Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00181
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 1. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, war bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert, als er am 20. Februar 2019 beim Überqueren der Tramgeleise von einem Tram erfasst wurde und dabei ein Polytrauma erlitt (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (Urk. 8/474) stellte die SWICA die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 ein, sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche UV-Rente zu mit dem Hinweis, dass bei Vorliegen des IV-Rentenbescheids die Komplementärberechnung vorgenommen werde, gewährte Heilbehandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG und sprach dem Versicherten zudem eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 133'380.-- zu.
Mit Verfügungen vom 13. Februar 2023 (Urk. 8/537) sowie 8. März 2023 (Urk. 8/549) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Gestützt darauf berechnete die SWICA mit Verfügung vom 1. März 2023 (Urk. 8/542) für den Zeitraum vom 23. Februar 2019 bis 31. Juli 2022 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 9'570.74 und veranlasste die Verrechnung dieses Betrags mit der Nachzahlung der IV-Rente. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/554).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 (Urk. 8/646) ersetzte die SWICA die Verfügung vom 1. März 2023 und berechnete mit einem korrigierten Zeitraum vom 23. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 25'140.34. Dabei hielt sie fest, dass sich abzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 eine Differenz von Fr. 15'569.60 ergebe, welche vom Versicherten zurückzuerstatten sei. Dagegen erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 8/652).
Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (Urk. 8/735 = Urk. 2) hiess die SWICA die Einsprache des Versicherten teilweise gut und änderte die Verfügung vom 28. Dezember 2023 dahingehend ab, als für die Zeit vom 23. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 eine Überentschädigung von Fr. 17'584.29 entstanden sei, wobei sich abzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 eine Differenz von Fr. 8'013.55 ergebe, welche der Versicherte zurückzuerstatten habe. Im Übrigen wies die SWICA die Einsprache ab.
2. Der Versicherte erhob am 28. Oktober 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.30 in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2).
Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 3. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 10) ein. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
Art. 69 ATSG bestimmt zur Frage der Überentschädigung, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).
1.3 Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine, 132 V 27 E. 3.1, 126 V 193 E. 3).
1.4 Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6).
1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei insoweit zuzustimmen, als es sich bei dem in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigten tatsächlichen Einkommen von Fr. 6'587.05 um Einkommen aus dem Jahr 2019 vor dem Unfall handle und das Einkommen aus dem Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 969.-- überwiegend wahrscheinlich nachträglich ausbezahlte, nicht bezogene Ferien betreffe. Diese insgesamt Fr. 7'556.05 seien folglich bei der Überentschädigungsberechnung nicht zu berücksichtigen, womit noch eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 resultiere. Abzüglich der bereits verrechneten Fr. 9'570.74 ergebe sich damit eine vom Beschwerdeführer noch zu erstattende Differenz von Fr. 8'013.55. In diesem Sinne sei die Einsprache teilweise gutzuheissen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten seien nicht im Zeitraum der Überentschädigung entstanden und daher nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei die Einsprache abzuweisen (S. 4).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die in den im Beschwerdeverfahren nun eingereichten, rückdatierten Honorarnoten aufgeführten Rechtskosten könnten – aus näher genannten Gründen - nicht als abzugsrelevante Mehrkosten in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei aufgrund seines schweren Hirnschadens während des gesamten UVG-Verfahrens auf die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes angewiesen gewesen. Die ausschliesslich das UVG-Verfahren betreffenden Honorare seien aus der Honorarnote herausgezogen und separat festgehalten worden. Die Beschwerdegegnerin habe vom Vertretungsverhältnis gewusst. Nachdem diese bemerkt habe, dass die zeitlich falschen Belege eingereicht worden seien, wäre es deshalb an der Beschwerdegegnerin gewesen, die korrekten Belege während des Einspracheverfahrens einzufordern. Es handle sich um Rechtskosten in der Höhe von Fr. 3'151.30. Die Honorarnote sei rückdatiert worden. Rechtsprechungsgemäss seien die notwendigen Anwaltskosten anzurechnen (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 10 S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30 bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen sind.
3.
3.1 Anhand der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2019 ausgerichteten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 eingestellt hat und ihm ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche UV-Rente zusprach, wobei sie nach Erhalt des Rentenentscheids der IV-Stelle – es wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen – die Komplementärrentenberechnung ab dem 1. Januar 2022 vornahm (vgl. Urk. 8/474; Urk. 8/537; Urk. 8/543; Urk. 8/549; Urk. 8/669; Urk. 8/730).
Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des rückwirkenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung für die gesamte Bezugsperiode der Taggelder der Unfallversicherung (vgl. hierzu vorstehend E. 1.3), mithin für den Zeitraum vom 23. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021, eine Überentschädigungsberechnung vornahm und dabei schlussendlich mit korrigierter Überentschädigungsberechnung vom September 2024 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 17'584.29 errechnete, wobei sie aufgrund der bereits mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechneten Fr. 9'570.74 einen vom Beschwerdeführer noch zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 8'013.55 festhielt (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 8/542; Urk. 8/646). Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid die zunächst noch berücksichtigten tatsächlichen Einkommen aus den Jahren 2019 und 2020 in der korrigierten Überentschädigungsberechnung nicht mehr miteinbezogen hat, bleiben nachfolgend einzig noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten zu prüfen.
3.2 Dabei gilt, dass die durch einen Versicherungsfall verursachten Anwaltskosten unter gewissen Umständen als abzugsrelevante Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG in die Überentschädigungsberechnung miteinbezogen werden können (vorstehend E. 1.4).
Als Beleg für die geltend gemachten Anwaltskosten reichte der Beschwerdeführer, nachdem er zunächst im Einspracheverfahren eine Honorarnote vom 30. Dezember 2023 (Urk. 8/652 S. 5 f.) über Fr. 1'904.15 (inkl. Barauslagen und MWST) für Aufwendungen im Zeitraum vom 23. Juni 2022 bis 30. Dezember 2023 eingereicht hatte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine rückdatierte Honorarnote vom 28. Oktober 2021 (Urk. 4) für den Zeitraum vom 22. März 2019 bis 9. Juli 2021 über den Betrag von Fr. 3'151.30 (inkl. MWST und Barauslagen) ins Recht. Darin listet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar seine getätigten Aufwendungen nach Datum, Art und Zeitaufwand auf. Inwiefern die entsprechenden Aufwendungen allerdings zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren, ergibt sich hieraus nicht. Hierzu machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Ausführungen. Entscheidend für eine Berücksichtigung als Mehrkosten bei der Überentschädigungsberechnung ist allerdings allein, ob die Anwaltskosten für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungsleistungen notwendig waren oder nicht (vgl. BGE 139 V 108 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2). Da die behaupteten Aufwendungen – soweit sie über die bereits ausgerichteten Parteientschädigungen hinausgehen (vgl. hierzu nachstehende Ausführungen) - hinsichtlich der Notwendigkeit für den Erhalt der für die Berechnung der Überentschädigung relevanten Sozialversicherungsleistungen nicht substantiiert sind, fällt eine Berücksichtigung bereits aus diesem Grund ausser Betracht.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der eingereichten Honorarnote mehrere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflosenentschädigung aufgelistet sind. Diese Aufwendungen zielten nicht darauf ab, die in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen, das heisst die Taggelder der Unfallversicherung sowie die Invalidenrente der Invalidenversicherung, zu erhalten. Die damit verbundenen Anwaltskosten fallen demnach aus dem von der Rechtsprechung definierten Rahmen, wonach sich die in die Überentschädigungsberechnung einbezogenen Anwaltskosten auf die Aufwendungen beschränken, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Versicherungsleistungen notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 6.2.1). Dasselbe gilt für die – wenn auch nur in untergeordnetem Ausmass – geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Forderungsprozess (etwa «VBZ Mandatsanzeige»).
Sodann wurden auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Verfahren vor dem hiesigen Gericht aufgelistet, welche bereits mit den gerichtlich ermessensweise reduziert zugesprochenen Parteientschädigungen abgegolten wurden und daher nicht unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG subsumiert werden können (vorstehend E. 1.4). So wurde dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Januar 2021 im Verfahren Nr. UV.2019.00278 betreffend Taggeldleistungen und unentgeltlicher Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/248 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Urteil vom 22. November 2021 im Verfahren Nr. UV.2021.00168 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer sodann ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen (vgl. Urk. 8/375 S. 7 Dispositiv-Ziffer 3).
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht ohne die Berücksichtigung von durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten, vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'151.30, erfolgt ist. Damit war die Beschwerdegegnerin auch befugt, vom Beschwerdeführer den mit der korrigierten Überentschädigungsberechnung ermittelten Betrag von Fr. 17'584.29 abzüglich der bereits mit der IV verrechneten Fr. 9'570.74 und somit den ausstehenden Betrag von Fr. 8'013.55 zurückzufordern (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 8/734 S. 2), blieb die Rückforderung im Weiteren in betraglicher Hinsicht doch unbestritten. Da es sich insoweit um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt und sowohl die relative als auch die absolute Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG offenkundig gewahrt sind, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung als korrekt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächMeierhans