Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00188


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 26. November 2024

in Sachen

X.___ B.V.

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Walder Wyss AG

Boulevard du Théâtre 3, Postfach, 1211 Genève 3


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





    

    Nachdem

    die Suva am 21. Dezember 2022 mit verschiedenen teils als Verfügung, teils als Rechnung bezeichneten Dokumenten (Urk. 2/3/1) X.___ B.V. als Arbeitgeberin der für sie tätigen, aber nicht namentlich genannten Fahrer qualifiziert und sie verpflichtet hatte, für das Jahr 2017 Prämien in der Höhe von Fr. 619'861.05 zu bezahlen («Rechnung für definitive Prämien 01.01.2017-31.12.2017»),

    X.___ B.V. am 20. Januar 2023 Einsprache (Urk. 2/3/2) gegen das genannte Verfügungskonvolut der Suva erheben und im Rahmen dieser Einsprache um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen lassen hatte,

    und nachdem die Suva dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2/2) abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in

    das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. August 2024 (Urk. 1/1), mit dem auf die Beschwerde von X.___ B.V. vom 18. Dezember 2023 (Urk. 2/1) nicht eingetreten und die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen worden war,

    die Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2023 (Urk. 2/1) mit dem Antrag auf kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2023 und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache vom 20. Januar 2023 gegen die Prämienrechnung vom 21. Dezember 2023,

    die auf Nichteintreten, eventuell Sistierung und subeventuell Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 22. März 2024 (Urk. 2/5/9)

    sowie nach Einsichtnahme in die übrigen Verfahrensakten;

    unter Hinweis darauf, dass den Erwägungen des Kantonsgerichts Luzern betreffend örtliche Zuständigkeit (Urteil vom 29. August 2024, Prozess 5V 23 376 [Urk. 1/1]) zuzustimmen ist;

    in Erwägung, dass

    keine stichhaltigen Gründe für ein Nichteintreten respektive eine Sistierung des Verfahrens vorgebracht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind,

    gemäss Art. 111 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, die Festlegung einheitlicher Zinsanteilssätze der Zinserträge für Rückstellungen und einheitliche Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, die aufschiebende Wirkung nur zukommt, wenn ihr diese in der Verfügung selbst von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird,

    vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen und Prämienrechnung vom 21. Dezember 2022 (Urk. 2/3/1) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder ob die Beschwerdegegnerin das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2/2) abgewiesen hat,

    die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht darauf hingewiesen hat, dass im Wirkungsbereich von Art. 111 UVG gemäss Lehre und Rechtsprechung die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nur bei Vorliegen von «zwingenden Gründen» erfolgen dürfe,

    aber der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 111 V 54 wenig stichhaltig erscheint, ging es doch damals bloss um die Einreihung eines Betriebes in eine andere Stufe des Prämientarifs, während die Zuständigkeit der Suva beziehungsweise die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der versicherten Personen unstrittig war,

    es in vorliegender Sache im Kern insbesondere auch um die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage und damit um die Zuständigkeit der Suva geht, wobei festzuhalten ist, dass diese Frage in Bezug auf das Beitragsjahr 2017 beziehungsweise in Bezug auf die im Jahr 2017 gültig gewesenen vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den «Y.___-Fahrern» gerichtlich noch nicht geklärt wurde,

    im Übrigen BGE 111 V 54 vorliegend auch deshalb nicht als Präjudiz dienen kann, weil dort eine Mehrprämie von lediglich Fr. 19'500. im Streit lag, im vorliegenden Fall aber allein für das Jahr 2017 ein Prämientotal von Fr. 619'861.05 zur Diskussion steht, weshalb nur schon vom Quantitativ aus betrachtet ganz andere Abwägungsaspekte zum Zug kommen müssen,

    weder die angefochtene Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2/2) noch das Verfügungs- und Rechnungskonvolut vom 21. Dezember 2022 (Urk. 2/3/1) darüber Aufschluss geben, wie die prämienpflichtigen Lohnsummen bestimmt oder geschätzt (vgl. dazu auch Urk. 2/5/9 S. 7 ff.) wurden,

    die in der Verfügung vom 21. Dezember 2022 (Urk. 2/3/1 S. 3) vorgenommene Berechnung zum einen nicht selbsterklärend ist (weshalb sind «Nebeneinkommen» aufgeführt?) und zum anderen offensichtlich zu tiefe Unkostenpauschalen (lediglich Fr. 0.35 pro Kilometer) berücksichtigt wurden, weshalb die Berechnung als offensichtlich unhaltbar, mithin als willkürlich zu betrachten ist,

    somit als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass die Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin, soweit sie überhaupt auf irgendwelchen nachvollziehbaren Faktoren beruhen sollte, auf offensichtlich willkürlich festgelegten Unkostenbeträgen basiert, weshalb die Hauptsachenprognose insoweit klar zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt,

    weiter festzuhalten ist, dass die Statusfrage im Beitragsjahr 2017 gerichtlich ungeklärt ist und diesbezüglich auch keine klare Hauptsachenprognose gestellt werden kann, allerdings die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin, nachdem sowohl das Sozialversicherungsgericht als auch das Bundesgericht entschieden haben, dass die Y.___-Fahrer für das Jahr 2014 grundsätzlich als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren sind, zumindest als unsicher angesehen werden müssen, selbst wenn bei grundsätzlich gleichbleibendem Geschäftsmodell neue Vertragsbedingungen zu analysieren sein werden,

    im Sinne einer gesamtheitlichen Hauptsachenprognose aber wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise obsiegen wird und dereinst höchstens einen Teil der strittigen Prämienrechnung zu bezahlen haben wird;

    in weiterer Erwägung, dass

    es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, bei offener Statusfrage (für das Jahr 2017) eine - seit Jahr und Tag - angefochtene Prämienrechnung, die auf offensichtlich willkürlichen Annahmen sowie ungenannten und somit nicht nachvollziehbaren Absprachen und Schätzungen beruht, in der Höhe von mehr als Fr. 0,6 Millionen vorsorglich zu bezahlen,

    diese Umstände als zwingende Gründe im Sinne der Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu BSK UVG-Schwegler, N 3 zu Art. 111 UVG mit Hinweis) zu qualifizieren sind, die nach Art. 111 UVG die Verleihung der aufschiebenden Wirkung zulassen,

    es die Beschwerdegegnerin als Herrin des bei ihr bereits seit 20. Januar 2023 (vgl. Urk. 2/3/2) hängigen Einspracheverfahrens in der Hand hätte, einen Einspracheentscheid in der Hauptsache herbeizuführen, wodurch sich Verfahren wie das vorliegende (weitgehend) vermeiden liessen,

    keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde,

    demzufolge die angefochtene Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2/2) aufzuheben und der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung zu verleihen ist,

    die unterliegende Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. November 2023 aufgehoben und der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung verliehen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker