Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00182


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 2. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, war seit 1. Januar 2019 als Maler-Fachberater bei der Y.___ AG (in Liquidation) angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 28. November 2019 rutschte er auf nasser Strasse aus und stürzte. Dabei zog er sich Verletzungen am Knie, am Ellbogen sowie an der Schulter rechts zu (Urk. 11/12). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 11/4). Nach der Diagnose einer traumatisch bedingten Komplettruptur der Supraspinatussehne gewährte die Suva Kostengutsprache für die operative Revision vom 14. Mai 2020 (Urk. 11/41 und Urk. 11/42). Am 18. Juni 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden am Knie und am Ellbogen rechts nicht mehr unfallkausal seien und sie dafür weitere Versicherungsleistungen ab 25. Juni 2021 ablehne, während sie weiterhin für die Beschwerden an der Schulter rechts die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 11/129). Hieran hielt die Suva mit Verfügung vom 16. August 2021 fest (Urk. 11/151).

1.2    Am 17. November 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei und sie die Taggeldleistungen per 1. Januar 2022 einstelle (Urk. 11/183). Weitere Untersuchungen zeigten eine Reruptur der Supraspinatussehne (Urk. 11/200/2-3), weshalb die Versicherungsmedizin der Suva die Durchführung einer Rehabilitation empfahl (Urk. 11/202). Vom 19. Oktober bis 15. November 2022 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Z.___ auf (vgl. Urk. 11/257/2-14). Nach einer weiteren versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 11/259) teilte die Suva am 23. Dezember 2022 mit, dass der unfallbedingte Endzustand nun erreicht sei, sie die Heilkosten ab dem 1. Januar und die Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2023 einstelle (Urk. 11/ 261).

    Im weiteren Verlauf zog die Suva ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ AG MEDAS B.___ vom 8. Juli 2022 bei, welches im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstellt worden war (Urk. 11/324/3-181). Am 27. November 2023 liess die Suva eine Untersuchung durch ihre Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, durchführen (Urk. 11/359). Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2023 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 12 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % in Höhe von Fr. 22'230.-- zu (Urk. 11/372). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 11/384) hiess sie in dem Sinne teilweise gut, als sie mit Entscheid vom 26. September 2024 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % zuerkannte (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Oktober 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und eine Invalidenrente von mehr als 13 % zuzusprechen. Eventualiter seien der Gesundheitszustand, dessen Unfallkausalität sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergänzend abzuklären. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23Januar 2025 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28Januar 2025 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Die gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2024 (Urk. 11/393) gerichtete Beschwerde wurde mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2024.00276 abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 7 f.), dass ihr Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Beurteilung festgestellt habe, dass die neurologischen Untersuchungen nach dem Unfall keine Hinweise auf periphere Nervenschädigungen oder andere unmittelbare neurologische Unfallfolgen ergeben hätten. Dabei habe Dr. D.___ dargelegt, dass ein typischer Verlauf des Parsonage-Turner-Syndroms vorliege, der durch eine spontane Symptomatik gekennzeichnet sei und oft verzögert auftrete. Auch die Schulteroperation vom 14. Mai 2020 liefere keinen Hinweis darauf, dass durch das Ereignis der Krankheitsausbruch begünstigt oder durch das Ereignis eine sekundäre Nervenschädigung hervorgerufen worden sei und das Parsonage-Turner-Syndrom ausgelöst habe. Es sei auch die Beurteilung der Rehaklinik Z.___ mitberücksichtigt worden, wonach psychische Auffälligkeiten sowie eine Symptomausweitung dokumentiert worden seien, die ebenfalls dafür sprächen, dass nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers auf eine organische Ursache zurückzuführen seien. Auch der Langzeitverlauf mit teilweisem Rückgang der Symptome spreche für eine Erkrankung und gegen eine traumatische Ursache.

    Dazu habe die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ das erstellte Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik Z.___ als nachvollziehbar erachtet, wonach leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung spezieller Einschränkungen der Schulter rechts ganztags zumutbar seien. Aus Sicht der Versicherungsmedizinerin sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen klinisch nicht wirklich nachvollziehbar und bei der Untersuchung habe es an Authentizität der Beschwerdeschilderung gefehlt. Aufgrund der erhobenen Umfangmasse liege keine Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte obere Extremität im Alltag nicht benutzen würde.

    Der vor dem Hintergrund der schlüssigen versicherungsärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung durchgeführte Einkommensvergleich ergebe eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von aufgerundet 13 % (S. 15).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), die Aktenbeurteilung von Dr. D.___ stehe im Widerspruch zu sämtlichen weiteren medizinischen Beurteilungen in den letzten Jahren. Auch in dem von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten sei keine Rede davon, dass nicht die Unfallfolgen, sondern eine spontan aufgetretene Erkrankung in Form eines Parsonage-Turner-Syndroms für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei. Zudem bestehe eine Frozen Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement. Weshalb die von Dr. D.___ aufgrund einer Aktenbeurteilung geäusserte Vermutung überwiegend wahrscheinlicher sei als alle anderen neurologischen und orthopädischen Beurteilungen und es sich um eine neurologische Erkrankung handeln solle, welche mutmasslich zum Jahreswechsel 2019/2020 und kurz nach dem Unfallereignis spontan aufgetreten sei, sei damit nicht schlüssig.

    Die Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___ basiere unter anderem auf der Kausalitätsbeurteilung von Dr. D.___, berücksichtige weder das Impingement noch die Frozen Shoulder, gehe fälschlicherweise von einer fraglichen Authentizität der Beschwerden aus und stehe im Widerspruch zur Beurteilung im IV-Gutachten (S. 6 f.). Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass er in seiner Leistungsfähigkeit einzig zufolge der Einschränkungen an der rechten Schulter schmerzbedingt um 20 % eingeschränkt sei. Auch sei das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil erheblich einschränkender als jenes der Kreisärztin. Den funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen der rechten oberen Extremität sei damit entweder mit einer entsprechenden Reduktion der Leistungsfähigkeit oder mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen (S. 7). Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin bezüglich beider Vergleichseinkommen (S. 7 ff.).


3.    Streitig und zu prüfen sind die verbliebenen unfallkausalen Einschränkungen an der rechten Schulter aufgrund des Unfallereignisses vom 28. November 2019 und deren erwerbliche Auswirkungen in Bezug auf die Rentenberechnung. Nicht (mehr) strittig ist der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 1. Januar respektive 1. Februar 2023 sowie die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %.

    Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch nicht strittig sind die Unfallfolgen am Knie und am Ellbogen rechts, worüber rechtskräftig mit Verfügung vom 16. August 2021 entschieden wurde (Urk. 11/150).


4.

4.1    Nach dem Unfall vom 28. November 2019 suchte der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 Dr. med. univ. E.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf, welcher im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2020 gestützt unter anderem auf eine Ultraschalluntersuchung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 11/13) eine Schulterprellung rechts mit Verdacht auf eine intratendinöse Partialruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich rechts diagnostizierte. Der Beschwerdeführer habe über belastungsabhängige Schulter- und auch Nachtschmerzen geklagt (Urk. 11/12/1).     

4.2    Aufgrund persistierender Schulterschmerzen trotz durchgeführter Physiotherapie veranlasste Dr. E.___ eine MR-Arthrographie (17. Februar 2020), welche eine transmurale Läsion am anterioren Ansatz der Supraspinatussehne mit einer Defektzone von 13 mm und Retraktion der gerissenen Sehnenanteile um 1.7 cm, eine diskrete Tendinopathie der langen Bizepssehne bei ansonsten erhaltener Kontinuität der übrigen Rotatorenmanschette und eine aktivierte AC-Arthrose zeigte (Urk. 11/18, 11/23). Am 14. Mai 2020 führte Dr. E.___ die operative Revision mittels Bizepssehnentenodese all inside, Naht der Supraspinatussehne und subacromialer Dekompression mit ACG Resektion durch (Urk. 11/42). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 31. Juli 2020 zeigte sich eine deutliche scaphuläre Dyskinesie bei vor allem Nachtschmerzen (Urk. 11/48). Am 12. Dezember 2020 klagte der Beschwerdeführer über regelmässige Schmerzen an der Schulter, gelegentlich auch Nachtschmerzen und eine unverändert eingeschränkte Beweglichkeit. Gemäss Befund zur Ultraschalluntersuchung zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse im Bereich der Supraspinatussehne, welche insgesamt schmal zur Darstellung komme, und eine Tendinopathie am Oberrand der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne (Urk. 11/75).

    Anlässlich der Untersuchung vom 12. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Beschwerden an, wobei sich im Befund bei 90° Elevation eine Scapula alata im Sinne der muskulären Dysbalance gezeigt habe (Urk. 11/94/1).

4.3    Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 4. Juni 2021 (Urk. 11/127) notierten die zuständigen Ärzte der Schulterchirurgie, Grund zur Untersuchung sei eine veranlasste Erstkonsultation durch die Suva. Folgende Diagnosen wurden aufgelistet:

1.Residuelle Frozen Shoulder mit ausgeprägter Skapuladyskinesie mit sekundärem subacromialem Impingement rechts mit/bei:

- Status nach SAS mit Bizepstenodese all inside Naht der Supraspinatussehne in Allen-Mason-Nahttechnik, subacromiale Dekompression mit ACG-Resektion 14. Mai 2020

- Sturz auf Schulter 28. November 2019

2.Diabetes mellitus

Es zeige sich eine komplexe Geschichte mit residueller Frozen Shoulder und ausgeprägter Skapuladyskinesie bei chronischem Verlauf mit sekundärem subacromialem Impingement. Der protrahierte Verlauf sei teilweise durch den Diabetes mellitus erklärbar. Es sei die bereits geplante glenohumerale Infiltration durchzuführen und es bedürfe zwingend einer spezifischen Therapie zum Aufbau der Muskulatur.

4.4    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. E.___ am 17. August 2021. Die Befunde sprächen für eine Traumatisierung der Nervi thoracicus longus rechts mit klinisch Scapula alata rechts und suprascapularis rechts mit Paresen. Beim Nervus axillaris lasse sich die Situation nicht mit genügender Sicherheit einschätzen, eine durchgemachte Schädigung leichten Grades sei aber wahrscheinlich. Was die seit dem Unfall beklagten Kopfschmerzen anbelange, seien die klinische Untersuchung und das EEG unauffällig. Es handle sich wohl um posttraumatischen Spannungskopfschmerz (Urk. 11/155).

4.5    Im Bericht der Radiologie der Universitätsklinik F.___ vom 24. August 2021 (Urk. 11/166) beurteilte die verantwortlich zeichnende leitende Ärztin den Befund zum am gleichen Tag erstellten Arthro-MRI der Schulter rechts dahingehend, dass bei einem Status nach Supraspinatussehnenrekonstruktion ein progredienter artikularseitiger Defekt und eine Delamination der Supraspinatussehne ventral sowie ein narbig veränderter Labrumriss anterior vorlägen.

    Im Bericht über das MRI HWS, MR Plexus brachialis links und MR Plexus brachialis rechts vom 30. August 2021 (Urk. 11/167) hielt die zuständige Ärztin zum Befund am Plexus brachialis fest, es zeigten sich Wurzeltaschenzysten C7 beidseits und C8 beidseits. Der Plexus cervicalis/brachialis sei beidseits symmetrisch normal. Eine anatomische Enge sei nicht erkennbar. Eine fokale Kaliberveränderung oder ein perineuraler Reizzustand seien nicht erkennbar und es bestehe eine symmetrische Schultergürtelmuskulatur ohne Muskelödem.

4.6    Die Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. November 2021 (Urk. 11/179) fest, die echtzeitlichen Befunde nach dem Ereignis mit Sturz am 28. November 2019 und der detaillierte orthopädische Befund von Dr. E.___ beschrieben keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie keine neurologischen Defizite im Bereich der oberen Extremitäten. Sein Lokalbefund der rechten Schulter beschreibe keine Atrophien der Muskulatur, insbesondere am Supraspinatus und Deltoideus. Bei persistierenden Beschwerden sei eine neurologische Abklärung bei Dr. G.___ erfolgt, welcher auf eine ausgeprägte Scapula alata rechts hinweise. Dies sei in Anbetracht der Vorbefunde überraschend. Basierend auf der neurologischen Abklärung zeigten sich Reinnervationspotentiale bei Paresen im Bereich des Nervus thoracicus longus rechts, Nervus suprascapularis und fraglich beim Nervus axillaris. Zur Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 28. November 2019 zurückzuführen seien, hielt die Ärztin fest: «Neurologisch die rechte obere Extremität betreffend: Überwiegend wahrscheinlich, wenn auch die Genese der erst verspätet beschriebenen Scapula alata unklar ist.»

4.7    

4.7.1    Anlässlich der polydisziplinären Abklärungen, die im Auftrag der Invalidenversicherung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in der A.___ AG MEDAS B.___ durchgeführt wurden, hielten die Experten im Gutachten vom 8. Juli 2022 (Urk. 11/324/3-181) folgende Diagnosen fest (S. 15 f.):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Komplexe Nervenläsion im Bereich des Plexus brachialis rechts mit/bei

- Aufgetreten im Rahmen eines Schultertraumas November 2019 und Operation Mai 2020

- Aktuell im Vordergrund stehend weiterhin schwere Schädigung des Nervus thoracicus longus mit sicherer Scapula alata und starker Einschränkung der Elevation und Abduktion des rechten Armes

- Kein Nachweis mehr einer relevanten Schädigung des Nervus suprascapularis und Nervus axillaris rechts

- Frozen Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement rechts mit/bei

- Status nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pulleyläsion, aktivierte ACG Arthrose rechts

- Status nach arthroskopischer Bizepssehnentenodese all inside, Naht der Supraspinatussehne in Allen Mason Naht Technik, subakromiale Dekompression mit ACG Resektion am 14. Mai 2020

- Reruptur Supraspinatussehne rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose 2012

- Dyslipidämie

- Status post (anamnestisch) COVID-19-Erkrankung März 2022

- Degenerative Veränderungen der HWS C3-C6 mit/bei

- Mittelschwerer zentraler Spinalkanalstenose C5/C6, leichtgradig C4/C5

- Mittelschweren foraminalen Engen beidseits C5/C6, leichtgradig C4/C5 beidseits und C3/C4 beidseits

- Geringem Knochenmarködem der Endplatten C4/C5 und C5/C6

- Hintere Kniegelenkinstabilität bei insuffizientem hinterem Kreuzband rechts

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0/Z76.5). Differentialdiagnostisch Schmerzfehlverarbeitung/ Symptom-ausweitung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54)

4.7.2    Der fallführende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin hielt fest (S. 61-80), der Beschwerdeführer gebe an, er habe ständig Schmerzen in der rechten Schulter, bis in den rechten Arm bzw. bis zur Hand ausstrahlend und ständige Nacken-Kopfschmerzen rechts. Manchmal bekomme er eine Schulterblockade rechts und könne dann den rechten Arm aus der Schulter heraus gar nicht bewegen, da sonst deutlich verstärkte Schmerzen auftreten würden. Das Schmerzniveau der Schulter liege in Ruhe bei VAS 4-5/10 und bei Schmerzspitzen bis VAS 7-8/10. Zudem habe er ständig Rückenbeschwerden von oben bis unten. Diesbezüglich liege das Schmerzniveau bei VAS 4-5/10. Die vorgenannten Schmerzen seien bei und nach körperlicher Aktivität zum Beispiel auch nach Physiotherapie schlimmer. Psychisch fühle er sich nicht stabil und er habe auch Zukunftsängste. Der Nachtschlaf sei gestört (S. 67). Aufgrund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage hätten sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen gezeigt. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 76). Es bestehe kein Anhalt für Aggravation oder Simulation (S. 74).

4.7.3    Der für das orthopädische Gutachten verantwortlich zeichnende Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie (D), Dr. med. I.___, führte zum Untersuchungsbefund im Bereich Schultergürtel/obere Extremitäten unter anderem aus (S. 110 f.), es zeige sich ein Tiefstand der rechten Schulter und die Scapula stehe nach dorsal ab. Beim Gehen im freien Raum zeige sich eine Schonhaltung des rechten Armes. Der rechte Arm werde beim Gehen nicht mitgeschwungen. Er werde regungslos am Körper gehalten. Der Nacken- und Schürzengriff mit dem rechten Arm sei nicht ausführbar. Ein Impingement sei im Bereich der rechten Schulter vorhanden und ebenfalls finde sich ein Hinweis auf eine Rotatorenmanschetteninsuffizienz rechts. Die Funktionsgriffe der Hände (Grobgriff, Präzisionsgriff, Schlüsselgriff) könnten beidseitig kräftig, flüssig, schmerzfrei und funktionell durchgeführt werden und die Opposition beider Daumen sei kräftig, vollständig und es zeige sich keine Daumenballenatrophie. Die Beweglichkeit aktiv wie passiv sei im Bereich der rechten Schulter stark schmerzhaft eingeschränkt. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter sei aktiv wie passiv nicht eingeschränkt und es zeigten sich keine relevanten Umfangsdifferenzen beim Seitenvergleich der oberen Extremitäten zueinander.

    Dr. I.___ schloss auf chirurgischem Fachgebiet als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf eine Frozen Shoulder mit sekundärem subakromialem Impingement und ordnete diese Diagnose dem Status nach traumatischer Komplettruptur der Supraspinatussehne rechts, Pulley-Läsion und aktivierter AC Arthrose rechts sowie dem Status nach operativer Versorgung vom 14. Mai 2020 und einer Reruptur Supraspinatussehne rechts zu (S. 116). Hinweise auf Aggravation oder Simulation konnte er keine feststellen (S. 120). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus (S. 121), in seiner angestammten Arbeitstätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig anzusehen. Eine leichte Arbeitstätigkeit sei ihm zumutbar. Ausgeschlossen seien Arbeiten, die eine Gewichtsbelastung der rechten oberen Extremität erforderten und Arbeiten, die sich in Nähe der Horizontalen für die rechte obere Extremität bewegten. Die Arbeit sollte nicht über Brusthöhe verrichtet werden, die Gewichtsbeschränkung liege bei drei Kilogramm. Auch sei das Bedienen von gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen sowie das Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu vermeiden (S. 122). Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit betrage acht Stunden pro Tag. Es ergebe sich eine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit von 20 % aufgrund der bestehenden Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter und es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezogen auf ein 100 %-Pensum werde auf 80 % geschätzt (S. 123).

4.7.4    Auf neurologischem Fachgebiet konstatierte der Experte Dr. med. J.___ (S. 149), beim Beschwerdeführer bestehe eine sehr komplexe Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Armes, die nach dem Unfall vom November 2019 aufgetreten sei. Von orthopädischer Seite sei er entsprechend im Mai 2020 operiert worden. Von neurologischer Seite sei im Rahmen des Traumas eine sichere Schädigung des Nervus thoracicus longus mit entsprechender Scapula alata sowie des Nervus suprascapularis und wahrscheinlich auch des Nervus axillaris rechts dokumentiert. Ein zeitlicher Zusammenhang sei wahrscheinlich, aber nicht sicher dokumentiert. Diesbezüglich gebe der Beschwerdeführer noch diffuse Fühlstörungen im Bereich des Armes und der Palma manus an. Der Reflexbefund sei seitendifferent zu Ungunsten rechts. In der Summe passe dies gut zur angenommenen Plexusaffektion mit jetzt noch im Vordergrund stehender Schädigung des Nervus thoracicus longus rechts, d.h. einer Scapula alata. Die übrigen Nerven seien bei den Kontrolluntersuchungen neurologischerseits zuletzt im Januar 2022 und auch orthopädisch ebenso im Januar 2022 als normal befunden worden. Dabei komme es weiterhin zu einer deutlichen, nachvollziehbaren Einschränkung der Armelevation und -abduktion, je nach Art der Messung zwischen 45 und 70 %, aber keinesfalls über die Horizontale. Das begleitende Schmerzsyndrom könne dabei neurologischerseits nicht sicher erklärt werden. Daneben bestehe noch eine auffällige MRI-Bildgebung der HWS, die aus gutachterlicher Sicht aber nicht so ausgeprägt wie im Befund beschrieben sei. So finde sich keine relevante spinale Einengung und die Nervenwurzeln seien keinesfalls höhergradig eingeengt, eine Irritation der Wurzeln C6 sei aber möglich. Somit erscheine die zervikoradikuläre Problematik nicht führend zu sein. Die Fühlstörungen seien nicht objektivierbar, könnten aber durchaus Ausdruck einer Plexusaffektion sein, wobei sie bei diffuser Ausbreitung eher nicht radikulär erschienen. Der Reflexbefund untermauere aber die bestehende Relevanz der Pathologie. Zusammengefasst ergebe sich von neurologischer Seite sicherlich eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund einer neurogenen Scapula alata. Darüber hinaus ergäben sich keine schwereren höhergradigen Pathologien, insbesondere auch keine, die das ausgeprägte Schmerzsyndrom erklären würden.

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus (S. 151 f.), für die bisherige Tätigkeit eines Malers, wo entsprechend eine volle Funktion des rechten Armes gefordert sei, bestehe aus neurologischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit bedeute, dass der Arm nicht abduziert und eleviert werden müsse. Da auch Fühlstörungen in der Hand beklagt würden, erschienen auch feinmotorische Tätigkeiten primär nicht sinnvoll. Bezüglich der Hand sei eine gewisse Kraftentwicklung aber möglich, die aufgrund der Gesamtkonstellation aber nicht über 5 kg liegen sollte. In einer optimal angepassten Tätigkeit ergebe sich keine relevante Einschränkung.

4.7.5    Auf psychiatrischem Fachgebiet führte die Begutachtung zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung einen appellativen und demonstrativen Eindruck erweckt habe (S. 173 ff.).

4.7.6    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten zur Arbeitsfähigkeit fest (S. 17 f.), beim Beschwerdeführer bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für eine Verweistätigkeit sei ihm eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Dabei gelte das seitens des orthopädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil.

4.8    Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 28. November 2022 (Urk. 11/257) über den Aufenthalt vom 19. Oktober bis 15. November 2022 führten die Ärzte aus (S. 10), knapp drei Jahre nach dem Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer eine traumatische Komplettruptur der Supraspinatussehne, Pulley-Läsion und aktivierte ACG Arthrose rechts zugezogen habe, zeige die aktuelle Bildgebung erneut eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne. Im Vordergrund stünden die Dauerschmerzen und die eingeschränkte Beweglichkeit/Belastbarkeit der rechten Schulter. Durch die Rehabilitationsmassnahme habe keine Verbesserung bezüglich der Kraft und Beweglichkeit des rechten Armes erreicht werden können. Auf der Verhaltensebene habe er ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt und es sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich der Beweglichkeit und Belastbarkeit hätten daher nicht erreicht werden können (S. 5).

    Zur Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und den Eingliederungsperspektiven führten die Ärzte aus (S. 3), die beobachtete erhebliche Symptomausweitung sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die berufliche Tätigkeit als Maler sei nicht zumutbar. Hingegen seien andere berufliche Tätigkeiten, das heisse leichte bis mittelschwere Arbeiten mit ganztägiger Arbeitszeit, mit speziellen Einschränkungen bezüglich Schulter rechts, ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder Vibrationen, zumutbar. Die Beurteilung erfolge aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht. Es sei auch unter zusätzlicher Berücksichtigung unfallfremder Probleme (erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, KnieschmerzProblematik rechts) mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags möglich (S. 4).

4.9    Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 15. Februar 2023 (Urk. 11/280/2-3) hielt der leitende Arzt für Schulterchirurgie, Prof. Dr. med. K.___, folgende Diagnosen fest:

1.Chronifizierte Schulterschmerzen rechts mit ausgeprägter sekundärer Scapuladyskinesie und konsekutivem subacromialem Impingement bei partieller Re-Ruptur der Supraspinatussehne sowie Status nach posttraumatischer Läsion des Nervus thoracicus longus und Nervus suprascapularis Schulter rechts in Folge Trauma am 28. November 2019 mit/bei

Status nach SAS mit Bicepstenodese all inside, Naht der Supraspinatussehne in Allen-Mason-Nahttechnik, subacromialer Dekompression mit ACG-Resektion 14. Mai 2020

2.Diabetes mellitus

Im Schulterbefund zeige sich ein Schulterschiefstand rechts mit ausgeprägter Scapuladyskinesie, wobei die reponierte Scapula gehalten werden könne, was für eine zumindest inkomplette Heilung beziehungsweise sich in Erholung befindliche Läsion des Nervus thoracicus longus spreche. Weiterhin bestünden massive Schmerzen bei der Impingement-Prüfung modifiziert nach Hawkins. Die aktive Flexion sei weiterhin nur eingeschränkt bis knapp 90° aktiv möglich, könne passiv aber bis ca. 140° unter deutlichen Schmerzen erweitert werden. Es bestehe eine symmetrische passive Aussenrotation in Neutralstellung bis 70° ohne Lag. Die Innenrotation sei knapp bis L5 möglich. Der Lift off-Test sei negativ und es bestehe eine schmerzbedingt abgeschwächte Kraft für die Aussenrotation gegen Widerstand. Der Jobe-Test sei nicht konklusiv prüfbar und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität grobkursorisch intakt.

Mit Bericht vom 9. August 2023 (Urk. 11/314) derselben Klinik führten die verantwortlichen Ärzte aus, dass die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung durch die Ruptur der Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatussehne sowie durch die sekundäre Scapuladyskinesie zu erklären sei. Hinzu komme noch die posttraumatische Läsion des Nervus thoracicus longus und Nervus suprascapularis. Das Beschwerdebild sei in Zusammenschau der vorgelegten klinischen, bildmorphologischen und neurophysiologischen Befunde plausibel. Zur Frage nach dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit erklärten sie, der Beschwerdeführer könne alle Tätigkeiten ausführen, welche die rechte Schulter nicht belasten würden und im Rahmen der Beweglichkeitseinschränkung durchführbar seien.

4.10    Der Versicherungsmediziner Dr. D.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. September 2023 (Urk. 11/325) fest, die aktuelle neurologische Auswertung für den vom Beschwerdeführer für den 28. November 2019 angegebenen Unfall lasse aufgrund der Dokumente in den ersten Wochen und Monaten nach diesem Unfall keine Hinweise auf klinisch-neurologische Ausfälle beziehungsweise auf namhafte traumatische peripher-neurologische Schädigungen erkennen. Die neurologische Beurteilung des vom Beschwerdeführer mehrfach beschriebenen Unfallhergangs (Unfallmechanismus) und die dokumentierten Begleitverletzungen im Bereich der rechten Schulter liessen eine peripher-neurologische traumatische Schädigung in der Region der rechten Schulter als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Die klinische Symptomatik in den Wochen und Monaten nach dem Unfall weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Erkrankung in Form einer rechtsseitigen neuralgischen Schulteramyotrophie (Parsonage-Turner-Syndrom) hin. Dafür sprächen die von ihm über längere Zeit geklagten neuropathisch anmutenden Schmerzen, welche in dieser Form nicht als Folge einer mutmasslichen traumatischen peripheren Nervenschädigung erklärbar seien. Für die bei Diabetikern gehäuft vorkommende neurologische Erkrankung an einem Parsonage-Turner-Syndrom spreche auch, dass ungefähr ab der Mitte des Jahres 2020 beim Beschwerdeführer ein klinischer Untersuchungsbefund wie bei einer Scapula alata rechts beschrieben werde, welche eine typische Folge einer neuralgischen Schulteramyotrophie darstelle.

4.11    Im Untersuchungsbericht vom 27. November 2023 (Urk. 11/359 S. 9 f.) führte die Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er Schmerzen im Bereich der rechten Seite habe, die er auf der Schmerzskala von 0-10 aktuell mit 8 angebe. Die Beschwerden seien immer da, egal ob er liege, sich belaste oder nichts mache. Seit der polydisziplinären Begutachtung habe sich für ihn insgesamt keine Veränderung bezüglich seines Gesundheitszustandes ergeben. Er könne sich nicht vorstellen, mit diesen Dauerschmerzen zu arbeiten.    Der Beschwerdeführer präsentiere sich in der klinischen Untersuchung psychisch auffällig, verlangsamt, nicht mitschwingend. Den geschilderten Beschwerden fehle es an Authentizität. Auch während der klinischen objektiven Untersuchung zeige er nur eine sehr geringe aktive Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter und gebe sofort Schmerzen an und beim passiven Versuch zum Durchbewegen werde sofort dagegen gespannt, sodass die erhobenen klinischen Bewegungsausmasse nicht wirklich nachvollzogen werden könnten, vor allem da im Juli 2023 beziehungsweise September 2023 in den Berichten der Universitätsklinik F.___ eine aktive Flexion bis 80°, passiv bis 120° sowie eine Aussenrotation in Neutralstellung bis 70°, Innenrotation bis L5 möglich gewesen seien. Dieses Bewegungsausmass sei auch von Seiten des Orthopäden im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens dokumentiert worden. Die erhobenen Umfangmasse im Bereich der oberen Extremität zeigten auch keine Atrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur rechts im Seitenvergleich, welche eigentlich zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer seinen rechten Arm im Alltag tatsächlich nicht einsetze, so wie dies während der Untersuchungssituation demonstriert werde. Das demonstrierte Ausmass der Beschwerden im Bereich der rechten oberen Extremität sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und der klinischen Untersuchung nicht in dem Masse erklärbar und nachvollziehbar (S. 12 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Versicherungsmedizinerin aus, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei in Zusammenschau der aktuellen klinischen Untersuchung und der vorliegenden Berichte das erstellte Zumutbarkeitsprofil anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ nachvollziehbar und leichte bis mittelschwerer Arbeit ganztags mit speziellen Einschränkungen bezüglich der Schulter rechts, ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Erschütterungen oder Vibrationen zumutbar.

Im polydisziplinären Gutachten sei im Mai 2022 vor der stationären Rehabilitation von Dr. I.___ eine 20%ige Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit postuliert worden, für welche als Ursache die bestehende Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter angegeben werde. Klinisch sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen für sie, Dr. C.___, nicht wirklich nachvollziehbar. Bei der Untersuchung fehle es der Beschwerdeschilderung an Authentizität und aufgrund der erhobenen Umfangmasse liege keine Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms vor, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seine rechte obere Extremität im Alltag nicht benutzen würde. Entsprechend sei das Belastungsprofil der Rehaklinik Z.___ zu übernehmen. Hinsichtlich Kausalität der Beschwerden erklärte Dr. C.___, ein Teil der beklagten Restbeschwerden sei aufgrund der Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Reruptur der Supraspinatussehne nachvollziehbar und unfallkausal, jedoch nicht im demonstrierten Ausmass (S. 13). Bezüglich der Neurologie verweise sie auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. H.___ und Dr. D.___ (S. 14).


5.

5.1    Dass der Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 1. Februar 2023 (Urk. 11/261) erreicht war, wird im vorliegenden Verfahren, wie vorstehend ausgeführt, nicht bestritten und entspricht der Aktenlage. Für die für den Rentenanspruch ab 1. Februar 2023 strittigen Fragen nach den unfallkausalen Folgen im Bereich der rechten Schulter und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10) und Dr. C.___ vom 27. November 2023 (E. 4.11) ab.

5.2    

5.2.1    Dabei ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass zufolge des Zustandes nach am 19. November 2019 erlittener Ruptur der Supraspinatussehne mit operativer Revision am 14. Mai 2020 und zumindest teilweiser Reruptur derselben Schulterschmerzen und auch Beweglichkeitseinschränkungen persistieren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zulassen.

5.2.2    In Bezug auf allfällige neurologisch bedingte Unfallfolgen ging Dr. C.___ gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom Vorliegen einer neuralgischen Schulteramyotrophie aus (Urk. 11/359 S. 11), ohne sich indes abschliessend zur Kausalität derselben zu äussern. Vielmehr verwies sie bezüglich der Kausalität der neurologisch bedingten Restbeschwerden nicht nur auf die Beurteilung von Dr. D.___, sondern auch auf diejenige von Prof. Dr. H.___. Letztere aber ging abweichend von Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2021 in Auseinandersetzung mit der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___ vom 17. August 2021 (E. 4.4) trotz Unsicherheiten bezüglich der Genese der Scapula alata letztlich von einer überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Genese der neurologisch bedingten Restbeschwerden zufolge der von Dr. G.___ postulierten Nervenverletzungen aus (E. 4.6). Auf eine unfallbedingte Läsion des Nervus thoracicus longus und des Nervus subscapularis respektive der Scapula alata schloss sodann nicht nur Dr. G.___ (E. 4.4), sondern auch der neurologische Gutachter der A.___ AG Dr. J.___ (E. 4.7.4) und die Ärzte der Schulterchirurgie der Universitätsklinik F.___ (E. 4.9).

    An der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 27. September 2023 (E. 4.10), welcher abweichend von sämtlichen übrigen neurologischen und schulterchirurgischen Fachärzten auf eine kurz nach dem Unfall vom 28. November 2019 spontan aufgetretene, unfallfremde Erkrankung in Form einer Schulteramyotrophie schloss (E. 4.10), drängen sich angesichts dessen mehr als nur geringe Zweifel auf (E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht untersucht hat und die von ihm postulierten neuropathisch anmutenden Schmerzen in den übrigen Berichten nicht dokumentiert sind und insbesondere vom A.___-Gutachter Dr. J.___ nicht festgestellt werden konnten (E. 4.7.4). Die auf blosser Aktenkenntnis beruhende Beurteilung beruhte mithin zumindest insoweit auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt, weshalb ihr die Beweiseignung abzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2).

    Die Versicherungsärztin Dr. C.___ schloss sich der Einschätzung von Dr. D.___ zumindest diagnostisch an (Urk. 11/359 S. 11), ohne die Divergenzen zu den übrigen neurologischen Beurteilungen zu diskutieren, was bereits erste Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt. Sodann erachtete Dr. C.___ die Schmerzhaftigkeit der Schulterbeschwerden als nicht im demonstrierten Ausmass nachvollziehbar, dies im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Atrophie im Bereich des rechten Ober- und Unterarms und der angeblich fehlenden Authentizität der Beschwerdeschilderung anlässlich ihrer Untersuchung (E. 4.11).

    Im Gegensatz dazu verneinten die somatischen Gutachter der A.___ AG Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation explizit, dies in Kenntnis der fehlenden Umfangdifferenzen der oberen Extremitäten (E. 4.7.2, 4.7.3, Urk. 11/324 S. 148), und erachteten auch die Ärzte der Universitätsklinik F.___ das Beschwerdebild mit (gemäss Fragestellung) enormen Schmerzen angesichts der Befunde für plausibel (E. 4.9). Ausser Dr. C.___ schlossen von somatischer Seite einzig die für den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 28. November 2022 verantwortlich zeichnenden Ärzte auf ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten mit erheblicher Symptomausweitung (E. 4.8). Sowohl dem Bericht der Rehaklinik Z.___ als auch demjenigen von Dr. C.___ fehlt es aber an einer einlässlichen klinischen Befunderhebung und Auseinandersetzung mit der Schmerzhaftigkeit des Geschehens insbesondere im Hinblick auf die Frage nach einem subacromialen Impingement. Auf die einschlägigen orthopädischen Testverfahren (wie unter anderem den Hawkins-Test), aufgrund welcher nicht nur der orthopädisch-chirurgische Gutachter der A.___ AG, sondern auch Prof. Dr. K.___ unter anderem auf ein subacromiales Impingement und die Plausibilität der Beschwerden schlossen (E. 4.7.3, Urk. 11/280/2-3), verzichteten sowohl die Ärzte der Rehaklinik Z.___ als auch Dr. C.___. Ihre Schlussfolgerungen basieren dementsprechend nicht auf allseitigen Untersuchungen, was weitere Zweifel an ihrer Beurteilung aufkommen lässt. Für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen ist folglich nicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ und ebenso wenig auf diejenige der Rehaklinik Z.___ abzustellen.

5.3    Mit Blick auf die gesamte medizinische Aktenlage rechtfertigt es sich vielmehr, auf das von der Invalidenversicherung im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten der A.___ AG vom 8. Juli 2022 (E. 7) und dabei insbesondere das orthopädisch-chirurgische und neurologische Fachgutachten abzustellen. Zwar wurde das MEDAS-Gutachten nicht im Hinblick auf die Klärung der Unfallfolgen erstellt. Indes stimmt es bezüglich der neurologischen Unfallfolgen mit den Beurteilungen sowohl der beteiligten ärztlichen Fachpersonen der Universitätsklinik F.___ als auch weitgehend mit Dr. G.___ und der Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin Prof. Dr. H.___ überein. Ohnehin aber stehen die orthopädischen Beschwerden im Vordergrund, welche bezüglich der rechten Schulter unbestritten und aktenmässig ausgewiesen unfallkausal sind. Sodann beruhen sowohl das neurologische als auch das Gutachten von Dr. I.___ auf den notwendigen Untersuchungen, sind beide für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Beide Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander.

    So gelangte Dr. J.___ zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass sich von neurologischer Seite eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes aufgrund der neurogenen Scapula alata ergebe, darüber hinaus aber keine höhergradigen Pathologien. Dr. J.___ schloss denn auch auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer den Bewegungseinschränkungen des rechten Armes angepassten Tätigkeit, was kongruent erscheint. Zwar erachtete er eine zusätzliche Einschränkung für feinmotorische Tätigkeit zufolge der geklagten Fühlstörungen in der rechten Hand als sinnvoll, ordnete diese Beschwerden aber nicht abschliessend einer neurologischen Ursache zu (E. 4.7.4).

    Führend für die Frage nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind denn auch nach gutachterlicher Einschätzung nicht die neurologisch bedingten Beschwerden, sondern die orthopädisch-chirurgisch begründeten, wobei Dr. I.___ einzig den klarerweise unfallbedingten Diagnosen einer Frozen Shoulder mit sekundärem subacromialem Impingement Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (E. 4.7.3). Dabei schloss er gestützt auf seinen klinischen Befund mit mehreren spezifischen Tests auf eindeutige Impingementzeichen und eine stark schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter, aktiv wie passiv. Er erachtete eine valide Beurteilung aus orthopädisch-chirurgischer Sicht für möglich und stellte explizit fest, dass keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorliegen (Urk. 11/324 S. 111 und S. 120). Die abweichenden diesbezüglichen Beurteilungen von Dr. C.___ und der Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellen dies nach dem oben Dargelegten nicht in Frage (E. 5.2.2). Der psychiatrischen Beurteilung (E. 4.7.5) wurde ihm Rahmen der Gesamtbeurteilung (E. 4.7.6) für die Frage nach dem somatischen Gesundheitszustand keine Bedeutung beigemessen. Dass Dr. I.___ aufgrund der bestehenden Schmerzsituation zufolge eines erhöhten Pausenbedarfes in der rechten Schulter auf eine Leistungsminderung von 20 % auch in einer optimal angepassten Tätigkeit schloss, erweist sich angesichts der geklagten und für schlüssig befundenen Beschwerdelage als nachvollziehbar und begründet.

    Dass Dr. G.___ in seinem Bericht vom 9. April 2024 auf eine lediglich 30-40%ige Restarbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/394/4), lässt auf keine höhergradige Einschränkung schliessen und stellt die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage. Eine schlüssige Begründung für eine derart hohe Leistungseinschränkung ist den Ausführungen von Dr. G.___ nicht zu entnehmen. Zudem gilt es die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Weitere abweichende fachärztliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit liegen nicht bei den Akten.

    Was den Verlauf der unfallkausalen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen von der Begutachtung (Untersuchungen im Mai und Juni 2022, Urk. 11/324 S. 7) bis zur Leistungseinstellung per 1. Februar 2023 respektive bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids anbelangt, lassen die Akten zwar auf eine gewisse Verbesserung aus neurologischer Sicht schliessen, zeigte sich doch gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 7. März 2023 eine Rückbildung der Paresen der rechten Schulter und eine nur noch mässig vorhandene Scapula alata, nicht aber eine Verbesserung der Beschwerdeproblematik (Urk. 11/337/2-3). Dies korrespondiert insoweit mit der gutachterlichen Beurteilung, als darin den neurologischen Gesundheitsstörungen ohnehin nur untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde, weshalb eine Verbesserung aus neurologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich keine funktionellen Auswirkungen gezeitigt hat.

    Damit aber führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge der unfallbedingten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im anspruchsrelevanten Zeitraum im Wesentlichen entsprechend dem von Dr. I.___ erstellten Anforderungsprofil in einer körperlichen leichten Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne das Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen, mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und ohne Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zu 80 % arbeitsfähig ist, dies bei voller Präsenz (E. 4.7.3).


6.

6.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des BFS (LSE 2020, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung einer branchenüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2021 bis 2023 mit Fr. 72'574.-- (Urk. 2 S. 14).

    Die Anwendbarkeit der Tabellenlöhne wurde zu Recht nicht bestritten. Denn über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Y.___ AG, wurde im November 2020 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft gelöscht (Handelsregisterauszug, abrufbar unter L.___), weshalb der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr in dieser Anstellung tätig wäre. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/63/2-4) ist auch nicht auf eine langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler mit wesentlich höherem Einkommen zu schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über keine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 11/58/2). Anhaltspunkte, die auf andere Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse hinweisen und aufgrund derer ausnahmsweise auf ein höheres Kompetenzniveau abzustellen wäre, sind nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG gemäss Angaben in der Schadenmeldung seit 1. Januar 2019 als Maler-Fachberater angestellt war (Urk. 11/1), nachdem er bereits seit April 2014 für dasselbe Unternehmen gearbeitet hatte (Urk. 11/63/2), und gemäss seinen Angaben gar als Vorarbeiter tätig war (Urk. 11/58/2), ändert angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung und der nur kurzen Erfahrung in dieser Funktion nichts an dieser Beurteilung. Unter Verwendung der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE 2022 (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3) und der Nominallohnentwicklung sowie einer Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) resultiert für 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 73'646.33 (Fr. 5'825.-- x 12 / 40 x 41.2 / 100.4 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Ziffer 41-43]).

6.2    

6.2.1    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der im Zeitpunkt des Entscheids aktuellsten Tabellenwerte vorgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 14). Dazu stellte sie auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Zentralwert Männer im Total, Kompetenzniveau 1, ab und errechnete für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 67'493.76 (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.017). Diese Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht beanstandet. Beim zumutbaren Arbeitspensum von 80 % führte dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53'995.01.

6.2.2    Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % mit speziellen Einschränkungen die Schulter rechts betreffend zumutbar (vgl. E. 5.3 hiervor).

    Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des medizinischen Belastungsprofils noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Damit können rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Von einer faktischen Einarmigkeit oder Einhändigkeit ist im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszugehen. Zumutbar sind ihm beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen oder nur einen den Einschränkungen Rechnung tragenden Einsatz des rechten Arms voraussetzen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen zusätzlichen Abzug von 5 % und trug dabei den speziellen Einschränkungen an der Schulter rechts, die keine Tätigkeiten über Brusthöhe mit einer Gewichtsbelastung für die rechte obere Extremität von drei Kilogramm und kein Bedienen von gefährlichen, schweren oder vibrierenden Maschinen zulassen, angemessen Rechnung.

6.3    Dem Valideneinkommen von Fr. 73'646.33 steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 51'295.26 (Fr. 53'995.-- – 5 %) gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 30 % resultiert. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von gerundet 30 % hat ([Fr. 73'646.33 - Fr. 51'295.26] / Fr. 73'646.33 x 100 % = 30.35 %; zur Rundung siehe BGE 130 V 121).


7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 26. September 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 30 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef