Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00003


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 1. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, war als Kulissenbauer bei der Y.___ AG tätig und über dieses Anstellungsverhältnis bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als er am 1. Juni 2013 beim Spazieren ausrutschte und sich eine Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks links zuzog (vgl. Urk. 9/2 und 9/12). Nach mehreren Operationen (vgl. Urk. 9/65) war er ab dem 6. Januar 2015 wieder anhaltend und vollzeitig für seine bisherige Arbeitgeberin tätig (vgl. Urk. 9/69). Dabei stürzte er am 8. Juni 2022 bei Montagearbeiten von einer Leiter und erlitt eine undislozierte Kalkaneusfraktur links sowie eine Schulterkontusion rechts. Er wurde konservativ behandelt (vgl. Urk. 10/1, 10/9, 10/13-14 und 10/100/1).

    Am 22. August 2023 liess die Suva den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurochirurgie, untersuchen. Gestützt auf deren Beurteilung (Urk. 9/99-100) kündigte die Suva dem Versicherten mit Mitteilung vom 11. September 2023 an, die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Juni 2022 erbrachten Heilkostenleistungen per 1. November 2023 einzustellen; Taggelder würden noch bis 31. Oktober 2023 ausgerichtet (Urk. 9/79 = Urk. 10/108). Zudem sprach sie ihm mit Verfügung vom 13. September 2023 eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'710.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, nämlich je 5 % für die Unfallereignisse vom 1. Juni 2013 und 8. Juni 2022 (Urk. 9/73 = Urk. 10/109). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 9/75-77, 9/79/3, 9/82 und 9/85; Urk. 10/114, 10/116, 10/131 und 10/149) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin von Aesch, mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1). Unter Beilage einer «Chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung» vom 23. Dezember 2024, verfasst von der Chirurgin Dr. med. A.___ (Urk. 3), beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Integritätsentschädigung von 20 %; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1. S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprechung einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 7). Dazu legte sie eine neue Stellungnahme von Dr. Z.___, datierend vom 17. Februar 2025, auf (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort sowie die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ sind dem Versicherten mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand bildet die Integritätsentschädigung, die von 10 auf 20 % und damit von Fr. 13'710.-- (Urk. 10/109/1) auf Fr. 27'420.-- erhöht werden soll. Da der Streitwert folglich Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

2.2    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

2.3    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).


3.    Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % festzusetzen (Urk. 1 und 7).


4.

4.1    In ihrer Beurteilung vom 22. August 2023, ergänzt am 7. September 2023, hielt Dr. Z.___ fest, dass laut Suva-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» eine mässige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk (OSG und USG) auf 10 bis 30 % geschätzt werde. Im zu beurteilenden Fall lägen beginnende degenerative Veränderungen im OSG und USG vor. Unter der Annahme einer gewissen Verschlechterung im Verlauf werde der Integritätsschaden infolge Arthrose im OSG und USG auf 10 % geschätzt (Urk. 10/100/1), wobei dieser je zur Hälfte auf die beiden Schadensfälle (Unfall vom 1. Juni 2013 und Unfall vom 8. Juni 2022) zurückzuführen sei (Urk. 10/104).

4.2    Im Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer sodann eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Assistenzärztin, vom 10. Juni 2024 auf. Sie bestätigte die versicherungsmedizinische Einschätzung der Integritätseinbusse infolge der Arthrose, fügte jedoch an, es sei auch eine Überprüfung von Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten gemäss Suva-Tabelle 2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten» angebracht. So habe der Beschwerdeführer aufgrund der OSG-Fraktur von 2010 und der Kalkaneusfraktur von 2022 Funktionsbehinderungen im OSG. Die Dorsalextension sei mit knapp 5° vermindert mit einer Steifigkeit im OSG. Dies sei eine deutliche Einschränkung im Vergleich zur Gegenseite (Urk. 10/149/4 f.).

4.3    Im Prozess brachte der Beschwerdeführer schliesslich eine Stellungnahme von Dr. A.___, datierend vom 23. Dezember 2024, bei (Urk. 3). Gemäss ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung liegen beginnende arthrotische Veränderungen im Bereich des OSG und USG links mit lokalem Knorpelverlust im hinteren OSG und eingeschränkter Dorsalextension des OSG links nach OSG-Luxationsfraktur am 1. Juni 2013 und nach konservativ behandelter, nicht dislozierter Kalkaneusfraktur links vom 8. Juni 2022 vor (Frage 1).

    Zur Kausalität führte Dr. A.___ aus, eine verminderte Dorsalextension im Bereich des OSG hänge in der Regel mit einer längeren Fixation/Entlastung (an Gehstöcken) der betroffenen Extremität zusammen. Eine fortgeschrittene Arthrose führe in der Regel zu einer Einschränkung der Beweglichkeit im betroffenen Gelenk in beide Richtungen. Beim Beschwerdeführer liege weder ein Spitzfuss noch eine Steifigkeit in Sprunggelenk vor, vielmehr sei die Extension auf 5° beschränkt, wohingegen eine Beugung von 30° möglich sei. Es bestehe somit eine Funktionseinschränkung von 10° gegenüber der Gegenseite (dokumentierte Dorsalextension von 15°). Am 28. Oktober 2014 sei eine Dorsalextension OSG links von 10°, aktuell eine solche von 5° dokumentiert worden. Dementsprechend habe eine erste Einschränkung der Dorsalextension aus dem ersten Unfall resultiert und eine weitere um zusätzlich 5° aus dem zweiten Unfall. Nichtsdestotrotz finde sich lokalisiert im Bereich der dorsalen Tibia praktisch eine Knorpelglatze mit Korrespondenz im Bereich des Sprungbeins. Dies entspreche einer lokalen mässiggradigen Ausbildung der arthrotischen Veränderungen. Es sei möglich, dass diesbezüglich zusätzliche Faktoren für die nochmalige Einschränkung um zusätzliche bestünden. Dies lasse sich nicht verlässlich trennen (Fragen 2, 3 und 6).

    Hinsichtlich der Einschätzung des Integritätsschadens erläuterte sie, die Suva-Tabelle 5 sehe für eine beginnende Arthrose, wie sie im Bereich des USG und OSG links vorliege, keine Entschädigung vor. Im Bereich des hinteren OSG links seien mittels MRI vom 22. November 2022 lokalisierte fortgeschrittene Knorpelschäden ausgewiesen, was einer beginnenden mässigen Arthrose-Entwicklung entspreche. Der Richtwert für eine mässige Panarthrose OSG/USG bemesse sich gemäss Suva-Tabelle 5 mit 10 bis 30 %. Zusätzlich liege eine Einschränkung der Dorsalextension im OSG vor – aber kein steifes OSG im rechen Winkel, das in der Suva-Tabelle 2 mit einem Richtwert von 15 % versehen sei. Im Quervergleich zu berücksichtigen sei auch Suva-Tabelle 4 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss und Beinverlusten», wonach der Richtwert für den Verlust des ganzen Fusses 30 % umfasse. Unter Berücksichtigung der Einschränkung der Dorsalextension des linken OSG sowie den beginnenden degenerativen Veränderungen am OSG/USG mit Knorpelläsionen im Bereich des dorsalen OSG links sei aktuell somit ein Integritätsschaden von 10 % ausgewiesen. Basierenden auf den beiden Verletzungen im Bereich des OSG und USG links sei darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittel- bis längerfristig mit einer mässigen OSG/USG-Arthrose im mittleren Ausmass zu rechnen, entsprechend einem Integritätsschaden von 20 % gemäss Suva-Tabelle 5 (Frage 4 und 7). Zwar wäre grundsätzlich mit einer maximalen Ausprägung einer mässigen Arthrose zu rechnen, was einem Integritätsschaden von 30 % entspräche. Im Bereich OSG/USG werde jedoch in den allermeisten Fällen die Schmerzproblematik vorher in einem Umfang limitierend, dass Arthrodese-Massnahmen ergriffen würden. Solche seien auch hier mittel- bis langfristig zu antizipieren. Die Arthrodese einer Panarthrose OSG/USG sei in der Suva-Tabelle 5 [ebenfalls] mit einem Richtwert von 20 % geregelt (Frage 9).

    Im Übrigen liesse sich unter Betrachtung von Suva-Tabelle 2 bezüglich der eingeschränkten Dorsalextension, welche für den Abrollvorgang beim Gehen massgebend sei, ebenfalls ein Integritätsschaden von 10 % begründen. Die Werte aus den Suva-Tabellen 2 und 5 seien jedoch nicht zu addieren, sondern im Quervergleich zueinander im Verhältnis zum Fusswert (Integritätsschaden von 30 % für den Verlust eines Fusses wie oben erwähnt) zu beurteilen. Es gehe um die Gesamtfunktion des linken Fusses (Frage 5).

4.4    Zu den Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ äusserte sich Dr. Z.___ am 17. Februar 2025. Sie stellte fest, dass beide ihrer Einschätzung des Integritätsschadens auf 10 % in Bezug auf die bereits vorliegende Arthrose im OSG und USG zugestimmt hätten. Zur Begründung, weshalb die von ihr festgestellte Bewegungseinschränkung im linken OSG mit Dorsalextension/Plantarflexion von 5-0-30° nicht zu einer Erhöhung dieses Integritätsschadens führt, verwies sie auf die Ausführungen von Dr. A.___. Schliesslich räumte sie ein, die zu erwartende Verschlechterung im Verlauf nicht angemessen berücksichtigt zu haben. Eine Verschlechterung bis zu einer mässigen Panarthrose OSG/USG bzw. zur Versteifung OSG/USG sei für sie nachvollziehbar, womit ein Integritätsschaden von 20 % geschuldet sei, der je zu 50 % zu Lasten der beiden Schadensfälle gehe (Urk. 10/163).


5.

5.1    Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher den Ärzten zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Dem Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen).

5.2    Wie Dr. Z.___ zu Recht feststellte, kann der Beurteilung von Dr. A.___ voller Beweiswert zuerkannt werden. Dr. A.___ hat die bildgebend ausgewiesenen arthrotischen Veränderungen sowie die klinisch (von den Behandlern wie auch der Versicherungsmedizinerin, vgl. Urk. 10/76/2 und 10/99/7) festgestellte Bewegungseinschränkung umfassend gewürdigt und den Integritätsschaden nachvollziehbar und schlüssig im Quervergleich (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2) der relevanten Suva-Tabellen eingeschätzt. Auch trug sie der – nach mehreren Frakturen im Bereich des Fusses - zu erwartenden Verschlimmerung der bereits vorhandenen Arthrose im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV Rechnung. Insbesondere wies sie dabei auf die im Regelfall nötigen Arthrodese-Massnahmen bei mässiger Panarthrose im OSG/ USG hin und plausibilisierte ihre Einschätzung anhand des Richtwertes für den Integritätsschaden bei Verlust eines Fusses.

5.3    Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass Dr. B.___ – wie von Dr. Z.___ thematisiert und aufgrund des eigenen Untersuchungsbefundes klar verneint (vgl. Urk. 10/163/3; ergänzend auch Urk. 10/53/2) zwar den Verdacht auf eine Suralis Neuropathie äusserte, diesbezüglich jedoch keine dauernde erhebliche Schädigung im Sinne eines Integritätsschadens erwog (vgl. Urk. 10/149).

    Im Übrigen werden Schmerzen als Integritätsschaden einzig im Rahmen der Suva-Tabelle 7 «Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen» berücksichtigt und es ist nach wie vor offen, ob die in dieser Tabelle enthaltene Schmerzskala hilfsweise auf die Bemessung des Integritätsschadens bei Schmerzen in anderen Körperbereichen oder bei psychischen bedingten Schmerzen anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.2.2). Diese sieht zudem in den meisten Fällen erst bei Dauerschmerzen eine Entschädigung vor, während der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen (und eine blosse Hyposensibilität) klagte (vgl. Urk. 10/68/2). Die Schmerzen sprachen zudem gut auf die Medikation und Infiltration an, so dass am 26. April 2023 über ein sehr niedriges Schmerzniveau berichtet wurde (vgl. Urk. 10/69/2 und 10/71/2) und sich der Beschwerdeführer bezüglich weiterer Massnahmen zurückhaltend zeigte (vgl. Urk. 10/84/2). Letztlich wurden die Schmerzen auch von den Ärzten der Universitätsklinik C.___ am ehesten im Rahmen der Arthrose, wenn auch überlagert durch neuropathisch anmutende Schmerzen beurteilt vgl. Urk. 10/68/3). Insoweit sind sie durch die für die Arthrose veranschlagte Integritätsentschädigung als abgegolten zu betrachten.

5.4    Zusammenfassend liegt mit der Beurteilung von Dr. A.___ eine überzeugende fachärztliche Einschätzung vor, wonach sich die Integritätseinbusse auf 20 % beläuft und gleichermassen auf die beiden Unfälle vom 1. Juni 2013 und 8. Juni 2022 zurückzuführen ist. Die Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin teilt diese Einschätzung. Begründete abweichende medizinischen Beurteilungen liegen keine vor. Es sind keine Aspekte ersichtlich, die gegen die angenommene Art des Schadens sprächen oder Zweifel am aktuellen bzw. prognostizierten Ausmass desselben wecken würden.


6.    Nach dem Ausgeführten ist die Integritätsentschädigung dem gemeinsamen Antrag der Parteien entsprechend auf 20 % zu erhöhen und die Beschwerde gutzuheissen.


7.

7.1    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

7.2    In der Kostennote vom 13. März 2025 (Urk. 13) machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 13.9 Stunden wie folgt geltend: Aktenstudium 2 Stunden, Fragenkatalog an Dr. A.___ 1 Stunde, Beschwerdeschrift 9 Stunden, diverse Korrespondenz/Telefonate 0.9 Stunden und Mandatsabschluss 1 Stunde. Die Barauslagen bezifferte sie mit Fr. 99.--.

    Da sich der Streit indessen auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung beschränkte und sich die Argumentation in der Beschwerde im Wesentlichen in der Widergabe der (wenn auch sehr ausführlichen) Beurteilung von Dr. A.___ erschöpfte, erweist sich der für die Beschwerdeschrift veranschlagte Aufwand als zu hoch. Dieser ist auf 3 Stunden zu reduzieren. Bei einer vollumfänglichen Gutheissung ist für den Mandatsabschluss zudem lediglich 0.5 Stunden einzusetzen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ist für die anwaltlichen Aufwendung somit ein Betrag von aufgerundet Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen. Die «übrigen Barauslagen» von Fr.  99.-- sind nicht belegt und in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar.

7.3    Als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruchs zu betrachten sind ferner die notwendigen Expertenkosten, welche im Rahmen eines von der versicherten Person veranlassten Parteigutachtens anfielen. Voraussetzung ist, dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 und 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 11), was hier – gestützt auf die jüngste Stellungnahme von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.4) – für die Beurteilung von Dr. A.___ ohne weiteres zutrifft. Bei solchen Expertisen bemisst sich die Kostenvergütung durch die Sozialversicherung grundsätzlich nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) und nicht aufgrund von allfälligen tarifvertraglichen Regelungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.2). Es sind daher die ausgewiesen, effektiven Kosten von Fr. 675.56 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 14) zu erstatten.

7.4    Nach dem Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’076.-- (inkl. Mehrwertsteuer, Kosten des Privatgutachtens, ohne Barauslagen) zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 18. November 2024 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 20 % hat, nämlich 10 % als Folge des Unfalls vom 1. Juni 2013 und 10 % als Folge des Unfalls vom 8. Juni 2022.    

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’076.-- (inkl. MWST und Kosten des Privatgutachtens) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und 8

- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




CurigerBonetti