Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00166
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, bezog in einer am 24. August 2020 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 2 S. 2). Am 26. November 2021 stürzte er in Z.___, Kolumbien, von einer Leiter und brach sich seinen linken Ellenbogen (Urk. 14/1). Die Fraktur wurde im Hospital A.___ in R.___ osteosynthetisch versorgt (Urk. 14/3 S. 3-4, Urk. 14/12 S. 8). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 14/7, Urk. 14/10 S. 1-2). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab sich der Versicherte am 22. März 2022 zu seinem Hausarzt, med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), welcher die Untersuchung durch Dr. med. C.___, leitender Arzt Chirurgie, Spital D.___ AG, vom 25. März 2022 veranlasste (Urk. 14/42 S. 1, Urk. 14/42 S. 5). Bei der CT-Untersuchung im Spital D.___ wurde unter anderem festgestellt, dass sich die Osteosyntheseschrauben verschoben hatten und die Osteosyntheseplatte mindestens zweimal gebrochen war (Urk. 14/48 S. 3). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem 1. April 2022 durch Prof. Dr. med. E.___, Leiter Schulterchirurgie, Klinik F.___, welcher bei niedrigem Leidensdruck des Versicherten als Erstes das Abwarten sowie physiotherapeutische Massnahmen empfahl (Urk. 14/52 S. 3). Dr. B.___ attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/53 S. 6). Die konservative Therapie wurde auch nach der Untersuchung durch Prof. E.___ vom 29. Juni 2022 fortgesetzt (Urk. 14/66 S. 3). Nach der Dossiervorlage empfahl die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, am 14. Juli 2022 eine ambulante arbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik H.___ (Urk. 14/68 S. 3). Der Versicherte absolvierte diese Rehabilitation vom 28. Juli bis 15. September 2022 (Urk. 14/109 S. 2). Mit Verfügung vom 1. November 2022 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf Invalidenversicherungsleistungen, weil er aufgrund der beim Unfall vom 26. November 2021 erlittenen Verletzung nicht längerdauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 14/102 S. 3). Die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt am 11. Januar 2023 dafür, dass durch eine 6 bis 12-wöchige Physiotherapie überwiegend wahrscheinlich noch eine namhafte Besserung der Unfallfolgen erreicht werden könne. Bezüglich der Beurteilung einer allfälligen Integritätsentschädigung empfahl sie, dass die Verlaufskontrolle in der Klinik F.___ vom 28. Juni 2023 abgewartet werde (Urk. 14/111 S. 1). Prof. E.___ führte im Sprechstundenbericht vom 28. Juni 2023 aus, dass der Befund, abgesehen von den röntgen-radiologisch vermehrt sichtbaren heterotrophen Ossifikationen, unverändert sei. Woraufhin die konservative Therapie weitergeführt wurde (Urk. 14/121 S. 3). Mit dem ärztlichen Zwischenbericht vom 8. Juli 2023 attestierte Dr. B.___ dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/122 S. 3). Dr. I.___ untersuchte den Versicherten am 23. August 2023. Sie gelangte zum Schluss, dass dieser unter Berücksichtigung der noch verbliebenen Unfallfolgen am linken Ellenbogen seine angestammte Tätigkeit als Bankangestellter beziehungsweise Wertschriftenhändler grundsätzlich in einem vollen Pensum ausüben könne, wenn er die notwendigen Anpassungen bezüglich des Einsatzes seines linken Ellenbogens vornehme (Urk. 14/136 S. 5). Am selben Tag schätzte sie die aufgrund des Unfalls vom 26. November 2021 verbleibende Integritätseinbusse auf 10 % (Urk. 14/137 S. 1).
Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 30. September 2023 einstellen werde (Urk. 14/147 S. 2). Mit Verfügung vom 5. September 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % in der Höhe von Fr. 14'820.-- zu. Mit derselben Verfügung verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erwerbseinbusse, da er in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 14/151). Dagegen erhob der Versicherte am 29. September 2023 unter Beilage der ärztlichen Bestätigung von med. pract. B.___ vom 26. September 2023 (Urk. 14/158) Einsprache (Urk. 14/157). Der Suva ging sodann der Sprechstundenbericht von Prof. E.___ vom 12. Juni 2024 (Urk. 14/165) zu. Bezugnehmend auf diesen Bericht führte der Versicherte mit E-Mail-Nachricht vom 18. Juni 2024 aus, dass ihm maximal ein Arbeitspensum von 70 % (Urk. 14/166) zumutbar sei (Urk. 14/166). Am 13. August 2024 nahm Dr. I.___ erneut Stellung (Urk. 14/174). Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
«Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 10.09.2023 ist aufzuheben und die SUVA soll verpflichtet werden, eine IV-Rente in der Höhe von 30% auszurichten. Falls die Einschätzungen von Prof. Dr. med. E.___ und Med. pract. B.___ nicht ausreichen, soll das Gericht ein Gutachten eines neutralen Facharztes anordnen.
Die Integritätsentschädigung ist auf 25%-40% festzulegen. Bei einem allfällig angeordneten Gutachten kann auch die IE neutral bewertet werden.
Falls das Gericht ein Gutachten anordnet, sollte auch die gesprochene IE nochmals geprüft werden. Bei einer direkten Anerkennung der Leistungsfähigkeit von 70% hingegen verzichte ich auf die Beschwerde gegen die Integritätseinbusse und akzeptiere die 10% Integritätsentschädigung.»
2.2 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. univ. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik F.___, vom 10. Oktober 2024 (Urk. 8) ein.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
2.4 Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer seinen neuen Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2025 (Urk. 18/1-2) ein. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zu seinem Einkommen vor dem Unfall rund 37 % weniger verdiene (Urk. 17 S. 1). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 31. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Integritätsentschädigung, Grundlagen, GesetzestextErleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. September 2024 im Wesentlichen Folgendes aus: Die Suva-Versicherungsmedizinerin habe nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. August 2023 in ihrer Beurteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Wertschriftenhändler beziehungsweise Bankangestellter mit entsprechenden Anpassungen wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer habe sich auf den Bericht seines Hausarztes vom 26. September 2023 und den Bericht der Klinik F.___ vom 18. Juni 2024 berufen. Es sei aber augenfällig, dass in beiden Berichten vor allem die rein subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers wiedergegeben worden seien. Bei diesen Berichten handle es sich folglich nicht um Beurteilungen von objektivierbaren unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 2 S. 6). Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte würden somit keine Zweifel an der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. I.___ begründen (Urk. 2 S. 7). Weil der Beschwerdeführer gemäss dieser Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 7). Weiter habe Dr. I.___ die Integritätseinbusse aufgrund der Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit des linken Ellenbogengelenks auf 10 % eingeschätzt (Urk. 2 S. 9). Andere ärztliche Beurteilungen der Integritätseinbusse seien nicht vorhanden (Urk. 2 S. 10). Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer wegen der verbliebenen unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Ellenbogen kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe. Die an der linken oberen Extremität erlittene Integritätseinbusse sei mit 10 % zu beziffern. Ein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung sei somit zu verneinen (Urk. 2 S. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Einsprache vom 29. September 2023 aufgezeigt habe, weshalb er in seiner angestammten Tätigkeit als Bankangestellter nicht mehr zu 100 % arbeiten könne. Auf diese Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht eingegangen. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Die Suva-Versicherungsmedizinerin habe festgehalten, dass er einer Arbeit nachgehen müsse, bei der er seine Arbeiten selber einteilen könne. Als Bankangestellter sei er praktisch immer am PC (Urk. 1 S. 4). Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ gehe hervor, dass er bei Abschluss der Therapie 20 Minuten am PC habe arbeiten können, danach habe er zehn Minuten schmerzbedingt pausieren müssen. Die von den Ärzten erwartete Steigerung sei in der Folge nicht eingetreten (Urk. 1 S. 3). Da er nicht mehr als 20 Minuten ununterbrochen am PC arbeiten könne, sei er folglich nicht mehr als 70 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4). Bei der Abschlussuntersuchung durch Dr. I.___ vom 23. August 2023 habe er erwähnt, dass ihm die Arbeit am PC nur während maximal 20 Minuten am Stück möglich sei. Dr. I.___ habe, wie schon die Ärztinnen und Ärzte der Rehaklinik H.___ zuvor, festgehalten, dass seine Beschwerdeschilderung nachvollziehbar und authentisch sei. Trotzdem habe ihn Dr. I.___ als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Es dürfe ferner nicht unbesehen bleiben, dass ihm sein Hausarzt med. pract. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer 100%igen Anwesenheit attestiert habe. Auch Prof. E.___ habe bei der jährlichen Kontrolluntersuchung (vom 18. Juni 2024) bestätigt, dass er maximal zu 70 % belasten könne (Urk. 1 S. 4). Somit würden an der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin mehr als nur geringe Zweifel bestehen (Urk. 1 S. 4). Falls die Einschätzungen von Prof. E.___ und med. pract. B.___ beweismässig nicht ausreichen würden, habe das Gericht folglich ein Gutachten eines neutralen Facharztes anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Bei der Beurteilung seiner unfallbedingten Einschränkungen dürfe jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bei seiner neuen Anstellung im Vergleich zu seinem Einkommen vor dem Unfall rund 37 % weniger verdiene (Urk. 17).
In seinem Fall sei zudem eine Integritätsentschädigung im Bereich von 25 % bis 40 % angemessen (Urk. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang müsse zunächst berücksichtigt werden, dass er gemäss der Empfehlung der in der Rehaklinik H.___ tätigen Ärzte mit seinem linken Arm nicht mehr als 5 kg Gewicht heben dürfe. Das bedeute, dass er 80 % der Leistung seines Armes eingebüsst habe. Die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung basiere auf dem Skalenwert von 10 %, welcher bei einer mässigen Arthrose zur Anwendung komme. Auch bei einer Anwendung der Skala für Arthrosen habe er mindesten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 %, da seine Verletzung einer schweren Arthrose entspreche (Urk. 1 S. 6). Ein Leistungsverlust von 80 % sollte jedoch mit der beim Verlust eines Armes anwendbaren Skala, welche eine Integritätsentschädigung von 50 % vorsehe, bewertet werden. Darauf abstellend führe ein Leistungsverlust von 80 % zu einer Integritätsentschädigung von 40 % (Urk. 1 S. 6).
2.3 Aus den Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 30. September 2023 (Urk. 14/147 S. 2) nicht strittig ist. Strittig und zu prüfen ist aber, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalles vom 26. November 2021 ab dem 1. Oktober 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ebenfalls strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 10 %.
3.
3.1 Dr. C.___ führte in seinem Überweisungsschreiben vom 25. März 2022 (Urk. 14/48) an die Klinik F.___ zur Anamnese aus, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2021 in Kolumbien bei Arbeiten mit einer 2.5 Meter hohen Leiter gekippt und lateral auf den linken Ellenbogen gefallen sei. Es sei eine Luxation des Ellenbogens festgestellt worden, welche reponiert worden sei. Der abgerissene Processus coronoideus sei mit einem Fadenanker und das radiale Kollateralband über einen Fadenanker am distalen Humerus radial refixiert worden. Danach habe der Beschwerdeführer Physiotherapie absolviert. Mitte Februar habe der Beschwerdeführer mit der linken ausgestreckten Hand einen Stuhl verschieben wollen. Dabei habe er einen Schmerz verspürt und beim Bewegen ein Knirschen gehört. Nach der Rückkehr in die Schweiz sei in der Praxis von med. pract. B.___ eine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden. Hierbei habe sich gezeigt, dass die Platte im Schaftbereich mehrmals gebrochen sei. Ein Teil des Radiusköpfchens habe sich scheinbar resorbiert. Diesen Befund beschrieb Dr. C.___ auch gestützt auf seine eigene Diagnostik mittels CT vom 25. März 2022.
Aufgrund seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 25. März 2022 stellte Dr. C.___ reizlose Wundverhältnisse ohne Überwärmung fest. Die Extension/ Flexion sei bis 0/0/110° möglich gewesen. Die Innen-/Aussenrotation sei eingeschränkt gewesen mit 80/0/70° (Urk. 14/48 S. 2). Er habe mit dem Beschwerdeführer die Behandlungsoptionen bezüglich des gebrochenen Osteosynthesematerials und der Situation zwischen dem Radiusköpfchen und dem Capitulum humeri besprochen.
3.2 Prof. E.___ führte im Sprechstundenbericht vom 1. April 2022 aus, dass sich beim Ellenbogengelenk des Beschwerdeführers eine sekundäre Dislokation gefunden habe, die wahrscheinlich seit drei Monaten postoperativ bestehe. Der Beschwerdeführer habe aber wenig Beschwerden im Alltag und die Funktion (des Gelenks) sei erhalten geblieben. Bei niedrigem Leidensdruck werde empfohlen, zunächst abzuwarten und Physiotherapie durchzuführen. Bei einer Re-Osteosynthese bestehe ein zu hohes Risiko für eine Pseudarthrose. Im Falle einer Revisionsoperation tendiere er (Prof. S.___) eher zu einer Radiusköpfchenprothese. Das Gelenk sei gut zentriert und deshalb kompatibel mit einer Physiotherapie zur Beübung des Bewegungsumfangs und zur muskulären Stabilisierung (Urk. 14/52 S. 3).
Nach der Untersuchung vom 29. Juni 2022 hielt Prof. E.___ fest, dass radiologisch und klinisch keine Hinweise auf eine Verschlechterung der prinzipiell ungünstigen Gesamtsituation ersichtlich gewesen seien. Bei im Alltag weitgehend kompensiertem Zustand werde die konservative Therapie mit physiotherapeutischen Massnahmen und selbständigen Bewegungsübungen fortgesetzt (Urk. 14/66 S. 3).
3.3 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ ist unter anderem zu entnehmen, dass im Verlaufe des Aufenthaltes vom 28. Juli bis 15. September 2022 (Urk. 14/109 S. 2) bezüglich Ellenbogenbeweglichkeit, Koordination sowie Handkraft durch diverse aktive Therapien stets Fortschritte erzielt worden seien. In Bezug auf den Schmerz während der Arbeit am PC habe der Beschwerdeführer mit Hilfe einer ergonomischen Tastatur kleine Fortschritte gemacht. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer mit der ergonomischen Tastatur 20 Minuten arbeiten können, danach habe er 10 Minuten pausieren müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer gegen Ende der Therapie angegeben, dass er durch die Belastungen während des Rehabilitationsaufenthaltes mehr Vertrauen in seinen Ellenbogen gewonnen habe (Urk. 14/109 S. 4). Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund der noch fehlenden Ausdauer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bankangestellter bei vollzeitiger Anwesenheit am Arbeitsplatz zu 50 % arbeitsfähig. Im weiteren Verlauf sei aber eine Steigerung zu erwarten (Urk. 14/109 S. 3).
3.4 Die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. I.___ nannte im Bericht zur ärztlichen Untersuchung vom 23. August 2023 die folgenden Diagnosen (Urk. 14/136 S. 4): Belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei Status nach sekundärer Dislokation und Bruch des Osteosynthesematerials bei Status nach Luxationsfraktur des Ellenbogens links mit Fraktur des Processus coronoideus und Fraktur des Radiusköpfchens im November 2021.
Dazu führte Dr. I.___ in ihrer Beurteilung aus, dass die derzeit beklagten belastungsabhängigen Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogens nachvollziehbar und unfallkausal seien. Der Beschwerdeführer sei am 26. November 2021 in Kolumbien auf den linken Ellenbogen gestürzt. Die Erstbehandlung sei in Kolumbien erfolgt. Bei der Erstkonsultation in der Schweiz habe sich ein grossvolumiges disloziertes Fragment im Bereich des Processus coronoideus am Radiusköpfchen gezeigt. Da der Beschwerdeführer insgesamt im Alltag wenig Beschwerden gehabt habe, habe man sich für eine konservative Therapie mit Rehabilitation in H.___ entschieden. Der weitere Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Bei ihrer Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er insgesamt gelernt habe, mit den Einschränkungen zu leben. Er habe seine Beschwerden insgesamt authentisch geschildert. Bezüglich der objektiven klinischen Befunde bei ihrer Untersuchung sei festzuhalten, dass diese im Grossen und Ganzen die Gleichen gewesen seien wie diejenigen bei der letzten Untersuchung durch Prof. E.___ (vom 28. Juni 2023). Der Zustand sei insgesamt stationär. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenhändler/ Bankangestellter mit entsprechenden Anpassungen wieder voll arbeitsfähig. Zu diesen Anpassungen gehöre zunächst, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben müsse, seine Pausen selbst einzuteilen. Erforderlich sei auch, dass er jederzeit die Haltung des linken Ellenbogens ändern könne. Weiter sollte er keine Zwangshaltungen für den linken Ellenbogen einnehmen, keine repetitiven Pro-/Supinationsbewegungen mit links ausführen und mit links keine vibrierenden Maschinen bedienen müssen (Urk. 14/136 S. 5).
3.5 In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 23. August 2023 hielt Dr. I.___ zum Befund fest, dass belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenks bei Status nach sekundärer Dislokation und Bruch des Osteosynthesematerials bei Status nach Luxationsfraktur des Ellenbogens links mit Fraktur des Processus coronoideus und Fraktur des Radiusköpfchens im November 2021 bestünden. Daraus ergebe sich eine bleibende Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des linken Ellenbogengelenks. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Für die Beurteilung sei die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) heranzuziehen. Gemäss dieser Tabelle gelte für eine mässige Ellenbogenarthrose ein Wert von 5 bis 10 %. Zwar liege beim Beschwerdeführer gemäss der radiologischen Untersuchung keine Arthrose im herkömmlichen Sinne vor, jedoch sei der Zustand durch die nachgewiesene Sekundärdislokation des Processus coronoideus und Radiusköpfchens dem Zustand mit einer mässigen Arthrose gleichzusetzen. Dementsprechend werde die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % empfohlen (Urk. 14/137 S. 1).
3.6 Med. pract. B.___ äusserte sich am 26. September 2023 wie folgt: Er könne aus hausärztlicher Sicht nur bestätigen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der im Bericht zur ärztlichen Untersuchung von Dr. I.___ vom 23. August 2023 (vgl. Urk. 14/136) enthaltenen Einschätzungen einer Leistungsfähigkeit von 100 % - momentan nur in der Lage sei, eine 70%ige Leistungsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit im Beruf umzusetzen (Urk. 14/158 S. 1).
3.7 Im Sprechstundenbericht von Prof. E.___ vom 12. Juni 2024 wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer eine unveränderte Situation im Bereich des Ellenbogens zeige. Mit dem Beschwerdeführer sei beim gegenwärtigen Leidensdruck ein weiterhin abwartendes Prozedere besprochen worden. In Rücksprache mit diesem sei die Arbeitsfähigkeit mit 70%iger Arbeitsintensität je nach Tätigkeitsfeld durchaus umsetzbar. Eine weitere klinisch-radiologische Verlaufskontrolle werde bei Bedarf durchgeführt (Urk. 14/165).
3.8 Dr. I.___ führte am 13. August 2024 aus, dass im Sprechstundenbericht vom 12. Juni 2024 (E. 3.7), im Vergleich zu den Befunden, die sie bei der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 23. August 2023 erhoben habe, keine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung dokumentiert worden sei. Sie habe das Belastungsprofil sehr einschränkend verfasst. Es entspreche dem einer sehr leichten manuellen Tätigkeit. Sie müsse noch präzisieren, dass der Beschwerdeführer mit dem linken Arm keine Gewichte über 5 kg heben sollte (Urk. 14/174).
3.9 Dr. med. univ. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik F.___, hielt in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2024 unter anderem fest, dass er Einsprache gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffe, einlege. Wie im Sprechstundenbericht von Prof. E.___ vom 12. Juni 2024 festgehalten, sei der Beschwerdeführer nur dazu in der Lage, eine Tätigkeit mit einer Arbeitsintensität von 70 % auszuüben. Dieser Bericht beruhe auf einer fundierten medizinischen Einschätzung und berücksichtige die aktuelle klinische Situation des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 1).
4. Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit der durch den Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs verhält.
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Mit Blick auf diese Rechtsgrundlagen musste sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Jedenfalls ermöglichte ihre Entscheidbegründung eine sachgerechte Anfechtung dieses Entscheids, denn die Beschwerdegegnerin hat darin angeführt, aus welchen Gründen sie die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilungen der Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. I.___ verworfen hat (E. 2.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
5. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Grundvoraussetzung einer allenfalls rentenbegründenden Invalidität (E. 1.2) bestehen in den verschiedenen medizinischen Stellungnahmen keinerlei Divergenzen hinsichtlich Befundung und Diagnostik. Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer eine Luxation des linken Ellenbogengelenks, woraufhin der abgerissene Processus coronoideus osteosynthetisch behandelt wurde. Drei Monate nach der Operation kam es zu einer sekundären Dislokation mit Fraktur des Processus coronoideus und des Radiusköpfchens. Seitdem besteht ein Frakturfragment zwischen dem Capitulum humeri und dem Radiusköpfchen. Dies verursacht beim Beschwerdeführer belastungsabhängige, unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenks. Die involvierten Ärzte gehen allesamt von einem insofern eingeschränkten Belastungsprofil aus, als dem Beschwerdeführer zwar sehr leichte manuelle Tätigkeiten zumutbar sind, er aber die Möglichkeit haben muss, seine Pausen frei einzuteilen, da er etwa alle 20 Minuten eine Pause von 10 Minuten benötigt. Weiter muss er insbesondere die Möglichkeit haben, die Haltung des linken Ellenbogens jederzeit zu ändern.
Während Dr. I.___ gestützt auf dieses Belastungsprofil davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer seine zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Wertschriftenhändler uneingeschränkt zumutbar ist, erachten die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer in einer vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als lediglich zu 70 % leistungsfähig. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bestand in seiner Tätigkeit als Wertschriftenhändler keine Möglichkeit, alle 20 Minuten eine Pause einzulegen, und wurde in dieser Tätigkeit ganztags ohne Unterbruch an sechs bis acht Bildschirmen und mit zwei bis drei Tastaturen gleichzeitig gearbeitet, was plausibel erscheint. Angesichts dessen ist die Einschätzung von Dr. I.___, dass die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit trotz des deutlich erhöhten Pausenbedarfs und der Ellenbogenbeschwerden beim Tastaturschreiben mit keinerlei Leistungseinbussen einhergeht, nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Zur Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten nach dem Unfall vom 26. November 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher und mit Blick auf die divergierenden Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht auf die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin abstellen und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Wertschriftenhändler ausgehen dürfen, sondern wäre aufgrund der mehr als nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Beurteilung (E. 1.4) gehalten gewesen, eine unabhängige Expertise darüber einzuholen, wie es sich unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Spektrum der ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse zumutbaren Tätigkeiten verhält. Dass hierfür nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, ergibt sich abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf ihre Angaben praxisgemäss kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5), auch daraus, dass diese sich nicht dazu geäussert haben, auf welche Tätigkeiten sich die von ihnen festgestellte um 70 % verminderte Leistungsfähigkeit bezieht.
Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinische Situation im Sinne des Gesagten abkläre, deren erwerblichen Auswirkungen beurteile und über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
6. Was hingegen die strittige Integritätseinbusse betrifft, ist die Beurteilung von Dr. I.___ vom 23. August 2023 (E. 3.5.) basierend auf den einschlägigen rechtlichen Vorgaben schlüssig und überzeugend. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers findet in den medizinischen Akten keine Entsprechung. Insbesondere gibt es keine anderslautenden fachärztlichen Beurteilungen, die Zweifel an der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin begründen könnten.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. I.___ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat.
7. Demnach ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsexternes Gutachten, welches sich zu den Folgen des Unfalls vom 26. November 2021 auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, einhole und neu über einen allfälligen Invalidenrentenanspruch entscheide. Die Beschwerde bezüglich Integritätsentschädigung ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2024 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wird. Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher