Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00200


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 3. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1983 geborene X.___ arbeitete seit 1. April 2023 als Monteur bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juli 2023 einen Velosturz erlitt (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion ohne sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 22. Juli 2023 (mit Verlängerungen durch den nachbehandelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vgl. Urk. 7/6 ff.). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, Urk. 7/2). Im weiteren Verlauf beklagte der Versicherte persistierende Nacken- und Hüftschmerzen rechts sowie Gefühlsstörungen in der linken Hand (Urk. 6/10). Bildgebend ergaben sich am 30. August 2023 ein anterosuperiorer Labrumriss der rechten Hüfte mit winziger Zyste und - im Sinne eines Zufallsbefundes - ein liposklerosierender myxofibröser Tumor im rechten Femur (Urk. 7/14/2, Urk. 7/16); an der HWS zeigten sich nicht aktivierte – näher umschriebene – degenerative Veränderungen sowie eine Diskus- und Bandscheibenprotrusion, ohne (evidente) Neurokompression (Urk. 7/15/2). Die neurologische Abklärung durch Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 27. November 2023 ergab keine Hinweise auf eine neurogene Ursache der Schmerzen und sensiblen Störungen (Urk. 7/40). Am 28. Dezember 2023 gab Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung ab (Urk. 7/48). Gestützt darauf stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 11. Januar 2024 per 9. April 2024 ein (Urk. 7/56). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/71). Per 31. Januar 2024 wurde die bisherige Anstellung durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 7/63). Im Februar 2024 führte Dr. A.___ eine arthrographische Infiltration ins rechte Hüftgelenk durch; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3). Im Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und stellvertretender Oberarzt der E.___ Klinik, unklare Bein- und Hüftschmerzen rechts (Urk. 7/81/2). MR-tomographisch zeigte sich am 18. Juni 2024 beidseits eine wesentliche Prädisposition für ein femoroacetabuläres Impingement sowie neu eine Inguinalhernie rechts (Urk. 7/83/2 f.). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, E.___ Klinik, diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023, ohne fokale Defizite und bei normalen Elektroneurografien der Beinnerven; DD Meralgia paraesthetica (atypische Präsentation), Inguinalhernie (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. September 2024, Urk. 7/91/2). Auf entsprechenden Vorhalt nahm Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, am 8. Oktober 2024 eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 7/95). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ mit bei der Suva eingereichtem und von dieser überwiesenem (Urk. 3) Schreiben vom 11. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2024 über den 9. April 2024 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.5    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.6    UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

    Praxisgemäss sind die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2023 seien Vorerkrankungen an der HWS und rechten Hüfte bildgebend ausgewiesen. An der rechten Hüfte bestehe ein degenerativer Labrumschaden und ein Tumor; im HWS-Bereich bestünden ebenfalls degenerative Veränderungen und eine Diskopathie. Zusätzliche unfallbedingte Läsionen seien am 30. August 2023 bildgebend ausgeschlossen worden. Demnach sei es durch das Unfallereignis vom 9. Juli 2023 lediglich zu einer folgenlosen Kontusion gekommen. Nach medizinischer Behandlungserfahrung mit vergleichbaren Fällen sei bereits nach sechs, aber spätestens nach neun Monaten nach dem Unfallereignis vom 9. Juli 2023 der Zustand erreicht, wie er auch ohne den Unfall vorliegen würde. Auf Vorhalt der neu eingegangenen Arztberichte habe Dr. G.___ die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 28. Dezember 2023 am 8. Oktober 2024 bestätigt. Zudem habe er ausgeführt, der festgestellte Tumor sei gutartig und nicht unfallkausal. Alsdann habe sich im Juni 2024 eine wesentliche ossäre Prädisposition auf ein femoro-acetabuläres Impingement gezeigt, welches den Labrumriss und die Zysten im Bereich beider Hüftgelenke zu erklären vermöchte. Überdies bestehe eine beidseits beginnende Cox-Arthrose. Bei der Inguinalhernie und ausserdem erwogenen Meralgia paraesthetica handle es sich nicht um unfallkausale Diagnosen. Die vorübergehenden Folgen der Kontusion hätten spätestens neun Monate nach dem Unfall keine ursächliche Rolle mehr beim anhaltend beklagten Beschwerdebild gespielt (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die medizinische Beurteilung widerspiegle seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht. Die im Entscheid genannten Einschränkungen seien unvollständig. Die aktuelle Beeinträchtigung wirke sich erheblich auf seinen Alltag und seine Arbeitsfähigkeit aus. Die IV habe seinen Gesundheitszustand ebenfalls überprüft und sei zum Schluss gekommen, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich. Dies zeige die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen, welche im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (Urk. 1).


3.

3.1    Die am 13. Juli 2023 erstbehandelnde med. pract. Z.___ diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion. Der Beschwerdeführer sei behelmt vom Velo gestürzt und auf die rechte Seite gefallen. Zu einer Bewusstlosigkeit sei es dabei nicht gekommen. Seither beklage er Nackenschmerzen. Sichtbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle bestünden nicht. Klinisch zeige sich ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur im Nackenbereich (Urk. 7/10/4).

3.2    Der nachbehandelnde Dr. A.___ hielt anlässlich der Verlaufskontrolle vom 22. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer beklage persistierende Schmerzen trotz Schmerzmittel. Die HWS-Rotation sei weiterhin eingeschränkt mit deutlich druckdolenten Arealen im Bereich der HWS-Muskulatur. Zudem bestünden Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand (Urk. 7/10/4). Am 24. August 2023 habe der Beschwerdeführer zudem seit dem Unfall bestehende Bauch- und Hüftschmerzen rechts berichtet (Urk. 7/10/4).

3.3    Die MR-Tomographie der HWS vom 30. August 2023 brachte auf Höhe der HWK 3 bis 6 geringe, nicht aktivierte Osteochondrosen, ohne evidente Neurokompression, eine flache dorsale Diskusprotrusion ohne Spinalkanalstenose oder Myelonkompression sowie eine kleine fokale Bandscheibenprotrusion links, ohne Neurokompression zur Darstellung; im Vergleich zur (nicht aktenkundigen) Voruntersuchung vom 2. September 2022 zeige sich keine wesentliche Befundänderung (Urk. 7/15/2). Die Hüft-MRT vom 30. August 2023 zeigte ein anterosuperiorer Labrumbasisriss mit winziger paralabraler Zyste und als Zufallsbefund ein liposklerosierender myxofibröser Tumor, welcher als harmlos beurteilt wurde (Urk. 7/16/2).

3.4    Im Konsiliarbericht vom 27. November 2023 hielt Prof. Dr. B.___ den Verdacht auf myofasziale Schmerzen nach Velosturz am 9. Juli 2023, ohne Hinweise für eine neurogene Schädigung, fest (Urk. 7/40/2). Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Velosturzes auf die rechte Seite geflogen und habe sich mit der rechten Hand abgestützt. Danach habe er noch drei Tage gearbeitet und alsdann vermehrt Schmerzen im Nacken und Rücken verspürt, vor allem aber auch in der Hüfte. Er knicke teilweise auch ein, zum Beispiel wenn er seinen kleinen Sohn halte. Zudem habe er intermittierend ein Schweregefühl und Ameisenlaufen in der linken Hand. 2014 habe der Beschwerdeführer einen schweren Sturz erlitten aus 6 Meter Höhe mit Fraktur der BWK 11/12. Aktuell zeige sich eine zu allen Seiten schmerzhaft aktiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (ca. 1/3). Trophik und Tonus seien allseits normal. Latente oder manifeste Paresen der Arme oder Beine bestünden nicht. Die Koordination sei regelrecht. Bis auf eine Sensibilitätsminderung am ulnaren linken Unterarm sei die geprüfte Sensibilität unauffällig. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich lebhaft und der Gang/Stand unauffällig. Die Neurographien inkl. F-Wellen hätten normale Befunde ergeben. Bei diesen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsergebnissen bestünden keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. MR-tomographisch hätten sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie ergeben. Es sei also von einer muskulären Genese der HWS- und Hüftschmerzen auszugehen (Urk. 7/40/2 ff.).

3.5    Kreisarzt Dr. C.___ hielt mit Kurzbeurteilung vom 28. Dezember 2023 fest, die vom Unfall betroffene Körperregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. An der rechten Hüfte bestünden gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom 27. Oktober 2014, 4. Dezember 2014 und 30. August 2023 ein degenerativer Labrumschaden sowie Tumor im proximalen Oberschenkel. Die im Juni 2024 MR-tomographisch dargestellten Befunde an der HWS mit degenerativen Schädigungen und Diskopathie seien bereits im MRT vom 2. September 2022, CT vom

    27. April 2019 und 27. Oktober 2014 und in der Röntgenbildgebung vom 27. Oktober 2014 dokumentiert worden. Zusätzliche unfallbedingte Läsionen seien aufgrund der MRT vom 30. August 2023 bildgebend ausgeschlossen worden. Nach der medizinischen Behandlungserfahrung sei bei der vorliegenden Kontusion ohne strukturelle Schädigung der Zustand, wie er auch ohne den Unfall vorliegen würde, spätestens nach neun Monaten erreicht gewesen (Urk. 7/48).

3.6    Im Februar 2024 führte Dr. A.___ eine arthrographische Infiltration ins rechte Hüftgelenk durch; die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 7/77/3).

3.7    Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in der E.___ Klinik vorstellig. Im Konsiliarbericht vom 21. Juni 2024 diagnostizierte Dr. D.___ unklare Bein- und Hüftschmerzen rechts (Urk. 7/81/2). MR-tomographisch zeigten sich am 18. Juni 2024 beidseits eine wesentliche Prädisposition für ein femoroacetabuläres Impingement und neu eine Inguinalhernie rechts (Urk. 7/83/2 f.). Die zur Mitbeurteilung intern beigezogene Dr. F.___ diagnostizierte Leistenschmerzen rechts nach Fahrradsturz im Juli 2023, ohne fokale Defizite, bei normalen Elektroneurografien der Beinnerven; DD Meralgia paraesthetica (atypische Präsentation), Inguinalhernie. Die klinische und elektrophysiologische Untersuchung habe bis auf eine Klopfdolenz über dem Leistenband unauffällige Befunde ergeben (Urk. 7/91).

3.8    Kreisarzt Dr. G.___ hielt am 8. Oktober 2024 fest, die kreisärztliche Beurteilung vom 28. Dezember 2023 habe weiterhin Gültigkeit. Alsdann habe sich im Juni 2024 bildgebend eine Prädisposition für ein femoro-acetabuläres Impingement ergeben, womit auch der Labrumschaden und die Zysten erklärbar seien. Überdies bestehe eine beidseits beginnende Cox-Arthrose. Bei der (visceralchirurgisch noch nicht belegten) Inguinalhernie handle es sich nicht um ein unfallkausales Krankheitsbild. Eine solche komme zustande durch Bindegewebsschwäche und zusätzlich erhöhten Druck im Bauchraum, etwa durch regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten. Die erwogene Meralgia paraesthetica entstehe durch direkten Druck des Nervus cutaneus femoris lateralis, häufig durch zu enge Kleidung oder bei Gewichtszunahme mit deutlicher Prävalenz bei Adipositas, Diabetes mellitus sowie beim Tragen zu enger Kleidung im Bereich der Taille in Verbindung mit Adipositas. Andererseits könne auch eine starke Gewichtsabnahme mit Verlust des schützenden Fettpolsters zu denselben Beschwerden führen. Jedenfalls handle es sich dabei nicht um eine unfallkausale Diagnose. Die vorübergehenden Folgen der Kontusion hätten spätestens neun Monate nach dem Unfall keine ursächliche Rolle mehr beim anhaltend beklagten Beschwerdebild gespielt (Urk. 7/95).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dres. C.___ und G.___ ab, welche in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurden.

4.2    Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dres. C.___ und G.___ sprechen, sind nicht gegeben. Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine leichte HWS-Distorsion, ohne äusserlich wahrnehmbare Verletzungen und sensomotorische Ausfälle; die bildgebenden Untersuchungen der rechten Hüfte und HWS im August 2023 zeigten keine frischen, strukturellen Schädigungen. Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Die wiederholten neurologischen Abklärungen ergaben keine neurogene Ursache der beklagten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. Schmerzen und klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen vermögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Es fällt zudem auf, dass seit Ende November 2023 keine Nackenschmerzen mehr dokumentiert wurden (Urk. 7/77/2f.). Alsdann sind ein Labrumriss mit winziger Zyste im Bereich der rechten Hüfte sowie verschiedentlich – näher umschriebene – degenerative HWS-Veränderungen ausgewiesen. Dabei entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige unfallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist ferner, dass die Leistenhernie rechts erstmals im Juni 2024 und damit ein Jahr nach dem Unfall diagnostiziert wurde; eine Unfallkausalität wird ärztlicherseits nirgends postuliert und kann auch bereits infolge der zeitlichen Distanz zum Unfallereignis nicht angenommen werden. Schliesslich bleibt unter Hinweis auf das unter E. 1.3 ff. Gesagte hervorzuheben, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung – im Gegensatz zur Invalidenversicherung - einen unfallkausalen Schaden voraussetzt. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung, welche bleibende Gesundheitsschäden abdeckt, Eingliederungsmassnahmen ablehnte, nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

4.3    Zusammenfassend ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche Aktenlage, insbesondere die ärztlicherseits unwidersprochenen kreisärztlichen Beurteilungen von Dres. G.___ und C.___, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Folgen des Unfalls vom 9. Juli 2023 jedenfalls nach neun Monaten, sprich am 9. April 2024 abgeheilt waren, der Status quo sine vel ante mithin auf diesen Zeitpunkt hin eingetreten war und die darüber hinaus beklagten Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht (mehr) unfallkausal waren.

4.4    Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen mangels Unfallkausalität zu Recht per 9. April 2024 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger