Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00179


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1966 geborene X.___ war ab dem 1. August 2022 bei der Y.___ AG als Rezeptionist angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. Januar 2023 wurde der Versicherte Opfer eines Raubes und verletzte sich bei der tätlichen Auseinandersetzung am rechten Handgelenk (Urk. 6/2); die Erstbehandlung erfolgte am 10. Januar 2023 (Urk. 6/10). Am 17. März 2023 wurde das gerissene ulnare Kollateralband am Daumengrundgelenk (MCP I) der rechten Hand operativ fixiert (Urk. 6/22 Blatt 3 f.). Gestützt auf einen Arztbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ vom 29. Juni 2023 (Urk. 6/37) stellte die Allianz die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 24. August 2023 im Sinne der Einschätzung ihres beratenden Arztes (Urk. 6/48) per 28. August 2023 ein (Urk. 6/49).

1.2    Auf Betreiben der Rechtsschutzversicherung des Versicherten verfasste Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung (Bericht vom 29. September 2023, Urk. 6/54 Blatt 4 ff.). Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 hielt der beratende Arzt der Allianz an der Einschätzung fest, wonach seit dem 29. Juni 2023 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/63 Blatt 2 f.). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 bestätigte die Allianz die Einstellung der Taggeldleistungen per 28. August 2023 und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 fest (Urk. 6/64, Urk. 6/80 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldern über den 28. August 2023 hinaus (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass vorliegend auf die Einschätzung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie (beratender Arzt), abgestellt werden könne. So gehe dieser aufgrund der Befunde der Untersuchung vom 29. Juni 2023 (Z.___) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Trotz weiterhin behandlungsbedürftiger Beschwerden könne der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgehen; die Einstellung der Taggeldleistungen per 28. August 2023 sei damit nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er noch immer Schmerzen am Daumen habe, dieser sei zudem geschwollen und es würden Bewegungs- und Beugeschwierigkeiten bestehen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nie zu einem Vertrauensarzt aufgeboten, vielmehr sei einfach aufgrund der Akten entschieden worden (Urk. 1).


3.

3.1    Die für den Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ vom 29. Juni 2023 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/37 S. 1):

- Veraltete Ruptur des ulnaren Kollateralbandes MCP I Hand rechts (dominant) vom 8. Januar 2023

- Status nach Reinsertion des UCL an der Basis der Grundphalanx
Dig. I rechts mittels Knochenanker (Arthrex Micro Corkscrew) am 17. März 2023

- Aktuell: Allodynie am dorsalen Daumen im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis nervi radialis

- Diabetes mellitus

- Arterielle Hypertonie

- Psoriasis-Arthritis

    Unter Anwendung von Neurodol sowie Gabapentin sei es zu einer Verbesserung der Schmerzsituation gekommen. Aktuell bestehe weiterhin eine andauernde leichte Schwellung des Daumens, welche bei heissem Wetter deutlich zunehme und die ganze Hand betreffe. Die Daumenbeweglichkeit sei unverändert mit Flexion/Opposition bis Kapandji 5-6 (S. 1), zu einer funktionellen Verbesserung sei es seit der letzten Kontrolle nicht gekommen. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit an der Hotelrezeption sei mit den aktuellen Einschränkungen des Daumens nicht möglich, sie würden die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur nächsten Kontrolle anfangs September verlängern (S. 2).

3.2    In seiner versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 19. Juli 2023 führte Dr. B.___ aus, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der Befunde der Untersuchung vom 29. Juni 2023 ab diesem Zeitpunkt erreicht sei. Die Tätigkeit als Rezeptionist könne der Beschwerdeführer bei lediglich Allodynie auf der Dorsalseite des Daumens ausüben (Urk. 6/48).

3.3    In ihrem Bericht vom 4. September 2023 führten die Fachärzte des Z.___ aus, dass sich die Beweglichkeit des Daumens seit der letzten Kontrolle leicht verbessert habe (Flexion/Opposition bis Kapandji 6-7), zudem hätten die Ruheschmerzen abgenommen. Der Beschwerdeführer beobachte aber weiterhin eine unveränderte Schwellungsneigung des Daumens und bei stärkerer Flexion komme es weiterhin zu ausgeprägten Schmerzen. Zudem bestehe eine Wärmeempfindlichkeit (Urk. 6/51 S. 1).

    Aktuell würden sie erstmals eine leicht positive Entwicklung der Allodynie an der dorsalen Daumenseite sehen, das betroffene Areal habe sich flächenmässig zurückgebildet und die benötigte Analgesie habe reduziert werden können. Mit der aktuellen Schmerzsituation sei weiterhin keine Arbeitstätigkeit an der Hotelrezeption möglich (S. 2).

3.4    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 29. September 2023 zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers aus, dass bei einer schmerzhaften und bewegungseinschränkenden Daumenfunktion die gesamte Handfunktion beeinträchtigt sei. Die manuelle Tätigkeit werde limitiert und ein Stift/Kugelschreiber könne praktisch nicht gehalten werden. Es handle sich vorliegend um einen noch durchschnittlichen Verlauf bei einer Skidaumen-Verletzung. Es gehe vorliegend nicht um die Gefühlsstörung auf der Dorsalseite des rechten Daumens, sondern um die Funktion, die am 29. Juni 2023 noch keine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rezeptionist zugelassen habe. Im Bericht des Z.___ vom 4. September 2023 werde eine leichte Verbesserung dokumentiert, bei noch immer eingeschränkter Beweglichkeit (Urk. 6/54 Blatt 4 f.).

3.5    In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2024 führte Dr. B.___ aus, dass die beiliegende Jobbeschreibung nichts an seiner Einschätzung vom 19. Juli 2023 ändere. Die Formulierung im Bericht der Fachärzte des Z.___ vom 4. September 2023, dass bei der aktuellen Schmerzsituation weiterhin keine Arbeitstätigkeit an der Hotelrezeption möglich sei, könne von ihm nicht nachvollzogen werden. Auch wenn Dr. A.___ auf die funktionelle Einschränkung hinweise, würden die Fachärzte des Z.___ jedoch lediglich auf die Schmerzen respektive die Allodynie auf der Dorsalseite des Daumens hinweisen. Die Allodynie könne keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen. Das Arbeitsverhältnis sei per 31. März 2023 aufgelöst worden. Prinzipiell sei die Arbeit als Hotelrezeptionist für den Beschwerdeführer geeignet. Nicht in Frage kommen würden Arbeiten, bei welchen der Beschwerdeführer vorwiegend grössere Kraftanwendung mit der rechten Hand ausführen müsse oder bei denen eine hohe Geschicklichkeit gefordert werde (Urk. 6/63).

3.6    In ihrem Bericht vom 5. März 2024 führten die Fachärzte des Z.___ aus, dass es durch die intensive Handtherapie zu einer Verbesserung der Situation mit deutlich rückläufigem Areal der Allodynie gekommen sei. Es würden aber weiterhin einschränkende Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen, einer Bewegungseinschränkung und eines Tremors bei Daumenflexion bestehen. Der Beschwerdeführer werde sich mit seinem Arbeitgeber absprechen, ob ab März gewisse leichte oder rein administrative Tätigkeiten an der Hotelrezeption möglich seien. Für belastende Tätigkeiten mit der rechten Hand bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/69).


4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. B.___. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an ein solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen.

    Auffallend ist vorliegend zunächst, dass Dr. B.___ gestützt auf die Befunde gemäss Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ vom 29. Juni 2023 in der angestammten Tätigkeit auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen hat, während die behandelnden Fachärzte weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Nicht zu überzeugen vermag dabei die Begründung von Dr. B.___, dass - entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ – bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Fachärzte des Z.___ allein die Allodynie im Vordergrund gestanden habe. So thematisiert der Bericht vom 29. Juni 2023 ausdrücklich die durch die Schmerztherapie verbesserte Schmerzsituation wie auch die weiterhin eingeschränkte Daumenbeweglichkeit; zudem wurde zu diesem Zeitpunkt die von den Kollegen der Schmerztherapie vorgeschlagene diagnostische Blockade des Ramus superficialis nervi radialis befürwortet (Urk. 6/37 S. 2), auf welche dann infolge der leichten Verbesserung der Situation am 4. September 2023 verzichtet wurde (Urk. 6/51 S. 1). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wiesen die Fachärzte des Z.___ schliesslich pauschal auf die aktuellen Einschränkungen des Daumens hin. Bei dieser Sachlage erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass für die angenommene Arbeitsunfähigkeit sowohl die Schmerzen als auch die funktionellen Einschränkungen (zwar leicht verbesserte, aber immer noch eingeschränkte Daumenbeweglichkeit sowie unveränderte Schwellungsneigung des Daumens) massgebend waren. Dabei verbleiben schon allein deshalb zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung, zumal diese ohne eigene Untersuchung diametral von der Einschätzung der Fachärzte des Z.___ abweicht.

    Hinsichtlich reiner Aktenbeurteilungen ist zudem weiter anzumerken, dass diese nur dann beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Dies erscheint vorliegend zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung vom 29. Juni 2023 nicht der Fall gewesen zu sein. So erscheint es hinsichtlich der Einschätzung der Schwellung sowie der Schmerzen durchaus sinnvoll, sich anlässlich einer eigenen Untersuchung ein Bild zu machen, zumal dann, wenn von einer durch die untersuchenden Fachärzte erfolgten Einschätzung deutlich abgewichen werden will. Auch in dieser Hinsicht vermag die versicherungsinterne Einschätzung nicht zu überzeugen.

    Insgesamt findet die Leistungseinstellung gestützt auf die Untersuchung vom 29. Juni 2023 per 28. August 2023 keine ausreichende medizinische Grundlage.

4.3    Hinsichtlich der Einschätzungen der Ärzte des Z.___ als behandelnde Fachärzte ist demgegenüber auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist auch bei den Berichten des Z.___ zu bemängeln, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend begründet wurde, etwa unter Berücksichtigung des Stellenprofils. Weiter ist von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2023 auszugehen (Urk. 6/57 letztes Blatt), sodass ab diesem Zeitpunkt auch die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit hätte diskutiert werden müssen. Allerdings ist den Fachärzten des Z.___ zugutezuhalten, dass die Beantwortung dieser Fragen aufgrund ihrer Stellung als behandelnde Fachärzte zu diesem Zeitpunkt nicht im Vordergrund gestanden hat und es vielmehr Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, den medizinischen Sachverhalt in einer rechtsgenüglichen Weise abzuklären.

4.4    Zusammenfassend lassen die medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu. Die Sache ist dabei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Eine allfällige Begutachtung des Beschwerdeführers hätte dabei auch ausreichend auf die echtzeitlichen Berichte und den Verlauf der Beschwerden respektive der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit einzugehen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty