Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00169


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 27. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ war seit April 2014 bei der Y.___ AG als Applikationsingenieur angestellt und als solcher bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. August 2022 von einer Zecke gebissen wurde (Schadenmeldung vom 20. September 2022 [Urk. 9/1]). In der Folge entwickelten sich eine starke Müdigkeit, ein bitemperoraler Kopfschmerz, eine leichte Visusminderung, Arthralgien und hohes Fieber (Urk. 9/56). Vom 16. September bis 29. September 2022 war der Versicherte im Spital Z.___ hospitalisiert, wo die vorgenommenen Abklärungen zur Diagnose einer Frühsommer-Meningoenzephalitits führten (Urk. 9/42, 60). Die Suva erbrachte alsdann die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 9/112). Am 16. Juni und 12. Juli 2023 wurde der Versicherte im Zentrum A.___ neurologisch untersucht. Mit Bericht vom 2. August 2023 wurden eine Trigeminus-Neuropathie links EM 10/2023, ein Status nach Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME, ED 22.09.2022), ein Karpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont und ein Sulcus ulnaris Syndrom links diagnostiziert (Urk. 9/157). Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen ihres Versicherungsmediziners vom 2. und 15. November 2023 (Urk. 9/149, 159) stellte die Suva mit Verfügung vom 21. November 2023 die Versicherungsleistungen per sofort ein (Urk. 9/162). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 9/183). Nach Einholung einer weiteren versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 24. Juli 2024 (Urk. 9/209) wies die Suva die Einsprache am 10. September 2024 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben sei und sie die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Trigeminus-Neuropathie und der Belastungsminderung über den 22. November 2023 hinaus zu erbringen habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 7. Januar 2025 änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, über den 22. November 2023 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 13). Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote ein (Urk. 14).

    Mit Duplik vom 18. Februar 2025 äusserte die Beschwerdegegnerin lediglich, dass der geltend gemachte Stundenaufwand für die Parteientschädigung überhöht sei (Urk. 17). Über die Duplik wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer unter Auflage eines Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2025 (Urk. 20) um möglichst baldige Urteilsfällung aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrem Einspracheentscheid den Standpunkt, dass gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen davon auszugehen sei, dass die geklagten Trigeminus-Beschwerden und die kognitive Leistungsminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) auf die FSME-Infektion beziehungsweise den Zeckenbiss zurückzuführen seien. Die Suva habe die Versicherungsleistungen daher zu Recht per 22. November 2023 eingestellt, und bei diesem Ergebnis bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 2).

1.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass seine weiterhin vorhandene neurologische Beeinträchtigung, namentlich im Wesentlichen seine Trigeminus-Neuropathie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die FSME-Erkrankung vom September 2022 zurückzuführen sei; dies auch gestützt auf die Berichte der ambulanten Reha B.___ vom 24. Januar 2023 (Urk. 3/2) und des Spitals Z.___ vom 17. September 2024 (Urk. 3/3). Die Beurteilungen des Versicherungsmediziners vermöchten in keiner Weise den Kausalzusammenhang zu widerlegen. Es seien deshalb ergänzende Abklärungen in Form einer unabhängigen neurologischen Begutachtung unabdingbar (Urk. 1).

1.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer sowie der Krankenkasse neu eingereichten Arztberichte eine weitere versicherungsmedizinische Stellungnahme eingeholt worden sei (Urk. 9/239). Daraus ergebe sich, dass zwischen der durch den Zeckenbiss ausgelösten FSME-Erkrankung und der Trigeminus-Neuropathie linksseitig sowie der residual noch leicht reduzierten Belastbarkeit mit einer sogenannten Fatigue-Symptomatik (weiterhin) ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang bestehe und die Suva für die Folgen dieser Beschwerden über den 22. November 2023 hinaus leistungspflichtig sei. Aus diesen Gründen könne an der Leistungseinstellung per 22. November 2023 beziehungsweise am Einspracheentscheid nicht mehr festgehalten werden. Eine verwaltungsexterne neurologische Begutachtung sei nicht indiziert (Urk. 8).

1.4    Mit Replik vom 7. Januar 2025 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Beschwerdegegnerin an und änderte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 22. November 2023 hinaus gerichtlich festzuhalten sei. Die ursprünglich verlangte externe Begutachtung sei damit obsolet (Urk. 13).

1.5    Mit Duplik vom 18. Februar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an den mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (Urk. 17).


2.    Versicherungsmediziner PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Dezember 2024 aus, dass es bei etwa 10 % der Zeckenstiche zu einer FSME-Virusübertragung mit meningoenzephalomyelitischen Symptomen komme. Dazu gehörten, wie auch vorliegend dokumentiert, eine starke Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, Kopfschmerzen und Fieber als auch meningoenzephalitische Symptome wie Ataxie, Lähmung von Extremitäten oder Hirnnervensymptomen. Hinsichtlich der Hirnnervendefizite seien Gesichtslähmungen eher im Vordergrund stehend, prinzipiell könnten jedoch sämtliche Hirnnerven befallen sein, auch wenn rein sensible Störungen bei der FSME sehr selten seien. Dauerhafte Störungen insbesondere der Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen seien bei 20 % der Patienten mit Meningoenzephalitis beschrieben. Beschwerden, die nach zwölf Monaten noch bestehen würden, persistierten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Drei Jahre nach der Akuterkrankung sei nicht mehr mit einer wesentlichen Verbesserung der Symptome zu rechnen. Eine Belastungsminderung (sogenannte Fatigue) gehöre zu den typischen initialen, jedoch auch persistierenden Symptomen. Diesbezüglich sei ein kernspintomografischer Hirnläsionsnachweis, der allemal äusserst selten sei, nicht notwendig. Daher bestünden vorliegend keine berechtigten Zweifel an der organisch objektivierbaren Grundlage einer Serum- und Liquor-diagnostisch ausgewiesenen Gehirnentzündung (Encephalitis) mit dauerhaften Folgen, da sich insgesamt nur in etwa 20 % MRT-Signalveränderungen nachweisen liessen. Eine Korrelation zwischen solchen MRT-Signalauffälligkeiten und der Schwere oder Prognose der Erkrankung bestehe dabei auch nicht. Im vorliegenden Fall werde versicherungsmedizinisch-neurologisch daher Folgendes festgehalten: Der dokumentierte Verlauf und auch die aktuelle Beschwerdesymptomatik würden versicherungsmedizinisch-neurologisch als typisch und daher plausibel für eine FSME nachvollzogen (Urk. 9/239).


3.

3.1    Da sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärte, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Trigeminus-Neuropathie und der kognitiven Belastungsminderung über den 22. November 2023 hinaus zu erbringen (Urk. 8) und damit – nach Anpassung der beschwerdeführerischen Anträge (Urk. 13)die Gutheissung der Beschwerde beantragte, liegen diesbezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (vorstehend E. 1.2 bis 1.4).

3.2    Auf die Einschätzung von PD Dr. C.___ (vorstehend E. 2) kann vorliegend abgestellt werden, zumal sie mit der Akten- und Rechtslage und insbesondere den Einschätzungen der behandelnden Ärzte im Einklang steht.

    Entsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder) betreffend das Unfallereignis vom 28. August 2022 über den 22. November 2023 hinaus zu übernehmen.


4.

4.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Januar 2025 eine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 17.15 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 13, 14).

    Der geltend gemachte Aufwand ist insbesondere im Vergleich zu ähnlich gelagerten Gerichtsfällen übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können zwei Stunden für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium und fünf Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik berücksichtigt werden. Eine weitere Stunde kann für Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils veranschlagt werden. Mithin sind 12 Stunden Aufwand zu berücksichtigen. Damit ist dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des üblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ein Honorar von Fr. 3’632.-- (inkl. MWST) anzurechnen und unter Berücksichtigung von üblicherweise anfallenden, vorliegend aber nicht ausgewiesenen Spesen eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 10. September 2024 aufgehoben und die Suva wird verpflichtet, für die Folgen des Unfallereignisses vom 28. August 2022 über den 22. November 2023 hinaus Leistungen zu erbringen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und 20

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling