Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00172


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 7. August 2025

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG ist im Bereich Eisenlegerarbeiten tätig und für die Unfallversicherung obligatorisch der Suva angeschlossen (Urk. 11/224 ff., Urk. 11/158/2). Im Rahmen einer Schwarzarbeitskontrolle durch die kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht des Kantons Luzern (KIGA) wurden am 12. Juli 2023 die Eisenlegerarbeiten auf der Baustelle Y.___ in Z.___, wo die X.___ AG als Subunternehmerin fungierte (vgl. Subunternehmervertrag vom 22. November 2022, Urk. 11/185/75 ff.) kontrolliert. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Weitergabe von Arbeit durch die X.___ AG an weitere Subunternehmer ohne Information und Genehmigung der Bestellerin erfolgte und die angeblich bei Subunternehmen der X.___ AG angestellten Eisenleger T-Shirts der X.___ AG trugen (vgl. Urk. 11/180 f.; vgl. auch die anonyme Meldung über Schwarzarbeit vom 1. März 2023, Urk. 11/241/2, Urk. 11/211/1). Daraufhin forderte die Suva die X.___ AG auf, weitere näher bezeichnete Unterlagen, etwa vollständige Bank- und Postkontoauszüge, Personallisten sowie Finanz- und Lohnbuchhaltungsunterlagen, einzureichen (vgl. Schreiben vom 14. Juli 2023, Urk. 11/182; E-Mail vom 19. September 2023, Urk. 11/207/1 ff.). Infolge Betriebsrevision für die Periode 2019 bis 2022 (Urk. 11/209 ff.) wurden die Entschädigungen der X.___ AG für Fremdarbeiten gegenüber der A.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: A.___), der B.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: B.___), der C.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: C.___), der D.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: D.___), der E.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: E.___), der F.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: F.___), der G.___ AG in Liquidation (nachfolgend: G.___), der H.___ AG (nachfolgend: H.___), der I.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: I.___), der J.___ GmbH in Liquidation (nachfolgend: J.___) sowie der K.___ GmbH (nachfolgend: K.___) als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst. Infolgedessen stellte die Suva der X.___ AG die Prämienrechnung vom 22. November 2023 Nr. 105468880 in Höhe von insgesamt Fr. 681'618.45 (Urk. 11/215; mit Begleitschreiben, Urk. 11/214) zu. Dagegen erhob die X.___ AG am 5. Januar 2024 Einsprache (Urk. 11/258 f.) und beantragte, es sei auf die Lohnaufrechnungen vollumfänglich zu verzichten (Urk. 11/258/2). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 hiess die Suva die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als dass sie die Prämiensumme (bei Anwendung eines Prämiensatzes von 5.4184 % [statt 5.6888 %] für die Differenzlohnsumme im Jahr 2019) um Fr. 938.95 reduzierte (Urk. 2, Disp.-Ziff. 1, E. 9).


2.    Dagegen erhob die X.___ AG am 14. Oktober 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die «Rechnung nach Revision 01.01.2019 31.12.2022» vom 22. November 2023 aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.2    Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG, gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [Rz.] 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version, Stand 1. Januar 2025).

1.4    Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2024 vom 31. Juli 2024 E. 3.2 und 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).

1.5    Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1).


2.    

2.1    

2.1.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die von der Beschwerdeführerin beigezogenen Subakkordanten hätten keine Werke im Sinne des Werkvertragsrechts respektive klare Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten erbracht. Letztere hätten nur den reinen Arbeitsaufwand, ohne Material- oder Werkzeugaufwand, in Rechnung gestellt. Eine eigentliche Betriebsorganisation der involvierten Subakkordanten oder die Verwendung von eigenen Betriebsmitteln ergäben sich nicht. Die Subakkordanten hätten im Verhältnis zur Beschwerdeführerin offensichtlich auch kein zusätzliches Knowhow geboten, sondern nur Arbeitsleistung. In den vorliegenden Rahmenverträgen seien keine Haftungsbedingungen oder Qualitätsvorgaben mit entsprechenden Kontrollen vereinbart worden. Ein eigenes Unternehmerrisiko der beigezogenen Subakkordanten sei damit nicht ersichtlich. Alsdann hätten die Auftraggeber der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Weitergabe von Arbeit durch die Beschwerdeführerin ohne deren Wissen und Genehmigung erfolgt sei. Die Arbeitnehmer der Subakkordanten seien auf der Baustelle als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin aufgetreten und hätten T-Shirts mit der Aufschrift der Beschwerdeführerin getragen. Dies weise darauf hin, dass die Subakkordanten nicht als eigenständige Betriebe und als der Beschwerdeführerin gleichberechtigte Geschäftspartner aufgetreten seien. Vielmehr hätten die vorliegenden Subakkordanten unselbständige Akkordarbeiten in untergeordneter Stellung ausgeübt. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei WORKCONTROL (durch Badges kontrollierter Werkzugang) 189 und damit ein Vielfaches mehr an Arbeitnehmern registriert als gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben. Es seien keine Hinweise erkennbar dafür, dass es sich bei den beigezogenen, häufig illiquiden Subunternehmen um in wirtschaftlicher Hinsicht rechtlich selbständig Personen gehandelt habe, und es sei wenig verwunderlich, dass diese vom gleichen Akkordgeber beschäftigt worden seien. Dies deute auf ein missbräuchliches Geflecht zwecks Einsparung von Kosten. Bei den jeweiligen Akkordnehmerinnen handle es sich auch nicht um aktive juristische Personen (Urk. 1 S. 7 ff.). Zu den einzelnen Subunternehmen, an welche Zahlungen der Beschwerdeführerin flossen, führte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Bericht über die Betriebsrevision vom 7. November 2023 (Urk. 11/211/1-35) folgendes aus:

2.1.2    Über die am 23. April 2021 eingetragene A.___ sei am 23. März 2023 der Konkurs eröffnet und das Verfahren am 2. Mai 2023 mangels Aktiven eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 19. Oktober 2022 Zahlungen in Höhe von Fr. 393'499.65 an die A.___ ausgerichtet. Demgegenüber habe letztere in den Jahren 2021 und 2022 keine Löhne angemeldet. Die Prämie auf Basis der geschätzten Lohnsumme für das Jahr 2021 sei zur Hälfte bezahlt worden. Die dabei berücksichtigte Lohnsumme korreliere in keiner Weise mit den von der Beschwerdeführerin erhaltenen Entschädigungen. Für das Jahr 2022 habe die A.___ keine Prämien bezahlt. Die Zahlungserinnerung für die ausstehenden Prämien vom 11. Mai 2022 sei von der Post als nicht zustellbar retourniert worden. Für die Mehrwertsteuer sei die A.___ erst ab dem 1. Januar 2023 und somit nach dem Zeitraum der fraglichen Zahlungen registriert gewesen. Im Verlustschein vom 8. Dezember 2022 sei festgehalten worden, dass die A.___ nur den Gesellschafter L.___ beschäftigt habe. Dieser habe anlässlich der Konkurseinvernahme zu Protokoll gegeben, dass das Stammkapital nicht mehr vorhanden sei, die A.___ weder ein Lager noch Fahrzeuge besitze und sich das Geschäftsdomizil an seiner alten Wohnadresse befunden habe. Dies weise auf einen inaktiven Betrieb hin, ohne Geschäftsräumlichkeiten, ohne Materiallager oder Betriebsmittel. Für die behaupteten Mitarbeiter bestünden keine Dokumente (Lohnmeldungen, Arbeitsverträge, Lohnzahlungsnachweise etc.). Verwunderlich sei auch, dass gemäss Kontoauszügen die Einzahlungen, welche unter anderem von der Beschwerdeführerin stammten, gleichentags oder einige Tage später jeweils wieder in bar abgehoben worden seien. Das Bankkonto der A.___ sei inzwischen aufgelöst worden (Urk. 1 S. 10 f.).

2.1.3    Die B.___ sei mangels Rechtsdomizils am 29. November 2019 aufgefordert worden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Am 26. Mai 2020 sei sie als aufgelöst erklärt worden. Nach einem Widerruf der Auflösung am 4. August 2020 sei die Gesellschaft schliesslich am 2. Juni 2023 mangels Domizils aufgelöst und das am 22. September 2023 eröffnete Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe vom 9. September 2019 bis 4. Juni 2021 Zahlungen in Höhe von Fr. 204'515.94 an die B.___ getätigt. Die B.___ habe auf keine der zahlreichen Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert. Trotz umfangreichen Bemühungen habe die Firma nie erfasst werden können, seien keine Löhne deklariert und keine Prämien entrichtet worden. Dies zeige, dass es sich um eine inaktive Firma gehandelt habe. Im Zeitpunkt der erfolgten Zahlungen sei die B.___ auch nicht mehr bei der Mehrwertsteuer registriert gewesen. Zudem sei der seit März 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragene M.___ seit Juli 2019 als unbefristeter Arbeitnehmer im Vollzeitpensum bei der N.___ GmbH in Liquidation angestellt gewesen. Mithin sei nicht plausibel, dass M.___ in der gleichen Zeitperiode sorgfältig die Geschäfte der B.___ geleitet oder gar Arbeitsleistungen für dieselbe erbracht habe. Daraus lasse sich ebenfalls schliessen, dass die B.___ nicht aktiv, sondern nur vorgeschoben gewesen sei. Alsdann habe M.___ anlässlich der Konkurseinvernahme unter anderem ausgesagt, dass für die B.___ keine Buchhaltung geführt worden sei und weder Arbeitnehmer und Arbeitsverträge noch Aktiven wie Warenlager, Motorfahrzeuge, Betriebseinrichtungen existiert hätten. Im Übrigen seien wie bei der A.___ die eingegangenen Zahlungen am gleichen Tag oder an einem der folgenden Tage wieder in bar abgehoben worden (Urk. 1 S. 11 ff.).

2.1.4    Über die am 11. Oktober 2019 im Handelsregister eingetragene C.___ sei am 26. Januar 2022 der Konkurs eröffnet und das Verfahren am 29. März 2022 mangels Aktiven eingestellt worden. Im Zeitraum vom 22. Dezember 2020 bis 13. September 2021 habe die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 154'828.80 an die C.___ überwiesen. Der als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift eingetragene O.___ sei in dieser Funktion auch bei mehr als zwei Dutzend weiteren Unternehmen eingetragen gewesen; viele davon seien bereits liquidiert. Es falle auch auf, dass er bei vier der vorliegenden Firmen involviert gewesen sei. Für die Jahre 2021 und 2022 seien seitens der C.___ keine Löhne gemeldet worden. Im Zeitpunkt der fraglichen Zahlungen habe die C.___ bis auf eine Prämie in Höhe von 1'890.-- im Jahr 2020 keine Prämienzahlungen vorgenommen. Gemäss Revisionsbericht seien Lohn- oder Finanzbuchhaltungsunterlagen auch auf Nachfrage nicht eingereicht worden. Dem Verlustschein vom 9. März 2021 sei zu entnehmen, dass die Gesellschaft infolge der Corona-Situation und während des Winters nicht habe arbeiten können. Gemäss Protokoll der Konkurseinvernahme habe es kein Büro, Warenlager oder Aktiven und Betriebsmittel irgendwelcher Art gegeben. Werkzeuge hätten jeweils auf der Baustelle zur Verfügung gestanden. Bei alle dem sei von einer inaktiven Gesellschaft auszugehen (Urk. 1 S. 13 ff.).

2.1.5    Auch für die D.___ habe O.___ zuletzt als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiert. Fünf Monate später am 23. März 2022 sei über die Firma der Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Zwischen dem 5. Februar 2021 und 20. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin Zahlungen in Höhe von Fr. 130'331.30 an die D.___ ausgerichtet. Da O.___ in derselben Funktion gleichzeitig für verschiedene Firmen aufgetreten sei, habe er seine Aufgaben unmöglich überall sorgfältig ausüben können. Dementsprechend habe er bei der konkursamtlichen Befragung auch keinerlei Auskunft über die D.___ geben können. Die verlangten Unterlagen, etwa Arbeitsverträge und Lohnausweise, habe die D.___ resp. O.___ nicht eingereicht. Entsprechend habe die Firma auch nie erfasst und der Unfallversicherung unterstellt werden können. Löhne seien nie deklariert und in den fraglichen Jahren 2021 und 2022 seien auch keine Prämien bezahlt worden. Zwar habe die D.___ im fraglichen Zeitpunkt der Zahlungen über ein Fahrzeug verfügt. Dies jedoch nur bis am 18. Juni 2021. Gemäss Konkurseinvernahme seien bis auf ein Bankguthaben in Höhe von Fr. 6'300.-- keine Aktiven vorhanden gewesen. Dies zeige, dass die D.___ inaktiv gewesen sei. Trotzdem habe die D.___ über ihre Bankkonten in acht Monaten einen Umsatz von fast drei Millionen generiert, wobei die Zahlungseingänge am gleichen oder an einem der folgenden Tage in bar wieder abgehoben worden seien (Urk. 2 S. 15 f.).

2.1.6    Die E.___ habe im Zeitraum vom 29. März 2019 bis 4. April 2019 Fr. 121'357.75 von der Beschwerdeführerin erhalten. Am 27. April 2022 habe die Gesellschaft das Domizil eingebüsst; am 19. Mai 2023 sei sie gelöscht worden, weil sie weder Aktiven noch Aktivitäten aufgewiesen habe und innert Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden sei. Der zuletzt als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragene P.___ habe sich innert kurzer Zeit in mehreren Dutzend Unternehmungen eintragen lassen. Bei sehr vielen dieser Unternehmungen sei der Konkurs eröffnet worden. Es ist davon auszugehen, dass seit seiner Eintragung jeweils keine Geschäftstätigkeiten mehr ausgeübt worden seien. Die E.___ habe in den Jahren 2019 und 2020 keine Löhne gemeldet und auch nie eine Revision durchgeführt. P.___ habe anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 24. Juni 2019 ausgesagt, dass die E.___ keinerlei Vermögenswerte wie Bargeld, Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge oder anderes besitze. Die Gesellschaft verfüge nur über einen statutarischen Sitz mit einem Briefkasten. Geschäftsräumlichkeiten oder Warenlager existierten nicht. Die Gesellschaft verfüge über keine Angestellten und gehe keiner Geschäftstätigkeit mehr nach. Das Stammkapital sei vollständig aufgebraucht. Aus dem Betreibungsregisterauszug ergäben sich zudem zahlreiche offene Forderungen von öffentlichen Stellen wie der SVA Zürich oder des Steueramts. Dies verdeutliche die systematische Nichtzahlung von öffentlich-rechtlichen Forderungen. Somit sei im Zeitraum der fraglichen Zahlungen auch bei der E.___ von einer vollständig inaktiven Gesellschaft auszugehen und nachgewiesen, dass die vorgegebene Rechtsgestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig widerspreche (Urk. 2 S. 16 f.).

2.1.7    Die F.___ sei mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug am 2. Oktober 2023 aufgelöst und die Liquidation angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin habe der F.___ im Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis 16. Dezember 2022 Fr. 285'868.51 überwiesen. Die zuletzt als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragene Q.___ habe anlässlich der Pfändung vom 26. Januar 2022 zu Protokoll gegeben, dass die F.___ keine Geschäftstätigkeit ausübe und keine Angestellten habe. Die Gesellschaft besitze keine pfändbaren Aktiven oder Vermögenswerte, insbesondere kein Warenlager, keine Fahrzeuge, Werkzeuge oder Maschinen. Das Stammkapital sei aufgebraucht und die F.___ habe auch sonst keine Vermögenswerte auf Bank- oder PC-Konti. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die Versicherung mit Schreiben vom 14. April 2022 per 31. Dezember 2021 aufgehoben. Innert angesetzter Frist habe die F.___ die Aufhebung nicht beanstandet. Für das Jahr 2021 habe sie einen Lohn für Q.___ in Höhe von Fr. 65’000.-- deklariert; andere Löhne und/oder Mitarbeiter seien nicht deklariert worden. Für das Jahr 2022 sei gar keine Lohnmeldung gegenüber der Ausgleichskasse Zürich erfolgt. Andererseits habe die F.___ bei der Ausgleichskasse Zug eine Lohnsumme von CHF 93’193.-- angegeben, was angesichts der Zahlungen der Beschwerdeführerin nicht plausibel erscheine. Prämien bzw. Beiträge seien weder bei der Beschwerdegegnerin noch der Ausgleichskasse Zug bezahlt worden. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin genannten Personen, welche angeblich für die F.___ gearbeitet haben sollen, auf der Lohnmeldung an die Ausgleichskasse Zug nicht aufgeführt. Insgesamt zeige sich damit eine systematische Verschleierung mit dem Zweck, Prämien und Beiträge zu umgehen. Offenbar habe die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022, mithin sieben Tage nach der Aussage der Gesellschafterin und Geschäftsführerin, wonach weder Aktiven noch sonstige Vermögenswerte vorhanden seien, Fr. 25’212.23 an die F.___ überwiesen. Später habe die Beschwerdeführerin noch weitere Fr. 219’333.94 an diese inaktive Gesellschaft überwiesen. Die behauptete Rechtsgestaltung widerspreche auch hier den tatsächlichen Gegebenheiten (Urk. 2 S. 18 f.).

2.1.8    Zugunsten der G.___ habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27. Januar 2022 bis am 25. Februar 2022 Zahlungen in Höhe von Fr. 337’500.-- getätigt. Am 24. Januar 2024 sei über die G.___ das Konkursverfahren eröffnet und dieses gleichentags mangels Aktiven eingestellt worden. Bei der Beschwerdegegnerin sei die G.___ nicht erfasst und habe dementsprechend auch keine Löhne gemeldet. Prämien oder Beiträge habe sie folglich nicht bezahlt. Bei der Mehrwertsteuer sei die Gesellschaft ebenfalls nicht registriert und es seien auch keine Fahrzeuge eingetragen. Die G.___ habe auch nicht auf die Kontaktaufnahme der Einwohnergemeinde AB.___ am Firmensitz reagiert. Dies alles weise auf eine inaktive Gesellschaft hin. AC.___ habe die Gesellschaft am 15. Dezember 2021 an AD.___ übergeben, obwohl zu diesem Zeitpunkt Debitoren in Höhe von mindestens Fr. 52’200.-- ausstehend gewesen seien. Dies widerspreche einem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Handeln. Komme hinzu, dass AD.___ (angeblich) seit dem 5. November 2020 als Hilfsarbeiter im Vollpensum bei der AE.___ AG angestellt gewesen sei, wobei letztere in den Jahren 2020 bis 2022 jedoch keine Lohnzahlungen für AD.___ abgerechnet habe. Es sei zudem ungewöhnlich, wenn ein angestellter Hilfsarbeiter der AE.___ AG gleichzeitig als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der G.___ agiert haben soll. Dies spreche für eine missbräuchliche Verflechtung. Kurz nach der Eintragung des Hilfsarbeiters AD.___ habe die Beschwerdeführerin innert einem Monat über Fr. 300’000.-- an die G.___ überwiesen, was ebenfalls als ungewöhnlich zu bezeichnen sei. Darüber hinaus sei verwunderlich, wenn der zu 100 % beschäftigte Hilfsarbeiter AD.___ zusätzlich auch bei der AF.___ GmbH in Liquidation als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen sei. Eine Konkurseinvernahme habe nicht durchgeführt werden können. Mithin sei auch die G.___ als inaktive Hülle zu betrachten, welche gegenüber der Beschwerdeführerin nicht in gleichgeordneter Stellung am Markt teilgenommen habe (Urk. 2 S. 19 ff.).

2.1.9    Zugunsten der am 2. November 2021 eingetragenen H.___ habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 4. März 2022 bis 1. September 2022 Zahlungen in Höhe von Fr. 253’097.76 ausgeführt. Die H.___ habe im retournierten Versicherungsfragebogen vom 26. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie keine Arbeitnehmer beschäftige und keine Löhne ausrichte. Es sei absonderlich, wenn sie der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2022 vier Rechnungen über insgesamt Fr. 18’757.71 zugestellt habe, obwohl sie einen Tag zuvor angegeben habe, kein Personal zu beschäftigen. Aktivitäten der H.___ seien weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Zudem fehlten Hinweise auf Räumlichkeiten einer auf dem Bau tätigen Gesellschaft mit Materiallager und Werkzeugen (Urk. 2 S. 20).

2.1.10    Die I.___ habe 2019 Fr. 151’943.42, 2020 Fr. 860’681.86 und 2021 Fr. 1’679’356.73, und damit insgesamt Fr. 2’691’982.01 von der Beschwerdeführerin erhalten. Am 12. Mai 2022 sei das Konkursverfahren eröffnet und am 16. November 2022 mangels Aktiven eingestellt worden. Die Treuhänderin der I.___ habe im Februar 2020 angegeben, der Betrieb sei im Jahr 2019 mangels Aufträgen inaktiv gewesen. Mithin habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Zahlungen an eine inaktive Gesellschaft getätigt. Für das Jahr 2020 habe die I.___ eine provisorische Gesamtlohnsumme von Fr. 216’000.-- deklariert. Auf die entsprechenden Prämienrechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen habe sie resp. ihre Treuhänderin nicht reagiert; gegen den Zahlungsbefehl sei auch kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Schliesslich habe das Betreibungsamt Risch im Juni 2021 mitgeteilt, es sei trotz intensiven Bemühungen nicht gelungen, den Schuldner anzuschreiben, anzutreffen oder einzuvernehmen. Der Aufenthalt des zuletzt als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragenen R.___ sei unbekannt. Dies weise ebenfalls auf eine inaktive Gesellschaft hin. Erst im November 2021 habe die Treuhänderin mitgeteilt, dass seit Ende September 2021 niemand mehr bei der I.___ arbeite. Im März 2022 habe die Treuhänderin für das Jahr 2021 eine Lohnsumme von Fr. 0.-- gemeldet. Auf die wiederholten Nachfragen zur Lohnsumme im Zeitraum von Januar bis September 2021 habe niemand reagiert. Bei der Mehrwertsteuer sei die I.___ nicht registriert gewesen. Folglich habe sie weder Umsätze gemeldet noch Steuern bezahlt. Bei der Ausgleichskasse Zug habe die I.___ abweichend von den Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 eine Lohnsumme von Fr. 16’234.-- und für das Jahr 2020 eine Lohnsumme von Fr. 489’385.20 deklariert; für das Jahr 2021 habe sie angekreuzt: «Wir haben im Jahr 2021 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt». Mithin korrelierten die vorliegend fraglichen Zahlungen der Beschwerdeführerin von mehr als zwei Millionen Franken nicht mit den Lohnmeldungen gegenüber der Ausgleichskasse Zug. Die I.___ habe sich auch den Beitragszahlungen entzogen, woraufhin die Ausgleichskasse abgeschriebene Forderungen in der Höhe von Fr. 99’375.40 verzeichnet habe. Zudem falle auf, dass R.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift nie als Arbeitnehmer deklariert worden sei. Dies verdeutliche das systematische Vorgehen mittels Gesellschaftshülle, um Sozialversicherungsprämien zu umgehen (Urk. 2 S. 21 ff.).

2.1.11    Die J.___ habe vom 17. August 2021 bis 21. Juli 2022 Zahlungen in Höhe von Fr. 2’603 305.55 von der Beschwerdeführerin erhalten. Das am 3. November 2022 eröffnete Konkursverfahren sei am 18. April 2023 mangels Aktiven eingestellt worden. Zuletzt sei S.___ als Geschäftsführer und Gesellschafter aufgetreten. Die Treuhänderin, an deren Adresse sich der Firmensitz befunden habe, habe für das Jahr 2021 eine provisorische Lohnsumme in Höhe von Fr. 60’000.-- gemeldet und mitgeteilt, dass kein Personal beschäftigt werde. Im März 2021 seien zwei Arbeitnehmer ab 1. April 2021 und eine provisorische Lohnsumme von Fr. 5000.-- gemeldet worden. Die provisorisch gemeldeten Lohnsummen stünden in keinem Verhältnis zu den fraglichen Zahlungen. Trotz mehrerer Pfändungsankündigungen und der Unterstützung durch die Polizei habe die Pfändung nicht vollzogen werden können. Gemäss Meldung der Polizei sei S.___ nach unbekannt abgereist. Die Zahlungen der Beschwerdeführerin seien sowohl davor als auch danach erfolgt. Im Verlustschein vom 4. Mai 2022 sei vermerkt: «Die Schuldnerfirma hat hierorts keine Organe (…)». Der Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2022 habe nicht zugestellt werden können, weil die Klingel und der Briefkasten nicht angeschrieben gewesen seien. Beim zweiten Zustellversuch habe die Treuhänderin den Zahlungsbefehl entgegengenommen. Nach der Konkurseröffnung habe S.___ nicht einvernommen werden können. Dies zeige die Inaktivität der J.___. Zudem sei letztere nie bei der Mehrwertsteuer registriert gewesen und habe demnach keine Mehrwertsteuern bezahlt. Die bei der Ausgleichskasse angegebene Lohnsumme von Fr. 22500.-- (2021) stehe im Missverhältnis zu den Millionenzahlungen der Beschwerdeführerin. Die Prämienbeiträge habe die J.___ nicht bezahlt und die Forderungen der Ausgleichskasse Zug seien abgeschrieben worden. Es falle zudem auf, dass dieselbe Treuhänderin für die A.___, I.___ und J.___ agiert habe. Demgegenüber sei der im Handelsregister eingetragene S.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse Zug nie in Erscheinung getreten. Bei den Quellensteuern habe die J.___ nie eine Meldung für S.___ gemacht und auch nichts bezahlt. Soweit S.___ per Deklaration bestätigt haben soll, dass die J.___ die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalte, weiche die Unterschrift auf diesen Deklarationen stark von jener auf seinem Arbeitsvertrag bei der I.___ ab. Zudem würden die genannten Unterschriften deutlich von jener Unterschrift auf seinem slowenischen Pass abweichen. Somit sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich S.___ die Deklaration unterzeichnet habe. Vielmehr sei von gefälschten Unterlagen auszugehen. Im Übrigen vermöchten die Deklarationen die rechtliche Selbstständigkeit der vorliegenden Subunternehmung ohnehin nicht zu belegen. Daran änderten auch die vorliegenden Arbeitsverträge mit Q.___ und T.___ nichts. Dies unter anderem mit Blick auf die fragliche Unterschrift von S.___. Die Angaben zur Stammbelegschaft der J.___ deuteten ebenfalls nicht auf eine aktive Gesellschaft mit eigener Arbeitsorganisation hin, zumal sämtliche Akkordanten denselben Mindestlohn erhielten und in der gleichen Lohnklasse/Lohnkategorie eingereiht worden seien. Bei einer eigenen Arbeitsorganisation seien unterschiedliche Lohnhöhen zu erwarten, welche die in einer Unternehmung notwendigen unterschiedlichen Funktionen abbildeten. Zudem seien definitive Löhne nie deklariert und Prämien nie bezahlt worden. Im Zusammenhang mit der Schadenmeldung betreffend U.___ vom 2. Dezember 2021 habe der auf der Baustelle zum Unfall befragte Polier bestätigt, dass U.___ nicht als Angestellter der J.___ aufgetreten sei. Dies zeige, dass die J.___ nur als Hülle dazu gedient habe, Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen. Daran ändere auch nichts, wenn gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen der J.___ andere Firmen ebenfalls Zahlungen an diese getätigt hätten. Schliesslich sei S.___ selbst mit polizeilicher Hilfe nicht auffindbar gewesen. Dieser Organmangel habe letztlich auch zum Konkurs geführt. Es sei absonderlich, dass danach noch sehr hohe Zahlungen an die J.___ getätigt worden seien. Noch mehr erstaune, wenn die Beschwerdeführerin, welche sich gegenüber der J.___ als unabhängige Gesellschaft präsentiere, offenbar im Besitz sei von Kontoauszügen der J.___. Dies zeige, dass es sich bei der J.___ nicht um eine gegenüber der Beschwerdeführerin selbstständige und gleichberechtigt agierende Gesellschaft gehandelt habe. Dazu passend habe die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mit der J.___ gehabt; agiert habe ausschliesslich deren Treuhänderin. Es sei damit insgesamt von einem Umgehungsversuch auszugehen, welcher nicht zu schützen sei (Urk. 2 S. 23 ff.).

2.1.12    Zugunsten der am 22. März 2022 eingetragenen K.___ habe die Beschwerdeführerin von Juli 2022 bis Ende 2022 Zahlungen in Höhe von Fr. 1’451’000.-- getätigt. Zuletzt sei O.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Im Dezember 2023 sei die Gesellschaft aufgefordert worden, Mängel in der Organisation zu beheben; im Januar 2024 sei der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren im Februar 2024 mangels Aktiven eingestellt worden. Wie bereits festgehalten habe sich O.___ bei mehr als zwei Dutzend Unternehmen eingetragen, wobei viele davon bereits liquidiert seien. Die Kontaktversuche der Beschwerdegegnerin mit der K.___ seien erfolgslos geblieben. Letztere sei aufgefordert, sich zu melden, sobald Personal beschäftigt werde. Eine entsprechende Meldung sei nie eingegangen. Auf spätere Aufforderungen, Unterlagen einzureichen, habe die K.___ auch nie reagiert. Somit sei die K.___ nie bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen und habe nie Lohnsummen deklariert oder Prämien bezahlt. Bei der Ausgleichskasse Zug habe die K.___ eine Lohnsumme von Fr. 248’335.20 im Jahr 2022 deklariert, jedoch nie Beiträge bezahlt. Aufgrund der in den Rechnungen angegebenen Preise pro Tonne sei von mindestens 31 Akkordanten auszugehen, welche für die Beschwerdeführerin Eisen verlegten. Demnach bestehe mit Blick auf die bei der Ausgleichskasse Zug gemeldeten 9 Personen eine massive Diskrepanz zwischen den gemeldeten Löhnen und den nachgewiesenen Umsätzen. Dies zeige, dass auch die K.___ als Umgehungsgesellschaft benutzt worden sei, um Schwarzarbeiter zu beschäftigen. Auffällig sei weiter, dass der bei der K.___ gemeldete Arbeitnehmer V.___ im Namen der Beschwerdeführerin (und nicht im Namen der K.___) Weisungen verbindlich entgegengenommen und Rapporte sowie Ausmasse unterzeichnet habe. Somit habe er für die Beschwerdeführerin gehandelt. Dies zeige erstens, dass die Arbeitnehmer der K.___ in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebettet gewesen seien, zweitens, dass die K.___ nicht gänzlich unabhängig von der Beschwerdeführerin gehandelt habe und drittens, dass die K.___ nach aussen nicht in Erscheinung getreten sei. Dies weise auf eine unselbstständige, inaktive Erwerbstätigkeit der K.___ hin. Die einspracheweise eingereichten Deklarationen im Sinne des Entsendegesetzes hätten einen geringen Beweiswert, da sie nicht von den jeweiligen Arbeitnehmern unterzeichnet worden seien und eine selbständige Tätigkeit nicht auszuweisen vermöchten. Schliesslich erscheine es als aussergewöhnlich, wenn die ehemaligen Geschäftsführer der K.___ (Q.___ und T.___) gleichzeitig Arbeitnehmende der J.___ gewesen seien. Vielmehr bestätige dies die diversen Verflechtungen der involvierten Unternehmen (Urk. 2 S. 27 ff.).

2.1.13    Mithin seien die fraglichen Firmen überwiegend oder nicht annähernd im Umfang der fraglichen Zahlungen aktiv gewesen und hätten keine oder kaum Löhne bei den Ausgleichskassen wie auch der Beschwerdegegnerin gemeldet. Damit seien effektiv unselbstständige Akkordantentätigkeiten für die Beschwerdeführerin ausgeübt worden. Mit Hilfe dieser Gesellschaften seien systematisch Sozialversicherungsbeiträge umgangen worden und sei die Lohnaufrechnung nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 28 ff.). Es sei jedoch bei der nochmaligen Sichtung der Verfügungsgrundlagen aufgefallen, dass die Einreihungsverfügung vom 15. August 2018 betreffend das Jahr 2019 einen Bruttoprämiensatz BUV von 5.4184 % enthalte. In der angefochtenen Rechnung sei aber auf einen Bruttoprämiensatz von 5.6888 % abgestellt worden. Somit sei der Prämienbetrag für die BUV im Jahr 2019 bei der festgestellten Differenzlohnsumme von Fr. 347’247.-- um Fr. 938.95 auf Fr. 18’815.25 zu reduzieren und die angefochtene Verfügung nach Rechtskraft entsprechend anzupassen (Urk. 2 S. 35).

2.2    

2.2.1    Die Beschwerdeführerin monierte die Aufrechnung per se sowie die Höhe der Aufrechnung. Sie habe mit einer Vielzahl von selbständigen Subunternehmen zusammengearbeitet, welche bestätigt hätten, ihre Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin einzuhalten. Die Subunternehmen hätten selbständige Akkordarbeit sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für Dritte erbracht. Die Beschwerdeführerin habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei ihren Buchführungs-, Dokumentations-, Fürsorge- und Mitwirkungspflichten nachgekommen. Sie habe sämtliche Pflichten gegenüber den entsprechenden Behörden, so auch gegenüber der Beschwerdegegnerin und der SVA Zürich, erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr für das Fehlverhalten der Subunternehmen einstehen solle, was ihre Existenz gefährde, sei stossend und rechtswidrig. Eine solche Kausalhaftung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Demgegenüber sei mit Art. 27 ATSG eine Aufklärung seitens der Beschwerdegegnerin gesetzlich vorgesehen. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Ohne vorgängige und detaillierte Aufklärung verkomme die gesetzlich nicht geregelte Aufrechnung zu einer verschleierten, strikten Kausalhaftung für das Verschulden von Dritten. Die Rechtsprechung zur Aufrechnung bei einem Missbrauch bzw. einer Umgehung sei kritisch zu hinterfragen, restriktive zu handhaben und könne auf jeden Fall nur bei klaren Fällen von Missbrauch bzw. einer Umgehung greifen. Soweit die Beschwerdegegnerin vorliegend teilweise behaupte, die Subunternehmer hätten keine aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt und/oder es liege eine Umgehung vor, werde dies vehement bestritten, zumal die Beschwerdeführerin und andere Auftraggeber tatsächlich Leistungen von Subunternehmen empfangen hätten. Richtig sei, dass gewisse Subunternehmen ihren Buchführungs-, Dokumentations-, Fürsorge- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien. Die Beschwerdeführerin bestreite aber vehement, dass sie sich in diesem Zusammenhang an einem Missbrauch bzw. einer Umgehung beteiligt habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Aktenstücke, welche eine selbständige Tätigkeit der Subunternehmer bestätigten, so etwa bei der I.___ oder J.___, nicht ins Dossier aufgenommen. Zudem seien gewisse Aktenstücke eingeschwärzt. Damit seien die Akten einseitig zulasten der Beschwerdeführerin und zudem unvollständig. Daran ändere auch nichts, wenn bis auf die H.___ alle Subunternehmer in Konkurs gefallen seien. Erstens werde die Beschwerdegegnerin dadurch nicht von ihrer Abklärungspflicht entbunden. Zweitens stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bei den nunmehr konkursiten Firmen nicht schon früher interveniert habe. Der Untersuchungsgrundsatz werde ad absurdum geführt, wenn die Beschwerdegegnerin den Konkurs von Gesellschaften abwarten und hernach argumentieren könne, die Gesellschaft sei in Konkurs gefallen und der Sachverhalt könne nicht näher abgeklärt werden. Ohne eine entsprechende Abklärung und Dokumentation sei es denkbar einfach zu behaupten, die Subunternehmen hätten keine aktive Tätigkeit ausgeführt, weshalb sie als unselbständig gelten würden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage, solche Abklärungen durchzuführen. Mithin habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz, das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Sofern die Beschwerdegegnerin die Aufrechnung aus dem Fehlverhalten der Subunternehmen herleite, ohne gleichzeitig ein konkretes eigenes Fehlverhalten auf Seiten der Beschwerdeführerin darzutun, hätte die Beschwerdegegnerin letztere zumindest über ihre angeblichen Pflichten zur Kontrolle und Sicherstellung der Konformität der Subunternehmen aufklären müssen. Die Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin aber zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit, geschweige denn Voraussetzungen einer Aufrechnung aufgeklärt worden. Bis zur Rechnung nach der Revision vom 22. November 2023 und dem Schreiben zur Rechnung vom 22. November 2023 sei der Beschwerdeführerin vollkommen unbekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin eine Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin an die Subunternehmen bezahlten Leistungen vornehmen könne bzw. vornehmen werde. Hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die Risiken einer Aufrechnung aufgeklärt, hätte sie rückblickend wohl eingehendere Abklärungen zu den Subunternehmen vorgenommen und/oder die Zusammenarbeit mit bestimmten Subunternehmen gänzlich unterlassen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, die Beschwerdeführerin hätte selbst sicherstellen bzw. überprüfen müssen, dass ihre Auftragnehmer ihren Buchführungs-, Dokumentations-, Fürsorge- und Mitwirkungspflichten nachkommen würden, so existiere hierfür keine gesetzliche Grundlage. Wenn die Beschwerdegegnerin eine bestimmte Handlungspflicht einfordere, welche sich nicht aus dem Gesetz ergebe, hätte sie die Beschwerdeführerin umso mehr vorgängig darüber aufklären müssen, was konkret von ihr erwartet werde und welche Folgen bei einer Unterlassung drohten. Letzteres umso mehr gegenüber rechtlichen Laien, welche weder mit dem Gesetz, geschweige denn mit der Rechtsprechung noch mit der deutschen Sprache hinreichend vertraut seien. Alsdann sei eine Aufrechnung nur bei einem Missbrauch zulässig und nicht bereits dann, wenn retrospektiv die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft nicht mehr ohne Weiteres festgestellt werden könnten. Der Missbrauchstatbestand setze zudem voraus, dass die beteiligten Parteien beim Missbrauch zusammenwirkten. Dies treffe nicht zu, wenn sich nur die Subunternehmen missbräuchlich verhielten, sich nur diese bei der Beschwerdegegnerin nicht anmeldeten und keine Beträge bezahlten, nur diese keine Buchhaltung führten etc. Schliesslich sei selbst im Falle einer Aufrechnung nicht der gesamte Umsatz aufzurechnen. Vielmehr sei ein Abzug für Unkosten im Umfang von zumindest 10 % vorzunehmen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin die «Lohnsummen» bzw. Zahlungen an die E.___ im Jahr 2019 und an die I.___ in den Jahren 2020 und 2021 falsch addiert. Gestützt auf den Kontoauszug der Beschwerdeführerin habe sie der E.___ 2019 Fr. 81'475.30 (statt Fr. 121'357.75) und der I.___ im Jahr 2020 Fr. 808'151.94 (statt Fr. 860'681.86) resp. 2021 Fr. 1'659'755.33 (statt Fr. 1'679'356.73) bezahlt (Urk. 1 S. 17 f.).

2.2.2    Betreffend die A.___ habe die Beschwerdegegnerin im Schreiben zur Rechnung vom 22. November 2023 selbst ausgeführt, dass sich aus den Bankauszügen ergebe, dass diese im Zeitraum vom 14. Oktober 2022 bis 3. März 2023 Umsätze mit «diversen Bauunternehmungen» in Höhe von über Fr. 1'530'404.82 erzielt habe. Dies korreliere mit den einspracheweise gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die A.___ unter anderem die W.___ AG und AA.___ AG als Auftraggeberin gehabt habe. Tatsache sei somit, dass die A.___ mehrere Auftraggeber gehabt habe, was eine aktive und selbständige Tätigkeit belege. Zudem habe letztere im Rahmenvertrag vom 19. November 2019 bestätigt, dass sie die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen einhalte. Alsdann habe die A.___ eine Vielzahl von näher bezeichneten Personen beschäftigt. Dass keine Lohnmeldungen und Arbeitsverträge im Zusammenhang mit diesen Personen vorliegen würden, stelle keine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin dar, handle es sich dabei doch nicht um ihre Mitarbeiter. Zudem habe die A.___ für die Beschwerdeführerin Leistungen erbracht, ansonsten letztere denklogisch keine Zahlungen geleistet hätte. Mithin könne die A.___ nicht inaktiv gewesen sein. Dass der Gesellschafter AG.___ Bargeldbezüge getätigt habe, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Seine Aussagen anlässlich der Konkurseinvernahme würden der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht entsprechen und sich wohl auf den Stand der Gesellschaft im Zeitpunkt des Konkurses beziehen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Aufrechnung damit begründe, dass die A.___ ihren Buchführungs-, Dokumentations-, Fürsorge- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, handle es sich dabei um eine Pflichtverletzung von AG.___. Zudem sei die Beschwerdeführerin nie über irgendwelche Pflichten im Zusammenhang mit einer möglichen Aufrechnung aufgeklärt worden. Wenn die Beschwerdegegnerin die Aufrechnung mit einem Missbrauch begründe, habe sie es unterlassen, die konkreten Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin zu adressieren. Da die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der A.___ gehabt habe, könne die Beschwerdegegnerin auch nicht aufzeigen, inwiefern die Beschwerdeführerin sich missbräuchlich verhalten habe. Ein Missbrauchstatbestand im Sinne der Rechtsprechung, an welchem denklogisch sowohl der Auftraggeber als auch Auftragnehmer beteiligt sein müssten, lasse sich vorliegend somit nicht erstellen (Urk. 1 S. 18 ff.).

2.2.3    Im Zusammenhang mit den übrigen vorliegend involvierten Gesellschaften argumentierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen analog (Urk. 1 S. 21 ff.), weshalb auf das unter E. 2.2.2 Zitierte verwiesen werden kann. Im Zusammenhang mit der I.___ führte sie zudem aus, aus der Schadenmeldung UVG vom 12. März 2021 und der Taggeldabrechnung für den Sachbearbeiter AH.___ vom 12. März 2021 für den Zeitraum vom 13. Februar 2021 bis 18. März 2021 sei ersichtlich, dass die I.___ tatsächlich Mitarbeiter beschäftigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe das entsprechende Taggeld in Höhe von Fr. 3'670.40 auch ohne Beanstandung ausbezahlt. Erstaunlicherweise finde sich die besagte Taggeldabrechnung nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, mit welchen nun die Aufrechnung begründet werde (Urk. 1 S. 41). Zudem sei die I.___ gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021 mit einer Lohnsumme von Fr. 270'000.-- erfasst gewesen. Diese Verfügung habe sich auf die Betriebsbeschreibung vom 17. Februar 2020, aus welcher die Betriebsverhältnisse der I.___ hervorgingen, bezogen. Mithin habe letztere offensichtlich eine aktive, selbständige Tätigkeit ausgeübt. Weder die Verfügung vom 16. August 2021 noch die Betriebsbeschreibung vom 17. Februar 2020 würden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin, mit welchen nun eine Aufrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin begründet werde, finden. Alsdann habe die J.___ mit ihren Mitarbeitern Arbeitsverträge abgeschlossen, Lohnausweise ausgestellt und Unfälle bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Diese Unterlagen seien ebenfalls nicht aktenkundig. Zudem hätten die Mitarbeiter durch Verkehrsregelverletzungen mit den Fahrzeugen der J.___ Verkehrsbussen erwirkt, womit nachgewiesen sei, dass die Gesellschaft über Fahrzeuge verfügt habe (Urk. 1 S. 46). Betreffend die K.___ sei ausserdem bekannt, dass sie verschiedene näher bezeichnete Auftraggeber gehabt habe, was für eine selbständige Tätigkeit spreche (Urk. 1 S. 47).

2.2.4    Zusammenfassend stehe fest, dass die Subunternehmer gegenüber der Beschwerdeführerin ein eigenes Unternehmerrisiko getragen und eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten. Sie hätten Leistungen für diverse Auftraggeber erbracht und diverse Mitarbeiter beschäftigt. Mithin seien sie offensichtlich aktiv tätig gewesen, andernfalls keine Zahlungen erfolgt wären. Richtig sei zwar, dass die besagten Subunternehmer ihre Buchführungspflichten verletzt hätten. Falsch sei hingegen, wenn dies der Beschwerdeführerin angelastet werde. Diese habe lediglich Leistungen von den Subunternehmern bezogen, ohne jeglichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. Der Beschwerdeführerin könne auch keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt und kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Rechtsgestaltung mit einer Vielzahl von Subunternehmern sei weder absonderlich noch den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unangemessen. Im Gegenteil sei der Beizug von Subunternehmern in der Branche der Beschwerdeführerin die Regel und nicht die Ausnahme. Die Aufrechnung der angeblichen Lohnsummen sei somit unzulässig (Urk. 1 S. 50).


3.

3.1    Gestützt auf Art. 105 UVG sind UV-Prämienrechnungen mittels Einsprache anfechtbar (vgl. auch Arthur Brunner, in: ATSG-Kommentar, 5. Auflage, 2024, N. 27 zu Art. 52 ; Fullin Nicolai, in: Marc Hürzeler, Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], UVG, 2018, N. 2 zu Art. 105 UVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2024, welcher die Rechnung vom 22. November 2023 ersetzte, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a, 131 V 407 E. 2.1.2.1).

3.2    Alsdann liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu. Anzumerken bleibt immerhin, dass der Beschwerdeführerin resp. ihrer Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zugestellt wurden (vgl. Urk. 11/227, Urk. 11/318); allfällige Einschwärzungen dienten dem Persönlichkeits- und Datenschutz Dritter und betrafen vorliegend nicht streitgegenständliche resp. entscheidrelevante Informationen (vgl. etwa Urk. 11/317/10 f., Urk. 11/317/66 ff.). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert, mit welcher Einschwärzung ihr massgebliche Sachverhalts-Informationen vorenthalten worden seien.

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Entschädigungen der Beschwerdeführerin für Fremdarbeiten gegenüber der Firmen A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___ und K.___ als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst hat.


4.

4.1    Für den Streitgegenstand massgeblich ist, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den genannten Firmen als Auftrags-/Werkvertragsvergabe an Subunternehmen zu qualifizieren ist oder der Beschwerdeführerin für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen eine Arbeitgeberstellung zukommt bzw. die «Auftragsvergabe» an die Subunternehmen als Konstrukt zur Beitragsumgehung zu qualifizieren ist.

4.2    Um in der Baubranche gängige Betrugsfälle zu vermeiden, wäre die Beschwerdeführerin bei sorgfältiger Auftragsvergabe an Subunternehmen zunächst gehalten gewesen, Bestätigungen einzuholen über die erfolgten UVG-Prämienzahlungen, die Bezahlung der AHV-Beiträge, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie bezüglich der Einhaltung des GAV oder Entsendegesetzes und eine Kopie der Mehrwertsteuerrechnung inkl. MwSt.-Nr. (vgl. https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen). Mit diesen öffentlich zugänglichen Hinweisen auf der Homepage der Beschwerdegegnerin kam diese ihrer in Art. 27 ATSG stipulierten allgemeinen Hinweis- und Aufklärungspflicht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend nach (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1). Die verlangten Bestätigungen der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers und der Steuerverwaltung über Abschluss und Zahlung der Prämien resp. Mehrwertsteuer hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht eingeholt. Damit nahm sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelwidrigkeiten zumindest in Kauf und geht die beschwerdeweise Argumentation, wonach allfällige Pflichtverletzungen der vorliegend involvierten Subunternehmer nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden könnten, ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin auf die eingereichten «vertraglichen Abmachungen» verweist, worin ihre Vertragspartnerinnen für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge garantierten (vgl. Urk. 11/259/39 ff., Urk. 11/259/84 f., Urk. 11/259/160 f., Urk. 11/259/177 ff. = Urk. 3/8-16), ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der beitragsrechtlichen Stellung nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend sind (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Übrigen räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie bei besserer Prüfung der fraglichen Firmen von einer Zusammenarbeit abgesehen hätte (Urk. 1).

4.3    Alsdann steht der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Sachverhalt (vgl. im Detail die unter E. 2.1 zitierten Ausführungen im Einspracheentscheid vom 11. September 2024, vgl. auch Urk. 2) mit den vorgelegten Akten überein. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin über acht Millionen Franken an die genannten Gesellschaften bezahlt, wobei mit Ausnahme der H.___ alle mittlerweile liquidiert sind und die überwiesenen Beträge im Missverhältnis zu den soweit überhaupt gemeldeten Lohnsummen stehen. Überdies leistete keine der fraglichen Gesellschaften mit den Entschädigungen der Beschwerdeführerin korrelierende Prämien resp. Beiträge an die Beschwerdegegnerin resp. zuständigen Ausgleichskassen. Die Bankunterlagen der A.___, B.___ sowie D.___ bringen ausserdem ans Licht, dass die erhaltenen Zahlungen zeitnah in bar wieder abgehoben wurden (Urk. 11/317/4, Urk. 11/211/7, Urk. 11/211/15, Urk. 10/20), womit nachgewiesen ist, dass diese Firmen einzig als «Durchlaufstelle» fungierten. Dazu passend liegt ein anonymes Schreiben vom 1. März 2023 bei den Akten, wonach Bargeld unter Abzug einer Kommission wieder an die Beschwerdeführerin zurückbezahlt und die Rechnungen fingiert worden seien (Urk. 11/241/2). Laut Ziff. 1 der ausgesprochen rudimentär verfassten «vertraglichen Abmachungen» zwischen der Beschwerdeführerin und den fraglichen Gesellschaften werden damit unbefristet und bis auf Widerruf «alle einzelnen Aufträge» zwischen den Vertragsparteien geregelt (vgl. etwa Urk. 11/259/37, Urk. 11/259/39, Urk. 11/259/41), was bereits aussergewöhnlich erscheint. Schriftlichkeiten zu den im Einzelnen übertragenen Aufgaben mit Terminen/Fristenregelungen und Zahlungsmodalitäten fehlen mit Ausnahme eines Vertrages mit der I.___ über die Verlegung von Durchstanzbewehrung am Bauobjekt AJ.___ vom 25. Mai 2020 (Urk. 11/259/53) gänzlich; ebenso Offerten zu den einzelnen Baustellenaufträgen. Darüber hinaus enthalten die «vertraglichen Abmachungen» weder Haftungsregeln noch Regeln zur Qualitätskontrolle. Kommt hinzu, dass die «vertragliche Vereinbarung» mit der D.___ nicht gezeichnet wurde (Urk. 11/259/44) und die Unterschriften von S.___ in der «vertraglichen Vereinbarung» vom 6. Juli 2021 versus jene im Vertrag vom 4. Februar 2021 über die Abtretung von Stammanteilen versus jene in seinem slowenischen Pass starke Abweichungen aufweisen (vgl. Urk. 11/259/68, Urk. 11/304/4, Urk. 11/317/58). Damit steht im Sinne möglicher Urkundenfälschungen gar ein strafrechtlich relevantes Handeln im Raum; strafrechtlich rechtskräftig sanktionierte Zuwiderhandlungen (unter anderen im Bereich von Wirtschaftsdelikten) der vorliegend involvierten Personen sind denn auch aktenkundig (vgl. Urk. 11/317/12, Urk. 11/317/66 ff., Urk. 11/317/71, Urk. 10/14). Darüber hinaus erfolgte die Weitergabe von Arbeit durch die Beschwerdeführerin an «Subunternehmer» ohne Information und Genehmigung der jeweiligen Besteller (vgl. Urk. 11/191, Urk. 11/193/3, Urk. 11/194/1, Urk. 11/195/2, Urk. 11/199, Urk. 11/211/26 f.). Ferner deckte die Beschwerdegegnerin die personellen Verflechtungen innerhalb der fraglichen Gesellschaften auf und ist unbestritten, dass letztere ihren gesetzlichen Buchführungs- und Dokumentations- und Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen sind (vgl. etwa Urk. 11/317/7 f., Urk. 11/317/19). Die teilweise erst auf polizeiliche Zuführung auffindbaren (vgl. etwa Urk. 11/317/8) Firmenverantwortlichen sagten in den Konkurseinvernahmen unter Strafdrohung bei Falschaussage aus, es hätten weder Betriebsmittel und Lager noch Geschäftsräumlichkeiten bestanden (vgl. etwa Urk. 10/21, Urk. 11/317/3, Urk. 11/317/26). Dies musste der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Entsprechend sind den vorhandenen Rechnungen der fraglichen Gesellschaften auch keine Entschädigungen für Werkzeug- oder Fahrzeugaufwand zu entnehmen. Die eingereichten Rechnungen erweisen sich überdies als weitestgehend unspezifisch, ohne Beschrieb der vereinbarten und geleisteten Arbeiten (vgl. etwa Urk. 11/193/5, Urk. 11/202/2 ff., Urk. 11/204/42 ff., Urk. 11/203/6 ff.). Soweit die G.___ am 12. Dezember 2021 Regiearbeiten für «2 Mitarbeiter» für das Objekt «AI.___» in Rechnung stellte (Urk. 11/204/39), ergaben die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dass der Baustelleneingang beim AI.___, durch die WORKCONTROL streng kontrolliert und der Zugang ohne Badge der Beschwerdeführerin und damit für Mitarbeiter anderer Subunternehmer nicht möglich war (vgl. E-Mail vom 16. Oktober 2023, Urk. 11/191). Wie bereits von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, kann auch aus den eingereichten Deklarationen über die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen nach Art. 8b Abs. 1 lit. b und Art. 8b Abs. 2 der Entsendeverordnung (Urk. 11/259/69, Urk. 11/259/86) nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin abgeleitet, geschweige denn darauf geschlossen werden, dass es sich bei den beigezogenen Subunternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht um rechtlich selbstständige Personen gehandelt hat. Letzteres umso mehr mit Blick auf die zweifelhafte Unterschrift von S.___ (vgl. Urk. 11/259/69). Hervorzuheben ist auch, dass der Erhalt der vorgeschriebenen minimalen Entlöhnung durch die soweit überhaupt (vgl. Urk. 11/259/70, Urk. 11/259/72, worin keine Auflistung der Arbeitnehmer erfolgte) aufgeführten Arbeiter nicht wie vorgesehen unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. etwa Urk. 11/259/62, Urk. 11/259/65, Urk. 11/259/77 f., Urk. 11/259/87, Urk. 11/259/89).

4.4    In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahren 2019 bis 2022 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Aus den hinreichend aufschlussreichen Akten ergibt sich jedoch ein Firmenkonstrukt zum Zwecke, die Lohnkosten niedrig zu halten. Von einer Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin kann nicht die Rede sein. Vielmehr liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsform der juristischen Person gewählt wurde, um sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen. Die angebliche Auftragsvergabe ohne stichhaltige vertragliche Grundlage, mit unspezifischen Rechnungen und zweifelhaften Unterschriften an nach aussen nicht in Erscheinung tretende und personell verstrickte Subunternehmen, ist für die Erbringung von Akkordarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die angeblich als Subunternehmer resp. Arbeitgeber fungierenden A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, I.___, J.___ und K.___ anschliessend kaum zufällig Konkurs gingen und selbige Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden, zwingen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien umgehen wollte. Weil damit ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung bestand, kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr aufgelegten Urkunden, welche beweisen sollen, dass es sich bei den fraglichen Firmen um aktive Firmen gehandelt haben soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 3/21 ff.). Vielmehr ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der in Anspruch genommenen Bauarbeiter qualifiziert und daher gemäss Art. 91 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 4 UVG zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2023 Nr. 105468880 zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 bis 2022 zusätzliche Prämien in Höhe von über Fr. 680'000.-- (Urk. 11/215) einsparen können, wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Hinzu kommen weitere Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Urk. 3/4 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet. Dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zur Aufrechnung der missbräuchlich eingesparten Prämien führt, versteht sich von selbst. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin auf der Rückseite der Prämienrechnungen und Zahlungserinnerungen unter dem Titel «Prämienrechnung nach Revision» jeweils darauf hingewiesen, dass der Versicherer das Recht hat, die betrieblichen Aufzeichnungen einzusehen und die Prämienrechnungen richtigzustellen (vgl. etwa Urk. 11/81/2, Urk. 11/88/2).

4.5    Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin die Prämienaufrechnung auch in masslicher Hinsicht unter Hinweis auf die beschwerdeweise eingereichten «Kontoauszüge» (Urk. 3/5-7). Danach seien die Zahlungen zugunsten der E.___ für das Jahr 2019 sowie der I.___ für die Jahre 2020 und 2021 falsch berechnet worden (vgl. Urk. 1 Rz. 60 f.). Bei den eingereichten Kontoauszügen handelt sich um blosse Aufstellungen der Beschwerdeführerin. Die darin aufgelisteten Zahlungen lassen sich nicht zuordnen und es fehlen jegliche Belege. Mithin lässt sich daraus nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die als Löhne aufgerechneten Zahlungen nicht konkret beanstandet und erweist sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Differenzlohnsumme gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere Ausführungen und Aufstellung im Begleitschreibung vom 22. November 2023, als korrekt (vgl. Urk. 11/214; basierend auf dem umfangreichen Bericht zur Revision vom 7. November 2023 samt Beilagen, Urk. 11/211). Im Einspracheentscheid berechnete die Beschwerdegegnerin für die Differenzlohnsumme im Jahr 2019 bei Anwendung eines Prämiensatzes von 5.4184 % (statt 5.6888 %) einen um Fr. 938.95 auf Fr. 18'815.25 reduzierten Prämienbetrag für die Berufsunfallversicherung (2019), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

    Da es sich bei den aufgerechneten Zahlungen naturgemäss um eine Ermessenssumme handelt und die Beschwerdeführerin die verlangte Unkostenpauschale von 10 % nicht substantiiert hat, ist von einem entsprechenden Abzug abzusehen.


5.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger