, dass die Rechtsvertreterin am 18. April 2022 telefonisch über die bevorstehende Leistungseinstellung informiert worden sei. Zusammen mit der Verfügung vom 19. April 2022 seien ihr sodann sämtliche neuen Akten zugestellt worden. Damit stehe fest, dass Rechtsanwältin Schweri spätestens bei Verfügungserlass über genügende Grundlagen verfügte, um die Verfügung formgerecht anzufechten und die Einsprache vom 23. Mai 2022 wenigstens summarisch zu begründen. Dass sie als rechtskundige Person dies ohne nähere Begründung unterliess und am vorletzten Tag der Einsprachefrist eine den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügende Einsprache eingereicht habe, lasse sich nicht anders erklären, als dass dadurch eine Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist erwirkt werden sollte. Die beantragte Nachfrist sei demnach nicht zu gewähren und in Folge dessen auf die Einsprache ohne vorherige Androhung gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht einzutreten (Urk. 2 S. 3).

2.2    Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass im Sozialversicherungsrecht die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, minimal seien (Urk. 1 S. 7). Diesen minimalen Anforderungen genüge die Begründung der Einsprache vom 23. Mai 2022 vollumfänglich. Es werde klar dargelegt, dass die behandelnden Ärzte — entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin — der Meinung seien, dass die Unfallkausalität nach wie vor bestehe. Die formelle Anforderung an eine Einsprache seien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hätte die Einsprache materiell prüfen müssen (Urk. 1 S. 8, Urk. 11 S. 4). Sie wäre aufgrund des im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Urk. 1 S. 8). Da die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausführungen in der Einsprache vom 23. Mai 2022 gewusst habe, dass die Behandler nach wie vor von einer Unfallkausalität ausgehen, hätte sie bei diesen die erforderlichen Auskünfte einholen müssen (Urk. 11 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe überdies nicht beachtet, dass ihre damalige Rechtsvertreterin nach Erhebung der hinreichend begründeten Einsprache am 23. Mai 2022 am 19. August 2022 eine ergänzende Begründung zu den Akten gereicht habe (Urk. 1 S. 9). Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf diese beiden Einsprachebegründungen eingegangen sei, habe sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz, sondern auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 9, Urk. 11 S. 4). Diesbezüglich müsse ferner moniert werden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Nichteintretensentscheid weder begründet habe, inwiefern ihre damalige Rechtsvertretung bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift zur Erwirkung einer Frist zur Nachbegründung eingereicht haben soll, noch habe sie die konkreten Umstände gewürdigt (Urk. 1 S. 11). So oder anders müsse bedacht werden, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt aufgrund der Pflicht zur sorgfältigen Mandatsausübung gehalten sei, eine Frist vorsorglich zu wahren, wenn diesbezüglich die konkreten Instruktionen seitens der Klientschaft noch ausstehend seien (Urk. 1 S. 9-10). Hierbei sei denn auch die Dauer des vorbestehenden Mandatsverhältnisses unerheblich, denn die Klientschaft könne unabhängig von dessen Dauer bei jeder Frist neu deren Wahrung oder deren Verstreichenlassen verlangen. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid bezüglich der Dauer und Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses seien somit unbehelflich und nicht zu hören. Ebenso wenig sei zu hören, wer die Einsprache wie hätte begründen können. Soweit die Instruktion bezüglich Fristwahrung durch die Beschwerdeführerin gegenüber der Rechtsvertretung noch ausstehend gewesen sei, sei die Rechtsvertretung nicht gehalten gewesen, in kostengenerierender Weise tätig zu werden, insbesondere dann nicht, wenn sie aufgrund noch fehlender Informationen noch gar keine Begründung habe einreichen können (Urk. 1 S. 10). Und schliesslich müsse sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen, dass sie die beantragte Nachfrist nicht gewähren wollte, aber ihrerseits nicht innert vernünftiger Frist einen Einspracheentscheid gefällt habe, sondern hiermit bis zum 27. August 2024 zugewartet habe. Dadurch habe sie nicht nur willkürlich gehandelt, sondern auch gegen das Rechtsmissbrauchsverbot wegen widersprüchlichen Verhaltens verstossen (Urk. 1 S. 11). Nach dem Gesagten sei das Nichteintreten somit zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 8, Urk. 11 S. 5).


3.    

3.1    Entgegen diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) ist mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 1.4.3) von entscheidender Bedeutung, wann Rechtsanwältin Schweri mandatiert wurde. Die Mandatierung erfolgte am 19. November 2021, als die Beschwerdeführerin die Anwaltsvollmacht von Rechtsanwältin Schweri unterzeichnet hat (Urk. 9/A123). Wird weiter berücksichtigt, dass die leistungseinstellende Verfügung vom 19. April 2022 datiert (Urk. 9/M156), so lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass hier keine der vom Bundesgericht genannten Fallkonstellation mit einer Mandatierung kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist vorlag. Vielmehr war Rechtsanwältin Schweri bereits seit dem 19. November 2021 involviert und sie hatte bereits Kenntnis der Unfallversicherungsakten. Es ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdegegnerin diese Akten — antragsgemäss (Urk. 9/A147) — am 16. März 2022 an die juristische Mitarbeiterin von Rechtsanwältin Schweri versandte (Urk. 9/A149-150). In der Folge versandte die Beschwerdegegnerin nicht nur die Verfügung vom 19. April 2022 (Urk. 9/A156) an Rechtsanwältin Schweri (Urk. 9/A160) — wozu sie gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG aufgrund des ihr bekannten Vertretungsverhältnisses (Urk. 9/A121, Urk. 9/A147, Urk. 9/A149) verpflichtet war —, sie sandte ihr mit derselben Post überdies die Akten zu, welche sie seit der letzten Akteneinsicht von Rechtsanwältin Schweri ins Dossier aufgenommen hatte (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/A155). Demnach stand Rechtsanwältin Schweri die ganze Einsprachefrist (E. 1.2) zur Verfügung beziehungsweise es waren gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) faktisch gar 35 Tage (Urk. 8 S. 1). Damit hatte Rechtsanwältin Schweri genügend Zeit, um die Verfügung zu prüfen und das weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin zu besprechen sowie hernach in voller Aktenkenntnis eine hinreichend begründeten Einsprache zu erarbeiten. Es ist daran zu erinnern, dass eine Rechtsvertreterin nach der Mandatierung alles unternehmen muss, was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2). Da kein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht wurde (E. 3.2.2 nachstehend), spricht nichts dafür, dass Rechtsanwältin Schweri die notwendigen zielgerichteten Handlungen zum Verfassen einer hinreichend begründeten Einsprache innert Frist verunmöglicht gewesen wären.

3.2    

3.2.1    Rechtsanwältin Schweri hat die erwähnte Verfügung am 20. April 2022 erhalten und sie verfasste ihre Eingabe am 23. Mai 2022 (Urk. 9/A160), — gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2)am zweitletzten Tag der Einsprachefrist. Die Parteien sind sich uneins, ob die Eingabe vom 23. Mai 2022 eine genügende Einsprachebegründung enthält (E. 2.1-2.2). Die besagte Eingabe von Rechtsanwältin Schweri hat folgenden Wortlaut (Urk. 9/A160):

«    In obgenannter Angelegenheit beziehe ich mich auf Ihre Verfügung vom 19. April 2022, welche mir am 20. April 2022 zugestellt wurde. Innert Frist gemäss Art. 52 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG erhebe ich gegen diese Vergung vorsorglich und fristwahrend

Einsprache

    mit dem Antrag:

    Die Verfügung vom 19. April 2022 sei aufzuheben und es seien die Leistungen nach UVG weiterhin zu erbringen.

    Leider konnte die Instruktion durch die Klientin resp. eine Rücksprache mit ihren Behandlern noch nicht abgeschlossen werden; diese gehen offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfallkausalität aus. Da ich jedoch noch keine entsprechenden medizinischen Berichte erhalten habe, bin ich dringend auf eine angemessene Fristerstreckung angewiesen, um die vorliegende Einsprache weiter zu begründen oder aber zurückzuziehen. Gerne bitte ich Sie deshalb, mir für die ergänzende Einsprachebegründung (oder für deren Rückzug) eine Frist von 30 Tagen, also bis am 23. Juni 2022, einzuräumen.»

3.2.2    Dieser Eingabe sind sowohl ein Einsprachewille als auch ein Antrag zu entnehmen. Hingegen fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, die sich mit der angefochtenen leistungseinstellenden Verfügung vom 19. April 2022 (Urk. 9/A156) auseinandersetzt. Die bei der Verfasserin oder dem Verfasser einer Eingabe vorhandenen Rechtskenntnisse müssen berücksichtigt werden (E. 1.4.3). Im Falle von Rechtsanwältin Schweri kommt hinzu, dass sie schon häufig als Rechtsvertreterin vor dem Sozialversicherungsgericht aufgetreten ist, was für eine Kenntnis des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens spricht. Der Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach Rechtsanwältin Schweri mit dem Satz, dass die Behandler offenbar von einer nach wie vor gegebenen Unfallkausalität ausgehen würden, eine materielle Begründung ihrer Einsprache abgegeben habe (E. 2.2), ist bei einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Textes nicht zu folgen. Es liegt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch (E. 1.2) vor, zumal auch gar kein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen von Rechtsanwältin Schweri dienen klar und eindeutig der Begründung ihres Fristerstreckungsgesuches. Ersucht eine Rechtsanwältin um Erstreckung der von ihr einzuhaltenden Frist und begründet sie dieses Ersuchen — wie hier — damit, dass ihr für das Verfassen der materiellen Begründung noch nicht alle Informationen zur Verfügung stünden, so ist dieses Begehren entsprechend zu behandeln. Das heisst für den vorliegenden Fall, dass Rechtsanwältin Schweri mit ihrer Eingabe vom 23. Mai 2022 eine Erstreckung der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Einsprachefrist (E. 1.2) beantragt hat. Hingegen ist dieser Eingabe keine materielle Einsprachebegründung zu entnehmen, womit die dementsprechende Beurteilung der Beschwerdegegnerin keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Damit ist den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche darauf aufbauen, dass bereits die Eingabe vom 23. Mai 2022 eine rechtsgenügliche Begründung enthalten habe (E. 2.2), der Boden entzogen. Auf ihre Vorbringen zum Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör, Willkürverbot und Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.2) muss nicht eingegangen werden. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 fest, dass ein Rechtsanwalt, der nach direkter Zustellung einer Verfügung an ihn am letzten Tag der Einsprachefrist vorsorglich eine unbegründete Einsprache ohne Rechtsbegehren einreiche und um Aktenzustellung sowie Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung ersuche, rechtsmissbräuchlich handle (E. 6.2 jenes Urteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.1). Im vorliegenden Fall ist nicht nur eine direkte Zustellung der Vergung an Rechtsanwältin Schweri zu verzeichnen, sie hielt mit derselben Post auch die weiteren Akten, das heisst diejenigen Unfallversicherungsakten, welche ihr die Beschwerdeführerin nicht bereits mit Aktenversand vom 16. März 2022 zugestellt hatte (E. 3.1 vorstehend). In der Folge stellte sie am zweitletzten Tag der Einsprachefrist (E. 3.2.1) ein Fristerstreckungsgesuch. Eingedenk dessen ist in einer Gesamtschau der vorliegenden Verhältnisse festzuhalten, dass Rechtsanwältin Schweri rechtsmissbräuchlich handelte.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


5.    

5.1    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Schneider vom 26. September 2024 (Urk. 1 S. 2) ist zu bewilligen, da die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 3) und auch die übrigen Voraussetzungen der fehlenden Aussichtlosigkeit der Beschwerde und der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) gegeben sind.

5.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 9. Dezember 2024, Urk. 10) keinen Gebrauch. Ihre Entschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Soraya Schneider, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Soraya Schneider

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHübscher