Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00173


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 4. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

KüminLegal AG

Thurgauerstrasse 117, 8152 Glattpark (Opfikon)


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war ab dem 1. Mai 2013 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadenmeldung wurde er am 11. August 2021 auf einer Baustelle von hinuntergeworfenem Isolationsmaterial getroffen (Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/57/10). Daraufhin war er bis zum 18. August 2021 im Universitätsspital Z.___ (Z.___) hospitalisiert, wobei am 12. August 2021 ausgehend von der Diagnose einer Contusio spinalis cervicalis ein operativer Eingriff erfolgte (Urk. 13/4/2-3, 13/12/2-4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. u.a. Urk. 13/15/1, 13/23/1 und 13/349).

    Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die Suva dem Versicherten am 22. September 2023 schriftlich mit, dass sie ihre Leistungen per 31. Oktober 2023 einstelle (Urk. 13/346), wogegen der Versicherte am 28. September und 17. Oktober 2023 opponierte (Urk. 13/350, 13/354). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 schloss die Suva den Fall wie angekündigt ab und sprach dem Versicherten ab dem 1. November 2023 eine Invalidenrente beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 13/373). Dagegen erhoben sowohl der Versicherte als auch der zuständige Krankenversicherer Einsprache (Urk. 13/374, 13/382 und 13/400). Am 4. Juni 2024 orientierte der Versicherte die Suva darüber, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 30. Mai 2024 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2022 in Aussicht genommen hatte (Urk. 13/411-413; vgl. auch Urk. 13/423 [Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2024]). Am 14. Juni 2024 zog der Krankenversicherer seine Einsprache zurück (Urk. 13/419). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 13/434).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, am 18. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente und eine ganze Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine Rente und eine Entschädigung von mindestens je 50 % anhand einer umfassenden Untersuchung und Beurteilung aller relevanten und unfallkausalen physischen und psychischen Invaliditätsfaktoren einschliesslich Vornahme einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des mandatierten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingaben vom 3. und 20. Dezember 2024 (Urk. 7, Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Darlegung seiner finanziellen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8, Urk. 10/1-13 und Urk. 16/1-9), worauf das Gericht mit Verfügung vom 10. Januar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer über die Beschwerdeantwort in Kenntnis setzte (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2024 fest, auf die versicherungs- und arbeitsmedizinischen Beurteilungen könne vollumfänglich abgestellt werden. Darin sei insbesondere überzeugend dargelegt worden, dass die Schwindelbeschwerden, die Hörminderung, die Spinalkanalstenosen C3/4, C4/5 und C6/7, die Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, die Kopfschmerzen, die unspezifischen subjektiven Symptome (rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Lärm-Intoleranz), die thorakalen und lumbalen Spondylosen sowie die ISG-Arthropathie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 11. August 2021 stünden. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor; vielmehr deckten sich die versicherungs- und arbeitsmedizinischen Beurteilungen mit den übrigen Akten. Weitere medizinische Abklärungen erübrigten sich (Urk. 2 S. 8 f.). Daneben seien psychische Beschwerden aktenkundig, wobei die Adäquanzprüfung anhand der sog. Psycho-Praxis zu erfolgen habe. Mit Blick auf die Rechtsprechung sei das Ereignis vom 11. August 2021 als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Prüfung der von der Rechtsprechung statuierten Kriterien ergebe, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den allfälligen psychischen Störungen des Beschwerdeführers verneint werden müsse und die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig sei. Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang könne vor diesem Hintergrund offen bleiben (Urk. 2 S. 9-11).

    Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 1. März 2023 sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 2023 zu prüfen sei. Mittels Einkommensvergleichs resultiere namentlich unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen eine Erwerbsunfähigkeit von aufgerundet 25 %, womit der Beschwerdeführer basierend darauf ab 1. November 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 15-17).

    In Bezug auf die Integritätsentschädigung könne schliesslich vollumfänglich auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. März 2023 abgestellt werden. Darin sei überzeugend dargelegt worden, dass der unfallbedingte Integritätsschaden 30 % betrage. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Einschätzung finde sich weder in den Akten, noch sei eine solche einspracheweise vorgebracht worden. Folglich sei dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zugesprochen worden (Urk. 2 S. 19 f.).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2024 rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem Entscheid der Invalidenversicherung vom 10. Juli 2024 befasst, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Angesichts der ausserordentlichen Differenz der Invaliditätsgrade von 75 % wären zudem zwingend weitere Abklärungen erforderlich gewesen. Eine weitere krasse Gehörsverletzung ergebe sich daraus, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Arztbericht des Z.___ vom 10. Februar 2023 befasst habe (Urk. 1 S. 8 f.). Auf die Beurteilungen der Versicherungsmediziner könne nicht abgestellt werden, namentlich da sie keine körperliche Untersuchung vorgenommen hätten. Darüber hinaus sei weder eine Evaluation der physischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erfolgt, noch habe die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht Abklärungen getätigt. Der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig ermittelt worden (Urk. 1 S. 11 f.). Des Weiteren seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einstellung der Leistungen angesichts der weiterhin benötigten medizinischen Behandlungen nicht erfüllt, wobei sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, eine rechtsmittelfähige Verfügung zur Taggeldeinstellung zu erlassen (Urk. 1 S. 13 f.). Gestützt auf die aktenkundigen fachärztlichen Berichte und angesichts der Schwere des Schadenereignisses stünden sowohl die psychischen als auch die körperlichen Schädigungen (mitunter Gehörschaden und schwindelbegründete Gehstörung) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall (Urk. 1 S. 15). Gesamthaft ergebe sich ein Integritätsschaden von 120 %, weshalb Anspruch auf eine volle Entschädigung bestehe. Aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % resultiere überdies ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter werde mindestens je die Hälfte dieser Ansprüche geltend gemacht (Urk. 1 S. 18).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, im angefochtenen Entscheid festgehalten zu haben, dass sich der Hinweis auf die im IV-Verfahren zugesprochene ganze Invalidenrente als unbehelflich erweise. Ferner sei korrekt aufgezeigt worden, dass die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. August 2021 stünden und daher bei der Beurteilung der Versicherungsleistungen nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Konnex zwischen dem Integritätsschaden und dem Invaliditätsgrad. Weitere Beweismassnahmen seien nicht erforderlich (Urk. 12).


3.

3.1    Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hauptsächlich eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids geltend macht.

3.2    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2025 vom 5. Februar 2026 E. 3.1).

3.3    Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, auf welche medizinischen Erkenntnisse sie sich im Rahmen ihrer Entscheidfindung stützte (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.). Sie äusserte sich überdies dazu, weshalb sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im IV-Verfahren zugesprochene ganze Invalidenrente ihres Erachtens als unbehelflich erweist (Urk. 2 S. 17 Ziff. 11). Praxisgemäss musste sie nicht auf jedes einzelne im Einspracheverfahren vorgebrachte Argument bzw. jeden aktenkundigen Arztbericht eingehen. Davon abgesehen war es dem Beschwerdeführer möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Frage, ob die Entscheidbegründung im Ergebnis überzeugt bzw. inhaltlich standhält, nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich daher als unbegründet.


4.

4.1    In medizinischer Sicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Schadenereignis vom 11. August 2021 bis zum 18. August 2021 im Z.___ hospitalisiert war, wobei ausgehend von der Diagnose einer Contusio spinalis cervicalis ein operativer Eingriff erfolgte (Urk. 13/4/2-3, 13/12/2-4). Danach hielt sich der Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2022 in der Rehaklinik A.___ auf. Laut Austrittsbericht vom selben Datum sei er bei Eintritt im Passiv-Rollstuhl mobil gewesen; im Verlauf sei er Fussgänger mit Hilfsmittel geworden (Urk. 13/49/6). Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er die körperlich schwere Arbeit nicht mehr vollschichtig ausführen können. Sowohl die gesundheitliche Weiterentwicklung als auch die prozentuale Arbeitsfähigkeit liessen noch vieles offen (Urk. 13/49/4). Im weiteren Verlauf nahm der Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch (vgl. Urk. 13/90/2, 13/127 und 13/189). Eine neurogene Störung der unteren Harntraktfunktion konnte laut Berichten der Universitätsklinik B.___ zufriedenstellend therapiert werden (vgl. Urk. 13/84, 13/120, 13/161 und 13/248).

4.2

4.2.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, diagnostizierte am 26. Oktober 2022 einen beidseits dekompensierten Tinnitus bei beidseitiger Lärmschwerhörigkeit. Es sei ein Tinnitus-Counseling erfolgt. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Probleme mit dem Gleichgewicht seien sicherlich multifaktorieller Ursache, allerdings weise die Verstärkung bei Dunkelheit auf eine vestibuläre Ursache hin (Urk. 13/188/2).

4.2.2    Der Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 fest, die Gehörsaufzeichnung vom 20. Juni 2016 habe bereits eine linksdominante Hörverminderung gezeigt, welche unfallfremd und berufslärmbedingt im Hochtonbereich vorliege. Ein Zusammenhang der vorliegenden Gehörsbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 11. August 2021 sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von Dr. C.___ berichtete Gleichgewichtsproblematik bedürfe einer weitergehenden Abklärung (Urk. 13/209).

4.2.3    Am 30. November 2022 berichtete Dr. C.___ von einer unveränderten Situation. Eine kalorische Testung habe eine beidseits symmetrische Erregbarkeit gezeigt. Die periphere Funktion des Vestibulums sei normal. Zur Behandlung des Tinnitus werde eine Psychotherapie empfohlen (Urk. 13/218).

4.2.4    Laut Bericht des Z.___ (Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen) vom 10. Februar 2023 habe sich in der klinischen Untersuchung kein Hinweis für ein peripher-vestibuläres Defizit ergeben. Apparativ habe sich eine dynamische Utriculus-Unterfunktion rechts bei ansonsten symmetrischer vestibulärer Funktion gezeigt. Bezüglich des Gehörs habe eine symmetrische mittelgradige Schwerhörigkeit vorgelegen, was am ehesten auf eine Lärmschwerhörigkeit zurückzuführen sei (Urk. 13/252/2-3).

4.3

4.3.1    Der Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, gelangte in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2023 zum Schluss, apparativ sei eine leichte peripher-vestibuläre Unterfunktion rechts nachgewiesen worden, die mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. August 2021 zurückzuführen sei. Dies gelte jedoch nicht für die geltend gemachte Hörschädigung. Audiometrisch zeige sich eine symmetrische Hörkurve beidseits mit einer lärmtypischen Senke im Hochtonbereich, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallfremde Berufslärmschwerhörigkeit zurückzuführen sei. Eine Integritätsentschädigung sei aus oto-rhino-laryngologischer Sicht nicht geschuldet (Urk. 13/265/2).

4.3.2    Am 1. März 2023 nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, eine neurologische Beurteilung vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfalls vom 11. August 2021 - bei degenerativ (krankheitsbedingt) vorgeschädigter Halswirbelsäule (HWS) - eine Kontusion des Halsmarkes erlitten habe. Initial seien deutliche, im weiteren Verlauf weitgehend abheilende neurologische Gesundheitsschäden und klinische Einbussen aufgetreten. Im Bereich des Gehirns und/oder des Brustmarkes bzw. dessen Ausläufer seien weder initial noch in der Verlaufsbildgebung namhafte unfallbedingte Schädigungen dokumentiert worden. Die jüngste MR-Bildgebung des Halsmarkes vom 11. Oktober 2022 habe eine Rückbildung des Myelopathie-Signals gezeigt, wie es im Verlauf nach Abheilung einer traumatischen Halsmark-Schädigung zu erwarten sei. Aus neurologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der vor langer Zeit erfolgten Empfehlung, ohne Stock zu gehen, bei den ärztlichen Konsultationen nicht gefolgt sei. Er habe in den spezialärztlichen Untersuchungen ab der Mitte des Jahres 2022 fortgesetzt ein unspezifisches, schwankendes Gangbild präsentiert, welches weder mit einer sogenannten sensiblen Ataxie noch mit einer Gehirn- und/oder Halsmarkschädigung oder mit einer unfallbedingten vestibulären Schädigung zu erklären sei. Eine namhafte und dauerhafte unfallbedingte Schädigung des Gleichgewichtssystems habe durch Dr. E.___ nicht festgestellt werden können. Die initial nach dem Unfall als «neurogene Blasenfunktionsstörung» eingeordnete Gesundheitsstörung habe sich in der jüngsten neuro-urologischen Verlaufsuntersuchung unter der Behandlung mit einem Medikament für eine Prostata-Erkrankung zurückgebildet. Die vom Beschwerdeführer berichteten Sexualfunktionsstörungen seien aus neurologischer Sicht nicht mit direkten oder indirekten Unfallfolgen erklärbar. Gleiches gelte für das im Jahr 2022 geklagte Kopfweh-Leiden sowie für die unspezifischen subjektiven Symptome wie rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Lärm-Intoleranz. Die zudem immer wieder geklagten Nackenschmerzen seien mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit mit degenerativen HWS-Beschwerden erklärbar als mit Unfallfolgen oder Folgen der ordnungsgemäss erfolgten und eingeheilten «dorsalen Instrumentierung C3-5 am 12. August 2021» (Urk. 13/267/2).

Aus neurologischer Sicht seien in Bezug auf die Unfallfolgen keine weiteren medizinischen oder anderen Behandlungen mehr erforderlich. Unter Berücksichtigung der nachweisbaren und wahrscheinlich unfallbedingten, dauerhaften Gesundheitsschädigungen (in allen aktenkundigen medizinischen Fachgebieten) sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu einer ganztägigen (vollzeitigen) sitzenden und/oder wechselbelastenden, ausschliesslich leichten körperlichen Arbeitstätigkeit in der Lage. Arbeiten mit überwiegender Geh- und Stehbelastung bzw. mit Heben und/oder Tragen (Fortbewegen) von mittelschweren und schweren Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (Knien, Bücken usw.) seien ihm dauerhaft unfallbedingt nicht mehr möglich. Wegen der subjektiven Angabe eines unspezifischen Schwindel-Syndroms sei er ausserdem für Arbeiten auf ungesicherten Gerüsten oder auf hohen Leitern bzw. für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr nicht geeignet. Diese Einschränkung könne mit den geringen Residuen einer neurologischen und unfallbedingten Gangstörung begründet werden. Die in der Schadenmeldung angegebene Tätigkeit als «Bauarbeiter» sei dem Beschwerdeführer somit dauerhaft nicht mehr möglich. Eine unfallbedingte Beeinträchtigung der geistigen (intellektuellen) Leistungsfähigkeit könne nicht begründet werden (Urk. 13/267/3).

4.3.3    Zudem beurteilte Dr. F.___ am 2. März 2023 den Integritätsschaden, wobei er sich im Wesentlichen auf seine im Bericht vom 1. März 2023 festgehaltenen medizinischen Erkenntnisse stützte (vgl. vorstehende E. 4.3.2). Die im engeren Sinne neurologischen, unfallbedingten und dauerhaften Gesundheitsstörungen könnten entsprechend Suva-Tabelle 21 (Integritätsentschädigung bei Rückenmarksverletzungen) den Residuen einer initialen Tetraparese mit endgültigem unfallbedingtem Befund wie bei ASIA E zugeordnet werden. Aus den Dokumenten der anderen beteiligten medizinischen Fachbereiche sei keine zusätzliche Integritätsentschädigung erkennbar. Zusammengefasst sei der Integritätsschaden auf 30 % zu schätzen (Urk. 13/266/1).

4.4    Im weiteren Verlauf berichteten die behandelnden Arztpersonen des Z.___ im Zeitraum von März bis Juli 2023 von einer unveränderten Situation und hielten eine Rückkehr zum Beruf als Maurer nicht mehr für möglich (vgl. u.a. Urk. 13/269, 13/272, 13/287 und 13/311). Der Beschwerdeführer nutze einen Gehstock und klage über eine motorische Schwäche am linken Bein, eine Hypästhesie am rechten Bein sowie zervikale Schmerzen. Konventionell-radiologisch liege weiterhin ein intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungszeichen vor (Urk. 13/311/3).

4.5    Am 5. Juli und 5. September 2023 äusserte sich der Versicherungsmediziner Dr. F.___ jeweils erneut zur Sache (Urk. 13/308, 13/375), wobei er im Wesentlichen an seiner früheren Einschätzung festhielt. Insbesondere lasse sich aus neurologischer Sicht mit weiteren physiotherapeutischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erzielen (Urk. 13/308/2-3).

4.6    Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. G.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, erachtete es in ihrer Beurteilung vom 28. Juli 2023 für überwiegend wahrscheinlich, dass die Hörstörung zu überwiegendem Anteil aufgrund der beruflichen Lärmexposition entstanden sei. Im aktuell vorliegenden Audiogramm sei das Ausmass der Erheblichkeit (d.h. Hörverlust auf beiden Ohren mehr als 35 %) bei Weitem nicht erfüllt, sodass die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht gegeben seien (Urk. 13/313/6).

4.7    Lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2023 folgende Diagnosen (Urk. 13/375/2):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F48.1)

    Nebst einer reduzierten Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeit lägen namentlich massive Versagens-, Zukunfts- und Existenzängste vor. Des Weiteren träten u.a. viele intrusive Albträume, Panikattacken mit Herzrasen, Intrusionen sowie Hyperarousal auf. Im Affekt sei der Beschwerdeführer stark reduziert mit Ratlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und traurig-deprimierter Grundstimmung. Ferner bestünden seit dem Ereignis eine grosse Selbstunsicherheit sowie Insuffizienz- und Schuldgefühle. Er ermüde rasch und seine Belastbarkeit sei reduziert. Therapeutisch habe der Zustand insofern stabilisiert werden können, als sich die Symptomatik trotz anhaltender Belastungsfaktoren nicht noch weiter verschlechtert habe (Urk. 13/375).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist als Erstes, ob der per 31. Oktober 2023 vorgenommene Fallabschluss rechtens ist. Einleitend ist dabei auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht geweigert, eine rechtsmittelfähige Verfügung zur Taggeldeinstellung zu erlassen (Urk. 1 S. 14 Ziff. 35). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage derart eng zusammenhängen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, eine separate Verfügung über den Fallabschluss zu erlassen; ihre diesbezüglichen Feststellungen in der Verfügung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 13/373) genügen ohne Weiteres.

5.2

5.2.1    Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.1), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis).

5.2.2    Der Versicherungsmediziner Dr. F.___ äusserte sich am 1. März 2023 in dem Sinne, dass aus neurologischer Sicht in Bezug auf die Unfallfolgen keine weiteren medizinischen oder anderen Behandlungen mehr erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe über lange Zeit (und wohl bis aktuell) eine ambulante physiotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, die in jüngster Zeit auch eine sog. «vestibuläre Physiotherapie» beinhaltet habe, obwohl eine unfallbedingte reguläre Ursache für die unspezifischen Schwindelbeschwerden nicht erkennbar sei. Es sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Behandlungen in allen ärztlichen Konsultationen die Notwendigkeit der Zuhilfenahme eines Gehstocks angegeben und ein (neurologisch nicht erklärbares) wackeliges Gangbild präsentiert habe. Es sei unfallbedingt auf (neuro-)urologischem Gebiet auch in Bezug auf die Blasen- oder Sexualfunktionen keine weitere Behandlung mehr indiziert (Urk. 13/267/3; vgl. auch Urk. 13/308/2-3).

5.2.3    Die Beurteilung von Dr. F.___ erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdegegnerin verwies zutreffend darauf, dass auch die behandelnden Arztpersonen des Z.___ den Zustand des Beschwerdeführers in ihren Berichten vom 23. März, 3. April, 4. Mai und 28. Juli 2023 als unverändert bzw. definitiv qualifizierten (Urk. 13/269/3, 13/272/3, 13/287/3 und 13/311/3). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin auf «strukturimmanente Objektivitätsdefizite» hinweist (Urk. 1 S. 12 Ziff. 30), ist an dieser Stelle festzuhalten, dass allein das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2023 vom 30. Juni 2023 E. 5.2). Konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der involvierten Versicherungsmediziner wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten.

    Weiter erachtet der Beschwerdeführer den Fallabschluss für unrechtmässig, da er nach wie vor physio- und psychotherapeutischer Behandlung bedürfe (Urk. 1 S. 13 Ziff. 32 und S. 14 Ziff. 35). Die Inanspruchnahme von Physiotherapie genügt praxisgemäss jedoch nicht, um den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt für ärztliche Verlaufskontrollen und die Einnahme von Medikamenten, da sie ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 mit Hinweis). Schliesslich rechtfertigt auch die Behandlung psychischer Beschwerden keinen Aufschub des Fallabschlusses (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E. 6 mit Hinweis).

5.2.4    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Endzustand (spätestens) per 31. Oktober 2023 erreicht war, da zu diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte.


6.

6.1    Angesichts der zu Recht per 31. Oktober 2023 verfügten Einstellung der vorübergehenden Leistungen ist in einem nächsten Schritt der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Beschwerdegegnerin ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Mittels eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) legte sie den Invaliditätsgrad auf 25 % fest und bejahte dementsprechend einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 15-18).

6.2    Sowohl zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden als auch zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen.

    Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht qualifizierte Dr. E.___ die apparativ nachgewiesene leichte peripher-vestibuläre Unterfunktion rechts in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge. Die geltend gemachte Hörschädigung führte er hingegen überwiegend wahrscheinlich auf eine unfallfremde Berufslärmschwerhörigkeit zurück, da sich audiometrisch eine symmetrische Hörkurve beidseits mit einer lärmtypischen Senke im Hochtonbereich präsentiert habe (Urk. 13/265/2; vgl. auch die vorangegangene Stellungnahme von Dr. D.___ vom 21. November 2022, Urk. 13/209). Dr. G.___ sprach sich am 28. Juli 2023 ebenfalls dafür aus, dass die Hörstörung zu überwiegendem Anteil aufgrund der beruflichen Lärmexposition entstanden sei (Urk. 13/313/6). Dr. F.___ äusserte sich am 1. März 2023 aus neurologischer Sicht dahingehend, dass das fortgesetzt in den spezialärztlichen Untersuchungen präsentierte unspezifische, schwankende Gangbild weder mit einer sensiblen Ataxie noch mit einer Gehirn- und/oder Halsmarkschädigung oder einer unfallbedingten vestibulären Schädigung erklärbar sei. Die initial nach dem Unfall als «neurogene Blasenfunktionsstörung» eingeordnete Gesundheitsstörung habe sich in der jüngsten neuro-urologischen Verlaufsuntersuchung unter der Behandlung mit einem Medikament für eine Prostata-Erkrankung zurückgebildet. Die vom Beschwerdeführer berichteten Sexualfunktionsstörungen seien aus neurologischer Sicht nicht mit direkten oder indirekten Unfallfolgen erklärbar. Gleiches gelte für das im Jahr 2022 geklagte Kopfweh-Leiden sowie für die unspezifischen subjektiven Symptome wie rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Lärm-Intoleranz. Die zudem immer wieder geklagten Nackenschmerzen seien mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit mit degenerativen HWS-Beschwerden erklärbar als mit Unfallfolgen (Urk. 13/267/2). Am 5. September 2023 hielt Dr. F.___ sodann fest, dass auch die geltend gemachten Magen-Darm-Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Er betonte, dass angesichts der vorliegenden MR-Bildgebungen keine organischen oder unfallbedingten Begründungen für namhafte und andauernde Schädigungen der Blasen-, Sexual- oder Darmfunktion vorlägen (Urk. 13/335/2).

    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit wies Dr. E.___ darauf hin, dass Arbeiten auf ungesicherten Gerüsten oder auf hohen Leitern bzw. Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr aufgrund der Schwindelbeschwerden zu vermeiden seien (Urk. 13/265/2). Dr. F.___ erachtete den Beschwerdeführer ganztägig arbeitsfähig für eine sitzende und/oder wechselbelastende, ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeit. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dauerhaft nicht mehr möglich. Eine unfallbedingte Beeinträchtigung der geistigen (intellektuellen) Leistungsfähigkeit könne nicht begründet werden (Urk. 13/267/3).

6.3

6.3.1    Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung eine abweichende Auffassung vertritt, ist ihm grundlegend entgegenzuhalten, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Kausalitätsbeurteilungen, die von denjenigen der involvierten Versicherungsmediziner abweichen, sind indes nicht aktenkundig. So können namentlich den zahlreichen Berichten des Z.___ keine begründeten Ausführungen hierzu entnommen werden, namentlich nicht demjenigen vom 10. Februar 2023 (Urk. 13/252), auf welchen der Beschwerdeführer hauptsächlich Bezug nimmt (Urk. 1 S. 11). Dem Beweiswert der in umfassender Kenntnis der Vorakten abgegebenen, einlässlich und nachvollziehbar begründeten versicherungsinternen Stellungnahmen ist auch nicht abträglich, dass die Versicherungsmediziner den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht haben, da es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. vorstehende E. 1.4). Als ebenso wenig stichhaltig erweist sich die Rüge der unterlassenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 1 S. 11 und S. 16), da praxisgemäss in der Regel keine Notwendigkeit für eine derartige ergänzende Abklärung besteht. Diese wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten ärztlichen Fachpersonen ausser Stande sähen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 5.3 und 9C_43/2024 vom 7. November 2024 E. 4.3.2, je mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist.

6.3.2    In Bezug auf die geltend gemachten psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden verneinte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) einen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. August 2021 (Urk. 2 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, dass von einem mittelschweren statt von einem schweren Unfall ausgegangen wurde (Urk. 1 S. 15).

    Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist praxisgemäss der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 14 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 11. August 2021 auf einer Baustelle von einer ca. fünf bis sieben Kilogramm schweren Styropor-Packung am Rücken und am behelmten Kopf getroffen, die ein anderer Bauarbeiter aus einer Höhe von 13.5 Metern hinabgeworfen hatte (Urk. 13/1, 13/12/3 und 13/57/10). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zu Fällen, bei denen die versicherten Personen von einem schweren Gewicht am Kopf getroffen wurden, rechtfertigt sich die Einordnung dieses Ereignisses als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März 2016 E. 4 mit Hinweisen, insbesondere auf das Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008). Weitere substantiierte Einwände gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die adäquate Kausalität mit Blick auf die bundesgerichtlich festgelegten Kriterien zu verneinen sei, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, kann bei Verneinung der adäquaten Kausalität offengelassen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Entsprechend erweist sich auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Fachpsychologin als hinfällig (vgl. dazu vorstehende E. 4.7).

6.3.3    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der verbliebenen unfallkausalen (somatischen) Schädigungen — in Form der Residuen einer initialen Tetraparese — in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Demgegenüber besteht für eine dem medizinischen Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

6.4

6.4.1    Den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich stellte der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht lediglich in Bezug auf das Invalideneinkommen in Frage. Dieses sei mit Fr. 0.-- zu beziffern; eventualiter sei der leidensbedingte Abzug auf mindestens 20 % festzulegen (Urk. 1 S. 18).

    Die Einwände erweisen sich als unbehelflich. So versucht der Beschwerdeführer, aus der Summe der — seines Erachtens — bestehenden Integritätsschäden (siehe dazu nachstehende E. 7) einen Rückschluss auf den Invaliditätsgrad zu ziehen. Auch wenn der Integritätsschaden und die Arbeitsunfähigkeit auf derselben gesundheitlichen Schädigung beruhen, hat der Integritätsschaden weder zwangsläufig einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit noch lässt sich aus dem Prozentsatz des Integritätsschadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ableiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der offenkundigen Diskrepanz zum von der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 13/423) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 9), da die Invaliditätsbemessung im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Verbindlichkeitswirkung entfaltet (BGE 134 V 153 E. 5.2, 133 V 549), und die Invalidenversicherung im Unterschied zur Unfallversicherung als finale Versicherung sämtliche Leiden der versicherten Person — mithin auch die nicht unfallbedingten — zu berücksichtigen hat (BGE 124 V 174 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.3). Schliesslich rechtfertigt sich kein höherer als der bereits von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 17), da damit den gesundheitlichen Einschränkungen angemessen Rechnung getragen wurde. Die vorgebrachten fehlenden Sprachkenntnisse und die blosse Grundschulausbildung führen rechtsprechungsgemäss bei Hilfsarbeiten respektive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zu keinem (zusätzlichen) Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.4.2    Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen auch mangels offenkundiger, von Amtes wegen zu berichtigender Berechnungsfehler auf Weiterungen zum Einkommensvergleich verzichtet und auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % erweist sich als rechtmässig.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- zugesprochen hat. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Integritätseinbusse belaufe sich auf 100 % (Urk. 1 S. 18).

7.2

7.2.1    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

7.2.2    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

7.3

7.3.1    Der Versicherungsmediziner Dr. E.___ gelangte am 28. Februar 2023 aus oto-rhino-laryngologischer Sicht zur Auffassung, aufgrund der apparativ nachgewiesenen, leichten peripher-vestibulären Unterfunktion rechts sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 13/265/2). Dr. F.___ ordnete die im engeren Sinne neurologischen, unfallbedingten und dauerhaften Gesundheitsstörungen entsprechend der Suva-Tabelle 21 (Integritätsentschädigung bei Rückenmarksverletzungen) den Residuen einer initialen Tetraparese mit endgültigem unfallbedingtem Befund wie bei ASIA E zu. Den Integritätsschaden legte er auf 30 % fest (Urk. 13/266/1).

7.3.2    Der Integritätsschaden wurde von versicherungsmedizinischer Seite unter Berücksichtigung der einschlägigen Suva-Tabellen nachvollziehbar eingeschätzt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 17 f.) sind nicht stichhaltig, da eine Integritätsentschädigung nur für Gesundheitsschäden geschuldet sein kann, die kausal auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen (E. 6.2 f.) entfällt somit von Vornherein die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für die geltend gemachte psychische Symptomatik, die Gleichgewichtsstörungen, die Gehörschädigung sowie den Tinnitus. Der Beschwerdegegnerin ist überdies beizupflichten, dass die Feststellung des Integritätsschadens eine Tatfrage ist, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2024 vom 18. März 2025 E. 6.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer vermag seine Auffassung, wonach der Integritätsschaden (mindestens) 100 % betrage, jedoch mit keiner entsprechenden fachärztlichen Beurteilung zu untermauern. Namentlich kann dies dem von ihm in diesem Kontext wiederum herangezogenen Bericht des Z.___ vom 10. Februar 2023 (Urk. 13/252) nicht entnommen werden.

7.3.3    Somit durfte die Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens auf die Einschätzung der Versicherungsmediziner abstellen. Der Integritätsschaden ist mit 30 % zu beziffern, weshalb sich die zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- als korrekt erweist (Fr. 148'200.-- x 0.3; vgl. Art. 25 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV).


8.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinischen fachärztlichen Feststellungen abstellen durfte, da keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4). Von weiteren medizinischen Abklärungen wie der eventualiter beantragten polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2) sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Gestützt auf die beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilungen war die Beschwerdegegnerin berechtigt, ihre vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2023 einzustellen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2023 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 30 % zugesprochen hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2024 (Urk. 2) erweist sich demnach gesamthaft als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher