Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00005




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 19. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, war seit Mai 2019 bei der Y.___ als Senior Product Manager angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. März 2021 beim Konditionstraining draussen auf das Gesäss stürzte und sich Schürfwunden an den Daumenballen, eine Prellung des Steissbeins und eine «Stauchung» der rechten Schulter zuzog (Urk. 9/A1 S. 1). Die AXA anerkannte das Ereignis vom 30. März 2021 als Nichtberufsunfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/A2-A25). Nachdem die ärztliche Behandlung beendet worden war, schloss die AXA den Fall per 27. Februar 2023 ab (vgl. Urk. 9/A26; Urk. 10/M17).

1.2    Aufgrund anhaltender Schmerzen im Bereich der rechten Schulter meldete die Versicherte am 15. Januar 2024 einen Rückfall zum Unfall vom 3. März 2021 (richtig: 30. März 2021; Urk. 9/A28; vgl. Urk. 9/M18). Nach getätigten Abklärungen teilte die AXA der Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2024 mit, dass die aktuellen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Ereignis vom 30. März 2021 in Zusammenhang stünden (Urk. 9/A39). Mit Verfügung vom 18. März 2024 (Urk. 9/A45 = Urk. 9/A47/6-7) hielt die AXA an ihrem Entscheid fest und lehnte eine Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten Beschwerden ab. Die von der Versicherten dagegen am 2. Mai 2024 erhobene und am 29. Mai 2024 ergänzte Einsprache (Urk. 9/A47/1-4; Urk. 9/A52/1-6) wies die AXA mit Entscheid vom 22. November 2024 (Urk. 9/A60 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 8. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 18. März 2024 seien aufzuheben und es seien ihr im Zusammenhang mit dem Rückfall ab Dezember 2023 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 (Urk. 8) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    10.2024Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls Person und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis).

1.3    Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.4    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

1.5    Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

1.6    05.2025Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.7    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.8    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die ab Dezember 2023 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. März 2021 stünden, nicht habe erbringen können. Die beratenden Ärzte hätten in ihren versicherungsmedizinischen Beurteilungen gestützt auf die vorliegende Bildgebung bestätigt, dass sich darin weder eine unfallbedingte Labrumläsion noch eine Läsion des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) rechts gezeigt habe. Somit bestehe kein Zusammenhang zwischen der nun vorliegenden Omarthrose und dem Ereignis vom 30. März 2021, weshalb die Indikation für die Protheseneinsetzung als Unfallfolge verneint werden müsse. Weiterführende Abklärungen erübrigten sich, da es rechtsprechungsgemäss nicht Sache der Unfallversicherung sei, eine alternative Ursache für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Ereignis nicht leistungspflichtig sei. Die hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirke sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte habe ableiten wollen (S. 3 ff. Ziff. 2.3).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) im Wesentlichen fest.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Einschätzung ihres behandelnden Arztes eine posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose rechts als Unfallfolge vorliege, weshalb die gesetzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei. Im Bestreitungsfall sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen (S.  7 ff. Ziff. II).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin zog sich am 30. März 2021 im Rahmen eines Konditionstrainings bei einem Sturz auf das Gesäss Schürfwunden an den Daumenballen, eine Prellung des Steissbeins und eine «Stauchung» der rechten Schulter zu (vgl. die Unfallmeldung vom 7. April 2021, Urk. 9/A1 S. 1). Aufgrund der zunehmenden Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich suchte die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 ihre Hausärztin, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, auf, welche einen Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts äusserte (Urk. 10/M3).

3.2    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 21. April 2021 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Schulter Arthro rechts (Urk. 10/M6). Es bestehe eine breite Signalalteration, die nahezu die gesamte Sehnenbreite der Supraspinatussehne betreffe und als Tendinopathie zu bewerten sei. Auch sei weder in der Arthrographie noch in der Arthro-MRI ein Kontrastmitteldurchtritt durch die Supraspinatussehne erkennbar. Bei der scharfkantigen Signalveränderung am Oberrand der Supraspinatussehne sei von einer Partialruptur bursaseitig auszugehen. Es bestünden geringe Zeichen einer Bursitis subacromialis. Die Signal-Störung im Bereich der langen Bizepssehne sei dringend verdächtig auf eine Partialruptur der langen Bizepssehne in ihrem Verlauf im Sulcus bicipitalis (S. 1 f.).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 28. April 2021 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M5) und nannte dabei als Diagnosen eine AC-Sprengung rechts und eine beginnende leichte Kapsulitis sowie als Nebenbefund ein grosses spinoglenoides Ganglion. Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin vor Jahren schon einmal ein Schultertrauma erlitten habe. Nun sei sie vor kurzen auf ihr Gesäss gestürzt und habe sich mit beiden ausgestreckten Armen abgefangen. Sie habe eine MRI-Untersuchung machen lassen (vgl. vorstehend E. 3.2), in welcher sich ein sehr grosses Ganglion gezeigt habe, das der Radiologe nicht beschreibe. Von der Klink her scheine das AC-Gelenk die Hauptursache zu sein. Weiter zeige der Untersuch eine beginnende Kapsulitis. Eine allfällige Schwäche durch das Ganglion könne nicht festgestellt werden (S. 1).

3.4    Nachdem Infiltrationen des AC-Gelenkes rechts am 23. April und 10. Mai 2021 (vgl. Urk. 10/Urk. M9-M10) nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatten, führte Dr. B.___ am 20. Mai 2021 im Spital C.___ eine Schulterarthroskopie, eine arthroskopische Ganglionentlastung, eine Bursektomie und eine AC-Resektion rechts durch (Urk. 10/M8; vgl. Urk. 10/M2). Dem Operationsbericht vom 20. Mai 2021 (Urk. 10/M8) lässt sich entnehmen, dass sich glenoidal eine Chondomalazie Grad I - II am Unterpol und humeral eine leichte Chondromalazie Grad I gezeigt habe. Die Rotatorenmanschette sei absolut unauffällig gewesen. Es bestünden keine Kapsulitiszeichen mehr. Der Bizeps sei unauffällig und nicht gerötet. Der Bizepsanker scheine stabil zu sein, hier zeige sich keine traumatische superiores Labrum von anterior nach posterior (SLAP)-Läsion, die für das Ganglion ursächlich sein könnte (S. 1 unten f.).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 28. Juni 2021 über das gleichentags durchgeführte MRI des rechten Schultergelenkes nativ (Urk. 10/M4), wobei die intraossären Ganglion-Anteile im dorsalen Glenoid mit 7 mm und 5 mm an Grösse unverändert seien. Es bestehe eine Knorpelreduktion am dorsalen Glenoid. Vergleichend zum 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) habe es vermehrt Flüssigkeit im AC-Gelenk. Soweit beurteilbar, sei die Rotatorenmanschette kräftig.

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. September 2021 (Urk. 10/M11) aus, dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden. Die Traumatisierung des AC-Gelenkes mit Schädigung des Diskus sei durch das Ereignis erklärbar. Das Ganglion sei ein Zufallsbefund, das für die Behandlung mit Ausnahme des Kontroll-MRI vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) ohne zusätzliche Bedeutung sei. Zudem legte er dar, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin vor dem Ereignis nicht beeinträchtigt gewesen sei (S. 3).

3.7    Dr. B.___ berichtete am 20. September 2021 über die am 23. August 2021 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M12). Die Rotatorenmanschette (ROM) sei frei und die Kraft gut. Über dem AC-Gelenk bestehe noch eine Druckdolenz. Die Patientin arbeite seit zwei Wochen wieder, habe aber immer noch diverse Probleme insbesondere beim Sport. Die Physiotherapie sollte eher analgetisch arbeiten und keinen Kraftaufbau machen, da sie alleine bereits genügend Sport mache.

3.8    Dr. med. F.___, Sportärztin i.A., führte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2023 (Urk. 10/M17) aus, dass die Sportphysiotherapie, Sportakupunktur und das Weichteilmanagement beendet worden seien. Der Bewegungsumfang sei bis auf ein leichtes Innenrotationsdefizit wiederhergestellt, es bestehe noch ein leichtes Kraftdefizit. Es seien keine Behandlungen und Therapien mehr vorgesehen, die Beschwerdeführerin führe das Krafttraining selbständig weiter (S. 2).

3.9    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 11. Dezember 2023 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Schulter Arthro rechts (Urk. 10/M20), wobei der Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (scharfkantige Signalalteration, die sich quer durch den Sehnenquerschnitt erstrecke) vorliege; die Untersuchung sei allerdings etwas eingeschränkt gewesen, da die Beschwerdeführerin sowohl eine intraartikuläre als auch eine intravenöse Kontrastmittelgabe abgelehnt habe. Es zeige sich ein Knochenmarködem im Übergang vom Humeruskopf zum proximalen Schaft des Humerus. Da zusätzlich eine Gelenkspaltverschmälerung im Glenohumeralgelenk sowie subchondrale Zysten im Glenoid vorlägen, wäre es denkbar, dass das Knochenmarködem durch die Arthrose bedingt sei. Zudem habe sich ein Erguss im Glenohumeralgelenk gezeigt. Zusätzlich würden sich die Bursa subacromialis und die Bursa subdeltoidea flüssigkeitsgefüllt im Sinne einer begleitenden Bursitis darstellen.

3.10    Prof. A.___ berichtete am 14. Dezember 2023 über die gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) der Arthro Schulter rechts (Urk. 10/M21), wobei die unmittelbare Darstellung des Kontrastmittels in der Bursa subacromialis und der Bursa subdeltoidea nach intraartikulärer Kontrastmittelinjektion und die feine linienförmige Struktur quer durch die Supraspinatussehne auf eine feine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne hinweise. Zudem decke sich der Befund mit dem Befund im MRI der Schulter vom 11. Dezember 2023 (vorstehend E. 3.9). Es finde sich eine Arthrose im Bereich des glenohumeralen Gelenkes mit Nachweis von mehreren subchondralen Zysten im Bereich des Humeruskopfes sowie im Glenoid sowie auch ein Osteophyt im Bereich des medialen Humeruskopfes.

3.11    Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik H.___, berichtete am 4. Januar 2024 über die am 27. Dezember 2023 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M18) und nannte dabei eine posttraumatische posteriore dezentrierte Omarthrose rechts bei Status nach Unfall vor eineinhalb Jahren mit vermutlich posteriorer laparoskopischer Stabilisation (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seit dem Unfall vor zirka eineinhalb Jahren berichtet. Mit Hinweis auf die Bildgebung vom 11. Dezember 2023 (MRI Schulter rechts, vorstehend E. 3.9) und vom 14. Dezember 2023 (Arthro CT Schulter rechts, vorstehend E. 3.10) legte Prof. G.___ dar, dass sich eine posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose rechts zeige. Bei hohem Leidensdruck wäre die Implantation einer anatomischen Schulterprothese bei intakter Rotatorenmanschette angezeigt (S. 2).

3.12    Am 10. Januar 2024 berichtete Prof. G.___, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Besprechung für einen operativen Eingriff entschieden habe. Die anatomische Prothesenimplantation werde am 30. Januar 2024 durchgeführt (Urk. 10/M19).

3.13    Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 26. Januar 2024 (Urk. 10/M23) aus, dass der veränderte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum ursprünglich gemeldeten Ereignis vom 30. März 2021 stehe. Die Rückfallkausalität zum Ereignis vom 30. März 2021 sei nicht ausgewiesen. Gemäss dem OP-Bericht vom 20. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4) habe eine glenoidale Chondromalazie Grad I - II am Unterpol sowie eine Chondromalazie Grad I am Humeruskopf bestanden. Ausserdem hätten keine Hinweise auf eine intraartikuläre Verletzung durch die gemeldete Kontusion bestanden. Diese habe ausschliesslich zu einer Traumafolge im AC-Gelenk geführt (diesbezüglich sei die Kausalität bestätigt worden). Demzufolge sei die im gegenwärtigen Zeitpunkt symptomatische Omarthrose im Zusammenhang mit der natürlichen Progredienz der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden/degenerativen Befunde zu werten (S. 4 oben).

3.14    Dem Operationsbericht der Universitätsklinik H.___ vom 30. Januar 2024 (Urk. 10/M24) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine anatomische Schulter-Totalendoprothese rechts implantiert wurde (S. 1; vgl. Urk. 10/M25).

3.15    Dr. med. J.___, Universitätsklinik H.___, führte in seinem Bericht vom 21. Februar 2024 (Urk. 10/M27) aus, dass die Omarthrose posttraumatisch bedingt sei nach einem Unfall vor 18 Monaten. Ohne diesen Unfall würde die Beschwerdeführerin keine Arthrose im Verlauf entwickeln.

3.16    Dr. I.___ nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 7. März 2024 (Urk. 10/M29) zum Bericht von Dr. J.___ vom 21. Februar 2024 (vorstehend E. 3.15) Stellung und führte diesbezüglich aus, dass dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Argumentation für das Vorliegen einer posttraumatischen Omarthrose entnommen werden könne. Ferner sei die medizinische Begründung in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.13) völlig ignoriert worden. Ausserdem sei keine Stellung zu der zum Zeitpunkt des Ereignisses bestehenden Chondromalazie des II. Grades respektive zum Fehlen einer intraartikulären Traumafolge genommen worden. Demzufolge bleibe seine Schlussfolgerung unverändert, wonach die symptomatische Omarthrose im Zusammenhang mit der natürlichen Progredienz der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden degenerativen Befunde gewertet werden solle (S. 3).

3.17    Prof. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 (Urk. 9/A52/7-8 = Urk. 10/M30) aus, im MRI der rechten Schulter vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) sei eine posteriore Dezentrierung aufgrund einer sturzbedingten posterioren Subluxation nachgewiesen worden. In diesem MRI zeige sich neben der Dezentrierung auch ein posteriorer Labrumschaden mit daraus erfolgter Ganglionbildung. Aufgrund dieser Gelenksdezentrierung mit posteriorer Knorpelüberbelastung habe sich in den folgenden Monaten eine zunehmende posterior dezentrierte Omarthrose entwickelt. Diese sei unter konservativen Therapiemassnahmen nicht mehr ausreichend symptomkontrolliert gewesen, sodass die Indikation zur anatomischen Schulter-Totalprothesenimplantation gestellt worden sei, welche am 30. Januar 2024 problemlos durchgeführt worden sei (vorstehend E. 3.14). Beim Sturz habe sich die Beschwerdeführerin zusätzlich eine AC-Gelenksdistorsion zugezogen und eine Kapsulitis entwickelt. Diese sei dann am 20. Mai 2021 extern arthroskopisch versorgt worden mittels AC-Gelenksresektion und Entfernung des oben beschriebenen Ganglions (vgl. vorstehend E. 3.4). Dabei sei intraoperativ eine glenohumerale Chondromalazie beschrieben worden, welche bereits als beginnende posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose zu werten sei aufgrund des oben beschriebenen Unfallmechanismus. Postoperativ seien die Beschwerden im Bereich des AC-Gelenkes besser gewesen. MR-graphisch habe sich jedoch eine Grössenzunahme des Ganglions, ausgehend von der posterioren, posttraumatischen Labrumläsion nachweisen lassen. Somit habe die Beschwerdeführerin über die kommenden zweieinhalb Jahre eine zunehmende, statisch posterior dezentrierte Omarthrose aufgrund der sturzbedingten posterioren Subluxation entwickelt. Aufgrund dieses kausalen Zusammenhangs sei die Omarthrose eindeutig als Unfallfolge zu werten (S. 1 f.).

3.18    Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/M31) unter Beizug der radiologischen Beurteilung der MR-Bildgebung der rechten Schulter durch Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, vom 25. Oktober 2024 (vgl. Urk. 10/M32) aus, dass nach systematischer Analyse aller relevanten, versicherungsmedizinischen Kriterien das Schadensbild einer gewissen, aber nicht sehr spezifizierten AC-Gelenksymptomatik ohne Nachweis einer entsprechenden Gelenkschädigung nicht mit der Entstehung einer glenohumeralen Arthrose in Zusammenhang gebracht werden könne. Das spinoglenoidale Ganglion, teils intra-, teils extraossär, sei bereits am 21. April 2021 im MRI (vgl. vorstehend E. 3.2) gut organisiert dargestellt worden und könne nicht nachvollziehbar als Unfallfolge interpretiert werden. Dr. B.___ habe über einen früheren Unfall an der rechten Schulter berichtet. Er sei im weiteren Verlauf aber nicht darauf eingegangen (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.7). Somit sei die rechte Schulter bereits 2021 als vorgeschädigt zu betrachten gewesen. Eine von Prof. G.___ postulierte hintere Luxationstendenz des Humeruskopfes wegen einer posterosuperioren Subluxation mit Labrumschädigung als Folge des Ereignisses vom 30. März 2021 (vgl. vorstehend E. 3.17) stehe im Widerspruch zu den vorgelegten Akten. Sie könne in den MRI-Bildern vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) und 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) nicht bestätigt werden. Das Postulat von Prof. G.___ einer Schädigung des posterosuperioren Labrums habe auch durch den Schulterspezialisten Dr. B.___ arthroskopisch nicht abgebildet werden können. Die rasche Progredienz in eine kunstgelenkwürdige Omarthrose könne somit nicht mit dem Ereignis vom 30. März 2021 in Zusammenhang gebracht werden (S. 7 ff. Ziff. II, S. 12 Ziff. III Frage 1). Dr. K.___ war zudem der Ansicht, dass die Stellungnahmen von Dr. I.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 (vgl. vorstehend E. 3.13, E. 3.16) gut nachvollziehbar seien (S. 12 Ziff. III Frage 2).

3.19    Prof. G.___ und med. pract. M.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 (Urk. 3 = Urk. 10/M33) aus, dass nach ihrer Beurteilung eine posttraumatische, posterior dezentrierte Omarthrose rechts vorliege. Die posteriore Luxationstendenz sei zum Beispiel in der präoperativen CT-Bildgebung vom 14. Dezember 2023 (vgl. vorstehend E. 3.10) ersichtlich, wobei sich die posteriore Subluxation von 64 % zeige. Bereits im Operationsbericht vom 20. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4) sei eine glenohumerale Chondromalazie beschrieben worden, welche zum Bild einer beginnenden posttraumatischen Omarthrose bei entsprechendem Unfallmechanismus passe. Bereits im MRI der rechten Schulter vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei ein nicht mehr sauber abgrenzbares posterosuperiores Labrum und im MRI der rechten Schulter vom 11. Dezember 2023 (vgl. vorstehend E. 3.9), zwei Jahre später, eine ausgeprägte Labrumläsion posterior durch Dr. N.___ beschrieben worden (vgl. Urk. 10/M32). Aufgrund dieser Gelenksdezentrierung bei sturzbedingter posteriorer Subluxation mit posteriorer Knorpelüberbelastung habe die Beschwerdeführerin über die kommenden Jahre die posterior dezentrierte Omarthrose entwickelt. Diese sei unter konservativen Therapiemassnahmen nicht mehr ausreichend symptomkontrolliert gewesen, sodass die Indikation zur anatomischen Schulter-Totalprothesenimplantation gestellt und am 30. Januar 2024 problemlos durchgeführt worden sei (vorstehend E. 3.14). Aufgrund dieses kausalen Zusammenhangs sei die Omarthrose eindeutig als Unfallfolge zu werten (S. 1).

3.20    Dr. K.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2025 (Urk. 10/M34) aus, dass die Beurteilung von Prof. G.___ und med. pract. M.___ vom 5. November 2024 (vorstehend E. 3.19) keine nachvollziehbaren Argumente liefere. Sie basiere auf irreführenden Beobachtungen und Interpretationen bei äusserst unsorgfältiger Analyse der Krankengeschichte. Das Prinzip des «post-hoc-ergo-propter-hoc» sei unberücksichtigt. Die Argumentation widerspreche den Aussagen der versicherungsmedizinischen Standardliteratur. Geradezu fahrlässig erscheine die vollständige Ausklammerung der Ganglionveränderungen intra- und extraossär. Es seien keine stichhaltigen Argumente aufgeführt worden, um nur die geringsten Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024 (richtig: 23. Oktober 2024; vgl. vorstehend E. 3.18) plausibel zu machen (S. 2).


4.

4.1    Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Schadenfall vom 30. März 2021 formlos abgeschlossen hatte, nachdem die medizinische Behandlung vor dem 17. Februar 2023 beendet worden war (vgl. Urk. 9/A26; vgl. auch vorstehend E. 3.8). Zu prüfen ist, ob die im Januar 2024 im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Sinne einer Omarthrose und die damit zusammenhängende Operation (Einsetzung einer Schulterprothese) überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 30. März 2021 stehen und die Beschwerdegegnerin dafür leistungspflichtig ist.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Unfallkausalität der geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr. I.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 und von Dr. K.___ vom 23. Oktober 2024 und 12. Februar 2025 (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2.3; Urk. 8 S. 1 ff. Ziff. 2; vgl. vorstehend E. 3.13, E. 3.16, E. 3.18, E. 3.20).

    Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.

    Dr. I.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Januar 2024 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen sei, da gemäss Operationsbericht vom 20. Mai 2024 bereits eine gleniodale Chondromalazie Grad I - II am Unterpol sowie eine Chondromalazie Grad I am Humeruskopf bestanden hätten und dabei keine Hinweise auf eine intraartikuläre Verletzung durch die gemeldete Kontusion vorgelegen hätten. Die symptomatische Omarthrose sei deshalb im Zusammenhang mit der natürlichen Progredienz der bereits im Jahr 2021 vorliegenden und unfallfremden/degenerativen Befunde zu werten (vorstehend E. 3.13). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 7. März 2024 nahm Dr. I.___ zum Bericht des behandelnden Arztes Dr. J.___ vom 21. Februar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.15) Stellung und legte in schlüssiger Weise dar, dass diesem Bericht keine Argumentation für das Vorliegen einer posttraumatischen Omarthrose entnommen werden könne, weshalb er an seiner Schlussfolgerung vom 26. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.13) festhalte.

    Dr. J.___ beschränkte sich bei der Begründung der Unfallkausalität im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Omarthrose erst nach dem Unfall entstanden sei (vorstehend E. 3.15). Eine solche Argumentation läuft jedoch auf die beweisrechtlich unzulässige Formel «post hoc ergo propter hoc» hinaus (vgl. vorstehend E. 1.5), womit sich der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erbringen lässt und wodurch insbesondere die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. I.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 (vorstehend E. 3.13 und E. 3.16) nicht erschüttert werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Nachdem der behandelnde Arzt Prof. G.___, welcher der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2024 die anatomische Schulter-Totalendoprothese rechts implantiert hatte (vgl. vorstehend E. 3.14), in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 die Omarthrose klar als Unfallfolge gewertet hatte (vorstehend E. 3.17), nahm Dr. K.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/M31) unter Beizug der radiologischen Beurteilung der MR-Bildgebung der rechten Schulter durch Dr. L.___ (Urk. 10/M32) ausführlich dazu Stellung und verneinte eine Unfallkausalität (vgl. vorstehend E. 3.18). Dabei führte er zum Schadenmechanismus aus, dass ein Sturz rückwärts auf das Gesäss im Sinne einer axialen Rumpfstauchung grundsätzlich nachvollziehbar sei. Um einen solchen bestmöglich abzufangen, müssten die Arme in einer dorsalen Extensionsposition unter axialer Stosswirkung auf das Schulterdach geraten sein. In der Regel könne eine derartige Einwirkung auch vom Skapulothorakalgelenk aufgefangen werden. Bei einer axial einwirkenden Stauchung von distal nach proximal könne durch den Humeruskopf unter dem Schulterdach ein Stress auf das AC-Gelenk entstehen. Dabei könnten die einwirkenden Kräfte auf das Acromion zu einer Separation der acromioclaviculären Bänder, aber nicht zu einer Ruptur der coracoclaviculären Bänder führen (S. 8 f. Ziff. II.4). Bezüglich des morphologischen Schadensbildes führte er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass sich in der Primärdokumentation sieben Tage nach dem Ereignis ein Schmerzbild aus dem rechtsseitigen Schulter-Nackengebiet mit Gefühlsstörungen im rechten Arm manifestiert habe, was primär eher unspezifisch erscheine und weniger an eine AC-Gelenkmanifestation erinnere. In der ersten fachärztlichen Untersuchung sei etwas mehr als drei Wochen nach dem Ereignis klinisch eine Schmerz-Symptomatik aus der ventralen Kapsel und dem AC-Gelenk dokumentiert worden. Die Stabilitätsprüfung des AC-Gelenkes sei nicht angegeben worden, eine Fehlstellung im AC-Gelenk sei offensichtlich nicht auffallend gewesen, ein oberer Painful-arc und der Body-cross-Test seien nicht explizit als geprüft geschildert worden. Bei der präoperativen Untersuchung sei an der rechten Schulter keine Druckdolenz provozierbar gewesen. Somit sei die Diagnose einer AC-Gelenksprengung aufgrund der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Das im MRI vorgefundene Ganglion habe kein klinisches Korrelat im Sinn einer Schwächung der Muskulatur gezeigt (S. 9 f. Ziff. II.5).

    In Bezug auf die radiologische Bildgebung legte Dr. K.___ die drei MRI-Bildgebungen der rechten Schulter dem auf den Bewegungsappart spezialisierten Radiologen Dr. N.___ vor (vgl. Urk. 10/M32) und führte diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass aus seiner Sicht im MRI vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) keine Zeichen einer AC-Gelenkschädigung erkennbar seien, so dass die Diagnose einer AC-Gelenksprengung nicht nachvollziehbar sei. Es würden Zeichen einer Schädigung des Discus articularis, der acromioclaviculären Bänder und des Bone Bruise fehlen. Der Humeruskopf sei zentriert und korrekt in Aussenrotation gelagert. Der dorsale Limbus erscheine intakt. Das spinoglenoidale Ganglion intra- und extraossär sei mehrkammerig, ruhig und gut organisiert. Somit sei es vorbestehend und könne unmöglich Folge des Ereignisses vom 9. März 2021 (richtig: 30. März 2021) sein. Diese Beurteilung werde durch Dr. N.___ gestützt (vgl. Urk. 10/M32). Im MRI vom 28. Juni 2021 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei der Humeruskopf weiterhin zentriert, auch wenn er in leichter Innenrotation positioniert sei. Das laterale Claviculaende sei irregulär strukturiert, die Verbindung zum Acromion sei nearthrotisch weitgehend kongruent, beinhalte aber noch reichlich Flüssigkeit. Der glenohumerale Knorpel erscheine leicht alteriert und glenoidal posterior deutlich geschädigt. Dorsal im Glenoid zeigten sich zwei deutliche intraossäre Ganglien subchondral. Das extraossäre Ganglion sei auf einen Durchmesser von 5-6 mm zurückgebildet. Die Subscapularissehne und Infraspinatussehne würden kräftig bei moderaten tendinotischen Schädigungen inserieren. Die Supraspinatussehne zeige relativ ansatznahe eine deutliche Strukturaufhellung als Ausdruck einer Tendinose. Das nearthrotische AC-Gelenk wirke auch in der Frontalebene kongruent. Die Glenoidganglien seien eher im mittleren Abschnitt und nicht im oberen Bereich lokalisiert, der Knorpelbelag wirke verdünnt und unregelmässig. Die Bicepssehne führe korrekt an den Anker. Diese Beurteilung werde durch Dr. N.___ gestützt (vgl. Urk. 10/M32). Im MRI vom 11. Dezember 2023 (vgl. vorstehend E. 3.9) zeige sich bei persönlicher Betrachtung der Bilder der Humeruskopf nicht mehr schön in Aussenrotation gelagert, so dass der Eindruck einer dorsalen Subluxation entstehe. Die Ganglionresiduen retroglenoidal seien teilweise noch vorhanden. Im Humeruskopf zeige sich ebenso ein mehrkammeriges intraossäres Ganglion ohne Bezug zur humeralen Gelenkfläche, vereinbar mit Geröllzysten. Die Knochenstruktur im Humeruskopf sei sehr irregulär. Der glenohumerale Knorpel sei deutlich aufgebraucht, vor allem caudal. Gegen kaudal kämen Osteophyten zur Darstellung. Das AC-Gelenk zeige eine kongruente Nearthrose. Eine subchondrale Zyste zeige sich auch nahe des Supraspinatussehnennsatzes, wo die Supraspinatussehne selbst in der Kontinuität fein unterbrochen erscheine. Auch die Subscapularissehne scheine erheblich strukturalteriert. Ein extraossäres Ganglion sei nicht mehr erkennbar. Das dorsale Labrum sei weitgehend «wegradiert». Es bestehe eine grosse Intervallläsion, so dass insgesamt der Eindruck einer «verwilderten» rasch progredienten, ausgedehnten Omarthrose entstehe. Diese Beurteilung werde durch Dr. N.___ gestützt (vgl. Urk. 10/M32). Dr. K.___ kam bilanzierend zum Schluss, dass die Diagnose einer AC-Gelenksprengung nicht nachvollziehbar sei. Ebenso wenig plausibel sei die Hypothese einer posttraumatischen Omarthrose 18 Monate nach einer Abstützbelastung. Es fehle der Nachweis einer damaligen Labrum- oder AC-Gelenkschädigung nach dem Ereignis vom 9. März 2021 (richtig: 30. März 2021; S. 9 f. Ziff. II.7).

    In Bezug auf den Operationssitus legte Dr. K.___ schliesslich dar, dass keine ligamentäre AC-Gelenkverletzung oder Gelenkschädigung plausibel habe gemacht werden können, wie dies die entsprechenden, unauffälligen Befunde in den MRI-Aufnahmen vorgegeben hätten. Die posteriore und superiore Glenoidregion könne nicht als geschädigt betrachtet werden, der Knorpelschaden sei eher inferior am Glenoid und stehe eher mit dem intraossären Ganglion, das seinerseits nicht sichtbar gemacht werden könne, in topographischer Beziehung. Am 30. Januar 2024 habe Prof. G.___ über die Implantation einer Schultertotalprothese berichtet (vgl. vorstehend E. 3.14). Der Gelenksitus mit dem Zustand des Knorpels und des Labrums werde nicht geschildert (S. 10 f. Ziff. II.8).

    Dass Dr. K.___ nach der Würdigung sämtlicher medizinischen Akten einschliesslich den MRI-Bildgebungen und der CT-Bildgebung der rechten Schulter zum Schluss kam, dass der Rückfall bzw. die Operation vom 30. Januar 2024 (Schulter-Totalendoprothese) nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2021 steht (S. 12 Ziff. III Frage 1), ist nach dem Gesagten ausführlich und überzeugend begründet. Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. K.___ vom 23. Oktober 2024 kommt deshalb voller Beweiswert zu.

4.4    Dr. K.___ legte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/M31) zudem in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb entgegen der Ansicht von Prof. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.17) nicht von einer posttraumatisch bedingten Omarthrose ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.18). So sei Prof. G.___ nicht auf die Vorschädigung der rechten Schulter eingegangen. Innerhalb von 18 Monaten könne sich wegen einer (vermuteten) posterosuperioren Labrumläsion keine kunstgelenkwürdige Omarthrose bilden. Da müssten ganz andere Faktoren ausschlaggebend sein. Der Ansicht von Prof. G.___, wonach in den MRI-Aufnahmen vom 21. April 2021 eine posteriore Dezentrierung aufgrund einer sturzbedingten posterioren Subluxation nachgewiesen werden und auch ein posteriorer Labrumschaden mit daraus erfolgter Ganglionbildung erkannt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17), sei entgegenzuhalten, dass sich diese Aussage nicht mit denjenigen der primär und sekundär sich äussernden Radiologen und nicht mit seiner Ansicht decke. Zudem sei entgegen der Ansicht von Prof. G.___, wonach die Knorpelüberlastung posterior sei, was in den Folgemonaten zu einer zunehmenden dezentrierten Omarthrose geführt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Arthroskopie vom 20. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4) die Knorpelschädigung im inferioren Bereich des Glenoides festgestellt worden. Dies decke sich nicht mit der Aussage, die Schädigung sei superior erfolgt. Zudem sei das posterosuperiore Labrum arthroskopisch als unverletzt und stabil eingeschätzt worden. Ferner könne entgegen der Ansicht von Prof. G.___, wonach sich die Beschwerdeführerin beim gleichen Sturz auch eine AC-Gelenkdistorsion zugezogen und sich eine Kapsulitis entwickelt habe (vgl. vorstehend E. 3.17), bei der Beurteilung des radiologischen Schadensbildes nicht von einer distorsionellen Verletzung des AC-Gelenkes ausgegangen werden. Die möglichen Zeichen einer Kapsulitis hätten sich MR-tomographisch und klinisch nicht plausibilisieren lassen. Schliesslich hielt Dr. K.___ fest, dass bei genauer Analyse der MRI-Bilder vom 21. April 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2) die Verdachtsdiagnose einer AC-Gelenksprengung nicht erhärtet werden könne. Bereits präoperativ seien keine Druckschmerzen mehr an der rechten Schulter auslösbar gewesen. Durch die AC-Gelenkresektion sei eine Nearthrose entstanden, die im weiteren Verlauf bezüglich Beschwerden nicht mehr weiterverfolgt worden sei. Nach der Arthroskopie vom 20. Mai 2021 sei in der Kontroll-MRI-Untersuchung das extraossäre Ganglion als deutlich grössenvermindert beschrieben worden. Das intraossäre Ganglion sei grössenmässig unvermindert stabil erschienen (vgl. vorstehend E. 3.5). Insgesamt könne den Ausführungen von Prof. G.___ (vorstehend E. 3.17) - wie auch von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.15) - nicht zugestimmt werden. Es würden mehrere irreführende Aussagen gemacht, bezüglich des vorgängigen Aktenstudiums vermisse man die nötige Sorgfalt (S. 12 f. Ziff. III. Frage 2).

    Am 5. November 2024 nahmen Prof. G.___ und med. pract. M.___ erneut zur Kausalitätsfrage Stellung (vorstehend E. 3.19), setzten sich jedoch nicht mit den schlüssigen Argumenten von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.18; E. 4.3) auseinander und legten nicht im Ansatz dar, weshalb diesen nicht gefolgt werden könne. Auch nahmen sie zum wichtigsten Argument, nämlich dass sich zeitnah nach dem Unfallereignis vom 30. März 2021 keine Schädigung habe nachweisen lassen, welche die Omarthrose an dieser Lokalisation erklären könnte, keine Stellung. Dr. K.___ nahm schliesslich am 12. Februar 2025 zur Einschätzung von Prof. G.___ und med. pract. M.___ (vgl. vorstehend E. 3.19) Stellung und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sie keine stichhaltigen Argumente aufgeführt hätten, um nur geringste Zweifel an seiner Stellungnahme vom 16. November 2024 (richtig: 23. Oktober 2024; vgl. vorstehend E. 3.18) plausibel zu machen (vorstehend E. 3.20).

    Nach dem Gesagten vermögen die Beurteilungen von Prof. G.___ und med. pract. M.___ die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ vom 26. Januar und 7. März 2024 nicht in Frage zu stellen oder auch nur geringe Zweifel daran zu erwecken. Dr. K.___ hat die Akten eingehend gewürdigt, dabei alle massgeblichen Kriterien diskutiert und die Schlussfolgerungen gestützt darauf sehr ausführlich und überzeugend begründet. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. vorstehend E. 4.2).

4.5    Zusammenfassend steht gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. I.___ und Dr. K.___ fest, dass die im Januar 2024 im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts im Sinne einer Omarthrose nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 30. März 2021 stehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Anerkennung eines Rückfalles zum Unfall vom 30. März 2021 zu Recht verneint. Da vorliegend eine klassische Rückfallkonstellation vorliegt, trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit für das Nichtvorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich dementsprechend als rechtens. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPeter-Schwarzenberger