Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00213


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 25. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwalt Iman Ehm

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist als Zimmermann für die Y.___ AG tätig und über dieses Anstellungsverhältnis bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 30. Oktober 2023 wurde dieser mitgeteilt, der Versicherte sei am 30. September 2023 [nachdem eine Jugendbande ihm auf steiler Unterlage einen Stoss versetzt hatte, Urk. 8/2/2 und 8/11/2] auf die linke Schulter gestürzt (Urk. 8/1). In der MR-Arthrographie vom 30. Oktober 2023 zeigte sich eine nicht retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/2/2, 8/11/5).

    Die Suva erbrachte die vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilkosten, Urk. 8/5 und 8/47/1). Gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Dezember 2023 (Urk. 8/15) stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 10. Januar 2024 per sofort ein mit der Begründung, spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 30. September 2023 sei der Zustand erreicht gewesen, wie er sich auch ohne dieses eingestellt hätte (Urk. 8/26/1-3). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/35/1-3; Begründung Urk. 8/53/1) und brachte eine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. A.___, bei (Urk. 8/53/3-4). Dieser hatte beim Versicherten am 17. Januar 2024 bei schmerzhafter Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der langen Bizepssehne eine Schulterarthroskopie links mit Tenotomie und subpectoraler Tenodese der langen Bizpessehne, Akromioplastik und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt (Urk. 8/32). Während der Versicherte im April 2024 (noch reduziert) wieder zu arbeiten begann (Urk. 8/58), verlangte die Suva die intraoperativen Bilder ein (Urk. 8/18). Zu diesen nahm Dr. Z.___ zusammen mit dem Versicherungsmediziner Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 5. November 2024 Stellung (Urk. 8/77). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten am 11. November 2024 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtschutzversicherung, mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, es seien ihm über den 10. Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 30September 2023 auszurichten; eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Dazu legte der Versicherte eine Stellungnahme des Radiologen Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2024 (Urk. 3/4) und die darauf beruhende Beurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 3. Dezember 2024, auf (Urk. 3/3). Die Suva holte dazu eine weitere Stellungnahme von Dr. Z.___ ein (Urk. 12). Gestützt auf deren Beurteilung anerkannte sie in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 eine Teilunfallkausalität der radiologisch festgestellten Veränderungen an der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks und schloss auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht01.2024Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis dahin bleibt der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG grundsätzlich leistungspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben istnicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4    Im Übrigen führt gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung – wie hier (Sehnenriss der Rotatorenmanschette, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015 E. 3.1) – vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3).

    Hat der Unfallversicherer ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).


2.    Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die über den 10. Januar 2024 hinaus beim Beschwerdeführer bestehenden Schulterbeschwerden links eine Leistungspflicht trifft, da die in diesem Zusammenhang erhobenen Bildbefunde (zumindest teilweise) auf das Ereignis vom 30. September 2023 zurückzuführen sind (Urk. 1 und 7).


3.

3.1    Im Bericht zur MR-Arthrographie der linken Schulter vom 30. Oktober 2023 wurde befundet: Leichter Humeruskopfhochstand. Kein Knochenmarksödem. Durchstrukturierte Teres-minor-Sehne. Intakte Infraspinatussehne. Durchstrukturierte Subscapularissehne. Im Sulcus bicipitalis verlaufende lange Bizepssehne mit Insertion im Bizepsanker. Vollständiger Konturunterbruch der Supraspinatussehne unmittelbar im Footprint ohne wesentliche Retraktion. Signalangehobenes Ligamentum transversum. Knorpel intakt. Labrum anterior und posterior signalangehoben. Stellung im AC-Gelenk konzentrisch mit etwas Ödem. Kein Knorpelschaden. Rotatorenmuskulatur ohne Volumenverlust oder Fettinterposition (Goutallier II; Urk. 8/11/5).

3.2    Der Orthopäde Dr. A.___ erörterte am 27. Februar 2024, der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen und habe am 30. September 2023 ein relevantes Trauma der linken Schulter erlitten, das zu einer sofortigen schmerzhaften Funktionseinschränkung geführt habe. Im MRI hätten sich keine Hinweise für eine relevante Vorschädigung der Rotatorenmanschette gefunden. Gemäss Radiologe stelle sich die Rotatorenmanschettenmuskulatur ohne Volumenverlust oder übermässige Infiltration dar, was auch seiner Beurteilung entspreche. Die kleinen zystischen Veränderungen würden sich im MRT häufig zeigen, seien meist unspezifisch und kein Hinweis auf eine Vorschädigung. Zudem zeige die Supraspinatussehne praktisch keine Retraktion, wie es bei einer Totalruptur bei länger vorbestehender Schädigung zu erwarten wäre. Impingementartige Beschwerden träten auch bei traumatischen Rupturen im Sinne der Einklemmung des Sehnenstumpfes subacromial bei Abduktion – auf. Die degenerativen Veränderungen im Sinne der AC-Gelenksarthrose und des Akromionsporns seien in der Literatur nicht mit Läsionen der Rotatorenmanschette assoziiert und als unabhängiger Prozess zu verstehen (Urk. 8/53/3 f.).

    Eine mögliche traumatische Ursache von impingementartigen Beschwerden und die fehlende Relevanz des Akromion-Typs nach Bigliani bzw. Akromionsporns für die Beurteilung der Ursache der Rotatorenmanschettenruptur bestätigte auch Dr. D.___ in ihrer chirurgischen Stellungnahme vom 3. Dezember 2024. Sie fügte an, dass die äusseren Verletzungsfolgen bei der Erstkonsultation einen Monat nach dem tätlichen Angriff bereits abgeheilt gewesen sein könnten. Ansonsten gab sie lediglich die Zweitmeinung von Dr. C.___ wieder (vgl. Urk. 3/3).

3.3    Die Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin hielten am 5. November 2024 indessen dafür, da sich kernspintomographisch kein Kontrastmittelabfluss aus der Supraspinatussehne in den Subacromialraum zeige, liege keine transmurale Ruptur vor. Die ansatznahen Signalsteigerungen seien damit Ausdruck einer massiven Degeneration und Entzündung. Weder sei kernspintomographisch ein impingierender Sehnenstumpf ersichtlich, noch liege eine Ödembildung am Musculus deltoideus vor, wie sie bei traumatischer Zerreissung zu erwarten wäre. Die Zysten am Tuberculum majus seien nicht als klein einzustufen. Einen degenerativen Aspekt würden sie bezeugen, da sie exakt dem Ansatzpunkt der Supraspinatussehne gegenüber lägen und ein sog. reaktives fokales Ödem bedingen würden. Bei der Erstuntersuchung hätten sich ferner keine äusseren Verletzungsfolgen wie etwa Schwellung, Schürfung oder Prellmarken gezeigt. Bei auch fehlenden kernspintomographischen Begleitzeichen wie Bonebruise und Hämarthros sei von einer leichten Kontusion auszugehen. Im Übrigen sei auch die Subscapularissehne deutlich tendinopathisch verändert, mit ansatznaher Signalsteigerung. Weitere Anzeichen für Degeneration seien das elongierte laterale Pulley, die SLAP1-Läsion sowie die ebenfalls tendinopathisch alterierte lange Bizepssehne. Im Übrigen könne Beschwerdefreiheit einen stummen Vorzustand einschliessen. Frische traumatische Schädigungen seien nicht ersichtlich. Es bestünden fortgeschrittene, chronische Tendinopathien der Sehnen der Rotatorenmanschette, passend zur Tätigkeit als Zimmerman mit repetitiver Überkopfarbeit (Urk. 8/77).

    In ihrer Erstbeurteilung vom 2. Dezember 2023 hatte Dr. Z.___ zudem erläutert, es bestünde ein reaktives Ödem am Insertionsbereich der ehemaligen Supraspinatusussehne (ansatznah) mit multipelsten subchondralen Zysten als Ausdruck einer lange zuvor bestehenden chronischen Reaktion bei Minderdurchblutung am Sehnenansatz mit deutlich abgestumpftem Sehnenstumpf. Die Annahme von Dr. A.___, es handle sich um eine frische und traumatische Rupturierung, sei vor allem unter dem Aspekt, dass sich der Sehnenstumpf abgerundet darstelle und die subchondralen Zysten am Tuberculum majus alt seien, nicht nachvollziehbar (Urk. 8/15/1-2).

3.4    Dr. C.___ kam in der neu aufgelegten radiologischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 zur MR-Untersuchung der linken Schulter vom 30. Oktober 2023 zum Schluss, im Bereich des Defektes der Supraspinatussehne (subtotale bis transmurale Ruptur) liege ein Mischbild zwischen frischer, unfallkausaler Läsion und chronisch degenerativen Veränderungen vor. Eine exakte Differenzierung und Zuordnung sei nicht definitiv möglich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine «acute on chronic»-Situation. So liege zum einen ein distaler, aufgefaserter Sehnenstumpf vor. Der proximale Sehnenstumpf sei aufgetrieben und signalintensitätserhöht (Cobra-Zeichen). Zudem fänden sich leicht elongiert und semizirkulär verlaufende Sehnenfibrillen (Kinking-Zeichen). Somit seien richtungsweisende Kriterien vorhanden, die eine frische Rupturkomponente nahelegen würden. Zum anderen bestünden deutliche, zystisch degenerative Veränderungen subkortikal am Tuberculum majus mit irregulärer kortikaler Kontur. Auch die angrenzende, markant signalintensitätserhöhte und im Kaliber erhöhte lange Bizepssehne im intraartikulären Segment, die somit stark tendinopathisch verändert sei, weise auf ein vorbestehendes chronisch degeneratives Geschehen hin.

    Die ausgedehnte Partialruptur der Subscapularissehne sei überwiegend wahrscheinlich frisch und unfallkausal. Die Sehne sei partiell aufgefasert und ausgefranst, das Kaliber sei erhöht, es zeige sich eine longitudinale Ausdehnung des Kontrastmittels innerhalb der Sehne und angrenzend finde sich ein Weichteilödem, das diffusen Charakter aufweise und irregulär begrenzt sei. Relevante knöchern-degenerative Veränderungen insbesondere im Tuberculum minus, die bei degenerativen Defekten normalerweise deutlich vorhanden seien, fehlten. Die Kontrastmittelverteilung vor und hinter dem Musculus subscapularis sei zum einen durch das verminderte Gelenkvolumen und die intraartikulär applizierte Kontrastmittelmenge aufgrund der fibrosierenden Capsulitis bedingt. Zum anderen sei sie mit hoher Wahrscheinlichkeit richtungsweisend für eine Unfallkausalität, vor allem aufgrund der deutlichen muskulären Mitbeteiligung. Die Ursache sei ein Defekt des vorderen Gelenkkapselintervalls, der irregulär konturiert, aufgequollen, von Kontrastmittel durchsetzt und aufgefasert sei und somit die Kriterien für eine unfallkausale Läsion erfülle. Eine tendinopathische Vorschädigung der Sehne sei denkbar, jedoch seien die morphologischen Charakteristika relativ eindeutig für eine unfallkausale Komponente.

    Bei chronisch degenerativ bedingten Defekten der Sehnen im vorliegenden Ausmass wären mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kaliberverlust und eine fettige Durchsetzung der zugehörigen Muskulatur zu erwarten, die indessen nicht ansatzweise vorlägen (vgl. Urk. 3/4 S. 4 f.).


4.    

4.1    Gemäss Bundesgericht bildet die MRT ein wichtiges Mittel bei der Abklärung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.1). Dr. C.___ nahm im Rahmen seiner Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung der Bildaufnahmen vor und wog die von ihm erhobenen Bildbefunde gegeneinander ab (zum Cobra-Zeichen auch: https://www.balgrist.ch/bewegung/schulterverletzungen-das-kobra-zeichen-koennte-klarheit-verschaffen-874/, zuletzt besucht am 7. Februar 2025). Dabei bestätigte er degenerative Veränderungen, wie sie die Versicherungsmediziner postulierten, zeigte aber auch nachvollziehbar auf, welche konkreten Befunde entgegen deren Ansicht überwiegend wahrscheinlich auf eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne schliessen liessen und welche unfallbedingten Läsionen sich auch im Bereich der Subscapularissehne zeigten. Insbesondere widerlegte er mit seinen medizinischen Feststellungen das Hauptargument von Dr. Z.___, dass der Sehnenstumpf abgestumpft sei. Dr. A.___ und Dr. D.___ stellten zudem in Abrede, dass die zystischen Veränderungen am Tuberculum majus mit Bezug auf die Ruptur der Rotatorenmanschette aussagekräftig sind. Im Übrigen sind sich sämtliche Ärzte einig, dass keine Befunde feststellbar sind, welche eine frische traumatische Ruptur eindeutig ausschliessen, wie eine klare Retraktion der Sehne oder eine relevante Verfettung der Muskulatur.

4.2    Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert (vgl. auch Ludolph [Hrsg.], Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022, S. 538-541 und 543-545; Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 681-683). Darauf hat das Bundesgericht jüngst mehrfach hingewiesen und festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werde. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.2.2).

    Gemäss den vorhandenen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2023 von Jugendlichen gestossen und stürzte auf steiler Unterlage auf die linke Schulter. Seither bestanden schmerzhafte Funktionsdefizite, weshalb er am 25. Oktober 2023 bei der Hausärztin und am 31. Oktober 2023 bei Dr. A.___ vorstellig wurde (vgl. Urk. 8/2/2 und 8/11/2). Allein die Tatsache, dass in deren Berichten, die sich auf Konsultationen vier bis fünf Wochen nach dem Unfall bezogen und in Kenntnis bereits der Bildgebung verfasst wurden, keine äusseren Verletzungen wie eine Schwellung, Schürfung oder Prellmarke mehr dokumentiert wurden, vermag die Unfallkausalität nicht zu widerlegen, wie sie von Dr. C.___ anhand der Bildbefunde begründet und mit dem Unfallhergang und dem erst seither bestehenden Funktionsdefizit ohne weiteres vereinbar ist.

4.3    Unter diesen Umständen kam Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 (Urk. 12) zu Recht zum Schluss, dass sie nicht mehr vollumfänglich an ihrer bisherigen Beurteilung festhalten könne. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie bei dieser Ausgangslage auf eine «Erhärtung der neuen radiologischen Beurteilung» durch die Anordnung einer weiteren Expertise verzichtete. So besteht kein Grund zur Annahme, Dr. C.___ habe unzutreffende Bildbefunde erhoben oder von weiteren medizinischen Abklärungen seien noch relevante neue Erkenntnisse zu erwarten.


5.    Nach dem Ausgeführten stellt das als Unfall anerkannte Ereignis vom 30. September 2023 mindestens eine Teilursache der Ruptur der Supratspinatussehne dar, wobei der Beschwerdegegnerin der Beweis misslang, dass Abnützung oder Krankheit als Ursache überwogen bzw. der Unfall nur eine richtungsgebende Verschlimmerung einer Vorschädigung zur Folge hatte und bis am 10. Januar 2024 der Status quo sine vel ante erreicht war. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass für die über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Schulterbeschwerden eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Urk. 8/53/3).


6.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Der Streit beschränkte sich auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen anerkanntem Unfallereignis und unbestrittener Listendiagnose. Der Umfang der Akten ist zudem gering. Allerdings veranlasste der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen, die für den Verfahrensausgang entscheidend waren. Dem durch seine Rechtschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer ist daher unter Berücksichtigung des in solchen Fällen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 11. November 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2023 über den 10. Januar 2024 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 10-12

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti