Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00218


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 5. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war seit November 2003 bei der Y.___ AG als Projekt- und Produktmanager angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Oktober 2021 wurde der Zürich mit dem Formular «Bagatellunfall-Meldung UVG/UVersG» mitgeteilt, dass der Versicherte sich am 22. Mai 2021 die Zähne rechts beschädigt habe, als beim Öffnen einer Weinflasche sich der verklemmte Zapfen plötzlich gelöst habe und der Flaschenöffner mit Wucht gegen die Backenzähne rechts oben aufgeprallt sei (Urk. 8/3 Ziff. 6 und Ziff. 9). Daraufhin holte die Zürich medizinische Berichte ein und legte den Sachverhalt ihrem beratenden Arzt vor (Versicherungsmedizinische Beurteilung vom 4. Juli 2022; Urk. 8/32). Am 14. Juli 2022 teilte die Zürich mit, dass sie einen Leistungsanspruch ablehne, da die Wurzelbehandlung von Zahn 17 dem Ohnehinverlauf eines bereits überkronten Zahns entspreche und nicht überwiegend kausal zum Ereignis vom 22. Mai 2021 sei (Urk. 8/33). Nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 8/37) erliess die Zürich am 20. Juli 2022 eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/38). Die daraufhin erhobene Einsprache vom 30. August 2022 (Urk. 8/39) mit ergänzendem Bericht des behandelnden Zahnarztes vom 24. September 2023 (Urk. 8/72), wies die Zürich, nachdem sie den Fall ein weiteres Mal ihrem Vertrauensarzt vorgelegt hatte (Urk. 8/74; vgl. auch Urk. 8/61), mit Entscheid vom 18. November 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Praxisgemäss sind die Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue und widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 16. November 2022 (Urk. 8/61). Demnach habe nach dem Ereignis vom 22. Mai 2021 die Erstkonsultation erst zirka sechs Monate später stattgefunden. Als Diagnose sei die Lockerung der viergliedrigen Brücke angegeben worden. Die Brücke sei auf die Pfeilerzähne 17 15 14 abgestützt und gemäss Angaben des Beschwerdeführers im September 2010 eingesetzt worden. Nach einer solchen Zeitspanne sei ein Lockern der Brücke durch ein Auflösen des Zementes durchaus möglich. Bei einer Brücke auf drei Pfeilern könne sich diese im Laufe der Zeit durch das Kauen lösen. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit des Loslösens bei Zahn 17 am grössten. Die Kaukraft auf Zahn 17 sei nicht zu unterschätzen. Durch das Loslösen der Krone entstünden undichte Stellen, welche zu Sekundärkaries und mit der Zeit zum Verlust der Vitalität des Zahns führen könnten. Diese undichte Stelle sei auch auf dem OPT 2020 bereits ersichtlich. Frakturen des Zahnes oder der Brücke seien keine angegeben worden und ein plötzlicher und wie in den Unterlagen erwähnter "mit voller Wucht" entstandener Schlag, welcher eine Brücke lockere, ohne aber Zeichen einer Fraktur zu zeigen, sei unwahrscheinlich.

    Die Relation zwischen Ereignis und angegebenem Schaden sei höchstens möglich, unter Berücksichtigung der Gesamtzustände aber wenig wahrscheinlich (S. 5).

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer an (Urk. 1 S. 3), dass sich die Beschwerdegegnerin auf versicherungsinterne Gutachter stütze und sich weigere, ein externes Gutachten in die Wege zu leiten. Da es sich um eine ärztliche Meinungsverschiedenheit handle, wäre eine gemeinsame externe Prüfung angezeigt gewesen. Es würden mehr als nur geringe Zweifel an den Abklärungen der Beschwerdegegnerin vorliegen. Mit Verweis auf den Bericht vom 24. September 2023 von Dr. A.___ erachtete der Beschwerdeführer die Kausalität als gegeben.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Oralchirurgie, notierte im Bericht vom 28. März 2022 (Urk. 8/20) über die Erstbehandlung vom 20. Oktober 2021 unter dem Titel «Unfallbedingte Befunde»: Luxiert, gelockert 54; Kontusion Kiefergelenk rechts; Brückenlockerung 14-15-x-17. 

3.2    Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2. Dezember 2021 (Urk. 8/12) über die Befundaufnahme vom 19. November 2021 fest, beim Öffnen einer Weinflasche sei der Flaschenöffner nach anfänglichem Wiederstand mit voller Wucht auf die Backenzähne OK rechts aufgeprallt. Es seien die Zähne 17, 15 kontusioniert (angeschlagen). Als Diagnose notierte der Zahnarzt: Brücke OK rechts 15-17 angeschlagen. Zahn 17 sei im CO2-Test negativ und Zahn 15 verzögert positiv. Als therapeutische Massnahme erfolge eine Wurzelbehandlung am Zahn 17.

3.3    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. Juli 2022 (Urk. 8/32) wurde ausgeführt, anhand des Unfallhergangs mit Krafteinwirkung durch die Weichteile sei eine so starke Traumatisierung eines Zahns nicht nachvollziehbar. Die Wurzelbehandlung am Zahn 17 entspreche dem Ohnehinverlauf eines bereits überkronten Zahnes und sei nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 22. Mai 2021. Dies sei auch vereinbar mit dem zeitlichen Verlauf, in dem erst fünf Monate nach dem Ereignis der Zahnarzt aufgesucht worden sei.

3.4    Dr. Z.___, Fachzahnarzt für Parodontologie, führte in der Aktenbeurteilung vom 16. November 2022 (Urk. 8/61) aus, der behandelnde Zahnarzt habe als Diagnose die Lockerung der viergliedrigen Brücke angegeben. Die Brücke sei auf die Pfeilerzähne 17 x 15 14 abgestützt. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei die Brücke im September 2010 eingesetzt worden und zum Zeitpunkt der Kontusion seit über zehn Jahren im Munde gewesen. Nach einer solchen Zeitspanne sei ein Lockern der Brücke durch ein Auflösen des Zementes durchaus möglich. Eine Brücke auf drei Pfeilern könne sich im Laufe der Zeit durch das Kauen lösen. Im konkreten Fall sei die Wahrscheinlichkeit des Loslösens bei Zahn 17 am grössten. Die Kaukraft auf Zahn 17 sei nicht zu unterschätzen. Durch das Loslösen der Krone entstünden undichte Stellen, welche zu Sekundärkaries und mit der Zeit zum Verlust der Vitalität führen könnten. Diese undichte Stelle sei auf dem Orthopantomograph (OPT) 2020 ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe auch erst ein halbes Jahr nach dem Ereignis den Zahnarzt aufgesucht, was bei einem so beschriebenen Unfall «mit voller Wucht auf die Backenzähne OK rechts» nicht üblich sei. Weichteilverletzungen seien vom Zahnarzt nicht vermerkt worden, wobei zu erwähnen sei, dass nach sechs Monaten diese auch nicht mehr feststellbar wären. Laut Unterlagen müsse man davon ausgehen, dass es nie zu diesen Weichteilverletzungen gekommen sei, jedenfalls sei dies nirgends erwähnt worden. Ergänzend habe der Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 zwar mitgeteilt, dass der Aufprall des Weinflaschenöffners aus Metall direkt auf den Zahn und nicht durch die Weichteile erfolgt sei. Abgesehen davon, dass dies in Anbetracht der Lage von Zahn 17 schwer vorstellbar sei, wäre diesfalls eine mechanische Beschädigung der Krone zu erwarten gewesen. Es seien aber keine Frakturen des Zahnes oder der Brücke angegeben worden. Ein plötzlicher und mit voller Wucht entstandener Schlag, welcher eine Brücke lockere ohne ein Zeichen einer Fraktur zu zeigen, sei unwahrscheinlich. Vielmehr sei die Lockerung einer Brücke, welche distal auf einen Zahn 17 abstützte und mesial auf zwei Pfeilerzähnen aufliege durch normale, sich immer wiederkehrende Kaukräfte im Verlaufe der Jahre zu erwarten bzw. nicht ungewöhnlich. Meistens lockere sich die Brücke bei dem distalen Pfeiler. Diese undichte Stelle führe zum Eindringen von Bakterien, zur anschliessenden Säurebildung und somit zu Sekundärkaries. Eine weitere Folge könne der Verlust der Vitalität sein. Oft gehe eine Obliteration der Pulpa voraus, welche einen negativen CO2-Test vortäusche. Zusammenfassend sei bei einer viergliedrigen Brücke auf drei Pfeilern ein Loslösen der Brücke vom Pfeilerzahn schon durch normale wiederkehrende Kaukräfte möglich. Die Brücke scheine laut Unterlagen auch schon vor dem Ereignis vom Pfeilerzahn losgelöst zu sein. Eine Transluzent sei zwischen Krone und Zahn sichtbar. Der Vitalitätsverlust des distalen Pfeilers (17) sei voraussichtlich schleichend und durch bakterielles Eindringen unter der Krone entstanden. Die Relation zwischen Ereignis und dem angegebenen Schaden sei höchstens möglich, unter Berücksichtigung der Gesamtzustände aber wenig wahrscheinlich.

3.5    In einer Stellungnahme vom 24. September 2023 (Urk. 8/72) führte Dr. A.___ aus, Zahn 17 sei ein Brückenpfeiler einer Brücke von Zahn 14, 15 auf Zahn 17 zum Ersatz von Zahn 16. Die Brücke sei im Jahr 2010 angefertigt worden und die Zähne hätten bis im Herbst 2021 keinerlei Probleme gemacht. Im Mai 2021 habe der Beschwerdeführer ein Trauma mit Beteiligung der genannten Brückenzähne erlitten. In der Folge hätten sich starke Schmerzen entwickelt, vor allem auf Belastung. Zahn 17 habe nicht mehr auf Kältetests reagiert und es habe der Wurzelkanal behandelt werden müssen. Die Behandlung sei bei ihm in zwei Sitzungen durchgeführt worden.

    Ein Trauma im Seitenzahnbereich könne verschiedene Arten von Verletzungen in den Backenzähnen verursachen. Dies könne durch einen Sturz, Unfall oder wie in diesem Fall durch eine Art Schlag verursacht werden. Die Auswirkungen könnten von Zahnfrakturen über Schädigungen des Zahnnervs bis hin zu Lockerungen oder Verlust des Zahns reichen. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass es zu einer Pulpanekrose durch Abriss des Gefäss-Nervenbündels an den Apices des Zahnes 17 gekommen sei. Bei Trepanation des Zahnes am 30. November 2021 mit Hilfe des Mikroskops sei keinerlei Karies innerhalb der Krone sichtbar gewesen. Eine Pulpaerkrankung nach Anfertigung und Eingliederung der festsitzenden Krone oder Brücke, wie es in der Literatur zahlreich beschrieben sei, könne nach dieser langen Zeit, die Brücke sei 2010 angefertigt worden, ausgeschlossen werden. In zwei Publikationen habe auch aufgezeigt werden können, dass wenn es zu einer endodontischen Intervention nach Anfertigung von Restaurationen komme, diese in der Regel in den ersten sechs beziehungsweise neun Monaten nötig waren. Andererseits sei das Auftreten der Beschwerden und die Diagnose einer Pulpanekrose ca. sechs Monate nach einem Trauma typisch für diese Art Verletzung und ebenfalls in der Literatur gut beschrieben. So habe aufgezeigt werden können, dass die Mehrzahl der Pulpanekrosen nach Trauma innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten sei. Das im Mai 2021 erlittene Trauma sei deshalb ursächlich für die notwendig gewordene Wurzelkanalbehandlung an Zahn 17. 

3.6    Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2023 (Urk. 8/74) fest, im Röntgenbild vom 20. Oktober 2021 sei ersichtlich, dass die Brücke distal des Pfeilerzahnes 17 nicht den Zahnstumpf einfasse. Zwischen dem Kronenrand und der Zahnwurzel sei eine Kompositfüllung ersichtlich. Zudem sei eine Transluzenz feststellbar, ein aufgeweichtes Dentin beziehungsweise eine Sekundärkaries. Diese Feststellungen könnten durchaus zu einer Reaktion der Pulpa führen. Ein Vitalitätstest der letzten Jahre liege nicht vor, so dass ein Vitalitätsverlust vermutlich schleichend eingetreten sei. Die Problemzone distal von Zahn 17 weise zudem darauf hin, dass entweder von Anfang an die Brücke nicht gänzlich den Zahnstumpf erfasste oder nachträglich die Brücke am Zahnstumpf adaptiert worden sei. Eine Komposit-Füllung auf Gingiva-Höhe, distal des Zahnes 17, sei eine ideale Nische für bakterielle Ablagerungen, welche dann zu einer Pulpareaktion führen könnten. Zudem sei distal des Pfeilerzahnes 17 eine Parodontaltasche sichtbar. Der Abstand zwischen Gingivarand und Knochenniveau weise auf eine Parodontaltasche grösser als 5 mm hin. Aufgrund der in der Stellungnahme vom 16. November 2022 vermerkten Punkte und den erwähnten Feststellungen sei die Kausalität zwischen dem geschilderten Ereignis und dem angegeben Schaden bestenfalls möglich, nicht aber wahrscheinlich. Dies auch unter Mitberücksichtigung der seitens Dr. A.___ formulierten Einwände.


4.    Damit ein leistungsbegründender Unfall nach Art. 4 ATSG bejaht werden kann, sind praxisgemäss die Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen (E. 1.2 und E. 1.3). In der Schadenmeldung vom 19. Oktober 2021 wurde zum fraglichen Unfallereignis vom 22. Mai 2021 Folgendes berichtet: «Beim Öffnen einer Weinflasche hat sich der verklemmte Zapfen plötzlich gelöst und der Flaschenöffner ist mit Wucht gegen die Backenzähne rechts oben aufgeprallt.» (Urk. 8/3 Ziff. 6). In einer E-Mail vom 30. November 2021 (Urk. 8/13) hielt der Beschwerdeführer fest: «Beim Öffnen einer Weinflasche ist der Flaschenöffner nach anfänglichem Widerstand mit voller Wucht auf die Backenzähne oben rechts aufgeprallt.» Im Rahmen seiner Einwendungen gegen die angekündigte Leistungsabweisung erläuterte der Beschwerdeführer (Urk. 8/37), dass der Aufprall des Weinflaschenöffners aus Metall direkt auf den Zahn und nicht durch die Weichteile erfolgt sei.

    Es ist nicht plausibel, dass sich das Geschehen wie geschildert zugetragen hat. Zum einen erscheint es, wie auch Dr. Z.___ konstatierte (E. 3.4), aufgrund der Lage des Zahns Nr. 17, d.h. des letzten Oberkiefer-Zahns vor dem Weisheitszahn, höchst unwahrscheinlich, dass bei einem Geschehensablauf wie dem geschilderten ein Korkenzieher mit dem Metall direkt diesen Zahn treffen kann. Zum anderen hätten, wie Dr. Z.___ zu Bedenken gab, bei einem derart heftigen Schlag eines Metallkorkenziehers mit «voller Wucht» direkt auf den Zahn, sofern dies überhaupt möglich ist, zumindest sichtbare Schäden am Zahn oder an der Brücke auftreten müssen. Derlei mechanische Einwirkungen des Metalls auf den Zahn oder die Brücke sind aber nicht dokumentiert. Weder hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem gemeldeten Ereignis einen Zahnarzt aufgesucht, noch wurden in der zahnärztlichen Behandlung fünf Monate nach dem gemeldeten Ereignis entsprechende Befunde festgehalten.

    Es ist damit davon auszugehen, dass sich ein Ereignis in der Art des geschilderten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 22. Mai 2021 nicht ereignet hat, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels eines Unfallereignisses gemäss Art. 4 ATSG zu Recht abgelehnt hat.


5.    Selbst wenn jedoch ein Unfallereignis nach Art. 4 ATSG zu bejahen wäre, ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Kausalität zwischen dem Ereignis und dem vorliegenden Zahnschaden zu verneinen.

    Es ist bekannt, dass ein erheblicher Vorzustand am Gebiss des Beschwerdeführers vorlag, welches bereits stark saniert und mit Schliffkorrekturen versehen war. Die Unterlagen zum Vorzustand sind jedoch spärlich, was auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, entsprechend brauchbare Dokumente einzureichen (vgl. 8/25, Urk. 8/26 und Urk. 8/28). Aus den Ausführungen von Dr. Z.___ ergibt sich, dass aufgrund der Bildgebung im OPT 2020, also vor dem Ereignis im Mai 2021, am Zahn 17 eine undichte Stelle sichtbar ist (vgl. Urk. 8/61). Zudem wurde erklärt, dass gemäss Bildgebung vom 21. Oktober 2021 die Brücke auf Zahn 17 den Zahnstumpf nicht erfasst und dort eine Kompositfüllung vorhanden ist. Dies deutet darauf hin, dass die Brücke entweder von Anfang an den Zahnstumpf nicht erfasst hat oder dort nachträglich angepasst wurde. Dr. Z.___ stellte zudem fest, dass am Zahn 17 eine Transluzenz respektive ein aufgeweichtes Dentin in Form von Sekundärkaries zu erkennen ist, was angesichts des bereits stark sanierten Gebisses auf einen fortschreitenden Prozess und nicht ein traumatisches Ereignis hindeutet.

    Dr. Z.___ verwies ausserdem plausibel darauf hin, dass eine derart lange Latenz zwischen dem Ereignis und der zahnärztlichen Erstbehandlung bei einem heftigen Schlag gegen den Zahn, der geeignet ist, eine Zahnbrücke zu lockern, nicht zu erwarten ist.

    Insgesamt überzeugt die Einschätzung von Dr. Z.__, dass eine Wurzelschädigung auf den bereits überkronten Zahn nach einem Schlag auf diesen zwar möglich, jedoch aufgrund der Gegebenheiten im vorliegenden Fall nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Vielmehr ist entsprechend seinen Ausführungen davon auszugehen, dass die Brückenlockerung und die Wurzelschädigung im Rahmen des normalen, physiologischen Kauaktes ohne zusätzliches externes Trauma exazerbierten und zur Behandlung führten.

    Die Ausführungen von Dr. A.___ vermögen daran nichts zu ändern. Es ist unbestritten, dass bei einem Schlag auf einen Backenzahn eine Verletzung des Zahnnervs grundsätzlich möglich ist. Seine Begründung für eine Kausalität zwischen dem Schlag und dem vorliegenden Zahnschaden fusst jedoch einzig auf allgemein gehaltenen Angaben aus der zahnmedizinischen Literatur, ohne auf den vorliegenden Fall und dessen konkreten Umstände Bezug zu nehmen. Insbesondere hat sich Dr. A.___ nicht zum Vorzustand basierend auf der Bildgebung geäussert und auch nicht zum Ablauf des Ereignisses, welcher zu einem anderen Schadensbild hätte führen müssen. Von gleichwertigen, aber abweichenden zahnmedizinischen Beurteilungen, welche Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geboten hätten, kann somit keine Rede sein, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Einholung einer externen Expertise in antizipierter Würdigung verzichten durfte (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

    Schliesslich lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit dem Unfall an den Schmerzen litt, ebenfalls keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).


6.    Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2024 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikNef