Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00205


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 3. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1983 geborene X.___ war seit dem 18. September 2008 bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum als Zimmermann angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. November 2023 auf nassem Laub ausrutschte und mit dem Rücken und dem Ellenbogen auf den Randstein fiel (Urk. 7/1). Die ärztliche Erstbehandlung erfolgte am 14. November 2023. Es wurden ein Röntgen Clavicula, Schulter und Ellbogen sowie eine Computertomografie (CT) Becken/LWS (Urk. 7/29) durchgeführt. Die erstbehandelnde Hausärztin nannte die Diagnosen einer traumatischen Bursitis olecrani links sowie einer nach kaudal dislozierten, links paramedianen Bandscheibenextrusion auf Höhe L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links foraminal (Urk. 7/26). Am 7. Dezember 2023 und 9. Februar 2024 wurden Magnetresonanztomografien (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt (Urk. 7/28 und Urk. 7/70). Am 29. Februar 2024 erfolgte eine operative Behandlung der Wirbelsäule (Urk. 7/77). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 14. Juni 2024 holte sie eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ein (Urk. 7/81). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die Leistungen per 27. Juni 2024 ein, da die Unfallfolgen am Becken, an der linken Schulter/am Schlüsselbein sowie am linken Ellbogen abgeheilt und mit der Operation am Rücken (LWS) keine Unfallfolgen mehr behandelt worden seien (Urk. 7/88). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/94) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 ab (Urk. 7/106 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines neurochirurgischen und radiologischen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick-salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast  anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Praxisgemäss muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1, 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Versicherungsmedizinerin habe in ihrer Beurteilung vom 14. Juni 2024 dargelegt, dass das Unfallereignis vom 11. November 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe und insbesondere der operierte Schaden nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Dies habe sie im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den mit CT der LWS vom 14. November 2024 (richtig: 2023) dargestellten Veränderungen der Bandscheiben um degenerative Veränderungen handle. Bei einem frischen traumatischen Bandscheibenriss fänden sich immer Begleitverletzungen wie Hämatom, traumatische Bandscheibenverletzungen und/oder Wirbelfrakturen, was vorliegend nicht der Fall sei. Mit MRI der LWS vom 7. Dezember 2024 (richtig: 2023) hätten sich die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen bestätigt und es hätten sich auch hier keine knöchernen Verletzungen gezeigt. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes. Durch das Ereignis vom 11. November 2023 sei es höchstens zu einer leichten Kontusion der LWS bei vorbestehenden multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS ohne objektivierbare ereigniskausale strukturelle Läsionen gekommen. Solch eine Kontusion sei nach drei bis sechs Monaten, also spätestens per 11. Mai 2024 ausgeheilt. Vorliegend fehle es zudem bereits an einem Unfall von besonderer Schwere, welcher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet wäre, um eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen (Urk. 2 S. 7 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Sturz habe er sein Guggen-Schlagzeug auf sich getragen. Bei einem solchen Ereignis liege eine schwere Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule vor. Er habe am 14. November 2023 die Hausärztin aufgesucht und es seien neurologische Ausfälle in Form einer Hypoästhesie an der Aussenseite des linken Unterschenkels dokumentiert. Aus fachärztlicher Sicht (neurochirurgisches Konsil Dr. Z.___) müsse von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Die Bildgebung habe keine erhebliche oder schwere Degeneration objektiviert. Eine Beurteilung durch eine Ärztin der plastischen Chirurgie sei bei einem solchen komplexen Fall nicht zu akzeptieren. Sowohl der von der Rechtsvertreterin beigezogene Facharzt wie auch die behandelnden Ärzte gingen von einer unfallkausalen Verletzung aus (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, beim Sturz vom 11. November 2023 sei nicht von einer schweren Krafteinwirkung oder einer besonderen Schwere, wie sie die einschlägige Rechtsprechung verlange, auszugehen. So gehe auch Dr. Z.___ explizit von einem leichten Trauma aus. Eine allfällige unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung der bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen müsste nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben, was in casu gerade nicht dokumentiert sei. Die Einstellung der Versicherungsleistungen nach der operativen Revision per Ende Juni 2024 erweise sich auch deshalb als rechtens, weil der Beschwerdeführer seit der Operation beschwerdefrei und seit etwa anfangs Juni 2024 wieder vollzeitig arbeitstätig sei.


3.    

3.1    Die Computertomographie (CT) Becken/LWS vom 14. November 2023 ergab eine nach kaudal dislozierte, links paramediane Bandscheibenextrusion auf Höhe L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links foraminal (Urk. 7/29).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 23. November 2023 fest, der Beschwerdeführer zeige ein radikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links aufgrund der posttraumatischen Diskushernie L5/S1 linksbetont. Es sei eine epidurale Infiltration erfolgt (Urk. 7/50).

3.3    Die Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vom 7. Dezember 2023 ergab im Vordergrund einen Bandscheibensequester LWK 5/SWK 1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links im Recessus lateralis und Kontakt rechts, eine mässige Einengung der Nervenwurzel L5 beidseitig foraminal, eine osteochondrale Einengung der Nervenwurzel L4 rechts foraminal auf LWK 4/5 bei Bandscheibenprotrusion über die Spondylosen sowie einen engen Recessus lateralis rechts und auf LWK 2/3 einen engen Recessus lateralis rechts mit Nervenwurzel L3 rechts (Urk. 7/28).

3.4    In der MRT der LWS vom 9. Februar 2024 kam die bekannte Bandscheibenhernie auf Höhe LWK 5/SWK 1 paramedian links etwas progredient im Vergleich zur Voruntersuchung zur Darstellung. Die MRT zeigte zudem eine Kompression der Nervenwurzel S1 und S2 links rezessal und war ansonsten stationär im Vergleich zur Voruntersuchung (Urk. 7/63).

3.5    Am 29. Februar 2024 erfolgte die operative Behandlung der Wirbeläule durch Dr. A.___ (Interlaminotomie L5/S1 linksseitig, Flavektomie, Rezessotomie L5/S1 links, Diskushernien-Entfernungen und Teil-Diskektomie, Neurolyse der Nervenwurzel S1 links, Urk. 7/77 und Urk. 7/78).

3.6    Versicherungsmedizinerin Dr. med. B.___, Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 14. Juni 2024 aus, im CT der LWS vom 14. November 2023, drei Tage nach dem Ereignis, habe sich keine frische knöcherne Verletzung gezeigt. Es hätten sich aber Schmorl’sche Knoten gezeigt. Hierunter verstehe man eine Verlagerung von Bandscheibengewebe in den Wirbelkörper im Rahmen degenerativer Veränderungen. Ausserdem hätten sich auf mehreren Höhen Bandscheibenvorwölbungen (mehrsegmentale Bandscheibenprotrusionen auf Höhe L1-L5) und auf Höhe L5/S1 ein Bandscheibenvorfall mit Kompression der Nervenwurzel S1 gezeigt. Bei den Veränderungen der Bandscheiben handle es sich um degenerative Veränderungen. Zur Erreichung eines Bandscheibenschadens sei gemäss medizinischer Literatur ein Sturz aus drei Meter Höhe mit einem axialen Stauchungstrauma gefordert. Dies sei hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer sei auf der Strasse ausgerutscht und aus dem Stand mit dem Rücken und Ellbogen auf einen Randstein gestürzt. Daneben würden sich bei einem frischen traumatischen Bandscheibenriss immer auch obligatorische Begleitverletzungen wie Hämatome, traumatische Bandverletzungen und/oder Wirbelfrakturen an der Wirbelsäule finden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall. Es werde sogar expressis verbis erwähnt, dass diese nicht vorlägen. Im MRI der LWS vom 7. Dezember 2023 hätten sich die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen bestätigt. Frische knöcherne Verletzungen hätten sich auch hier nicht gezeigt. Damit handle es sich bei sämtlichen Befunden an der Wirbelsäule um degenerative Befunde bzw. vorbestehende Veränderungen. Beim Beschwerdeführer seien zwar nach dem Ereignis vom 11. November 2023 ausstrahlende Schmerzen im S1-Dermatom und eine Fussheber-/Fusssenkerschwäche dokumentiert, die Bandscheibenläsion auf Höhe L5/S1 sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis ausgelöst worden. Es handle sich daher um eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 23. November 2023, wonach es sich um eine posttraumatische Diskushernie L5/S1 handle, lasse lediglich eine Aussage über den zeitlichen Zusammenhang, nicht jedoch über die Kausalität zu. Die Operation vom 29. Februar 2024 habe der Behandlung des Bandscheibenvorfalls auf Höhe L5/S1 gedient, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend sei. Durch das Ereignis vom 11. November 2023 sei es höchstens zu einer leichten Kontusion der Lendenwirbelsäule bei vorbestehenden multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbare ereigniskausale strukturelle Läsionen gekommen. Solch eine Kontusion sei nach drei bis sechs Monaten als ausgeheilt zu bezeichnen, im vorliegenden Fall spätestens per 11. Mai 2024 (Urk. 7/81).

3.7    Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte in seiner von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingeholten Beurteilung vom 10. September 2024 aus, im vorliegenden Fall gehe es um ein leichtes Trauma der Lendenwirbelsäule und hier spiele die degenerative Vorschädigung eine Rolle. Beim Beschwerdeführer hätten vor dem 11. November 2023 keinerlei Behandlungen der Lendenwirbelsäule stattgefunden. Trotz einer körperlich anstrengenden beruflichen Tätigkeit habe es vor dem Unfall keine nennenswerten Symptome seitens der Lendenwirbelsäule gegeben. Auch das MRI der Lendenwirbelsäule zeige – abgesehen von der Diskushernie L5/S1 – keine stärkeren degenerativen Veränderungen der LWS, welche Anlass zur Befürchtung geben würden, es wäre mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen. Zudem passe die linke Seite der Diskushernie zum deutlich links betonten Sturz. Es passe auch, dass es sich nach dem intraoperativen Befund um eine subligamentäre Diskushernie gehandelt habe, also das hintere Längsband habe inzidiert werden müssen. Zusammengefasst komme man damit zum Schluss, dass es sich beim Sturz vom 11. November 2023 ziemlich eindeutig um die Verschlimmerung eines bis anhin klinisch stummen degenerativen Leidens gehandelt haben müsse. Die Verschlimmerung sei richtunggebend gewesen und habe zur Operation geführt (Urk. 7/99).


4.    

4.1    Unbestritten ist, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen des Unfallherganges in den Akten ist der Beschwerdeführer mit seinem getragenen Guggenmusik-Schlagzeug auf nassem Laub auf der Strasse ausgerutscht und dabei mit der linken Seite (Becken, LWS, linker Ellbogen, linke Schulter) auf einen Randstein gestürzt.

4.2    Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 27. Juni 2024 allenfalls noch bestehenden Beschwerden an der LWS (vgl. aber Urk. 7/101, wonach der Beschwerdeführer seit der Operation beschwerdefrei sei) noch in einem rechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. November 2023 stehen.

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. B.___. Die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen. Sie wurden in einlässlicher Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erstattet. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Der Umstand, dass die versicherungsinterne Ärztin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern, da es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. vorne E. 1.4).

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Beurteilung durch eine Ärztin der plastischen Chirurgie sei nicht zu akzeptieren (Urk. 1 S. 8), ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 f.) darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass dies bei Dr. B.___ nicht zuträfe, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

4.4    Dr. B.___ gelangte in ihren sorgfältig begründeten Beurteilungen unter Würdigung der medizinischen Berichte nachvollziehbar zum Schluss, dass bei einem frischen traumatischen Bandscheibenriss immer auch obligatorische Begleitverletzungen wie Hämatome, traumatische Bandverletzungen und/oder Wirbelfrakturen an der Wirbelsäule zu finden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Durch das Ereignis vom 11. November 2023 sei es höchstens zu einer leichten Kontusion der Lendenwirbelsäule bei vorbestehenden multisegmentalen degenerativen Veränderungen ohne objektivierbare ereigniskausale strukturelle Läsionen gekommen. Solch eine Kontusion sei nach drei bis sechs Monaten (spätestens per 11. Mai 2024) als ausgeheilt zu bezeichnen (vgl. E. 3.6).

4.5    Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. In diesen äusserst seltenen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblichen degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.3, 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

    Bezüglich der richtunggebenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens kommt eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1). Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2).

4.6    Aufgrund des geschilderten Unfallereignisses sowie der übrigen Umstände kann nicht auf ein Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden, welches geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. So wies denn auch Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ darauf hin, dass gemäss medizinischer Literatur ein Sturz aus drei Metern Höhe mit einem axialen Stauchungstrauma gefordert werde (vgl. E. 3.6). Ein solcher Sturz oder eine vergleichbare massivste Gewalteinwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers ist hier nicht vorgefallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer beim Sturz ein Guggenmusik-Schlagzeug trug. Im Übrigen hielt auch der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beigezogene Neurochirurge Dr. Z.___ - in Übereinstimmung mit der Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ - fest, dass es hier um ein leichtes Trauma der LWS gehe und die degenerative Vorschädigung eine Rolle spiele (vgl. E. 3.7). Aus den CT- und MRT-Befunden vom 14. November und vom 7. Dezember 2023 geht hervor, dass keine Zeichen einer frischen Fraktur bestanden und auch sonst keine Residuen von Begleitverletzungen ersichtlich waren, jedoch mehrsegmentale degenerative Veränderungen. Es bestand somit ein - wenn auch nicht manifest oder symptomatisch gewordener - pathologischer Vorzustand und es wurden keinerlei Befunde dokumentiert, die für ein schweres Trauma sprechen würden. Auch die rechtsprechungsgemäss geforderten unverzüglichen dramatischen Auswirkungen sind hier nicht ausgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer erstmals am 14. November 2023, und damit drei Tage nach dem Unfall, in medizinische Behandlung begab. Soweit Dr. Z.___ vorbringt, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereignis vom 11. November 2023 seitens der LWS keine nennenswerten Symptome gehabt und es hätten keinerlei Behandlungen stattgefunden (vgl. E. 3.7), entspricht dies der Argumentation «post hoc, ergo propter hoc». Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dass der Unfall auch eine gesunde Bandscheibe geschädigt hätte, lässt sich seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 jedenfalls nicht entnehmen. Insgesamt kann somit nicht von einer Verursachung der Diskushernie durch den Unfall ausgegangen werden. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Entsprechend den Ausführungen der Versicherungsmedizinerin war vorliegend die Behandlung der durch die Kontusion verursachten Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach spätestens einem halben Jahr abgeschlossen.

4.7    Zusammenfassend kann auf die zuverlässige und schlüssige Beurteilung von Versicherungsmedizinerin Dr. B.___ abgestellt werden. Gestützt darauf ist von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bis zum Unfallereignis vom 11. November 2023 klinisch stumm gewesenen degenerativen Vorzustandes und dem Eintreten des Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. November 2023 und allfälligen über den 27. Juni 2024 hinaus anhaltenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Der medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert. Von der eventualiter beantragten Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens kann - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) - abgesehen werden, weil davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaLeicht